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L518 2264105-1•Bundesverwaltungsgericht L518 2264105-1
L518 2264105-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L518 2264099-1/39E
L518 2264105-1/40E
gekürzte ausfertigung des am 25.11.2024 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.10.2022, Zl. 1307801905-221597649, 1307801807-221597690, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024, zu Recht:
A)
Insoweit wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
Im Übrigen werden die nachfolgenden Spruchpunkte ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Zu A)
Im Erkenntnis, Zl. 2002/20/0423 vom 26.01.2006 hielt der VwGH im Wesentlichen fest:
Die belangte Behörde hat die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern am Beginn der Rechtsausführungen zu Art. 8 EMRK nicht erkennbar von Beziehungen zwischen Geschwistern oder sonstigen "miteinander verwandten" Personen unterschieden und u. a. zum Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ausgeführt, der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setze "neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus". Abzustellen sei etwa darauf, ob die betreffenden Personen zusammengelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder sie finanziell voneinander abhängig seien. In Bezug auf erwachsene Personen verwies die belangte Behörde in weiterer Folge auch auf eine Rechtsprechung der EKMR, der zufolge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen "nicht notwendigerweise" in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fielen, wenn nicht "weitere Elemente der Abhängigkeit" dargetan würden, die "über die normalen emotionalen Bindungen" hinausgingen. Unter "Abhängigkeit" sei in diesem Zusammenhang ein "tatsächliches Angewiesensein" zu verstehen, wofür die belangte Behörde als Beispiele - soweit für Erwachsene relevant - eine Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit wegen "schlechten körperlichen Zustandes" oder wegen "Unselbständigkeit" ins Treffen führte. Das von ihr angenommene Fehlen einer so verstandenen "Abhängigkeit" führte die belangte Behörde - trotz der ausdrücklichen Feststellung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt - zur Verneinung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern in Österreich.
Dem gegenüber vertritt Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (5. Lieferung, 2002) Art. 8 EMRK, Rz 76, die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre "(m)it Erreichen
der Volljährigkeit ... nicht auf, sofern die Beziehungen nicht
abgebrochen werden". Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des EGMR vom 18. Februar 1991, Moustaquim gegen Belgien, und vom 24. April 1996, Boughanemi gegen Frankreich, gegenüber der "restriktiveren Rechtsprechung der EKMR" (a.a.O. FN 393 und 394). Auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des "erweiterten Familienlebens" (vgl. zu diesem Wiederin, a.a.O. Rz 77; Wildhaber/Breitenmoser in IntKommEMRK (Lieferung April 1992) Art. 8 Rz 388-391) gefordert werden, und im Besonderen auf eine "Abhängigkeit" in dem von der belangten Behörde aus der Judikatur der EKMR abgeleiteten Sinn käme es danach im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht an, sofern nur "die Beziehungen nicht abgebrochen" sind.
In den von Wiederin zitierten, jeweils u.a. auf den Nichtabbruch der Beziehungen zu Eltern und Geschwistern hinweisenden Entscheidungen des EGMR findet dieser Standpunkt - losgelöst von den übrigen Umständen der beiden Fälle, nämlich vom Gesichtspunkt "zweiter Generation" und noch jugendlichen Alters im Fall Moustaquim und vom Vorhandensein eines eigenen Kindes im Fall Boughanemi - aber keine Deckung, zumal der EGMR die auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1984, Zl. 10375/83, DR 40, 196 ff, zurückgehende "restriktivere Rechtsprechung der EKMR" ausdrücklich fortführt (vgl. seit der Entscheidung des EGMR vom 7. November 2000, Kwakye-Nti und Dufie gegen Niederlande, nur beispielsweise etwa auch die Entscheidungen vom 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, und vom 5. Juli 2005, Üner gegen Niederlande).
Im konkreten Fall erbrachte die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung das „Angewiesensein“ im Sinne der oben dargelegten höchstrichterlichen Judikatur.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und/oder Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Da die beschwerdeführenden Parteien Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 5 IntG nicht vorgelegt haben (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war den beschwerdeführenden Parteien daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 IntG nicht vor, und ist den BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde
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