Bundesverwaltungsgericht L524 2303451-1

L524 2303451-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Frist Revision zulässig Schulbesuch Schuljahr Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L524 2303451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2303451.1.00

Spruch

L524 2303451-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.10.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Ansuchens zum Schulbesuch im Ausland, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 04.10.2024 richtete die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen XXXX an die Bildungsdirektion für Oberösterreich ein Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland für das Schuljahr 2024/2025.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.10.2024, Zl. XXXX , wurde die „Anzeige“ zum Schulbesuch im Ausland als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schuljahr 2024/2025 am 09.09.2024 begonnen habe und eine „Anzeige“ nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz Schulpflichtgesetz somit spätestens am 06.09.2024 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich hätte einlangen müssen. Die „Anzeige“ sei erst am 01.10.2024 und damit verspätet bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingelangt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erziehungsberechtigten fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers.

Am 04.10.2024 wurde hinsichtlich des Sohnes ein Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland an die Bildungsdirektion für Oberösterreich gestellt.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers.

Das Einlangen des Ansuchens bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich ergibt sich aus dem Einlaufstempel.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgabe der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten:

„Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) …

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) …

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)“

Die belangte Behörde wies die „Anzeige“ (richtig: Ansuchen) zum Schulbesuch im Ausland betreffend den mj. XXXX wegen Verspätung zurück. Die belangte Behörde leitet aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ab, dass das Ansuchen vor Beginn des betreffenden Schuljahres bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse. Das Ansuchen sei erst am 04.10.2024 und somit verspätet eingelangt.

Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

§ 13 Schulpflichtgesetz regelt den Schulbesuch im Ausland von Kindern, die in Österreich schulpflichtig sind und trifft dabei unterschiedliche Regelungen, welche an die Staatsbürgerschaft des Kindes anknüpfen. Bei schulpflichtigen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, genügt eine Anzeige über den Schulbesuch im Ausland, welche nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen hat.

Schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft benötigen hingegen eine Bewilligung, die gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Wann das Ansuchen um Bewilligung zu stellen ist, wird in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht ausdrücklich normiert.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN).

Eine solche echte Rechtslücke kann in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht erkannt werden.

Gerade weil in § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz eine Frist für die Anzeige explizit normiert ist und in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz eine solche Frist nicht vorgesehen ist, ist daraus zu schließen, dass ein Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland auch während eines laufenden Schuljahres gestellt werden kann. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Ansuchen nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Normierung in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz Eingang gefunden hätte. Der klare Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sieht jedenfalls keine Frist für die Stellung eines Ansuchens vor.

Aus den Erläuterungen zu § 13 Schulpflichtgesetz 1962 (vgl. RV 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich § 13 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht, ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine Frist für das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland hätte vorsehen wollen.

Auch aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz kann nicht geschlossen werden, dass das Ansuchen vor Beginn des Schuljahres gestellt werden müsste. Diese Regelung zielt nämlich darauf ab, die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und das Nichtvorliegen eines erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteils prüfen und den Schulbesuch im Ausland gegebenenfalls untersagen zu können, was bei einer Bewilligung, die nur einmal und zwar beim erstmaligen Besuch einer Schule im Ausland erteilt und nicht jährlich erteilt werden müsste, nicht möglich wäre. Der Zweck der Regelung wird auch bei einem Ansuchen, das während eines laufenden Schuljahres gestellt wird erreicht. Es kann daher aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ nicht geschlossen werden, dass ein Ansuchen nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden dürfte.

Die belangte Behörde verweist schließlich auf § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, welcher ihrer Ansicht nach mit § 13 Schulpflichtgesetz vergleichbar sei, sowie auf eine darauf Bezug nehmende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und schließt daraus, dass das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland vor dem Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse. Dem kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als § 11 Schulpflichtgesetz mit § 13 Schulpflichtgesetz nicht vergleichbar ist, da es sich beim häuslichen Unterricht gemäß § 11 Schulpflichtgesetz um keine Schule handelt und daher auch kein Schulbesuch vorliegt. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine mit § 13 Schulpflichtgesetz vergleichbare Regelung.

Die Zurückweisung des Ansuchens wegen Verspätung war daher nicht rechtmäßig.

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037 mwN).

Die Bildungsdirektion für Oberösterreich ist daher verpflichtet, das Ansuchen inhaltlich zu prüfen und einer meritorischen Entscheidung zuzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehlt, ob ein Ansuchen um Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz vor Beginn des Schuljahres gestellt werden muss.

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