Bundesverwaltungsgericht W135 2292680-1

W135 2292680-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

Ermittlungspflicht Gesundheitsschädigung Impfschaden Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W135 2292680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2292680.1.00

Spruch

W135 2292680-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 04.04.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 19.05.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie am 30.04.2021, am 28.05.2021 und am 19.11.2021 Impfungen mit dem Impfstoff MODERNA (gegen Covid-19) erhalten habe. Die Impfreaktionen seien jeweils stark gewesen, es seien starke Müdigkeit, große Schwäche und Erschöpfungsphasen aufgetreten. Auch habe sie Haarausfall und Stimmbandveränderungen bemerkt und die Blutbefunde seien auffallend gewesen. Schließlich habe sich die Diagnose Hashimoto erhärtet, welche unheilbar sei. Sie habe zwar bereits vor 25 Jahren eine Schilddrüsenoperation gehabt, bislang habe sie aber keinerlei Beschwerden gehabt und es sei auch keine Therapie notwendig gewesen. Dem Antrag legte sie Kopien ihres Impfpasses, ihrer Impfzertifikate betreffend die zweite und dritte Impfung, ihres Genesungszertifikates und einen Auszug aus ihrem elektronischen Impfpass bei.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt. In seinem 20-seitigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.02.2024 – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – führte der Gutachter Folgendes aus:

„[…]

ANAMNESE

Frühere Erkrankungen

Operationen:1968Nasenseptum, Adenoide

1968Sehne rechte Schulter

1973TE1977Sehnennaht Index rechts1993Enukleation eines kalten Knotens links (Aktenblatt 6, 26)

1995Endometriosecyste rechtes Ovar (unilokuläre Endometriumzyste, adhärente re Tube), LSK, Pfannenstiellap, Curretage

(Weitere und mitgebrachte Befunde Seite(n) 7 f)2019 ca Zahnimplantate je eines im UK und eines im OK2023Knochenaufbau für Implantat

Erkrankungen: 1993Struma nodosa, schon 2009 Rezidivknoten entdeckt1995Thrombozytenfunktionsstörung NNB2022/10 COVID-19 (oligosymptomatisch - Fieber, Schüttelfrost, Stridor)Rx Paxlovid (Nirmatelvir/Ritonavir)

Kinderkrankheiten:

Nicht erinnerlich

Familienanamnese:Vatergest mit 86, cAVK IlMuttergest mit 82, HTN

Sohn46 a gesund

Tochter44 a gesund

Tochter41 a gesund, Laktoseintoleranz?

Brudergest mit 31 VU

Schwester56 a gesund

Schwester65 a gesund

Impfanamnese:

2000 + 2001Twinrix I II III

2000Polio Salk

2001FSME Booster

2011 09 07Repevax (Aktenblatt 10)

2011 09 21TyphimVi (Aktenblatt 10)

In der KindheitPocken, Polio Sabin, alle damaligen Impfungen

(keine Dokumentation vorliegend)

2021 04 30SARS-CoV2-I: Moderna Spikevax

2021 05 28SARS-CoV2-II: Moderna Spikevax

2021 11 19SARS-CoV2-lll: Moderna Spikevax

Allgemeine Anamnese

Stuhl:eher obstipiert

Miktion:normal

Schlaf:braucht 10 Stunden Schlaf

Nykturie:keine

Nikotin:nihil

Ethanol:0 drinks pro Woche

Allergien:

Keine Medikamenten Allergie

Laufende Medikamente:

Vitamin D3 40 gtt am Samstag

Nahrungsergänzungsmittel:

keine, manchmal Spirolina

[…]

Krankenstände im Zusammenhang mit Impfschaden

Nicht anwendbar

Status:

[…]

Kopf Hals:kleine Knoten, Delle im Bereich der großen Fontanelle

Thorax: unauff, BVA, S1S2 keine Geräusche

Abdomen:über THN, Lien/Hepar nicht palpiert

Extremitäten:keine Ödeme, Narbe am rechten Oberarm nach Trauma und Op mit 13 Jahren, Besenreiservarikositas

Haut unauffällig

Gewichtszunahme von ca. 10 kg in den letzten Jahren

JETZIGE ERKRANKUNG

Geltend gemachte Gesundheitsschädigung:

Hashimoto, Haarausfall, Stimmbandveränderungen

Die erste SARSCOV2 Teilimpfung mit dem mRNA-lmpfstoff Spikevax der Firma Moderna wurde am 30.04.2021 verabreicht (angeschuldigte Impfung): danach subfebrile Temperaturen, nach 3 Tagen Besserung.

Die zweite SARSCOV2 Teilimpfung mit dem mRNA-lmpfstoff Spikevax der Firma Moderna wurde am 28.05.2021 verabreicht. Es traten die gleichen Symptome wie nach der ersten Impfung auf.

Die dritte SARSCOV2 Teilimpfung mit dem mRNA-lmpfstoff Spikevax der Firma Moderna wurde am 19.11.2021 verabreicht. Es traten die gleichen Symptome wie nach der ersten Impfung auf.

Bei einer Routinekontrolle im Juni 2021 wurde eine chronische Immunthyreoditis festgestellt. Damals litt die Klientin unter Müdigkeit, aber auch unter der Isolation durch die Pandemie. Sie empfand das als Erschöpfung und war nach dem Frühstück schon wieder müde, obwohl sie immer 10 Stunden schlief.

Seit dem Frühjahr 2021 Jahren hat die Klientin eine belegte Stimme, die beim Vortragen von Texten behinderlich ist. Der Beginn war aber schleichend. Das Problem ist auch beim Singen aufgetreten, wobei der Beginn nicht genau zu eruieren ist. Ebenso kommt es seit 2021 zu einem Effluvium. Ihr erscheint ein Zusammenhang mit der Impfung, wobei der Zeitraum von der Klientin nicht genau angegeben werden kann. Weiters klagt die Klientin unter zunehmender Vergesslichkeit.

[…]

GUTACHTEN

Nach dem Studium von 51 Seiten Aktenblättern sowie 36 Seiten weiteren und mitgebrachten Befunden und einer klinischen Untersuchung bei 2 Besuchen in der Ordination ist folgendes festzustellen.

Die Klientin leidet an einer Schilddrüsenerkrankung, nämlich einer Struma nodosa, wobei eine Enukleation eines kalten Knoten bereits 1993 erfolgte.

Bereits 2006 zeigten sich Rezidivknoten.

Aus dem E-Mail Verkehr mit Prof. Dr. B. XXXX geht hervor, dass eine Rezidivstruma bereits 2009 bestanden hatte. Die Klientin ging zu Kontrollen in die Nuklearmedizinsche Ordination XXXX , wobei dies ab 06 2021 dokumentiert ist. Seither besteht auch die chronische Immunthyreoditis.

Die Hashimoto-Thyreoiditis ist eine chronische, autoimmune Entzündung der Schilddrüse mit lymphozytären Infiltrationen. Man findet eine schmerzlose Schilddrüsenvergrößerung und die Symptome einer Schilddrüsenunterfunktion. Zur Diagnosestellung gehört der Nachweis hoher Spiegel von Antikörpern gegen thyreoidale Peroxidase.

Eine lebenslange L-Thyroxinsubstitution ist in der Regel erforderlich. Die Hashimoto-Thyreoiditis gilt als die häufigste Ursache einer primären Schilddrüsenunterfunktion.

Die Prävalenz ist unter Frauen mehrmals (neunmal) so hoch wie unter Männern. Eine US-amerikanische Erhebung aus dem Jahr 2003 fand bei 10 % der Probanden einer Bevölkerungsstichprobe erhöhte Antikörper, bei 4% subklinische und bei 1% klinisch manifeste Hypothyreosen. Eine andere Studie fand 10 % klinische und subklinische Hypothyreosen. Lehrbüchern zufolge liegt die Erkrankungshäufigkeit der mit einer Hashimoto-Thyreoiditis häufig einhergehenden Schilddrüsenunterfunktion in Westeuropa bei 1-2%; subklinische Verläufe sind jedoch häufiger und liegen im Bereich von 6-8%. Die Inzidenz nimmt mit dem Alter zu. In den meisten Fällen tritt die Krankheit im Alter zwischen 40 und 50 Jahren auf.

Entsprechende Antikörper, die gegen das Schilddrüsengewebe gerichtet sind, können bei ca. 4% der Schulkinder nachgewiesen werden, von denen ca. 2% eine Hashimoto-Thyreoiditis entwickeln. Im Laufe der Jahre nimmt die Anzahl der Betroffenen zu. Mädchen sind viermal häufiger betroffen als Jungen. Eine familiäre Belastung mit Schilddrüsenkrankheiten ist häufig, ein eindeutiger Erbgang besteht aber nicht. Eine Infektion mit bestimmten Bakterien oder Viren könnte die familiär bedingte Bereitschaft zur Entwicklung einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse sozusagen triggern.

Die genauen Wirkfaktoren, die zum Ausbruch einer Hashimoto-Thyreoiditis führen können, sind noch nicht hinreichend geklärt. Ein Zusammenhang mit Impfungen kann in der Literatur nicht gefunden werden. Ein Auftreten in zeitlichem Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Impfung ist in multiplen Fallberichten beschrieben.

Bei der Klientin gibt es in den Vorbefunden keinen Nachweis von SD-Antikörpern im Jahr vor der Impfung, sie wurden aber auch nicht bestimmt, beziehungsweise nicht vorgelegt, wohl aber im Juni 2021 (WB 17 ff), etwa ein Monat nach der zweiten respektive 2 Monate nach der ersten Impfung gegen SARS-CoV2 mit dem m-RNA-Impfstoff Spikevax der Firma Moderna.

Der Abstand zu diesen Impfungen wäre passend, um Immunphänomene zu triggern, insbesondere im Rahmen eines molekularen Mimikry zu Antiköpern gegen Schilddrüsengewebe zu führen.

Im folgenden wurden die Antikörper (Thyreoperoxidase- und Thyreoglobulin-Antikörper = MAK und TAK) immer wieder gemessen, bei der Messung im Juli 2022 fanden sich auch niedrig Antikörper gegen TSH-Rezeptor (TRAK), die überhaupt nicht zum Bild der chronischen Immunthyreoditis passen. Bisher fand diesbezüglich keine Kontrolle statt.

Die Schilddrüsenparameter und -hormone blieben bei allen Kontrollen im Normbereich, sodass keine Therapie bisher (Stand 10/2023) erforderlich wurde. Aus diesem Grunde kann nicht von einem Impfschaden gesprochen werden. Die Diagnose führte zu einer deutlichen Belastungsreaktion, die meines Erachtens nicht auf die Impfung zurückgeführt werden kann. Sekundärphänomene wie Veränderung der Stimme entziehen sich der Überprüfbarkeit, für Haarausfall gibt es viel andere vor allem hormonelle Ursachen.

Beantwortung der Fragestellungen

l. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Chronische Immunthyreoditis Hashimoto

II. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Nein

III. Welche ärztliche Befunde sprechen für den Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

TPO und TAK 1 Monat nach der Impfung aufgefallen

IV. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Schlussfolgerung?

Gewichtig

V. Welche ärztliche Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung?

Es gibt keine Vorwerte, die Schilddrüsenerkrankung ist seit 1993 bekannt

VI. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

gewichtig

VII. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen

A. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

NEIN

B. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

JA, es gibt Fallberichte

IremliBG, SendurSN, ÜnlütürkU. Three cases of subacute thyroiditis following SARS-CoV-2 vaccine: postvaccination ASIA Syndrome. J Clin Endocrinol Metab 2021;106:2600-5.

Bornemann C, Woyk K, Bouter C. Case report: two cases of subacute thyroiditis following SARS-CoV-2 vaccination. Front Med (Lausanne) 2021:8.

Chatzi S, Karampela A, Spiliopoulou C, etal. Subacute thyroiditis after SARSCoV-2 vaccination: a report of two sisters and summary of the literature. Hormones 2022;21:177-9.

Das L, Bhadada SK, Sood A. Post-COVID-vaccine autoimmune/inflammatory syndrome in respone to adjuvants (ASIA syndrome) manifesting as subacute thyroiditis. J Endocrinol Invest 2022;45:465-7.

Jeeyavudeen MS, Patrick AW, Gibb FW, et al. COVID-19 vaccine-associated subacute thyroiditis: an unusual suspect for de Quervain´s thyroiditis. BMJ Case Rep 2021:14.

Lee KA, Kim YJ, Jin HY. Thyrotoxicosis after COVID-19 vaccination: seven case reports and a literature review. Endocrine 2021;74:470-2.

Pandya M, Thota G, Wang X, et al. Thyroiditis after COVID-19 mRNA vaccine: a case series, AACE Clin Case Rep 2022;8:116-8.

Patel KR, Cunnane ME, Deschler DG. SARS-CoV-2 vaccine-induced subacute-thyroiditis. Am J Otolaryngol 2022;43:103211.

Ratnayake GM, Dworakowska D, Grossman AB. Can COVID-19 immunisation cause subacute thyroiditis? Clin Endocrinol 2022;97:140-1

Dworakowska D, Morley S, Mulholland N, Grossman AB. COVID-19-related thyroiditis: a novel disease entity? [published online ahead of print March 2, 2021. Clin Endocrinol. 2021; 1-9. 10.1111/cen.14453.

Brancatella A, Ricci D, Cappellani D, et al. Is subacute thyroiditis an underestimated manifestation of SARS-CoV-2 infection? Insights from a case series, J Clin Endocrinol Metab. 2020;105(10):dgaa537. 10.1210/clinem/dgaa537

C. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

JA, die Erkrankung ist extrem häufig. Post hoc non est propter hoc.

VIII. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Es spricht mehr GEGEN einen ursächlichen Zusammenhang.

IX. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Es ist daher KEIN Zusammenhang anzunehmen.

X. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

NEIN

A. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?

NEIN

B. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?

Nein- Milde Symptome ab Juli 2021

XI. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

NEIN

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem der beigezogene Gutachter zum Ergebnis kommt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustand und der am 30.04.2021 erhaltenen Impfung gegeben sei, übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit E-Mail vom 08.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, die Diagnose Hashimoto sei erst nach den COVID-Impfungen gestellt worden. Sie sei regelmäßig bei Kontrolluntersuchungen und habe wegen der Symptome auch den Kontrolltermin vorgezogen. Sie könne nach den Impfungen und der durchgemachten sehr schweren Corona-Infektion mit Stridor nicht an ihre Energie vor dieser Zeit anschließen. Sie leide an Erschöpfungszuständen mit einem hohen Schlafbedürfnis, sie ermüde nach kurzer Zeit, habe keine Ausdauer bei Aktivitäten und leide unter einer nachlassenden Gedächtnisleistung. Die Diagnose Hashimoto sei sehr wohl mit ihren Symptomen in einem kausalen Zusammenhang zu sehen. Dies würden auch alle Laborwerte und die zeitliche Diagnosestellung belegen. Die Befunde vor der Impfung seien im Normbereich gewesen und auch der Gutachter habe Folgendes festgehalten: „Der Abstand zu diesen Impfungen wäre passend, um Immunphänomene zu triggern, …“. Ihr Leben habe sich nach den Impfungen und der Infektion verändert. Sie habe auch nach jeder Impfung schwere Symptome (Fieber, Husten, Schnupfen, Müdigkeit) gehabt, welche nach geraumer Zeit vermeintlich abgeklungen seien. Dass der Haarausfall mit Hormonen zusammenhängen könne, sei eine simple Idee, etwas von sich zu weisen. Sie bitte daher um nochmalige Überprüfung.

Mit angefochtenem Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Schutzimpfung und dem geltend gemachten Leidenszustand bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

Mit E-Mail vom 13.04.2024 führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Bescheid vom 04.04.2024 aus, dass sie natürlich nicht wisse, welche Befunde der Behörde vorliegen, weshalb sie die Korrespondenz mit ihrem Arzt inklusive Diagnosestellung übermittle. Daraus sei klar ersichtlich, dass die Schilddrüsenwerte zwar konstant seien, ihr Immunsystem aber auf den Impfstoff reagiere und Hashimoto entwickelt habe. Die von ihr beschriebenen Symptome, wie Stimmbandbeeinträchtigung etc., seien in diesem Zusammenhang zu sehen, da sich diese vor den Impfungen bzw. der Hashimoto-Diagnose nicht abgezeichnet hätten. Die Diagnose Hashimoto sei daher in unmittelbarem Zusammenhang mit den COVID-Impfungen zu sehen. Es sei jederzeit mit einer gravierenden negativen Entwicklung des Krankheitsbildes zu rechnen. Sie bitte daher um eine erneute Befundung. Dem Schreiben schloss sie die bereits vorliegende Korrespondenz mit einem näher genannten Facharzt für Chirurgie vom 09.06.2021 bzw. vom 05.07.2021 sowie den vorliegenden Laborbefund vom 03.06.2021 an. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 30.11.1993 und einen mit 30.06.2021 datierten Korrekturbefund des Befundes vom 23.06.2021 betreffend die Schilddrüsenuntersuchung vor.

Auf Nachfrage der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.05.2024 schließlich bekannt, dass das Schreiben vom 13.04.2024 als Beschwerde zu werten sei.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Folge der angeschuldigten, am 30.04.2021, am 28.05.2021 und am 19.11.2021 verabreichten Impfungen mit dem Impfstoff MODERNA (gegen Covid-19) eine Hashimoto-Erkrankung sowie eine starke Müdigkeit, eine große Schwäche, Erschöpfungszustände, Haarausfall und Stimmbandveränderungen geltend.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.02.2024 ein, dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In diesem Gutachten kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer chronischen Immunthyreoiditis Hashimoto entspreche. In gesamtheitlicher Sicht spreche aber mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung als dafür, sodass kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten erweist sich allerdings in wesentlichen Punkten als unschlüssig:

So hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten zunächst Folgendes fest (Hervorhebungen nicht im Original): „Bei der Klientin gibt es in den Vorbefunden keinen Nachweis von SD-Antikörpern im Jahr vor der Impfung, sie wurden aber auch nicht bestimmt, beziehungsweise nicht vorgelegt, wohl aber im Juni 2021 (WB 17 ff), etwa ein Monat nach der zweiten respektive 2 Monate nach der ersten Impfung gegen SARS-CoV2 mit dem m-RNA-Impfstoff Spikevax der Firma Moderna. Der Abstand zu diesen Impfungen wäre passend, um Immunphänomene zu triggern, insbesondere im Rahmen eines molekularen Mimikry zu Antikörpern gegen Schilddrüsengewebe zu führen.“ (vgl. S. 14 f des Gutachtens).

In weiterer Folge verneinte der Sachverständige allerdings die konkrete Frage, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe, ohne dies näher zu begründen und ohne hierbei auf seine vorherigen Angaben, wonach der Abstand des Nachweises der SD-Antikörper zu den Impfungen passend wäre, einzugehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Das eingeholte Gutachten erweist sich damit bereits in Bezug auf die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und der geltend gemachten Hashimoto-Erkrankung besteht, als nicht ausreichend schlüssig, zumal der Gutachter an anderer Stelle in seinem Gutachten wiederum festhielt, dass der Umstand, dass der TPO- und der TAK-Wert einen Monat nach der Impfung aufgefallen seien, für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung spreche (vgl. S. 16 des Gutachtens).

Dies wiegt umso schwerer, als bereits die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2024 die entsprechenden Ausführungen des Gutachters zitierte und auf den zeitlichen Zusammenhang bzw. die zeitliche Diagnosestellung hinwies.

Dennoch befasste die belangte Behörde den beigezogenen Sachverständigen in der Folge nicht mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und holte in diesem Zusammenhang keine ergänzende Stellungnahme ein. Schon aus diesem Grund wird das von der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 12.02.2024 den Anforderungen an die Schlüssigkeit eines derartigen Gutachtens nicht gerecht.

Darüber hinaus erweisen sich auch die Ausführungen des beigezogenen Gutachters zur Frage, ob die geltend gemachten Symptome als Impfkomplikationen in der Literatur bekannt seien, als widersprüchlich. Hierzu führte der Sachverständige zunächst aus, dass die genauen Wirkfaktoren, die zum Ausbruch einer Hashimoto-Thyreoiditis führen können, nicht hinreichend geklärt seien und ein Zusammenhang mit den Impfungen in der Literatur nicht gefunden werde könne (vgl. S. 14 des Gutachtens). Abweichend davon hielt er in weiterer Folge hingegen fest, dass das Auftreten einer Hashimoto-Thyreoiditis in zeitlichem Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Impfung in multiplen Fallberichten beschrieben werde und listete er hierzu im Rahmen der Beantwortung der konkreten Frage, ob die Symptome als Impfkomplikationen in der Literatur bekannt seien, eine Reihe an medizinischen Fachartikeln bzw. Fallberichten zu diesem Thema auf (vgl. S. 14 und 17 f des Gutachtens).

Vor dem Hintergrund der angeführten Fallberichte und der zum Teil für einen zeitlichen Zusammenhang sprechenden Gutachtensausführungen greift schließlich auch die im Gutachten angeführte Antwort des Sachverständigen auf die Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, zu kurz. Diesbezüglich hielt der Gutachter lediglich fest, dass es sich um eine extrem häufige Erkrankung handle. Doch auch wenn die Erkrankung häufig vorkommen mag, hätte sich der Gutachter – insbesondere in Anbetracht der von ihm angeführten Fallberichte, die ein Auftreten einer Hashimoto-Thyreoiditis in zeitlichem Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Impfung beschreiben, und des von ihm selbst behaupteten passenden Abstandes zwischen den Impfungen und dem erstmaligen Nachweis von SD-Antikörpern – in diesem Zusammenhang näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb es als wahrscheinlicher anzusehen ist, dass die Erkrankung unabhängig von der Impfung aufgetreten ist, als dass sie auf die Impfungen zurückzuführen ist.

Bezüglich der Ausführungen im Gutachten, wonach nicht von einem Impfschaden gesprochen werden könne, weil die Schilddrüsenparameter und -hormone bislang im Normbereich geblieben seien, sodass bislang auch keine Therapie erforderlich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Erkrankung derzeit noch nicht behandlungsbedürftig ist, das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung nicht zwangsläufig ausschließt, besonders da der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten selbst festhielt, dass die Hashimoto-Thyreoiditis als häufigste Ursache einer primären Schilddrüsenunterfunktion gelte und in der Regel eine lebenslange L-Thyroxinsubstitution erforderlich sei.

Festgehalten sei im Übrigen noch, dass sich auch die Begründung des Gutachters, wonach es für den Haarausfall viele andere hormonelle Ursachen gebe, als nicht ausreichend nachvollziehbar erweist, besonders da der beigezogene Gutachter weder festhielt, welche konkreten hormonellen Ursachen diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin vorliegen könnten noch ob diese mit höherer Wahrscheinlichkeit als ursächlich für den Haarausfall anzusehen seien.

In Gesamtschau der angeführten Gründe wird damit das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten im dargestellten Umfang den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht, erweist sich als grob ergänzungsbedürftig und ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Im Besonderen wird auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erschöpfungsphasen und der Müdigkeit bzw. Schwäche, dem Haarausfall, den Stimmbandveränderungen sowie den Gedächtniseinschränkungen und der vom beigezogenen Sachverständigen erwähnten Belastungsreaktion stattzufinden haben und wird darzulegen sein, ob diese Gesundheitsschädigungen objektivierbar sind. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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