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W161 2299147-1•Bundesverwaltungsgericht W161 2299147-1
W161 2299147-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
Antragszeitpunkt Einreisetitel Frist subsidiärer Schutz
W161 2299147-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 21.08.2024, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 27.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 11.01.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der minderjährige Sohn der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien sei. Diesem sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.09.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Bei der schriftlichen Antragstellung wurde zur Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 zusammengefasst vorgebracht, dass der vorliegende Antrag vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 verankerten Wartefrist von drei Jahren gestellt werde. Grundsätzlich erscheine die Fristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unvereinbar mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK – es würden sich aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennen lassen, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führen. Noch gravierender sei der Eingriff in das Recht auf Privat und Familienleben durch die Tatsache, dass der BF am XXXX volljährig werde. Nach diesem Tag sei nach den Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 kein Antrag auf Einreise für sie möglich, da sie nicht mehr der Definition der Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 entsprechen würde. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde somit eine Familienzusammenführung in ihrem Fall verunmöglichen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil vom 09.07.2021 ausgesprochen, dass Staaten bei der Entscheidung über eine Familienzusammenführung eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen hätten. Der Gerichtshof sei in diesem Fall zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund des restriktiven Anwendungsbereichs einer dänischen Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) im Zusammenhang mit einer dreijährigen Wartefrist bei einer Familienzusammenführung von subsidiären Schutzberechtigten eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des dänischen Staates und der Betroffenen nicht gegeben gewesen sei und habe eine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt. Dieses Urteil finde auch auf die österreichische Rechtslage Anwendung. § 35 Abs. 2 AsylG 2005 schreibe eine dreijährige Wartefrist vor und sei noch restriktiver als die dänische Bestimmung, da von der Wartefrist nicht einmal in Härtefällen abgewichen werden könne – was sich bereits als verfassungswidrig erweise.
Die Behörde habe eine faire und ausgewogene Interessensabwägung hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art. 8 EMRK vorzunehmen, um dem genannten Urteil sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung zu tragen. Der Antragsteller, der sein gesamtes bisheriges Leben im Familienverband verbracht habe, lebe derzeit unter prekären Bedingungen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Türkei. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn aufgrund einer drohenden Einziehung zum Militärdienst nicht möglich. In der Türkei habe der Antragsteller jedoch keinen Aufenthaltsstatus und keinerlei Perspektive, zumal er – wenn seine Mutter und Geschwister nach Ablauf der drei Jahre nach Österreich einreisen dürfen – dort alleine zurückbleiben müsste.
Bei der persönlichen Antragstellung führte der BF im Antragsformular aus, dass er bisher zusammen mit der Bezugsperson im selben Haus gelebt habe.
Das Familienverhältnis werde mittels täglichen Telefonaten und Videoanrufen aufrechterhalten.
2. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 06.05.2024 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs.2 AsylG 2005).
In der dazugehörigen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA weiter aus, dass bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorlägen. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 an die Bezugsperson seien noch keine drei Jahre abgelaufen; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit lägen die formellen Voraussetzungen nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 09.05.2024 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
5. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 27.05.2024 verweigerte das GK Istanbul – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.
Der Antrag vom 19.12.2022 sei dem BFA zugeleitet worden, dass nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Der Antragsteller habe Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu wiedersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, er habe von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.06.2024, in welcher der BF im Wesentlichen auf die ausführliche Begründung im Begleitschreiben zum schriftlichen Antrag gemäß § 35 AsylG vom 11.01.2024 mit dem Hinweis verweist, dass dieses Vorbringen vollumfänglich zum Beschwerdevorbringen erhoben werde. Der BF stehe in regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater in Österreich und leide sehr unter der (fluchtbedingten und unfreiwilligen) jahrelangen Trennung von diesem. Müsste der BF alleine und ohne die Unterstützung des Familienverbandes in der Türkei zurückbleiben, würde dies seine Situation weiter verschlechtern und müsste er zudem dauerhaft getrennt von seinem Vater und seinen restlichen Familienangehörigen leben. Die Familie habe daher entschieden, für den BF noch vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist und vor Eintritt der Volljährigkeit des BF einen Einreiseantrag einzubringen, während die Mutter und minderjährigen Geschwister ihre Einreiseanträge nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist einbringen würden. Diese Entscheidung sei in erster Linie darin begründet, dass die finanziellen Ressourcen der Familie sehr eingeschränkt seien. Im gegenständlichen Fall sei keine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK durchgeführt worden und sei zudem gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Kindeswohl besonders zu berücksichtigen.
7. In weiterer Folge erließ das GK Istanbul am 21.08.2024 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wird zusammengefasst festgehalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach die BF einen Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson beantragen könne. Der BF sei sich dieser Bestimmung auch bewusst gewesen, habe den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch trotzdem bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehöriger zu gelten.
Eine verfassungskonforme Interpretation der durch BGBI. l Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführten dreijährigen Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, sehe diese aber als eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels vor, die der Gesetzgeber bewusst eingeführt habe.
Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert gewesen und habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit (auch) keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Auch habe der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden könne.
In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf Art. 8 EMRK, der vom BF im Verfahren ebenfalls releviert worden sei, sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, Nr 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR 08.11.2016, El Ghatet Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe.
In weiterer Folge habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.10.2018 zu E 4248-4251/2017-20 zusammenfassend ausgeführt, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für eine Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hege – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018 zu E 4248-425172017 – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3).
Daran ändere auch die Argumentation im gegenständlichen Verfahren nichts, dass die Antragstellung im vorliegenden Fall vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist erfolgen habe „müssen“, da andernfalls (bei Abwarten der Frist) der BF bereits volljährig und sohin kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mehr wäre. Wie den dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und komme sohin der diesbezüglichen Argumentation des BF – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre er (aufgrund Volljährigkeit) kein Familienangehöriger mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf sei auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren.
Diesbezüglich sei auf den ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022 zu E 933/2022-16 zu verweisen, in dem die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit folgender Begründung abgelehnt worden sei: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von § 35 AsyIG 2005, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, bestehen gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigen (VfSlg. 20.286/2018) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Juli 2021 M.A., Appl. 6697/18, keine Bedenken."
Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des BVwG wiederholt bestätigt worden, dass § 35 Abs. 2 AsyiG 2005 bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen stellen könne (zuletzt mit Erkenntnis vom 13.11.2020, W185 2209933-1/11 E).
8. Der BF brachte am 21.08.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.09.2024, eingelangt am 17.09.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 11.01.2024 beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, er sei der minderjährige Sohn des XXXX , geb. XXXX . Diesem sei in Österreich mit Bescheid des BFA vom 02.09.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
XXXX gab in seinem Asylverfahren bei der Erstbefragung am 13.09.2021 an, er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Ehefrau, seine Eltern und seine Kinder würden in Syrien leben. Er habe seinen Heimatstaat Syrien im August 2013 verlassen und bis Mai 2021 in der Türkei gelebt. Anschließend sei er über Griechenland in das Gebiet der europäischen Union gelangt.
Vor dem BFA gab die Bezugsperson am 01.02.2022 an, dass sie mit Ehefrau und Kindern im Jahr 2011 illegal in die Türkei eingereist wäre die Ehefrau, drei Söhne und zwei Töchter wären aktuell in der Türkei wohnhaft, die Bezugsperson habe die Türkei vor sechs Monaten in Richtung Europa verlassen.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend den BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde ca.acht Monate vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gestellt.
Zum Antragszeitpunkt lebte der BF im Familienverband mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Sein Vater verließ eigenen Angaben zu Folge im August 2021 die Türkei und begab sich nach Europa. Der BF hielt und hält mit der Bezugsperson über digitale Kommunikationsmittel Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem aktuell beinahe XXXX jährigen BF und seinem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde bzw. dass zwischen dem BF und seinem Vater ein im Sinne des Art 8 EMRK zu beachtendes Familienleben bestehen würde.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul sowie den darin enthaltenen – von der BF bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen sowie aus den beigeschafften Akten des BFA und des BVwG zum Asylverfahren der Bezugsperson.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zur noch nicht abgelaufenen dreijährigen Wartefrist gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt unter Berücksichtigung der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt der Erlassung und der Rechtskraft des Bescheids, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die Feststellungen, dass der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei lebt, wann sein Vater die Türkei verlassen hat und wie die aktuelle Kommunikation zwischen Vater und Sohn aussieht, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren sowie aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF seit mehr als 3 Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater lebt und er bereits volljährig ist und sich in einem wehrdienstfähigen und heiratsfähigen Alter befindet. Eine besondere Vulnerabilität bzw. eine besondere Abhängigkeit zu seinen Eltern kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“
„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“
„§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:
„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“
„§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
3.3. § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.
Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit 02.09.2022 datiert, wobei davon auszugehen ist, dass der Bescheid einige Tage später auch durch Zustellung an die Bezugsperson im September 2022 erlassen wurde. Die Bezugsperson erhob gegen diesen Bescheid auch keine Beschwerde. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 hätte der BF daher den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels somit frühestens im September 2025 stellen können.
Wie bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 11.01.2024 – sohin jedenfalls vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist – gestellt. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern sogar explizit angeführt.
Eingangs ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua), zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe.
Weiter führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248/2017 ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029).
Seitens des BF wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Fristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unvereinbar mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK erscheine, da aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennbar seien, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führen. Noch gravierender sei der Eingriff in das Recht auf Privat und Familienleben durch die Tatsache, dass der BF am XXXX volljährig werde. Nach diesem Tag sei nach den Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 kein Antrag auf Einreise für ihn mehr möglich, da er bei einer Antragstellung im Jahr 2025 nicht mehr der Definition des Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 entsprechen würde. Die Einhaltung der 3-jährigen Wartefrist würde somit eine Familienzusammenführung verunmöglichen.
Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation der BF – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre der dann volljährige BF kein Familienangehöriger mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren.
Im gegenständlichen Fall ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark kein anderes Ergebnis denkbar. Diese Entscheidung betrifft einen subsidiär schutzberechtigten Syrer und seine Ehefrau in Syrien, die ihren Ehemann als Bezugsperson anführte. Es wird insbesondere zusammengefasst vor allem eine ausgewogene Interessensabwägung und die Berücksichtigung des Familienlebens gefordert.
Wie bereits festgestellt, lebte der BF zum Antragszeitpunkt im Familienverband mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Zuvor hatte die BF mit ihrer Mutter und zwei minderjährigen Geschwistern in Syrien gelebt. Die Bezugsperson lebte nach eigenen nicht bestätigten Angaben bis August 2021 ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Die BF hielt und hält mit der Bezugsperson über digitale Kommunikationsmittel Kontakt.
Vor dem Hintergrund des Kindeswohls des mittlerweile beinahe XXXX jährigen BF ist darauf zu verweisen, dass der BF und die Bezugsperson seit der endgültigen Ausreise der Bezugsperson (spätestens) im Sommer 2021 nunmehr seit mehreren Jahren getrennt leben.
Der BF wäre bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehen dreijährigen Frist jedenfalls bereits volljährig.
Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit sind – sowohl gegenüber der Bezugsperson als auch gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, die mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt leben – jedoch nicht hervorgekommen.
Aus den vom BF geschilderten Umständen im Zusammenhang mit dem Familienleben mit der Bezugsperson ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Eine Perpetuierung der Familienangehörigeneigenschaft des BF nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 durch eine ca. 8 Monate zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX vor seinem 18. Geburtstag stand, auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Es konnten gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Juli 2021, Fall M.A., Appl 6697/18 im hier gegenständlichen Einzelfall keine Bedenken erkannt werden.
Dem Vater der BF steht es zudem frei, seinen volljährigen Sohn in der Türkei zu besuchen und dadurch – neben dem fernmündlichen Kontakt – auch einen persönlichen Kontakt aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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