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W226 2284044-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2284044-1
W226 2284044-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W226 2284044-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Kamerun, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023, Zl. 1332929805-223572634, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 09.11.2022 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr würden ihm keine Sanktionen drohen und er habe keine Befürchtungen (AS 8).
I.2. Am 30.10.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Eltern und seine Schwester bereits verstorben seien. Im Herkunftsland seien noch die Brüder und zwei Onkel von ihm aufhältig. Den Brüdern im Herkunftsland gehe es nicht gut, sie würden unter dem Dorfvorsteher leiden. Vor der Ausreise aus Kamerun habe der BF zehn Jahre die Schule besucht und auf den Feldern der Familie gearbeitet. In Österreich verfüge er über keine Angehörigen. Der BF habe Kamerun zusammen mit seiner Schwester verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er sein Herkunftsland wegen der Terroristen in XXXX sowie aufgrund von Bedrohungen durch Leute seiner Volksgruppe verlassen habe. Nach dem Tod der Eltern habe der Dorfvorsteher des Heimatdorfes des BF, XXXX , von ihm verlangt, dass der BF die Stelle seines verstorbenen Vaters in der Verwaltung übernehme. Als der BF das abgelehnt habe, sei er mit dem Tode bedroht worden. Der BF habe dann zusammen mit seiner Schwester das Heimatdorf verlassen und sei wieder in die Stadt XXXX gegangen. Dort hätte die Polizei aber im Auftrag des Dorfvorstehers nach dem BF gesucht. Der BF könne auch nicht in eine andere Stadt gehen, da der Dorfvorsteher geistige Macht hätte und ihn finden würde.
I.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dieses zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Widersprüche und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens sei dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Der BF habe sein Vorbringen gesteigert und sei sein gesamtes Vorbringen unglaubwürdig. Dem BF sei es hinsichtlich seiner Schulbildung und Berufserfahrung möglich, seine Existenz zu sichern. Auch sonst ergäbe sich keine besondere Gefährdungslage im Herkunftsland.
I.4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 28.12.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde und führte darin aus, dass der BF aufgrund seines jungen Alters mit der Einvernahmesituation überfordert gewesen sei und man ihm gesagt habe, dass er in der Einvernahme vor der Behörde ausführlicher über seinen Fluchtgrund berichten könne, weshalb er sich in der Erstbefragung kurz gehalten habe. Aus diesem Grund sei der Eindruck entstanden, dass der BF sein Vorbringen gesteigert habe. In der Herkunftsregion des BF herrsche ferner ein hohes Risiko, willkürlicher Gewalt zum Opfer zu fallen. Auch würde der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, da er keinen Rückhalt durch seine Eltern hätte, sondern nur seine jüngeren Brüder im Herkunftsland aufhältig seien. Als Frankophoner gehöre der BF in seiner Herkunftsregion zudem einer Minderheit an und sei er somit einem besonderen Risiko ausgesetzt, Ziel terroristischer Aktivitäten zu werden.
I.5. Am 13.03.2024 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher weitere Details zum Fluchtvorbringen des BF vorgebracht wurden.
I.6. Am 14.03.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die französische Sprache sowie der Rechtvertretung des BF statt, im Rahmen welcher der BF insbesondere zu asylbegründenden Aspekten befragt wurde. Der Vertreter der Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
I.7. Am 04.04.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Beschwerdeverhandlung ein, wobei auch auf einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 22.03.2024 verwiesen wurde.
I.8. Mit Beschluss vom 21.05.2024 gab der zuständige Richter die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag, welches am 01.08.2024 beim Gericht einlangte.
I.9. Am 12.08.2024 gab der zuständige Richter die Beantwortung zweier Zusatzfragen an den psychiatrischen Sachverständigen in Auftrag. Das diesbezügliche Ergänzungsgutachten langte am 04.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Am 04.10.2024 langte – nach diesbezüglichen Parteiengehör – eine Stellungnahme des BF hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger Kameruns, Angehöriger der Volksgruppe der Bamileke und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der BF spricht Französisch, zudem verfügt er über geringfügige Kenntnisse der englischen und der deutschen Sprache. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern und die Schwester des BF sind nach den Angaben des BF bereits verstorben. Im Herkunftsland sind nach wie vor die beiden – angeblich minderjährigen - Brüder sowie ein Onkel des BF aufhältig. Der BF steht aktuell in Kontakt mit seinen Angehörigen im Herkunftsland.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Vor seiner Ausreise lebte der BF zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in XXXX , Kamerun. Er besuchte in Kamerun zehn Jahre (laut AS 127, laut Erstbefragung zwölf Jahre) lang die Schule und arbeitete auf den Feldern der Familie. Die Familie des BF ist nach wie vor im Besitz dieser Felder, welche sich angeblich im Dorf XXXX befinden und bewirtschaftet werden können.
Im Jahr 2021 verließ der BF sein Herkunftsland und reiste zunächst in die Türkei, wo er sich fünf Monate aufhielt. Im Anschluss hielt er sich für weitere zehn Monate in Griechenland auf bevor er weiter nach Österreich reiste. In Griechenland stellte der BF bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde und der BF ausgewiesen wurde.
Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er geht aktuell keiner Beschäftigung nach.
Seit 05.03.2024 besucht der BF Kurse an der Volkshochschule. Ab und zu spielt er zusammen mit Freunden Fußball. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt über keinen engen Freundeskreis im Bundesgebiet.
Der BF leidet an einer komplexen Traumafolgestörung (F43.1). Er wurde erstmals im März 2024 psychiatrisch untersucht. Er nimmt aktuell XXXX sowie XXXX ein. Es besteht dadurch keine Beeinträchtigung der Teilnahme, des sozialen Funktionierens, des Interessenvollzugs und kognitiver Fähigkeiten. Der BF ist ohne fremde Hilfe in der Lage, sich selbstständig Arbeit, Verpflegung, medizinische Betreuung zu verschaffen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und sich in einer fremden Umgebung zu orientieren.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.
Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache. Es ist mit keiner Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Kamerun zu rechnen.
II.1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
II.1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kamerun, am 07.10.2022:
Kamerun hat seine Landesgrenzen teilweise geöffnet (AA 12.9.2022). Der Zugang über die Land- und Seegrenzen ist aufgrund von COVID-19 eingeschränkt (UKFCO 12.9.2022), aber unter Auflagen möglich (AA 12.9.2022).
Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.
Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).
Zusätzlich werden alle internationalen Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Yaoundé und Douala einem zusätzlichen Schnelltest unterzogen. Diese Tests sind obligatorisch (UKFCO 12.9.2022). Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt (AA 12.9.2022) und müssen sich in einem staatlich überwachten Hotel einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen (BMEIA 12.9.2022).
Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).
Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).
Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).
Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).
Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).
Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).
Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).
In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).
Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).
Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022).
Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022).
Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).
Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).
7. Folter und unmenschliche Behandlung
In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).
Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).
Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022).
Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022).
In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022).
9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022).
Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).
Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).
Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022).
10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022).
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.
Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:
•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);
•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);
•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);
•Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).
Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).
Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)
Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).
Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022).
Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – nsbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022).
Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022). Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022).
Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).
Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022).
Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022).
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).
Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).
Opposition
Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).
Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022).
Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Anglophone - Krise
Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022).
Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).
Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022).
Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).
Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022).
In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022).
Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022).
Viele Gefängnisse sind um ein Vielfaches überbelegt. Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen der Menschenrechtskommission der kamerunischen Anwaltskammer hatten die Gefängnisse des Landes eine Kapazität von 17.915 Insassen. Im September 2021 belief sich die Gesamtbelegung der Gefängnisse auf 31.815, was einer Belegungsrate von 177 % entspricht. In den Gefängnissen der Küstenregion, die eine maximale Aufnahmekapazität von 1.550 Insassen haben, waren im Oktober 2021 insgesamt 4.639 Insassen untergebracht, was einer Belegungsrate von 299 % entspricht (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden internieren Gefangene in baufälligen Gefängnissen aus der Kolonialzeit. Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge in denselben Zellen fest. In einigen Fällen herrschen für weibliche Gefangene bessere Bedingungen, einschließlich besserer Toiletten und weniger überfüllter Zellen. Die Gefängnisse haben im Allgemeinen getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder (USDOS 12.4.2022).
Die Bedingungen in den Arrestzellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten sind noch schlechter. Die Zellen sind in der Regel sehr eng, und die meisten von ihnen haben keine Toiletten und Fenster. Praktisch alle haben keine Betten. Im Gegensatz zu den Gefängnissen, in denen es getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder gibt, wird in den Zellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten nicht systematisch nach Alter und Geschlecht getrennt (USDOS 12.4.2022).
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko-Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Far North auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 2.9.2022). Im Jahr 2021 wurden 4 Personen zum Tode verurteilt. Dabei kam es u.a. zu Todesurteilen, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren nicht entsprochen haben, bzw. zu Urteilen, die mit dem Schutz der Menschenrechte unvereinbar waren, oder von Militärgerichten ausgesprochen wurden (AI 5.2022).
Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 2.9.2022).
Bei einer Gesamtbevölkerung von 29,3 Millionen (Schätzung 2022) (CIA 7.9.2022), sind laut der letzten verfügbaren Volkszählung von 2005 69,2 % der Bevölkerung Christen, 20,9 % Muslime, 5,6 % Animisten, 1 % gehören anderen Religionen an, und 3,2 % geben an, keiner Religion anzugehören. Von den Christen sind 55,5 % katholisch, 38 % protestantisch und 6,5 % gehören anderen christlichen Konfessionen an, darunter den Zeugen Jehovas und orthodoxen Kirchen. Das Pew-Templeton Global Religious Futures Project für das Jahr 2020 ergab hingegen, dass 38,3 % der Christen katholisch und 31,4 % protestantisch sind. Es gibt eine wachsende Zahl von christlichen Erweckungskirchen (USDOS 2.6.2022). Viele Muslime, Christen und Angehörige anderer Religionen halten auch an einigen Aspekten des traditionellen Glaubens fest (USDOS 2.6.2022). Christen sind vor allem in den südlichen und westlichen Teilen des Landes zu finden. Die Regionen Northwest und Southwest sind überwiegend protestantisch, während die Regionen South, Central, East, Littoral und West überwiegend katholisch sind. Die ethnische Gemeinschaft der Mbororo ist überwiegend muslimisch und lebt vor allem in den Regionen North, Far North, Northwest, Adamawa und East; die ethnische Gruppe der Bamoun ist ebenfalls überwiegend muslimisch und lebt in der Region West (USDOS 2.6.2022).
Die Verfassung legt den Staat als säkular fest, verbietet religiöse Verfolgung und sieht die Freiheit der Religion und des Gottesdienstes vor (USDOS 12.4.2022). Die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 2.9.2022). Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria und die Terroranschläge in Kamerun seit Juli 2015 haben allerdings zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten eng zusammen. Die Religionsführer nehmen ihre Friedensverantwortung insbesondere im Rahmen der Konfliktlösung ernst, konnten jedoch bisher wenig ausrichten (AA 2.9.2022). Medienberichten und religiösen Führern zufolge gab es die meisten Verstöße gegen die Religionsfreiheit in den überwiegend englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest, wo die Gewalt im Zusammenhang mit der Separatistenkrise anhielt (USDOS 12.4.2022).
In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022).
Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022).
Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022).
18. Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch ihre Eltern. Die Eltern haben bis 90 Tage nach der Geburt eines Kindes Zeit, die Geburt zu registrieren. Einem im März 2021 veröffentlichten Bericht des Ministeriums für Grundbildung zufolge haben schätzungsweise 36 % der fast fünf Millionen Grundschüler, die für das Schuljahr 2020-21 eingeschrieben waren, keine Geburtsurkunde. In der Region Far North waren es sogar 40,6 % (USDOS 12.4.2022).
Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird (AA 2.9.2022). In der Sekundarstufe kommen zum Kauf von Uniformen und Büchern auch noch Schulgeld und weitere Gebühren. Die Sekundarschulbildung ist dadurch für viele Kinder unerschwinglich (USDOS 12.4.2022).
In einem Bericht von UN Women aus dem Jahr 2019 wird die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in der Bildung, insbesondere in der Sekundarstufe, sichtbar. Dem Bericht zufolge lag die Alphabetisierungsrate 2019 bei Frauen und Mädchen mit 86 % niedriger als bei Männern und Buben (97 %) (USDOS 12.4.2022).
Kinderarbeit ist nach wie vor weit verbreitet, und Kinder sind dabei häufig gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (FH 24.2.2022). Das Arbeitsrecht sieht Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor (Code du Travail, Art. 86). Im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis (AA 2.9.2022).
Seit Dezember 2005 ist ein sogenanntes Anti-Kinderhandel-Gesetz in Kraft. In Kamerun gibt es trotz dieses Gesetzes Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit, teilweise auch der Prostitution. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Produktion sowie Gebrauch von Kinderpornographie wird mit Gefängnisstrafen von 15 bis 20 Jahren sowie Geldstrafen von 100.000 bis zu 10.000.000 FCFA [zw. EUR 152.3 und EUR 15230] bestraft (AA 2.9.2022). Die sexuelle Ausbeutung von Kindern in den sozialen Medien hat in den letzten Jahren zugenommen; im Juni 2021 verurteilte die Ministerin für die Stärkung der Frauen diesen Missbrauch und erklärte, dass die Verantwortlichen nach dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden (FH 24.2.2022).
Das Mindestalter für die Straffreiheit von Geschlechtsverkehr ist 21 Jahre. Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren werden streng bestraft. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes stellt jedoch fest, dass sexuelle Gewalt, auch an sehr jungen Kindern, weiterhin verübt wird. Mehr als 22 % der Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren sind laut UN Women Opfer sexueller Gewalt (AA 2.9.2022). Der Konflikt mit Boko-Haram-Kämpfern hat auch die bereits weit verbreitete Praxis der Kinderheirat und des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen in der Region Far North verschärft (FH 24.2.2022).
Die anglophone Krise hat von den Kindern einen hohen Tribut gefordert, viele wurden ihres Rechts auf Bildung beraubt. Tausende von Schulen wurden geschlossen, und es kommt immer wieder zu Angriffen und Entführungen von Schülern und Lehrern (FH 24.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 riefen Separatisten zu Boykotten auf und griffen Schulen in den Regionen Southwest und Northwest an, wodurch der normale Schulbetrieb gestört wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden zwei von drei Schulen in den beiden Regionen geschlossen. Mehrere Lehrer wurden getötet oder entführt. So töteten z.B. am 24.11.2021 bewaffnete mutmaßliche Separatisten vier Schüler und einen Lehrer in der Region Southwest. Zu Beginn des Schuljahres war der Schulbesuch in den ländlichen Gemeinden weiterhin deutlich geringer als in den städtischen Gebiet (USDOS 12.4.2022). Am 8. und 11.2.2022 setzten Mitglieder nichtstaatlicher bewaffneter Separatistengruppen zwei Schulen in den Städten Buea und Mamfe in Southwest in Brand. Diese Vorfälle waren die jüngsten in einer Reihe von Angriffen auf Schüler, Schulpersonal und Schulgebäude, wodurch mehr als 700.000 Schüler in den beiden Regionen um ihre Bildung gebracht wurden. Die Zahl der gemeldeten Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt ist in beiden Regionen weiterhin hoch (UNSC 26.5.2022).
Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).
Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).
Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).
Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).
Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).
Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022).
Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022).
Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022).
Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021).
21. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).
Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).
Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).
Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).
Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).
Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).
In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022).
Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022).
Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).
Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).
Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022).
Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022).
II.1.4.2. Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes (Deutschland) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22.02.2024:
I. Allgemeine politische Lage
2025 stehen turnusmäßig die nächsten Präsidentschaftswahlen in Kamerun an, der Wahlkampf beginnt bei Regierungsvertretern und Opposition.
In der kamerunischen Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der Regierungspartei Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Kommunikation zwischen Ministerien und interministerielle Zusammenarbeit sind dadurch erschwert. Dringend benötigte Reformen des Landes werden nicht angegangen.
Staatspräsident Biya empfängt hochrangige Gesprächspartner aus dem In- und Ausland und reist nach längerer Pause wieder ins Ausland (Gipfeltreffen in Washington, Paris und St. Petersburg). Aus dem sichtbaren Regierungshandeln hält er sich weitgehend heraus. Unklar ist sein Beitrag zur Lösung drängender Fragen des Landes wie Inflation, Verschuldung, Korruption, islamistischer Terrorismus in der Region „Extrême Nord“ und der Konflikt in den englischsprachigen Regionen Nord-West und Süd-West (NW/SW).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in NW/SW haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen, z.B. die erste nationale Frauenfriedenskonvention, werden von der kamerunischen Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos.
Die Bevölkerung reagiert zunehmend frustriert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft. Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich.
1. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen in Kamerun, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel setzen, vertreten Eigen- und Partikularinteressen. Die Bestimmungen zur Gründung einer NRO sind komplex, für eine Genehmigung durch das kamerunische Innenministerium bedarf es eines administrativen Prozesses. Lokale und internationale regierungskritische NRO unterliegen zudem der Beobachtung durch staatliche Stellen.
Für Menschenrechtsorganisationen kommt es mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten. NRO berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von gewalttätiger Behandlung durch Sicherheitskräfte und zerstörerischer Durchsuchung der Büros.
Seit 2010 besteht ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen, dessen Arbeit jedoch zunehmend durch internen Streit beeinträchtigt wird. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte, insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft nicht bewusst sind.
Internationale Menschenrechtsbeobachter:innen wie z. B. IKRK und AI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts im NW/SW zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert.
2. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs
Das Justizsystem ist überlastet, es gibt Anzeichen von Korruption. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter:innen und des kamerunischen öffentlichen Rechnungshofs bemüht. Auch im Rahmen der EU-Strategiegespräche bittet Kamerun um Unterstützung für Aus- und Fortbildung von Richter:innen und Jurist:innen.
Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen.
Die Arbeit von Rechtsanwält:innen kann v.a. bei Verfahren gegen Oppositionelle durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klient:innen unterbunden werden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwält:innen im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwält:innen wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, auf Druck der Anwaltskammer aber wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwält:innen in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtanwält:innen in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert.
Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt vor diesem Hintergrund immer wieder zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden dabei in der Regel nicht angemessen verfolgt; in den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar; Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger:innen. Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil, z. B. bei Straßenkontrollen. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten.
II. Asylrelevante Tatsachen
Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist nicht in der Verfassung verankert. Homosexuelle Handlungen stehen unter Strafe, werden jedoch nur verfolgt, wenn sie in der Öffentlichkeit vorkommen.
1. 2Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten. Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Ein gemeinsamer Impuls von sieben Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordneten für eine Reform des kamerunischen Wahlrechts wurde von der Regierung nicht aufgenommen. Seit Beginn des Konflikts in NW/SW wird mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Mitglieder der im Januar 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) vorgegangen. Das Versammlungsrecht ist in den Konfliktregionen eingeschränkt.
1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis staatlicherseits eingeschränkt. Versammlungen, insbesondere der Oppositionspartei MRC, wurden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Rahmen des Konflikts in NW/SW ist es zu massiven Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen.
Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalist:innen, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Für die Mediendarstellung des Präsidenten gelten Vorschriften, die vermeiden sollen, dass der Präsident als schwach oder gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt wird.
Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung. Fernsehkonsum ist zumeist auf die großen Städte begrenzt, ebenso die Nutzung von Online-Angeboten und Social Media. Desinformation und Hassrede in den sozialen Netzen sind zu einem Problem für den sozialen Frieden insbesondere zwischen unterschiedlichen Ethnien geworden. Das vom Auswärtigen Amt finanzierte Projekt „Defy Hate Now“ wendet sich an Blogger:innen und Journalist:innen und setzt sich für Medienerziehung und eine Früherkennung von Hassrede ein. Dieser Impuls wurde im Berichtszeitraum von staatlichen kamerunischen Stellen aufgenommen, jedoch kam es bisher lediglich zu Aufrufen gegen Hassrede in sozialen Medien.
2023 trat ein Gesetz gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den Medien in Kraft.
Der nationale Kommunikationsrat, dessen Mitglieder vom Staatspräsidenten ernannt werden, kann gegen einzelne Journalist:innen oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen. 2015 wurde für Pressevertreter:innen eine „Pressekarte“ eingeführt, die beim nationalen Kommunikationsrat beantragt werden muss, wodurch eine Reglementierung der Berufsausübung ermöglicht wird. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen.
Journalist:innen werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Im Januar 2023 wurde ein bekannter kritischer Radiojournalist ermordet aufgefunden. Die Täter werden im Bereich der organisierten Kriminalität vermutet, es kam zu Verhaftungen. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalist:innen eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen.
In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri. Die durch die Binnenvertriebenen und Flüchtlinge zunehmend eingeschränkten Ressourcen (v. a. Wohnraum, Arbeitsplätze) in den aufnehmenden Gemeinden steigern das Risiko für gewalttätige Auseinandersetzungen.
Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere.
Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt.
Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt.
Zahlreiche Angehörige von Minderheiten (z. B. Baka (Pygmäen)) und Binnenflüchtlinge wurden bisher benachteiligt, da sie häufig nicht über Geburtsurkunden verfügen oder diese bei der Flucht verloren gingen. Von Seiten der Regierung wird die Aufhebung dieses Missstands seit 2023 stärker angegangen.
Etwa 70 % der kamerunischen Bevölkerung sind Christen, 20 % Muslime und 10 % Anhänger anderer Religionen oder traditioneller, animistischer Glaubensrichtungen. Die Religionsfreiheit wird respektiert, das Zusammenleben verläuft harmonisch. Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria und die Terroranschläge in Kamerun seit Juli 2015 haben zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und nationaler Ebene eng zusammen. Die Religionsführer nehmen ihre Friedensverantwortung insbesondere im Rahmen der Konfliktlösung ernst, konnten jedoch bisher wenig ausrichten.
1. 5 Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger:innen gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter:innen und Rechtsanwält:innen begründet. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen.
Am 01.01.2007 trat das erste landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, das jedoch bisher keine Anwendung findet.
Verhandlungen in Abwesenheit – gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund – kommen regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen. Kammern in der 1. und 2. Instanz verhandeln an einem Gerichtstag pro Kammer durchschnittlich 60 – 80 Fälle, in der Regel werden davon jedoch 70 % ohne weitere Debatte/Anträge erneut vertagt. Haftprüfungstermine werden oftmals nur pro forma angesetzt, die Entscheidung steht in den meisten Fällen bereits vorab fest. Die Zahl der Untersuchungsgefangenen ist hoch und liegt derzeit landesweit bei geschätzten 60% aller Inhaftierten. Dies führt unter anderem zu einer massiven Überbelegung der Gefängnisse. Strafverteidiger:innen sehen die Rechte der Angeklagten in Strafverfahren in folgenden Punkten nicht mehr gewahrt:
Mündliche Verhandlungen werden nicht in der Muttersprache der Angeklagten geführt (i. d. R. betrifft dies anglophone Personen)
Willkürlicher Ausschluss der Öffentlichkeit bei mündlichen Verhandlungen
Illegale Verlängerung von Festnahmegewahrsam und Untersuchungshaft
Fehlende Trennung von Untersuchungs- und Strafhäftlingen in den Haftanstalten
Verlängerung der Inhaftierung trotz Aussetzung der Untersuchungshaft durch die Exekutive
Fehlende Befassung der Gerichte mit den Eingaben der Rechtsanwält:innen, Schriftsätze werden nicht zur Verfügung gestellt, Verwehrung von Akteneinsicht
Rechtsanwält:innen, die politische Verfahren übernehmen oder in bestimmten Menschenrechtsfällen aktiv sind (z. B. LGBTI), sind verbalen Repressalien, auch aus weiten Teilen der Gesellschaft ausgesetzt.
Eine Wehrpflicht besteht nicht. Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden.
Kinder unter 14 Jahren sind schulpflichtig, was jedoch vielfach missachtet wird. Das Arbeitsrecht sieht Sanktionen für die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren vor (Code du Travail, Art. 86). Im informellen Sektor ist Kinderarbeit jedoch gängige Praxis.
Seit Dezember 2005 ist ein so genanntes Anti-Kinderhandel-Gesetz in Kraft. In Kamerun gibt es trotz dieses Gesetzes Kinderhandel zum Zwecke der Feld- oder Hausarbeit, teilweise auch der Prostitution. Besonders gefährdet sind Kinder aus Flüchtlingsfamilien. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Produktion sowie Gebrauch von Kinderpornographie wird mit Gefängnisstrafen von 15 bis 20 Jahren sowie Geldstrafen von 100.000 XAF bis zu 10.000.000 XAF bestraft. Das Mindestalter für die Straffreiheit von Geschlechtsverkehr ist 21 Jahre. Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren werden streng bestraft.
Der VN–Ausschuss für die Rechte des Kindes stellte jedoch fest, dass sexuelle Gewalt, auch an sehr jungen Kindern, weiterhin verübt wird. Mehr als 22 % der Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren sind lt. UN Women Opfer sexueller Gewalt.
Zudem dokumentiert der Ausschuss für die Rechte des Kindes weiterhin Diskriminierung von Kindern in marginalisierten und benachteiligten Situationen (so beispielsweise nichteheliche Kinder, indigene Kinder, geflüchtete Kinder, Kinder mit Albinismus, Kinder mit HIV, Kinder mit Behinderung, Straßenkinder).
Misshandlungen von Kindern in der Schule und durch die Eltern werden von der Gesellschaft als Erziehungsmaßnahme akzeptiert. Es sind keine Statistiken zu diesem Thema vorhanden. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und der damit einhergehenden steigenden Armut nimmt die Zahl vor allem jugendlicher Drogenabhängiger deutlich zu, auch in Schulen. Maßnahmen der Regierung gegen diesen Trend sind bisher nicht feststellbar.
(...)
Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder (s. o. II. 1.8). Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige „Könige“ („Lamido“) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese „Könige“ sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können.
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, engl. „vigilante groups“/frz. „groupe de vigilantes“) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z. B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême Nord. Dorfwächter, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in NW/SW. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden.
Ein zentrales Register für Haftbefehle besteht in Kamerun nicht. Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen. Sicherheitsbehörden können nach Personen landesweit fahnden, was im Regelfall aber nicht geschieht.
Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung. Seit Oktober 2017 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns NW/SW zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 3.000 Toten (Menschenrechtsorganisationen schätzen bereits rd. 6.000 Todesopfer) und zahlreichen Verletzten, rund 700.000 Vertriebener (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie zur Zerstörung von Infrastruktur (u. a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) geführt haben. Wirtschaft und Bildungssystem in den beiden Regionen wurden weitgehend zerstört.
Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Jurist:innen, Lehrkräften, Schüler:innen und Studierenden, die sich gegen eine jahrzehntelange Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten und verstärkte politische Teilhabe der anglophonen Regionen fordern. Eine Minderheit setzt sich teilweise mit Gewalt für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und die bereits 1994 gegründete separatistische „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) wurden am 17. Januar 2017 verboten. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder von CACS, SCNC und andere Teilnehmende an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt.
Derzeit leben rd. 332.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun. Die Versorgung der Flüchtlinge, die vor allem in Camps in der Region Est und in der Region Adamaoua untergebracht sind, erfolgt weitgehend durch die Vereinten Nationen und internationale NROs. Eine Rückkehr der Flüchtlinge ist angesichts der weiterhin prekären Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik derzeit nicht zu erwarten. In den aufnehmenden Gemeinden kommt es zunehmend zu Friktionen aufgrund knapper Ressourcen in der ohnehin armen Region.
In der Region Extrême-Nord ist nach einer kurzen Phase der Beruhigung nach dem Tod eines führenden Terroristen im Sommer 2021 erneut eine Zunahme von Übergriffen von islamistischen Terroristen auf die Zivilbevölkerung festzustellen. Dies führt zu erheblicher menschlicher Unsicherheit in der Region. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung flächendeckend zu schützen.
III. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981.
Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 07.03.1966, ratifiziert am 24.06.1971 (CERD);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.09.1984 (ICCPR);
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.06.1984 (CESCR); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.08.1994 (CEDAW);
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 07.01.2005 (OP-CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.01.1993 (CRC);
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);
Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981, ratifiziert am 21.10.1981.
Kamerun hat im November 2023 zum vierten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des VN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen. Deutschland gab vier Empfehlungen an Kamerun ab:
Verbesserung der Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten;
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt insb. in Konfliktgebieten bekämpfen und konkrete Maßnahmen zur Prävention häuslicher Gewalt ergreifen;
Rolle der Frau in der Gesellschaft stärken, auch durch Aufklärung über Genitalverstümmelung und andere schädliche Praktiken, sowie die Bildung von Mädchen fördern und Maßnahmen zur Einbeziehung von Frauen in die Arbeitswelt vorlegen;
Römisches Statut des IStGH vollständig ratifizieren.
Als im Oktober 2021 wiedergewähltes Mitglied im VN-Menschenrechtsrat in Genf zeigte Kamerun wenig Eigeninitiative und schließt sich im Wahlverhalten nicht den westlichen Mitgliedern an, sondern orientiert sich oftmals an China und bemüht sich um „blockfreies“ Verhalten.
Das Gesetz vom 10.01.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). In der Praxis kommen Misshandlungen vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste. Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen.
In den Konfliktgebieten NW/SW werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen durch Separatisten oder Sicherheitskräfte in den sozialen Netzwerken gefilmt und verteilt, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten; eine Verifizierung der Aufnahmen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Vereinzelt äußerte sich Frust der Bevölkerung in Selbstjustiz gegenüber Angehörigen der Sicherheitskräfte, u.a. nach der unbeabsichtigten Erschießung eines Kindes im Rahmen einer Verkehrskontrolle.
Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht. Viele kamerunische Gefängnisse sind stark überbelegt. In kleineren Gefängnissen sind oftmals Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Die medizinische und hygienische Versorgung ist oft nicht ausreichend. Ein Gefängnisaufenthalt birgt ein erhöhtes Risiko, an infektiösen Krankheiten zu erkranken (insbesondere HIV/Aids, Cholera und Tuberkulose). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich.
Problematisch ist die Behandlung von vorübergehend Festgenommenen in den Polizeiwachen, wo es nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen zu Misshandlungen durch Sicherheitskräfte kommt.
Durchschnittlich 60% der Häftlinge in den zehn Zentralgefängnissen sind Untersuchungshäftlinge, die auf die Aufnahme und den Abschluss ihres Gerichtsverfahrens warten. Untersuchungshaft muss vom zuständigen Strafrichter nach maximal 48 Stunden Polizeigewahrsam bis maximal sechs Monate Dauer verfügt werden und kann bei Verdacht auf Verbrechen (nach kamerunischem Recht: Strafmaß bis maximal 10 Jahre) einmal, bei darüberhinausgehendem Strafmaß zweimal um weitere sechs Monate verlängert werden. In der Praxis werden diese Vorgaben jedoch nicht eingehalten. Dies ist der mangelnden Professionalität und der Überlastung des Justizapparats geschuldet.
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig; auch die Armee, hier insbesondere die Eliteeinheit B. I. R., wird bei sozialen und politischen Unruhen eingesetzt.
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor.
Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden.
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben.
Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Extrême-Nord auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt.
Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidiger:innen ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden.
5. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen.
Kamerun zeigt eine hohe Toleranz für die Aufnahme von Flüchtlingen. Die Grenzen sind für Flüchtlinge geöffnet. Derzeit leben in Kamerun knapp 2 Mio. Personen, die vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen betreut werden: ca. 1 Mio. Binnenflüchtlinge, 460.000 Flüchtlinge aus benachbarten Ländern sowie 466.000 Rückkehrer. 52% der Geflüchteten sind Frauen und Kinder.
Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität werden schwieriger. Die meisten Flüchtlinge und Binnenvertriebenen werden nicht registriert, was u. a. dazu führt, dass Binnenvertriebene nicht an Wahlen teilnehmen können und keinen Zugang zu staatlicher Versorgung (Schulen, Renten) besitzen.
IV. Rückkehrfragen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u. a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet. Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. UNICEF meldet aktuell 4,7 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, die Mehrzahl davon Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (Human Development Index). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt laut UNDP bei 60 Jahren für Männer und 63 Jahren bei Frauen.
1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland
Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u. a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt.
Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland.
Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt. Ärztegehälter liegen deutlich unter dem Einkommen in Europa.
Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NROs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden.
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Generika stammen aus Indien, Nigeria, vermehrt auch aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die kommerzielle Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland ist schwierig, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Gesundheitsschädigende Fälschungen geraten immer wieder auf den Markt und können von Laien nicht erkannt werden.
2. Behandlung von Rückkehrenden
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in NW/SW vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht.
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft in Deutschland ausgestelltes „Laissez-Passer“ vorliegt; andernfalls wird die Einreise in der Regel nicht gestattet.
3 Abschiebepraxis
Bei Abschiebungen mit Nicht-Linienflügen gestaltet sich die Beschaffung einer Überflug- und Landegenehmigung schwierig. Auch hat die kamerunische Regierung mehrfach betont, einer Rücknahme von straffällig gewordenen Flüchtlingen nicht zustimmen zu wollen.
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
1. 1 Echte Dokumente unwahren Inhalts
Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht. Die Quote nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30 % geschätzt.
Die Prüfung der Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfung (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteilen, Anzeigen, usw.) ist möglich, aber gestaltet sich dabei als schwierig. Erstens können einzelne Dokumentenarten und Regionen nicht geprüft werden. Die Behörden führen grundsätzlich eigene Register zu den von ihnen ausgestellten Dokumenten. Es kommt daher stets auf den Einzelfall an, inwieweit eine Urkundenüberprüfung möglich ist.
Zweitens ist in Kamerun die Registerführung häufig ungeordnet und anfällig für Dokumentenverlust. Die Echtheit von Dokumenten, die nicht in dem Register der zuständigen Behörde aufgeführt ist, gilt in der Regel als nicht bestätigt. Zugleich lässt sich aber selten ein Dokumentenverlust aufgrund von Umzügen, Natur- oder Zerstörungsschäden oder unsortierter Registerführung ausschließen.
Drittens ist die Restriktion des Zugangs zu Registern von Behörden nicht immer gesichert. Es kommt vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Viertens wird von den Behörden wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt und auch materielle Fehler sind bei komplexeren Konstellationen nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal.
Selbst bei echten Dokumenten kann nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der „Erkauf“ von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang von kamerunischen Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Zum Beispiel reicht zur Erwirkung von nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden.
1. 2 Zugang zu gefälschten Dokumenten
Es gibt für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden.
Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Vereinzelte Behördenleitungen schränken den Zugang zu ihren Registern sehr streng ein, um eine Manipulation ihrer Inhalte zu erschweren, aber in der Praxis sind konsequente Zutrittsverbote schwer durchzusetzen und haben keinen Einfluss auf die rein externen Fälschungen.
Ein übliches Format von Adressen existiert in Kamerun nicht. Postleitzahlen sind beliebig oder existieren nicht. Die Verwendung von Straßennamen hat sich in Kamerun bislang nicht durchgesetzt. Es gibt keinen wie in Deutschland üblichen Postversand. Briefe und Pakete werden meist mit privaten Boten oder mit DHL übersandt. Sollen daher Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden, muss eine genaue Wegbeschreibung, möglichst mit Skizze, vorliegen. (Beispiel: „Von der Hauptstraße hinter der Shell-Tankstelle rechts abbiegen, nach ca. 200 Metern vor der Grundschule links, nach weiteren 100 Metern am Kiosk rechts“ usw.) Ein Meldewesen existiert nicht, für viele Gebäude gibt es keine Straßenzugänge oder Genehmigungen. Wer in den Wohnungen wohnt, ist nicht registriert, hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen Binnenflüchtlinge, die zusätzlich in Wohnungen von Verwandten unterkommen, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst, so dass auch diese Informationen keine korrekte Aussage liefern.
Es gibt derzeit kein zentrales Personenstandsregister; laut kamerunischen Behörden sei dies jedoch im Aufbau. Es gibt in der Regierung Diskussionen, inwieweit ein digitales Register sinnvoll sei.
Es existiert kein zentrales Fahndungsregister und Strafregister. Recherchen müssen daher im Einzelfall z. B. durch Einsicht der Register vor Ort erfolgen. Dafür sind möglichst genaue Angaben zu Zeit und Ort des Vorfalls sowie den beteiligten Stellen (Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft, Gericht) erforderlich.
Haftbefehle können ggf. überprüft werden:
a) im „casier judiciaire“ beim Gerichtschreiber des Gerichts erster Instanz des Geburtsarrondissements einer Person, die die kamerunische Staatsangehörigkeit hat und in Kamerun geboren wurde.
b) im „fichier central“ beim Justizministerium für kamerunische Staatsangehörige, die im Ausland geboren sind, Ausländer:innen, die in Kamerun geboren sind, oder für Personen, deren Geburtsort nicht bekannt oder deren Identität nicht geklärt ist.
Allerdings sind diese Register nicht durchgängig erhalten und gepflegt, auch wenn das Gesetz (Art. 573 – 583 des code de procédure pénale) das vorschreibt.
Zustellungen:
Amtliche oder gerichtliche Zustellungen werden in der Regel von der Botschaft Jaunde an das kamerunische Außenministerium zur weiteren Veranlassung übergeben. Dieses Zustellungsverfahren ist langwierig und Rückmeldungen darüber, ob die Zustellung erfolgte, ergehen sporadisch.
3. Feststellung der Staatsangehörigkeit
Der Inhaber eines kamerunischen Passes wird als kamerunischer Staatsangehöriger anerkannt. Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern. Nachforschungen zur Nationalität einer Person sowie zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit eines Passes oder einer Geburtsurkunde sind im Einzelfall mit personellem und finanziellem Einsatz möglich.
4. Ausreise- und Einreisekontrollen
Die Kontrollen an den Flughäfen werden sorgfältiger. Jedoch werden Pass- oder Visumfälschungen oder -erschleichungen an den kamerunischen Ausreisestellen nicht immer erkannt. Es ist möglich, wenn auch nicht ganz einfach, sich grenzpolizeiliche Dienstleistungen wie Aus- oder Einreisestempel an den Flughäfen zu verschaffen. Die Frage, ob ein Fahndungsregister aufgerufen wird, wurde von zuständigen Sicherheitsbehörden nicht klar beantwortet. Von Stichproben ist auszugehen.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Der Familienstand sowie die Feststellungen zu den Angehörigen und dem Leben des BF im Herkunftsland ergeben sich aus den Angaben im Verfahren (AS 123ff).
Die Ausreise aus dem Herkunftsland und die Asylantragstellung in Griechenland ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 16.11.2022 (AS 21).
Im Hinblick auf die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung und den Integrationsleistungen des BF ist auf seine Angaben im Verfahren (VH S. 15f) sowie auf den im Akt enthaltenen GVS-Auszug und die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegte Bestätigung über den Besuch der Volkshochschule zu verweisen. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, Mitglied in einem Verein zu sein oder über einen engen Freundeskreis im Bundesgebiet zu verfügen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2024 und den darin berücksichtigten Befunden.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Fluchtgründen:
Zunächst ist im Hinblick auf das Alter des BF auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN).
Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsland und der Einreise in das Bundesgebiet – nach eigenen Angaben – noch minderjährig war. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kamerun wäre der BF XXXX und bei der Erstbefragung wäre der BF etwa XXXX Jahre alt gewesen. Zum Zeitpunkt der EV vor der Behörde war der BF bereits XXXX Jahre und somit volljährig. Im vorliegenden Fall wurde die vorgebrachte Fluchtgeschichte vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt seines Alters gewürdigt.
Auffallend ist jedoch, dass der BF als angebliches Kind zweier Lehrer bei der Erstbefragung angab, 12 Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Bei einem Geburtsjahr XXXX und einer Reisebewegung über die Türkei und Griechenland im Ausmaß von ca. 16 Monaten (AS 7) ist völlig unrealistisch, dass der BF bei der Einreise nach Österreich gerade erst XXXX Jahre alt gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass der BF am 25.10.2023 vor der Behörde die Dauer der Schulzeit auf 10 Jahre reduzierte, da bei seinem Lebenslauf die Beliebigkeit der Jahresangaben zur Schulzeit nicht erklärbar ist.
Dass der BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Im vorliegenden Fall brachte der BF in der Erstbefragung (EB) am 09.11.2022 zunächst als Fluchtgrund lediglich vor, aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen zu haben (AS 8).
In der Einvernahme vor der Behörde (EV) am 30.10.2023 brachte der BF zu seinem Fluchtgrund befragt aber ein gänzlich anderes Vorbringen vor. So gab er an, dass er das Herkunftsland wegen der Terroristen in XXXX verlassen habe, zudem sei er von Leuten seiner Volksgruppe bedroht worden. Nach dem Tod der Eltern des BF hätte der Dorfvorsteher des Dorfes XXXX , aus welchem der Vater stammen würde, vom BF verlangt, dass der BF die Stelle des verstorbenen Vaters in der Verwaltung übernehme. Der BF sollte das Totem seines Vaters sein, sonst würde es im Dorf große Probleme geben und Leute würden sterben. Für diese Stellung hätte der BF eine dreißig Jahre alte Frau heiraten müssen und sei es in dieser Position auch vorgekommen, dass der BF Tier- und Menschenblut trinken hätte müssen. Als der BF die Forderung des Dorfvorstehers ablehnte, sei er mit dem Tod bedroht worden. Der BF sei dann zusammen mit seiner Schwester aus dem Dorf in die Stadt XXXX geflohen. Dort hätte die Polizei nach dem BF gesucht. Der Dorfvorsteher hätte den BF verhaften lassen wollen, weil er wieder in das Dorf zurückkehren sollte. Der Vorsteher habe den BF auch in seinen Träumen verfolgt. In XXXX seien aber Terroristen gewesen, die Schulen bombardiert hätten. Der BF sei zwar nicht von den Terroristen bedroht worden, doch habe er Angst gehabt, dass er bei einem Anschlag getötet werden würde. Der BF könne in Kamerun auch nicht in eine andere Ortschaft flüchten, da der Dorfvorsteher die geistige Macht habe, ihn zu finden. Zusätzlich habe der BF auch wirtschaftliche Fluchtgründe, weil die Familie des BF Felder in XXXX habe und der BF nicht in dieses Dorf zurückkehren könne. Er hätte somit keine Einkommensquelle.
Wenngleich den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung zuzustimmen ist, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute, und nicht auf die Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat, so fällt dennoch ins Gewicht, dass der BF im Zuge des Verfahrens sein Fluchtvorbringen deutlich veränderte und auch massivst steigerte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl betonte der Verwaltungsgerichtshof aber, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449 bis 0450-7; VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedenfalls um eine deutliche Steigerung des Fluchtgrundes. Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann, der nach eigenen Angaben eine – zumindest - zehnjährige Schulbildung aufweist, dessen Eltern Lehrer gewesen sein sollen. Wenngleich nicht außer Acht zu lassen ist, dass der BF zum Zeitpunkt der EB noch minderjährig gewesen sein will und an einer komplexen Traumefolgestörung leidet, kann von ihm erwartet werden, dass er seinen Fluchtgrund konsistent angibt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF nach der Asylantragstellung in Griechenland bereits Erfahrung mit dem Ablauf eines Asylverfahrens hatte und auch vorbrachte, dass er das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch den Dorfvorsteher schon in Griechenland schilderte (VH S. 8). Hinzu kommt, dass sich der BF in der EV zunächst ausschließlich auf das Fluchtvorbringen der Verfolgung durch den Dorfvorsteher stützte und erst auf konkrete Nachfrage durch die Behörde die wirtschaftlichen Gründe nannte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF die drohende Verfolgung durch den Dorfvorsteher im Herkunftsland nicht schon in der EB genannt hat, sich aber in der EV hauptsächlich darauf stützte. Hinzu kommt, dass der BF auf konkrete Nachfrage explizit angab, bei einer Rückkehr nichts zu befürchten (AS 8). Spätestens bei dieser Frage wäre es dem BF möglich gewesen, die angeblichen Verfolgungshandlungen durch den Dorfvorsteher zu äußern.
Wenngleich der BF behauptet, dass ihm in der EB gesagt wurde, er könne später seine Asylgründe erzählen, so ist auszuführen, dass der BF jedenfalls zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und er offenkundig zuerst die wirtschaftlichen Gründe nannte. Dem BF wurde zudem die Einvernahme rückübersetzt (AS 9) und hätte ihm dabei auffallen müssen, wenn etwas Falsches protokolliert worden wäre.
Insgesamt ist somit eine deutliche Steigerung des Vorbringens zu erkennen, die auch unter Berücksichtigung des Alters des BF nicht für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht.
Hinzu kommt, dass sich der BF im gesamten Verfahren als unglaubwürdig darstellte und bestehen nach wie vor Zweifel an seiner Identität. So gab der BF bei seinem Asylverfahren in Griechenland als Geburtsdatum den XXXX an (AS 21), während er im gegenständlichen Asylverfahren den XXXX als Geburtsdatum nannte (AS 3) und diesbezüglich auch die angebliche Kopie seiner Geburtsurkunde vorlegte (AS 77). Angesprochen auf diesen Widerspruch gab der BF an, dass ihm seine Schwester, welche damals noch am Leben gewesen sei, gesagt habe, er solle 2004 als Geburtsjahr angeben, da dies „besser“ sei (VH S. 4).
In Zusammenhang mit der vorgelegten angeblichen Kopie der Geburtsurkunde der BF fällt ferner auf, dass darauf ersichtlich ist, dass die Mutter des BF am XXXX geboren sei (AS 83). Im Gegensatz dazu gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Mutter im Jahr 2019 im Alter von XXXX Jahren verstorben sei, zu diesem Zeitpunkt sei der BF 14 Jahre alt gewesen (VH S. 3). Anhand dieser Angaben würde sich als Geburtsjahr der Mutter rechnerisch 1974/1975 ergeben und ist dieses Vorbringen nicht mit den Daten in der vorgelegten Geburtsurkunde vereinbar. Angesprochen auf diesen Widerspruch gab der BF lediglich an: „Ich habe auf so etwas nie geachtet. Was ich weiß ist, dass meine Mutter XXXX geboren ist.“ (VH S. 4). Später gab der BF noch an, dass er wisse, dass seine Mutter XXXX und sein Vater XXXX geboren sei, aber nicht genau gerechnet habe (VH S. 17). Auch die in der Geburtsurkunde dokumentierten Berufe der Eltern stimmen nicht mit den Angaben des BF überein. Während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass beide Elternteile zuerst als Händler und später als Lehrer gearbeitet hätten (VH S. 5), ist in der Geburtsurkunde vermerkt, dass die Mutter Schneiderin gewesen sei (AS 83). Auch diesen Widerspruch konnte der BF nicht aufklären (VH S. 5), sodass massive Zweifel bestehen, welche Identität der BF überhaupt hat und in welchem Lebensalter er die Heimat tatsächlich verlassen hat.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 04.04.2024, wonach Zweifel an der Objektivität des Richters bestehen würden, weil er die Echtheit der Geburtsurkunde aufgrund des Fehlens eines Lichtbildes anzweifelte, es aber auch in Europa unüblich sei, dass eine Geburtsurkunde ein Lichtbild enthalte (S. 8 der Stellungnahme), ist auszuführen, dass nicht allein dieser Umstand zu den Zweifeln an der Echtheit der Geburtsurkunde führte. Vielmehr handelte es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde lediglich um ein Foto und ergaben sich die oben genannten Widersprüche der Daten auf der Geburtsurkunde mit den Angaben des BF. Entgegen der Ausführungen der Rechtsvertretung wird die Echtheit der Geburtsurkunde sohin nicht ausschließlich mit dem Fehlen eines Lichtbildes begründet, sondern mit den massiven Widersprüchen im Hinblick auf die Identitätsangaben des BF. Wenngleich die Rechtsvertretung ausführte, dass nicht verwunderlich sei, dass der BF aufgrund seiner Traumatisierung und des geringen Bildungsstandes nicht auf Anhieb zahlengenaue Angaben in einer stressigen Verhandlungssituation tätigen konnte (S. 8 der Stellungnahme), ist dementgegen festzuhalten, dass der BF – als Kind von 2 Lehrern! – über eine zumindest zehnjährige Schulbildung verfügt und er bereits mehrere Einvernahmen hinter sich hat. Mit der Situation der Befragung ist der BF sohin bereits vertraut und ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass der BF trotz seiner Traumatisierung in der Lage ist, widerspruchsfreie Angaben zu machen (S. 15 des Gutachtens).
Die Rechtsvertretung verkennt, dass die Überprüfung der Daten in der vorgelegten Geburtsurkunde dazu diente, die Echtheit der bloßen Kopie und den Konnex zum BF zu überprüfen. Der BF legte zu keinem Zeitpunkt ein weiteres Identitätsdokument vor, sondern lediglich ein Foto seiner angeblichen Geburtsurkunde. Da es sich bei dem Foto um die Geburtsurkunde einer ganz anderen Person handelt kann, zumal eben kein Lichtbild darauf enthalten ist, das einen Hinweis geben könnte, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um den BF handelt, ist es notwendig auf anderem Wege zu überprüfen, ob es sich bei der auf der Geburtsurkunde genannten Person um den BF handelt. Dazu wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Daten mit den Angaben des BF abgeglichen. Entgegen der Ausführungen der Rechtsvertretung haben die Angaben des BF zum Beruf seiner Eltern sohin jedenfalls Relevanz, zumal dadurch auf die Glaubwürdigkeit des BF – auch in Bezug auf sein Lebensalter, seine Identität und den Zeitpunkt der Ausreise - geschlossen werden kann.
Die Rechtsvertretung führt selbst aus, dass in Kamerun wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden gelegt wird (S. 9 der Stellungnahme), um dem erkennenden Richter im nächsten Moment vorzuwerfen, dass er die Echtheit der vorgelegten Urkunde überprüfen könne.
Im Einklang mit dem von der Rechtsvertretung zitierten Erkenntnis des VfGH vom 07.03.2021, wonach die Authentizität von Geburtsurkunden nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil diese nur in Kopie vorgelegt wurden, nahm der Richter in der Beschwerdeverhandlung eine Überprüfung der Daten durch einen Abgleich mit den Angaben des BF vor. Die Rechtsvertretung verkennt offenkundig, dass aus dieser Rechtsprechung nicht automatisch hervorgeht, dass die vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde automatisch als echt angenommen werden muss. Vielmehr kann diese einer weiteren Überprüfung unterzogen werden und ist dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung geschehen. Die Zweifel an der Echtheit der Urkunde ergaben sich erst im weiteren Verlauf, als der BF, welcher laut dem psychiatrischen Gutachten entgegen der Ausführungen der Rechtsvertretung sehr wohl in der Lage ist, widerspruchsfreie Angaben zu machen, über eine mehrjährige Schulbildung aufweist und mittlerweile zahlreiche Einvernahme hinter sich gebracht hat und mit der Einvernahmesituation sohin vertraut ist, den Daten in der Geburtsurkunde erheblich widersprechende Angaben machte.
In der EB führte der BF weiters an, dass er im Juni 2021 mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsland in die Türkei gereist sei (AS 6), während er in der EV vor der Behörde ausführte, am 04.04.2021 das Herkunftsland verlassen zu haben (AS 125). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF wiederum an, im Juni 2021 aus dem Herkunftsland ausgereist zu sein. Dabei fällt auch auf, dass der BF angab, mit der Hilfe seiner Schwester im Mai 2021 einen Reisepass erhalten zu haben, da geplant gewesen wäre, mit dem Flugzeug in die Türkei zu reisen. Da der BF aber zu diesem Zeitpunkt bereits von den Behörden gesucht worden sei, habe er sich dazu entscheiden, mit dem Auto nach Nigeria zu fahren und von dort aus in die Türkei zu reisen (VH S. 4). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Reisepass für den BF beantragt wurde, wenn er dadurch mit Behörden in Kontakt kommen muss, was eine Gefahr für ihn bedeuten würde, sofern er tatsächlich von der Polizei gesucht worden wäre. Wenn es auch aufgrund des jungen Alters nicht dem BF klar gewesen ist, dass Behördenkontakt bei einer bestehenden Verfolgung durch die Polizei mit Problemen verbunden sein kann, so hätte es zumindest seiner Schwester, die zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war, bewusst sein müssen (VH S. 2).
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass der BF vorbrachte, dass er über einen kamerunischen Reisepass verfügt habe, welcher vom Passamt XXXX ausgestellt worden sei (AS 6). Wie genau es dazu kam und was die genauen Umstände der Reisepassbeantragung waren, konnte der BF in keiner Weise nennen (VH S. 10).
In Zusammenhang mit den Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 04.04.2024, wonach die Fragen des Richters zur Reisepassausstellung und zum kamerunischen Pflegschaftsverfahren lediglich dazu gedient hätten, den BF zu verunsichern (S. 12 der Stellungnahme) und das Alter des BF von der Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Fragen dazu dienten, den wahren Sachverhalt herauszufinden und um auch zu erfahren, ob die Eltern des BF tatsächlich im Jahr 2019 verstorben sind. Ziel des Verfahrens ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der anschließend rechtlich beurteilt werden kann. Da es durchaus von Relevanz ist, ob die Eltern des BF tatsächlich verstorben sind, - woran berechtigte Zweifel bestehen – ist es auch vonnöten herauszufinden, ob dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht. Einen Nachweis über den Tod der eigenen Eltern hat der BF nie vorgelegt, obwohl sich diesbezügliche Unterlagen doch im Besitz seiner Verwandten in der Heimat befinden müssten.
Der BF gab an, bis zum Alter von etwa fünf oder sechs Jahren in XXXX gelebt zu haben und danach mit den Eltern nach XXXX gezogen zu sein (VH S. 5). Trotz des Umstandes, dass der BF somit den Großteil seines Lebens in XXXX verbracht habe, wies er kaum Wissen über die Stadt und deren Umgebung auf. So gab er beispielsweise an, dass er schätze, dass XXXX zwei Millionen Einwohner hat (VH S. 6), während es tatsächlich 350.000 Einwohner – und somit lediglich ein Bruchteil der angegeben Zahl – sind ( XXXX abgerufen am 19.11.2024). Wenngleich diese Ungereimtheiten noch mit dem – altersbedingt – geringen Bildungsstand des BF erklärt werden können, konnte er zudem keine der großen Kirchen in der Ortschaft beschreiben, weil er angab, dass er „niemals die großen, sondern nur kleine Kirchen besucht“ habe (VH S. 6). Auch Krankenhäuser kannte der BF nicht (VH S. 18). Selbst wenn dies der Wahrheit entsprechen würde, wäre anzunehmen, dass man nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einer Ortschaft zumindest einige der dortigen Bauwerke beschreiben kann. Auch hinsichtlich der Frage, wie weit XXXX von XXXX entfernt ist, waren die Angaben des BF nicht mit den tatsächlichen Entfernungen vereinbar. So gab der BF an, dass sie bei Besuchen der Großmutter in XXXX „immer in der Nacht weggefahren“ und in der Früh angekommen wären. Dabei hätten sie durch XXXX fahren müssen (VH S. 7). Diese Angaben decken sich in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten, zumal die Strecke von XXXX nach XXXX etwa 90km lang ist und die Fahrtzeit etwa zwei Stunden beträgt. Beide Ortschaften liegen westlich von der Hauptstadt XXXX und ist diese Ortschaft daher nicht zu durchfahren, um von XXXX nach XXXX zu kommen. Später änderte der BF erst auf Vorhalt einer Karte wieder seine Angaben und brachte vor, dass man auf dem Weg von XXXX nach XXXX nicht durch XXXX durchfahre (VH S. 13, 17).
Nachdem der BF angab, manchmal in den Ferien zu seiner Großmutter gefahren zu sein, ist jedenfalls anzunehmen, dass der BF zumindest den Zeitraum, wie lange die Fahrt dauerte, widergeben könnte. Selbst bei einem niedrigen Bildungsniveau kann dies vom BF erwartet werden, zumal es einen erheblichen Unterschied macht, der auch vom BF bemerkbar ist, ob er die ganze Nacht im Auto gesessen ist oder nur für zwei Stunden.
Wenn die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 04.04.2024 (S. 12f) ausführt, dass die Befragung zu ortsspezifischen Einzelheiten der Stadt XXXX für die Ermittlung des Fluchtvorbringens „gänzlich irrelevant“ sei, ist dem zu entgegnen, dass es sehr wohl von Relevanz ist, da auch davon abhängt, ob das Fluchtvorbringen des BF als glaubhaft zu werten ist.
Im Hinblick auf die gravierenden Widersprüche ist bereits von der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF ausgehen. Weder kann seine Identität noch sein Alter festgestellt werden, noch steht fest, ob er tatsächlich aus der Region um XXXX bzw. XXXX stammt. Mangels Kenntnissen der Umgebung bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der BF in dieser Region lebte.
Hinzu kommt, dass sich auch im Zusammenhang mit dem weiteren Fluchtvorbringen des BF zahlreiche Widersprüche ergaben.
So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater dem BF zu keinem Zeitpunkt genauere Informationen zu seiner Tätigkeit im Dorf erzählt habe und auch die überwiegende Zeit nicht im Dorf, sondern in XXXX verbracht hat (VH S. 8). Sollte der Vater des BF tatsächlich ein traditionell/religiöses Amt im XXXX innegehabt haben, wäre anzunehmen, dass er auch zumindest teilweise anwesend sein müsste und nicht in eine andere Stadt ziehen und nur vier oder fünf Mal im Jahr anwesend sein könnte.
Hinzu kommt, dass der BF angab, dass er nach seiner ersten Verweigerung an einem Ritual teilzunehmen noch etwa ein halbes Jahr unbehelligt in XXXX verbringen konnte (VH S. 11). Auch die Brüder halten sich laut dem Vorbringen des BF nach wie vor in XXXX auf (VH S. 8). Dies ist vor dem Hintergrund, dass der BF angab, seine Brüder würden wegen ihm „Gewalt erleben“ und „eingesperrt“ werden, in keiner Weise nachvollziehbar. Der jüngere Bruder sei noch gar nicht eingesperrt worden, der ältere bereits zwei Mal, jeweils zwei bis drei Tage (VH S. 14). Dass der ältere der beiden Brüder dennoch weiter in XXXX lebt, obwohl ihm Gefahr droht, ist nicht plausibel, zumal dieser – folgt man den Angaben des BF auf AS 127 – nunmehr bereits XXXX Jahre alt sein müsste, also so alt wie der BF zum Zeitpunkt der Einreise gewesen sein will.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 04.04.2024, wonach die Objektivität des Richters angezweifelt wird, nachdem dieser den BF fragte, ob ihm der Dorfvorsteher als Tier im Traum erschienen ist (S. 13 der Stellungnahme) ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung in weiterer Folge richtig erkannt hat, dass es dem Richter durchaus bekannt ist, dass ein Nebeneinander von christlichen und animistischen Glaubensvorstellungen nichts Außergewöhnliches darstellt, weshalb ebendiese Frage gestellt und vom BF auch bejaht wurde. Der BF gab selbst an, dass ihm der Dorfvorsteher im Traum als Schlange erschienen ist (VH S. 12). Inwiefern aus der Fragestellung des Richters sohin hervorgehen soll, dass er den BF bzw. dessen religiös-kulturellen Hintergrund nicht ernst nahm, wenn der BF selbst angab, dass ihm der Dorfvorsteher als Tier erschienen ist, erschließt sich in keiner Weise. Vielmehr scheint es, als würde die Rechtsvertretung prinzipiell die Objektivität des Richters in Zweifel zu ziehen, ohne dafür fundierte Argumente vorzutragen.
In Anbetracht der Ausführungen im Gutachten, wonach Rituale in seinem Dorf, zu denen er nahezu gezwungen worden wäre, zu einer psychischen Belastung geführt haben (S. 14 im Gutachten), ist festzuhalten, dass es außer Frage steht, dass dem BF im Herkunftsland etwa Traumatisches widerfahren ist. Dieser Umstand steht im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten außer Zweifel.
Dass dem BF aufgrund dessen asylrelevante Verfolgung droht, kam im gegenständlichen Verfahren aber im Hinblick auf die oben genannten Widersprüche nicht hervor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich aus dem Ort XXXX stammt, weshalb auch eine Verfolgung durch XXXX , wie dies vorgebracht wird (VH S. 9), als nicht glaubhaft erscheint. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF aus einer anderen Region Kameruns stammt und ihm Traumatisches widerfahren ist, der BF nunmehr aber einen Ortsvorsteher als Auslöser angibt, da dessen „Macht“ aus Berichten im Internet hervorgeht. Im Fall des BF ist aber davon auszugehen, dass aus den ihm widerfahrenen traumatischen Ereignissen keine Asylrelevanz hervorgeht.
Selbst bei der Annahme, dass dem BF durch einen lokalen Dorfvorsteher Verfolgung drohe, steht ihm nach wie vor die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Entgegen den Ausführungen des BF besteht – bei realistischer Betrachtung – nicht die Gefahr, dass der BF „über seine Träume“ von einem lokalen Dorfvorsteher gefunden werde könnte.
Auch im Hinblick auf den Bürgerkrieg im Herkunftsland ist keine asylrelevante Verfolgung für den BF erkennbar. Der BF gab selbst an, dass nicht nur er selbst betroffen wäre, sondern dass viele betroffen wären. Der BF gab an, nie von den Terroristen bedroht oder kontaktiert worden zu sein (AS 139).
Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass die Sicherheitslage in Teilen Kameruns angespannt ist, ist nicht von einer asylrelevanten Gefahr auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch einen Dorfvorsteher als nicht glaubhaft erachtet wurde, steht es dem BF jedenfalls frei, sich bei Unruhen auch in einer anderen Region niederzulassen. Es besteht jedenfalls kein besonderes Interesse von Terroristen an dem BF und ergibt sich daher keine exzeptionelle Gefährdung für den BF. Als Französischsprachiger gehört der BF ferner dem überwiegenden Teil der Bevölkerung an und ergibt sich auch dadurch keine Verfolgungsgefahr für den BF.
Auch für den BF als Rückkehrer ergeben sich aus den Länderberichten keine Gründe, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind.
Aus dem psychischen Zustand des BF ergibt sich entgegen der Ausführung in der Stellungnahme vom 04.10.2024 ebenso keine asylrelevante Verfolgung. Wie im Sachverständigengutachten bestätigt, zeigt der BF abgesehen von seiner Stimmungslage neben dem gelegentlichen Schiefhalten des Kopfes keine besonderen Auffälligkeiten in seinem Verhalten und ist es ihm auch möglich, seinen Alltag uneingeschränkt zu bestreiten (S. 11, 15 im Gutachten). Dass dem BF, welchem es möglich und zumutbar ist, auch ohne weitere psychiatrische Behandlung ein normales Leben zu führen (s. Ergänzungsgutachten), im Herkunftsland Verfolgung aufgrund seiner psychischen Erkrankung droht, ist sohin nicht erkennbar.
Auch sonst kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die für eine asylrelevante Verfolgung des BF sprechen.
II.2.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Wie soeben dargelegt, hat der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu befürchten. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihm nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen nicht objektivierbar.
Die Feststellung, wonach die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus seinen individuellen Umständen. Wie bereits dargelegt, befindet sich der BF im erwerbsfähigem Alter und ist arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Der BF spricht die Landessprache und kann zudem eine zehnjährige Schulbildung aufweisen. Diese Schulbildung wird ihm jedenfalls bei der Arbeitssuche behilflich sein. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der BF im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgehen könnte. Angesichts seiner Ausbildung wäre es ihm zudem jedenfalls zumutbar, eine Beschäftigung zu finden und sich selbst zu erhalten.
Der BF verfügt ferner im Herkunftsland nach wie vor über soziale Kontakte in Form seiner beiden Brüder und besitzt die Familie des BF Felder, die bewirtschaftet werden können.
Der BF ist in Kamerun geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch der behauptete Tod der Eltern vor mehreren Jahren sowie der Tod der Schwester bei einer Überfahrt von der Türkei nach Griechenland ist völlig unbewiesen, sodass von weiteren familiären Bindungen auszugehen ist.
Wenngleich in Kamerun eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF – als junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann.
Im Hinblick auf die psychische Erkrankung des BF ist auszuführen, dass er bis zur Bechwerdeverhandlung im Bundesgebiet nur ein Mal einen Psychologen besucht hat und wurde ihm dabei bloß ein Schlafmedikament verschrieben, welches er bei der Tankstelle kaufen konnte (VH S. 15). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich dabei um einen gängigen Wirkstoff handelt und es dem BF auch im Herkunftsland möglich wäre, diese Behandlung fortzuführen.
Die Behandlung des BF wurde erst wenige Wochen vor der Durchführung der Untersuchung durch den Sachverständigen am 20.06.2024 begonnen. Bis dahin war dem BF die Bewältigung seines Alltags sohin offenkundig ohne Probleme möglich.
Aus dem Sachverständigengutachten geht ferner hervor, dass der BF in der Lage ist, ohne fremde Hilfe selbstständig einer Arbeit nachzugehen, sich medizinische Betreuung zu verschaffen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und sich in einer fremden Umgebung zu orientieren (S. 15 des Gutachtens).
Dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 04.09.2024 ist ferner zu entnehmen, dass im Fall einer erzwungenen Rückkehr nach Kamerun aus medizinischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung seines Leidenszustandes oder gar die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustandes zu befürchten wäre, auch wenn die aktuelle Medikation in Form eines atypischen Neuroleptikums und Standardantidepressivum in geringer Dosierung nicht oder nicht sofort verabreicht werden kann.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 04.04.2024 hinsichtlich der Untersuchung bei Hemayat ist auszuführen, dass sich der Richter durch die Anordnung einer Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sehr wohl mit dem psychischen Zustand des BF auseinandergesetzt hat (S. 14 der Stellungnahme). In Anbetracht dessen, dass bei der Untersuchung durch Hemayat aber wesentliche Details wie etwa die Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte (S. 2 im Befundbericht vom 22.03.2024, wonach die „traumatische Vorgeschichte des BF als bekannt angenommen werden sollte“) unbeachtet blieben, ist den fundierten Ausführungen des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu folgen.
Der nachfolgend erstellte und vorgelegte „Befundbericht“ vom 04.10.2024 stammt einerseits von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wobei auf die bereits vorliegenden SV-Gutachten nicht einmal eingegangen wird. Darüber hinaus wird auf „Spuren von Gewaltanwendung“ bei einer Initiation verwiesen (Narbe am Oberschenkel), die in dieser Form weder in den Befragungen noch beim Gutachter erwähnt wurden. Auch daraus ergibt sich, dass dem fundierten Gutachten des SV zu folgen ist und der BF erkennbar bemüht ist, je nach Situation neue Varianten seines Fluchtvorbringens zu erfinden.
II.2.4. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A)
II.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung nicht glaubhaft vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden.
Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Die allgemeine Situation in Kamerun ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in Burundi steht daher als solche einer Rückführung des BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.
Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der BF ist jung und arbeitsfähig. Er weist Schulbildung auf. Ferner ist zu beachten, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht hat und somit mit der Sprache, den örtlichen Gegebenheiten und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates umfassend vertraut ist. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem zu erwarten wäre, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenso für ihre Existenzsicherung aufkommen kann und muss.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich auch aufgrund der psychischen Erkrankung des BF keine geänderte Sichtweise. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass es dem BF jedenfalls möglich ist in sein Herkunftsland zurückzukehren, ohne dass mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist, selbst wenn er seine aktuelle Behandlung dort nicht fortsetzen könnte.
Wenngleich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kamerun nicht mit jener in Österreich vergleichbar, so ist die Lage im Herkunftsland jedenfalls aus hinreichend stabil anzusehen und ist aufgrund des Vorbringens des BF auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der BF in Anbetracht seiner individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005.
Der BF hat seit seiner Geburt in Kamerun gelebt und verfügt dort über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte, da seine beiden Brüder und weitere Verwandte – nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Er kann somit von seinen Familienangehörigen- zumindest anfänglich - unterstützt werden und verfügt die Familie nach wie vor über zwei Felder, die bewirtschaftet werden können. Das Ableben der Eltern und einer älteren Schwester hat sich als nicht glaubhaft erwiesen, weshalb von stärkeren familiären Bindungen auszugehen ist, als der BF eingesteht.
Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Daher ist auch nicht zu befürchten ist, dass der BF bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich mithilfe der Unterstützung seines familiären Netzwerks wieder im Herkunftsland einzufinden, eine Arbeit zu finden und seine Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Kamerun und Rückkehr in die Herkunftsregion, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...)
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).
Im vorliegenden Fall verfügt der BF im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Seine sozialen Kontakte gehen nicht über bloße Bekanntschaften hinaus bzw. konnten keine tiefergehenden Beziehungen erkannt werden. Eine Abhängigkeit bzw. besondere Beziehungsintensität des BF zu einer „Vertrauensperson“ in Österreich ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF auszuschließen ist.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist der BF am 08.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither (somit seit etwa 2 Jahren) hält er sich im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat.
In Österreich lebte der BF ausschließlich von der Grundversorgung, er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Aktuell besucht der BF den Pflichtschulabschlusslehrgang an einer Volkshochschule.
Der BF konnte in Österreich einige wenige Bekanntschaften und Freundschaften knüpfen. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Kamerun auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Kamerun sozialisiert und besuchte dort die Schule. Er spricht auch die Landessprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Kamerun, nämlich seine beiden Brüder, im Herkunftsland aufweist. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der BF in Kamerun problemlos wieder eingliedern wird können.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
II.3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verneint (siehe zu Spruchpunkt II.).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe zu Spruchpunkt I).
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kamerun nicht.
Die Abschiebung des BF nach Kamerun ist daher zulässig.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.
II.3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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