Bundesverwaltungsgericht W255 2291003-1

W255 2291003-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

Angemessenheit Berufsunfähigkeitspension Lebensunterhalt Richtsatz Ruhen des Anspruchs Versorgungsgenuss Waisenrente

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2291003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2291003.1.00

Spruch

W255 2291003-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 08.01.2024, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, GZ: XXXX , betreffend die Feststellung des Ruhens des Waisenversorgungsgenusses ab 01.05.2022 gemäß § 17 Abs. 4 lit. a Pensionsgesetz 1965 (PG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 02.03.2017, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Hinterbliebene ihres am XXXX verstorbenen Vaters ab 01.06.2015 ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.459,23 zustehe. Hiezu trete eine Nebengebührenzulage in Höhe von monatlich brutto EUR 40,14. Ferner gebühre zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage von monatlich brutto EUR 15,60. Insgesamt bezog die BF ab 01.06.2015 somit einen Waisenversorgungsgenuss in Gesamthöhe von EUR 1.514,97.

1.2. Nach wiederholter Aufforderung der BVAEB übermittelten die BF und ihre Mutter der BVAEB

mit Schreiben vom 03.11.2022 eine Aufstellung über Ausgaben für ihren Wohnbereich, medizinische Pflege und Heilmittel, eine Zusammenstellung der ambulanten und stationären Behandlungen im Zeitraum 1.1.2019 bis 26.08.2022 samt Kontoauszügen, Rechnungen und schriftlichen Zusammenfassungen;

mit E-Mail vom 02.12.2022 eine Erklärung, derzufolge die BF im Haus der Mutter wohne, hierfür EUR 500,- monatlich an Miete zahle und sich anteilsmäßig an den Betriebskosten, Strom, Ölheizung, Internet und Haushaltsversicherung in Höhe von insgesamt EUR 300,- monatlich beteilige. Dem legte sie einen Auszug ihres Kontos vor, dem zu entnehmen ist, dass die BF EUR 500,- monatlich an ihre Mutter überwies (09.05.2022 bis 09.11.2022);

mit E-Mails vom 19.12.2022, 20.12.2022 und 21.12.2022 Rechnungen/Überweisungsbestätigungen für medizinische Leistungen und eine Tierarztrechnung in Höhe von EUR 277,70;

mit Emails vom 25.07.2023 und 31.07.2023 weitere Rechnungen und Überweisungsbestätigungen in Zusammenhang mit Ausgaben ihrer Mutter für die Liegenschaft am XXXX und Rechnungen für medizinische Leistungen sowie sonstige Ausgaben wie z.B. das Klimaticket;

mit Schreiben vom 24.10.2023 eine Beschreibung der Lebenssituation der BF, eine Aufstellung über die Wohnkosten, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) betreffend Pflegegeld, Rechnungen/Überweisungsbestätigungen sowie einen ambulanten Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX vom 24.06.2023.

1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 08.01.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss der BF ab 01.05.2022 ruhe. Dies wurde damit begründet, dass die BF seit 2022 eine Berufsunfähigkeitspension von der PVA in Höhe von monatlich brutto EUR 568,20 sowie einen Waisenversorgungsbezug des Amtes der XXXX Landesregierung in Höhe von monatlich brutto EUR 1.156,69 somit ein Gesamtbruttoeinkommen von monatlich EUR 1.724,89 beziehe. Im Jahr 2023 beziehe die BF eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich brutto EUR 601,16 sowie einen Waisenversorgungsbezug des Amtes der XXXX Landesregierung in Höhe von monatlich brutto EUR 1.223,78 somit ein Gesamtbruttoeinkommen von monatlich EUR 1.824,94 beziehe.

Das dargestellte Einkommen der BF überschreite in den Jahren 2022 und 2023 den jeweiligen Richtsatz für Beamte deutlich.

Soweit für die Frage der Angemessenheit auch das frühere bzw. aktuelle Familieneinkommen heranzuziehen sei, habe nicht festgestellt werden können, dass das Pro-Kopf-Familieneinkommen erheblich abgesunken wäre, sodass auch aus diesem Grund die Angemessenheit des Lebensunterhaltes durch das aktuelle eigene Einkommen – unter Berücksichtigung der Lebensumstände – nicht mehr gesichert wäre.

1.4. Mit Schreiben vom 07.07.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVAEB. Darin führte sie aus, ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses sei gesetzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der angemessene Lebensunterhalt der BF – gemessen an den Lebensverhältnissen ihres verstorbenen Vaters – auch ohne den Waisenversorgungsgenuss gesichert sei. Im angefochtenen Bescheid seien keinerlei Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Eltern der BF getroffen worden. Auch würden sich keine Feststellungen zur Frage eines krankheitsbedingt besonderen Bedarfes der BF finden. Die BF leide an einer schizoaffektiven Störung F25.9. Darüber hinaus sei bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3 diagnostiziert worden. Besondere Vorkehrungen seien auch im Hinblick auf einen Mediainfarkt links, erlitten im Mai 2016 sowie eine PFO-Verschluss aus dem November 2016 zu treffen. Bei der diagnostizierten instabilen Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine solche des „Borderline-Typus“. Essstörungen aller Art wie etwa Anorexie und Bulimie, seit einigen Jahren Adipositas; ein Leben das von Bipolarität zwischen Liebe und Hass, Angst und Wut, Selbstzweifel und Selbstüberschätzung geprägt sei. Dies führe notwendiger Weise zu Konflikten mit der eigenen Mutter, was bedinge, dass sich die Mutter zurückziehen müssen und zu diesem Zweck ihre eigene Wohnung unter keinen Umständen aufgeben könne. Daher werde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und der BVAEB die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 26.03.2024, GZ: XXXX wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid der BVAEB vom 08.01.2024, GZ: XXXX , bestätigt. Es wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss der BF ab 01.05.2022 ruhe. Dies wurde damit begründet, dass die BF im Jahr 2022 ein Gesamtbruttoeinkommen von monatlich EUR 1.724,89 und im Jahr 2023 ein Gesamtbruttoeinkommen von monatlich EUR 1.824,94 beziehe.

Die Prüfung des angemessenen Lebensunterhaltes orientiere sich an den Richtsätzen der Ergänzungszulagenverordnung. Bei einer Wohnsituation im Familienverband werde bei der Prüfung des angemessenen Lebensunterhaltes der Einzelrichtsatz für Beamte herangezogen. Dieser betrage gemäß § 1 Z lit. a Ergänzungszulagenverordnung im Jahr 2022 EUR 1.030,49 und im Jahr 2023 EUR 1.110,26.

Die BF sei von der BVAEB aufgefordert worden, ihre Aufwendungen jeglicher Art zu belegen. Unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Unterlagen ergebe sich für die BVAEB, dass insgesamt im Jahr 2021 EUR 300,-, im Jahr 2022 EUR 1.370,44 und im Jahr 2023 EUR 534,- an Arzt- und Therapiekosten belegt worden seien. Die durchschnittlichen Kosten würden sich daher (noch ohne Berücksichtigung etwaiger Erstattungen durch die gesetzliche Krankenversicherung) auf maximal EUR 114,20 monatlich belaufen. Zusätzlich seien für das Jahr 2022 EUR 125,40 und für das Jahr 2023 EUR 134,45 an Apothekenrechnungen vorgelegt worden. Hierdurch würden sich durchschnittliche monatliche Kosten von höchstens EUR 11,20 ergeben.

Im Hinblick auf die für ab 01.05.2022 zu berücksichtigenden Kosten sei auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gemäß § 231 ABGB zu verweisen. Aufgrund der elterlichen Unterhaltsverpflichtung würden die Kosten für die Miete der BF in Höhe von EUR 500,00 und der laufenden Betriebskosten nicht berücksichtigt werden können. Der von der unterhaltspflichtigen Mutter geleistete Naturalunterhalt könne nicht in Form von Kosten bei der Prüfung des angemessenen Lebensunterhaltes berücksichtigt werden.

Die Kosten für ua. Karniesenmontage, Ofen, PV-Anlage, Terrasse etc. seien allesamt Kosten, die die Mutter der BF bestritten habe, weshalb auch diese nicht berücksichtigt werden können würden.

Der erforderliche Sonderbedarf für Erkrankungen und pflegebedingte Mehraufwände werde durch die erhöhte Familienbeihilfe (bis 9/2025) und das Pflegegeld abgefedert. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Personen diene nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes, sondern der teilweisen Abgeltung behinderungsbedingten Sonderbedarfs. Dieser werde vollständig durch die erhöhte Familienbeihilfe bzw. das Pflegegeld abgedeckt, weshalb eine weitere Berücksichtigung bei der Prüfung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht erfolge.

Folgende monatliche laufenden Kosten der BF würden anerkannt werden:

Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von EUR 26,25 und Kosten für den Mobilfunkanbieter in Höhe von EUR 45,25.

Im Jahr 2022 würden der BF somit EUR 1.679,64 und im Jahr 2023 EUR 1.779,69 monatlich verbleiben. Die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes sei dadurch gesichert.

Zur Frage der Angemessenheit des Unterhaltes berechnete die BVAEB für das Jahr 2015 ein monatliches Familieneinkommen der Familie der BF (bestehend aus damals ihrem Vater, ihrer Mutter und der BF) von EUR 12.148,05, was mittels Anpassung auf Grundlage des VPI 2023 EUR 15.670,98 ergeben würde.

Das aktuelle Familieneinkommen der BF (und ihrer Mutter) betrage insgesamt EUR 9.022,60.

Daraus folgerte die BVAEB, dass der Familie der BF im Ablebensmonat ein Pro-Kopf-Einkommen von EUR 5.223,66 zur Verfügung gestanden sei und aktuelle ein Pro-Kopf-Einkommen von EUR 4.511,30 zur Verfügung stehe. Mit dem weiteren Waisenversorgungsbezug vom Bund würde sich ein höheres Familieneinkommen pro Kopf als zu Lebzeiten des Vaters der BF ergeben. Dies würde der ständigen Judikatur des VwGH widersprechen, dass die Waisenversorgung nicht zum Vermögensaufbau gedacht ist (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074).

1.6. Mit Schreiben vom 03.04.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7. Am 26.04.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie zweier Vertreter der BVAEB durch.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF wurde am XXXX geboren.

2.1.2. Die BF ist die Tochter des am XXXX geborenen und am XXXX verstorbenen Beamten, Herrn XXXX sowie der am XXXX geborenen XXXX .

2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 02.03.2017, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebene ihres am XXXX verstorbenen Vaters ab 01.06.2016 ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.459,23 zusteht. Hiezu trete eine Nebengebührenzulage in Höhe von monatlich brutto EUR 40,14. Ferner gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage von monatlich brutto EUR 15,60. Insgesamt bezog die BF ab 01.06.2015 somit einen Waisenversorgungsgenuss in Gesamthöhe von EUR 1.514,97.

2.1.4. Die BF bezog ab 01.01.2016 einen Waisenversorgungsgenuss in Gesamthöhe von EUR 1.532,96 und ab 01.01.2017 einen Waisenversorgungsgenuss in Gesamthöhe von EUR 1.545,09.

2.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 08.01.2024, GZ: XXXX wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsgenuss der BF ab 01.05.2022 ruht. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 26.03.2024, GZ: XXXX wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid der BVAEB vom 08.01.2024, GZ: XXXX bestätigt.

2.1.7. Mit Schreiben vom 03.04.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.1.8. Zum Familieneinkommen 2015:

2.1.8.1. Der Vater der BF bezog im Monat seines Ablebens einen Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 6.247,38.

Der Vater der BF bezog im Monat seines Ablebens eine Pension als Abgeordneter vom Land XXXX in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.311,38.

2.1.8.2. Die Mutter der BF bezog im Monat des Ablebens des Vaters der BF einen Ruhebezug vom Amt der XXXX Landesregierung in Höhe von monatlich brutto EUR 1.589,29.

2.1.8.3. Die BF bezog von 01.01.2014 bis 31.12.2014 eine Berufsunfähigkeitspension von der PVA in Höhe von brutto monatlich EUR 813,99, darin enthalten eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 381,27.

Die BF bezog von 01.01.2015 bis 31.05.2015 eine Berufsunfähigkeitspension von der PVA in Höhe von brutto monatlich EUR 827,82, darin enthalten eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 387,75.

Die BF bezog ab 01.06.2015 Rehabilitationsgeld von der XXXX Gebietskrankenkasse in Höhe von brutto EUR 32,42 täglich. Mit Bescheid der PVA vom 16.01.2017, GZ: XXXX wurde der BF das Rehabilitationsgeld mit 28.02.2017 entzogen.

Die BF hat seit 01.03.2017 Anspruch auf eine dauernde Berufsunfähigkeitspension. Die BF bezieht seit 01.03.2017 eine Berufungsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich brutto EUR 516,32.

Die BF bezieht seit September 2008 durchgehend erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

2.1.8.4. Das alleinige Einkommen der BF betrug somit im Monat des Ablebens des Vaters der BF – so wie hier festgestellt – monatlich EUR 827,82, darin enthalten eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 387,75, darin nicht enthalten die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag.

Das Gesamt-Familien-Einkommen der BF, ihres Vaters und ihrer Mutter betrug im Monat des Ablebens des Vaters der BF – so wie hier festgestellt – monatlich brutto EUR 12.975,36, darin nicht enthalten die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Eine Anpassung dieses Betrages anhand des VPI 2010 zum Stichtag 01.05.2022 ergibt EUR 15.392,91 und zum Stichtag 01.04.2023 ergibt EUR 16.735,99 (VPI 2010 im Mai 2015: 111,1 = 12.975,36; VPI 2010 im Mai 2022: 131,8 = 15.392,91; VPI 2010 im April 2023: 143,3 = 16.735,99). Dies ergibt ein Pro-Kopf-Einkommen für die drei Familienmitglieder zum Stichtag 01.05.2022 in Höhe von monatlich brutto EUR 5.130,97 und zum Stichtag 01.04.2023 in Höhe von monatlich brutto EUR 5.578,66.

2.1.9. Zum Familieneinkommen 2022 und 2023:

2.1.9.1. Die Mutter der BF bezog in den Jahren 2022 und 2023 einen Witwenversorgungsgenuss von der BVAEB in Höhe von monatlich brutto EUR 4.248,10.

Die Mutter der BF bezog in den Jahren 2022 und 2023 einen Witwenversorgungsgenuss aufgrund der vormaligen Tätigkeit des Vaters der BF als Mandatar in Höhe von monatlich brutto EUR 2.949,56.

2.1.9.2. Die BF bezog ab 01.01.2022 eine Berufungsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich brutto EUR 568,20. Die BF bezog ab 01.01.2023 eine Berufungsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich brutto EUR 601,16.

Die BF bezog ab 01.01.2019 einen Waisenversorgungsgenuss vom Land XXXX aufgrund der vormaligen Tätigkeit ihres Vaters als Abgeordneter. Dieser betrug im Jahr 2022 monatlich brutto EUR 1.156,69. Dieser betrug im Jahr 2023 EUR 1.223,78.

Die BF bezieht seit 01.08.2023 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von monatlich EUR 322,70.

Die BF bezieht seit September 2008 durchgehend erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

2.1.9.3. Das alleinige Einkommen der BF zum 01.05.2022 betrug – so wie hier festgestellt – monatlich EUR 1.724,89, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag.

Das alleinige Einkommen der BF zum 01.05.2023 betrug – so wie hier festgestellt – monatlich EUR 1.824,94, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag.

Das Gesamt-Familien-Einkommen der BF und ihrer Mutter betrug zum 01.05.2022 – so wie hier festgestellt – monatlich brutto EUR 8.922,55, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Dies ergibt ein Pro-Kopf-Einkommen für die BF und ihre Mutter in Höhe von monatlich brutto EUR 4.461,27.

Das Gesamt-Familien-Einkommen der BF und ihrer Mutter betrug im April 2023 – so wie hier festgestellt – monatlich brutto EUR 9.022,60, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Dies ergibt ein Pro-Kopf-Einkommen für die BF und ihre Mutter in Höhe von monatlich brutto EUR 4.511,30.

2.1.10. Zur Wohnsituation:

Die BF wohnte zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters in einer Wohnung in XXXX . Die Wohnung steht im Eigentum der Mutter der BF. Die BF zahlte hierfür keine Miete. Sie leistete einen Beitrag zu den anfallenden Kosten, wie insbesondere Betriebskosten in Höhe von monatlich EUR 250,-. Die Wohnung in XXXX wurde im Jahr 2024 von der Mutter der BF verkauft.

Die Eltern der BF wohnten bis zum Tod des Vaters der BF in einem Haus in XXXX . Das Haus steht im Eigentum der Mutter.

Die BF wohnt seit 29.04.2022 im Haus ihrer Mutter in XXXX . Die BF beteiligte sich von 01.05.2022 bis Juni 2024 mit monatlich EUR 500,- und beteiligt sich seit Juli 2024 mit monatlich EUR 300,- an den laufenden Kosten für das Haus.

Die Mutter der BF wohnt seit 13.09.2022 in XXXX . Das Haus steht im Eigentum der Mutter der BF. Sie hat es vor ca. fünf oder sechs Jahren gekauft. Von Montags bis Mittwochs wohnt die Mutter der BF in der Regel im Haus in XXXX . Von Donnerstags bis Sonntags wohnt die Mutter in der Regel im Haus in XXXX . Die BF hält sich sehr selten im Haus ihrer Mutter in XXXX , auf.

Die BF besucht durchschnittlich vier bis fünfmal monatlich ihren in XXXX wohnhaften Freund.

2.1.11. Zum Gesundheitszustand:

Die BF leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Bei der BF wurde aufgrund der Diagnose „emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ und der dafür nach der Richtsatzposition 03.04.02. der so genannten Einschätzungsverordnung im Jahr 2015 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt.

Die BF leidet an einer „Begleitdepression“. Bei der BF wurde aufgrund der Diagnose „Begleitdepression“ und der dafür nach der Richtsatzposition 03.06.01. der so genannten Einschätzungsverordnung im Jahr 2015 ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.

Bei der BF wurde im Jahr 2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt.

Die BF leidet am Borderline-Syndrom und an einer schizoaffektiven Störung F25.9.

Die hat im Mai 2016 einen Mediainfarkt links und im November 2016 einen PFO-Verschluss erlitten. Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX vom 24.06.2023.

Bei der BF wurde im Jahr 2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt.

2.1.12. Zu den Ausgaben:

2.1.12.1. Die BF hatte folgende Ausgaben für Arztbesuche und Therapien:

Jahr 2021: EUR 300,-

Jahr 2022: EUR 1.370,44

Jahr 2023: EUR 534,-

Damit beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der BF für Arztbesuche und Therapien auf EUR 114,20 monatlich. Dies ohne Berücksichtigung etwaiger Erstattungen durch die gesetzliche und die private Krankenversicherung der BF.

Bei diesen Ausgaben wurden unter anderem die Behandlungen durch den Facharzt für XXXX und dessen Behandlungskosten (iHv von idR EUR 80,- pro Einheit) sowie Kosten für Psychotherapie-Einheiten bei Mag. XXXX berücksichtigt.

2.1.12.2. Die BF hatte folgende Ausgaben für Medikamente / Apothekeneinkäufe:

Jahr 2022: EUR 125,40

Jahr 2023: EUR 134,45

Damit beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der BF für Medikamente / Apothekeneinkäufe auf EUR 11,20 monatlich.

2.1.12.3. Die BF verfügt über eine private Krankenversicherung bei der XXXX , die auch die Aufnahme in der Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten beinhaltet. Die laufenden Kosten hierfür betrugen im verfahrensrelevanten Zeitraum durchschnittlich EUR 90,- monatlich.

2.1.12.4. Die durchschnittlichen Ausgaben der BF für Telefon/Internet (Mobilfunkanbieter betrugen im verfahrensrelevanten Zeitraum EUR 45,25,- monatlich.

2.1.12.5. Die durchschnittlichen Ausgaben der BF für öffentliche Verkehrsmittel (Jahreskarte) betrugen im verfahrensrelevanten Zeitraum EUR 26,25,- monatlich.

2.1.13. Zum Urlaub:

Die BF verbrachte in den letzten Jahren vor dem ihres Vaters durchschnittlich jährlich ein bis zwei Urlaube für die Dauer von jeweils ein bis zwei Wochen außerhalb Österreichs, innerhalb Europas. Diese Urlaube verbrachte sie mit ihren Eltern und diese wurden von ihren Eltern finanziert.

Die BF hat seit Mai 2022 einen einzigen Urlaub Österreichs, innerhalb Europas verbracht, konkret für die Dauer von einer Woche in Zypern. Diesen Urlaub verbrachte sie gemeinsam mit ihrer Mutter und dieser Urlaub wurde von ihrer Mutter finanziert. Die BF hat einerseits aus gesundheitlichen Gründen seit Mai 2022 nicht mehr Urlaube außerhalb Österreichs verbracht, andererseits da sie zwei Katzen besaß, um die sie sich kümmern wollte. Während vor dem Tod des Vaters eine Freundin der BF die Katzen gehütet hatte, hat die BF seit Mai 2022 keinen Kontakt mehr zu dieser Freundin.

2.1.14. Zum Freizeitverhalten / sonstigen Konsumation:

Die BF besucht ca. vier bis fünfmal ihren in XXXX lebenden Freund. Sie besucht hin und wieder Kaffeehäuser und andere Lokale, konsumiert dort in der Regel aber nur Getränke. Bis zum Tod ihres Vaters hatte sie öfter Lokale und Konzerte besucht. Aus gesundheitlichen Gründen hat sie dies jedoch zwischenzeitlich reduziert.

Die BF besaß nie einen Führerschein. Ihre Eltern besaßen zum Todeszeitpunkt des Vaters jeweils einen PKW. Ihre Mutter besitzt derzeit einen PKW. Die BF hat nie einen PKW besessen.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der BVAEB und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum der BF (Punkt 2.1.1.) und der Tod des Vaters der BF (als Beamter) (Punkt 2.1.2.) sind unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich ua auf die Anträge der BF auf Waisenversorgungsgenuss, das Zentrale Melderegister, die Geburtsurkunde der BF und die Sterbeurkunde des Vaters der BF.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Bescheiden der BVAEB, der Beschwerde und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.3., 2.1.5., 2.1.6. und 2.1.7.) stützen sich auf die genannten, im Akt befindlichen Dokumente.

2.2.4. Die Feststellungen zum Bezug von Waisenversorgungsgenuss (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den Bescheid der BVAEB vom 02.03.2017, Zl. XXXX .

2.2.5. Die Feststellungen zum Einkommen des Vaters im Jahr 2015 (Punkt 2.1.8.1.) stützen sich auf die Monatsabrechnung der BVAEB für den Monat Mai 2015 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.6. Die Feststellungen zum Einkommen der Mutter im Jahr 2015 (Punkt 2.1.8.2.) stützen sich auf die Auskünfte des Amtes der XXXX Landesregierung sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.7. Die Feststellungen zum Einkommen der BF im Jahr 2015 (Punkt 2.1.8.3.) stützen sich auf das Bestätigungsschreiben der XXXX vom 13.09.2016, den Bescheid der PVA vom 27.05.2015, GZ: XXXX den Bescheid der PVA vom 16.01.2017, GZ: XXXX , den Bescheid der PVA vom 23.03.2017, GZ: XXXX , die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes XXXX vom 29.03.2016, der Bescheinigung über den erhöhten Anspruch auf Familienbeihilfe des Finanzamtes XXXX vom 29.03.2016, das Bestätigungsschreiben der PVA vom 24.11.2024 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.8. Die Feststellungen zum Gesamt-Einkommen der BF und ihrer Familie im Jahr 2015 stützen sich auf die unter Punkt 2.2.5., 2.2.6. und 2.2.7. genannten Dokumente. Im Hinblick auf die Nichtanrechnung der Ausgleichszulage, der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.2.9. Die Feststellungen zum Einkommen der Mutter in den Jahren 2022 und 2023 (Punkt 2.1.9.1.) stützen sich auf die Auskünfte des Amtes der XXXX Landesregierung sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.10. Die Feststellungen zum Einkommen der BF in den Jahren 2022 und 2023 (Punkt 2.1.9.2.) stützen sich auf die Auskünfte des Amtes der XXXX Landesregierung, der PVA, die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, den Bescheid der PVA vom 01.09.2023, GZ: XXXX , die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes XXXX vom 29.03.2016, der Bescheinigung über den erhöhten Anspruch auf Familienbeihilfe des Finanzamtes XXXX vom 29.03.2016 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Auskunft des Finanzamtes XXXX .

2.2.11. Die Feststellungen zum Gesamt-Einkommen der BF und ihrer Familie in den Jahren 2022 und 2023 (Punkt 2.1.9.3.) stützen sich auf die unter Punkt 2.2.9. und 2.2.10. genannten Dokumente. Im Hinblick auf die Nichtanrechnung des Pflegegeldes, der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.2.12. Die Feststellungen zur Wohnsituation (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie die damit großteils übereinstimmenden Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort führte die BF unter anderem aus, sich im Jahr 2015 mit monatlich EUR 250,-, im Zeitraum Mai 2022 bis Sommer 2024 mit monatlich EUR 500,- und seit Sommer 2024 mit monatlich EUR 300,- an den Wohnkosten beteiligt zu haben. Von der BF wurden der BVAEB Kontoauszüge übermittelt, denen monatliche Überweisung der BF in Höhe von EUR 500,- auf das Konto ihrer Mutter zu entnehmen sind. Entgegen der Darstellungen der Mutter gegenüber der BVAEB wurden von der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine darüber hinausgehenden Aufwendungen in Zusammenhang mit Wohnkosten behauptet und auch nie nachgewiesen, dass die BF darüber hinausgehende Aufwendungen gehabt hätte.

Sofern der BVAEB von der Mutter der BF (auch) Rechnungen übermittelt wurden, auf denen Ausgaben für Karniesenmontage, Ofen, PV-Anlage, Terrasse etc. zu entnehmen sind, ist festzuhalten, dass diese Rechnungen von der Mutter der BF beglichen wurden und von der BF nicht bestätigt wurde, dass sie sich an diesen Aufwendungen/Kosten beteiligt hätte.

2.2.13. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf das SV-Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.11.2015, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10.12.2015, GZ: RV/2100214/2015, dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX vom 24.06.2023, den von der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behindertenausweis mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70% sowie den im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2.14. Die Feststellungen zu den Ausgaben (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf die von der BF und ihrer Mutter der BVAEB mit Schreiben/E-Mails vom 03.11.2022, 02.12.2022, 19.12.2022, 20.12.2022, 21.12.2022, 25.07.2023, 31.07.2023 und 24.10.2023 übermittelten Dokumente (insb Rechnungen, Überweisungsbestätigungen etc.). Seitens der Mutter der BF wurden in den Schreiben/E-Mails teils höhere bzw. zusätzliche/andere Ausgaben vorgebracht, diese aber in keiner Weise belegt. Auch die BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihre Ausgaben höher wären, als von der BVAEB in der BVE festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung im gegenständlichen Erkenntnis gleichermaßen festgestellt, konnte dies aber in keiner Weise belegen. Sofern sie vorbrachte, XXXX regelmäßig zu konsultieren, wurden diese Ausgaben berücksichtigt. Selbiges gilt für die Absolvierung von Psychotherapie-Einheiten Mag. XXXX . Die BF wurden im gegenständlichen Verfahren sowohl von der BVAEB als auch dem Bundesverwaltungsgericht – dies unter anderem explizit in der Ladung für die Verhandlung – als auch in der Verhandlung selbst, aufgefordert Unterlagen vorzulegen und damit ausreichend Möglichkeit eingeräumt, etwaige Ausgaben zu bescheinigen.

Zudem ist festzuhalten, dass die BF über eine private Krankenversicherung bei der XXXX verfügt und es in ihrem Zuständigkeitsbereich fällt, die Erstattung für Kosten für z.B. Arztbesuche und Psychotherapie-Einheiten zu beantragen, die in ihrem Fall jedenfalls zu einem Großteil von der gesetzlichen und/oder ihrer privaten Krankenversicherung übernommen/erstattet worden wären bzw. würden, wodurch die tatsächlich gesundheitlichen Ausgaben letztendlich geringer ausfallen würden, als es der bisherigen Berechnung entspricht. Diesbezüglich wurde von der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sie im Krankenhaus zwar auf der Sonderklasse gelegen sei, jedoch nie eine Refundierung/Kostenerstattung für gesundheitliche Aufwendungen bei der gesetzlichen und/oder ihrer privaten Krankenversicherung beantragt habe.

2.2.15. Die Feststellungen zu den Urlauben (Punkt 2.1.13.) und dem Freizeitverhalten/sonstigen Konsumtion (Punkt 2.1.14.) stützen sich auf die glaubhaften Schilderungen der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde

2.3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, lauten auszugsweise:

„Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 17. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.

(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch1.eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder2.ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch1.Zeiten des Mutterschutzes oder2.Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(2f) Hat1.das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder2.eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(2g) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kinda)Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,b)einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,c)verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch1.wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,2.die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,3.die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,4.die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und5.die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.“

2.3.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400/198, lauten auszugsweise:

2. TEIL

SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte–aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn–der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird–und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,–aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),7.sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:1.Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.2.Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

(4a) Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn1.ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder2.das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

(8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:1.Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.2.Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.3.Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.4.Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.

2.3.3. Gemäß § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ruht der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 3, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.07.2007, Zl. 2006/12/0139, zum Begriff 'angemessen' im Sinn des § 17 Abs. 4 PG 1965 ausgeführt hat, bedeutet dieser unbestimmte Rechtsbegriff, jemandes Bedürfnis und Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht.

Bei der Auslegung des Begriffes 'angemessen' im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ist überdies der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, dass der Waisenversorgungsgenuss - so wie die anderen Ansprüche nach dem Pensionsgesetz 1965 - grundsätzlich nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzielt, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR X. GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.

Zur weiteren Auslegung des Begriffes des 'angemessenen Lebensunterhaltes' kann im Hinblick auf den Versorgungszweck auch auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden, die die Versorgung von nicht selbsterhaltungsfähigen Menschen sicherstellen, etwa jene über den angemessenen Unterhalt des Kindes gemäß § 140 Abs. 1 ABGB (zum Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen zur näheren Auslegung Tatbestandsmerkmale des 'angemessenen Lebensunterhaltes' nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vgl. etwa das in Germ-Zach, Pensionsrecht der Bundesbeamten, unter FN 25 zu § 17 PG 1965 zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März 1966, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 78/1966, und die dort zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen; Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 17 PG 1965, Rz 34).

Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich wiederum an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band3, Rz 4 zu § 140 ABGB mwN).

Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des 'angemessenen Lebensunterhaltes' in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Anders gewendet kommt ein Ruhen nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher in einem weiteren Schritt die Frage zu beantworten, wie die Lebensverhältnisse zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren.

2.3.4. Da § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit das Ruhen der Ansprüche nach Abs. 2 und 3 leg. cit. für den Fall des Bezuges von Einkünften, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes dienen, vorsieht, werden lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge gefasst, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen. Es entspricht daher eine Heranziehung von "Überschüssen", sohin von Vermögen, das in anderen Perioden gebildet worden war, zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes nicht dem Gesetz (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0092).

§ 17 Abs. 3 PG 1965 ist nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. § 17 Abs. 4 lit.a leg.cit fasst daher lediglich anderen Einkünfte des Waisen ins Auge, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Nicht erfasst ist die Forderung der Verwertung von Vermögen, um die Bedürfnisse des Waisens abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte iSd § 2 EstG 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte iSd § 17 Abs. 4 lit.a PG 1965 zu veranschlagen sind (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074).

Als Einkünfte nach § 17 Abs. 5 erster Satz leg.cit. kommen vorerst einmal nur die in § 2 des EstG 1988 angeführten Einkünfte in Betracht, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nicht selbständiger gelten nach Z 1 jedoch auch u.a. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung. Hingegen sind (wiederkehrende) Geldleistungen nach dem Bundespflegegesetz in § 17 Abs. 5 PG 1965 an keiner Stelle genannt.

Nach § 2 Abs. 2 EstG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln (vgl VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074).

In § 17 Abs. 4 PG 1965 werden auch die maßgeblichen Einkünfte – einerseits Einkünfte nach dem EstG 1988, andererseits die in den Z 1-5 genannten öffentlichen Leistungen – taxativ aufgezählt. Nicht enthalten sind beispielsweise Lotterie oder Spielgewinne. Gerade die Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Einkunftsbegriff zeigt, dass die Einkünfte von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein müssen; eine monatsbezogene Prüfung, ob mit den Einkünften der angemessene Unterhalt bestritten werden kann, würde diesem Verständnis entgegenstehen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die letzten beiden Sätze des § 17 Abs. 5 letzter Satz PG 1965, wonach Ferialeinkünfte von Schülern und Studierenden außer Betracht bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigung wenige Tage über einen bestimmten Zeitraum der Ferien hinausgeht.

Der Zweck der Berücksichtigung von Einkünften, die zum Ruhen führen, gebietet ein Abstellen auf tatsächlich zufließende Nettoeinkünfte. Auch die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen sind zu berücksichtigen (Neumayr in Riessner/Neumayr, ZellKomm. öffDR § 17 PG 1965).

2.3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.5.1. Das alleinige Einkommen der BF betrug somit im Monat des Ablebens des Vaters der BF monatlich EUR 827,82. In diesem Betrag ist eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 387,75 enthalten.

2.3.5.2. Kinderzuschuss und Ausgleichszulage sind Leistungen, die nicht allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, vielmehr handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Einkommensteuerrechtlich liegen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a und f iVm. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f zweiter Satz EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ("Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung") vor, die gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 der Einkommensteuer unterliegen. Von der Einkommensteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f erster Satz EStG 1988 jedoch jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (und Nebengesetzen) gewährt wird (VwGH 10.09.2024, Ra 2023/11/0031).

Die vom BF bezogene Ausgleichszulage in Höhe von EUR 387,85 wurde ohne Bezugnahme auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG gewährt. Der (nicht erhöhte) Richtsatz im Jahr 2015 betrug EUR 872,31. Die BF im Jahr 2015 eine Berufungsfähigkeitspension in Höhe von EUR 484,56, zuzüglich Ausgleichszulage in Höhe von EUR 387,75 sohin gesamt EUR 872,31, von der der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 44,49 abgezogen wurde. Die von der BF im Jahr 2015 bezogene Leistung ist daher in Höhe von EUR 827,82 als Einkommen im Sinne des § 17 PG iVm. § 2 EStG anzurechnen.

2.3.5.3. Im Hinblick auf die von der BF bezogene erhöhte Familienbeihilfe ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sozialhilfeleistungen“ keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 bilden, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 WWFSG 1989 ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/05/0120, und 5.3.2014, 2013/05/0041, zu Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung). Die Familienbeihilfe war daher nicht auf das Einkommen gemäß § 17 PG iVm. § 2 EStG anzurechnen.

2.3.5.4. Das alleinige Einkommen der BF betrug somit im Monat des Ablebens des Vaters der BF monatlich EUR 827,82. Dieses Einkommen der BF lag unter dem Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung 2015, demzufolge der Einzelrichtsatz für Beamte gemäß § 1 Z 1 EUR 872,31 und der Richtsatz für verheiratete Beamte gemäß § 1 Z 1 EUR 1.307,89 betrug.

2.3.5.5. Das Gesamt-Familien-Einkommen der BF, ihres Vaters und ihrer Mutter betrug im Monat des Ablebens des Vaters der BF – so wie hier festgestellt – monatlich brutto EUR 12.975,36, darin nicht enthalten die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Eine Anpassung dieses Betrages anhand des VPI 2010 zum Stichtag 01.05.2022 ergibt EUR 15.392,91 und zum Stichtag 01.04.2023 ergibt EUR 16.735,99 (VPI 2010 im Mai 2015: 111,1 = 12.975,36; VPI 2010 im Mai 2022: 131,8 = 15.392,91; VPI 2010 im April 2023: 143,3 = 16.735,99). Dies ergibt ein Pro-Kopf-Einkommen für die drei Familienmitglieder zum Stichtag 01.05.2022 in Höhe von monatlich brutto EUR 5.130,97 und zum Stichtag 01.04.2023 in Höhe von monatlich brutto EUR 5.578,66.

2.3.5.6. Das alleinige Einkommen der BF zum 01.05.2022 betrug monatlich EUR 1.724,89, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag.

Das alleinige Einkommen der BF zum 01.05.2023 betrug monatlich EUR 1.824,94, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag.

Im Hinblick auf die mangelnde Hinzurechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Im Hinblick auf den Bezug des Pflegegeldes ist festzuhalten, dass Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz nicht zu den Einkünften im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 PG 1965 zählt und daher bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes außer Betracht zu bleiben hat (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0214).

Das Gesamt-Familien-Einkommen der BF und ihrer Mutter betrug zum 01.05.2022 monatlich brutto EUR 8.922,55, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Dies ergibt ein Pro-Kopf-Einkommen für die BF und ihre Mutter in Höhe von monatlich brutto EUR 4.461,27.

Das Gesamt-Familien-Einkommen der BF und ihrer Mutter betrug im April 2023 monatlich brutto EUR 9.022,60, darin nicht enthalten das Pflegegeld der Stufe 2, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag. Dies ergibt ein Pro-Kopf-Einkommen für die BF und ihre Mutter in Höhe von monatlich brutto EUR 4.511,30.

2.3.5.7. Ein Vergleich zeigt, dass das alleinige Einkommen der BF zum 01.05.2022 (monatlich EUR 1.724,89) und zum 01.05.2023 (monatlich EUR 1.824,94), deutlich über jenem zum 01.05.2015 (monatlich EUR 827,82) lag.

Zieht man das valorisierte Gesamt-Familien-Einkommen der Familie der BF heran und rechnet ein Pro-Kopf-Einkommen heraus, so standen

den Familienmitgliedern (BF, ihrem Vater und ihrer Mutter) zum 01.05.2015 jeweils monatlich brutto EUR 5.130,97 (valorisiert mit Stichtag 01.05.2022) bzw. EUR 5.578,66 (valorisiert mit Stichtag 01.04.2023) zur Verfügung.

den Familienmitgliedern (BF und ihrer Mutter) zum 01.05.2022 jeweils monatlich brutto EUR 4.461,27 zur Verfügung.

den Familienmitgliedern (BF und ihrer Mutter) im April 2023 jeweils monatlich brutto EUR 4.511,30 zur Verfügung.

2.3.5.7.1. Die Gesamtwohnausgaben waren im Wesentlichen unverändert. Während die BF zum Stichtag 01.05.2015 in der Eigentumswohnung ihrer Mutter wohnte, bewohnten ihre Eltern das im Eigentum der Mutter stehende Haus am XXXX .

Seit 01.05.2022 bewohnt die BF das im Eigentum der Mutter stehende Haus am XXXX , während die Mutter in erster Linie ein von ihr zwischenzeitlich gekauftes anderes Haus bewohnt.

Während die BF im Jahr 2015 insgesamt monatlich EUR 250,- an ihre Mutter zahlte, zahlte sie ab 01.05.2022 EUR 500,- und seit Juli 2024 EUR 300,- an ihre Mutter. Der von der BF übernommene Anteil hatte keine Auswirkungen auf die Gesamtkosten, die die Mutter im Außenverhältnis insgesamt für alle laufenden Kosten in Zusammenhang mit den in ihrem Eigentum stehenden Häusern/Wohnungen zu tragen hatte. Würde man – bei einer Gesamtbetrachtung des Familieneinkommens – daher die von der BF (familienintern) übernommenen Kosten vom Gesamt-Familieneinkommen abziehen wollen, müsste man den von der BF übernommenen Anteil aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der Mutter (und dadurch auch beim Gesamt-Familieneinkommen) wiederum hinzuzählen. Aus diesem Grund wird Abstand davon genommen, den von der BF übernommenen Anteil an den Wohnkosten vom Gesamt-Familieneinkommen abzuziehen. Zudem hatte die Mutter sowohl 2015 als auch 2022 und 2023 gleichermaßen Wohnkosten für mehrere in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft zu tragen, beteiligte sich die BF gleichermaßen im Innenverhältnis 2015 und 2022/23 mit einem geringen Anteil und müssten die Ausgaben daher auch im Hinblick auf das Jahr 2015 in Abzug gebracht werden, wodurch sich im Verhältnis/Vergleich zwischen 2015 und 2022 / 2023 keine Änderungen ergeben würden.

Unbeschadet dessen ist den Ausführungen der BVAEB zur Unterhaltsverpflichtung der Eltern zuzustimmen. Die Eltern sind gemäß § 231 ABGB ihren Kindern gegenüber verpflichtet Unterhalt zu leisten. Der Unterhalt kann in Form von Naturalunterhalt (Wohnung, Nahrung, Kleidung) oder Geldunterhalt erfolgen. Die Unterhaltsverpflichtung ist an kein bestimmtes Alter der Kinder gebunden, sondern besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Dass eine solche im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass der BF als nunmehr 39jährigen Frau weiterhin erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wird, da diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung eingetretenen Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und daraus, dass sie eine dauernde Berufsunfähigkeitspension bezieht. Aufgrund der elterlichen Unterhaltsverpflichtung können somit die Wohnkosten in Höhe von EUR 500,- bzw. EUR 300,- nicht berücksichtigt werden.

2.3.5.7.2. Die BF hatte im verfahrensrelevanten Zeitraum durchschnittliche Ausgaben für Medikamente / Apothekeneinkäufe in Höhe von EUR 11,20 monatlich sowie für Arztbesuche und Therapien in Höhe von EUR 114,20 monatlich.

Wie von der BVAEB in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, wird der erforderliche Sonderbedarf der BF für Erkrankungen und pflegebedingte Mehraufwände durch die erhöhte Familienbeihilfe und das Pfleggeld abgefedert. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Personen dient nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes, sondern der teilweisen Abgeltung behinderungsbedingten Sonderbedarfs (VwGH 14.12.2007, Slg. 17344 A/2007). Dieser wird vollständig durch die erhöhte Familienbeihilfe bzw. das Pflegegeld abgedeckt, weshalb eine weitere Berücksichtigung bei der Prüfung des Lebensunterhaltes nicht erfolgt.

Unbeschadet dessen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die BF stets davon Abstand genommen hat, die Erstattung ihrer Kosten bei ihrer gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherung zu beantragen und die dargestellten Kosten daher keine möglichen Erstattungen berücksichtigen. Es wäre der BF möglich, diese Kosten wesentlich geringer zu halten, hätte sie von der Option der Beantragung der Kostenerstattung bzw. von den Leistungen ihrer privaten Krankenversicherung Gebrauch gemacht.

2.3.5.7.3. Die BF konnte schließlich folgende abzugsfähige Aufwendungen glaubhaft machen:

EUR 45,25,- monatlich für Telefon/Internet

EUR 26,25,- monatlich für öffentliche Verkehrsmittel (Jahreskarte)

EUR 90,00,- monatlich für private Krankenversicherung.

Zieht man diese Ausgaben vom Einkommen der BF ab ergibt sich ein Einkommen der BF zum 01.05.2022 in Höhe von monatlich EUR 1.563,39 (= EUR 1.724,89 - EUR 45,25 - EUR 26,25 - EUR 90,00) und zum 01.05.2023 in Höhe von monatlich EUR 1.663,44 (= EUR 1.824,94 - EUR 45,25 - EUR 26,25 - EUR 90,00). Dieses Einkommen liegt deutlich über jenem vom 01.05.2015 (monatlich EUR 827,82) und über dem Richtsatz für Beamte gemäß § 1 Z lit. a Ergänzungszulagenverordnung (im Jahr 2022: EUR 1.030,49 und im Jahr 2023: EUR 1.110,26).

Zieht man diese Ausgaben vom Gesamt-Familien-Einkommen der Familie der BF ab, so ergibt sich ein Pro-Kopf-Einkommen je

Familienmitglieder (BF und ihrer Mutter) zum 01.05.2022 von jeweils monatlich brutto EUR 4.299,77 zur Verfügung.

den Familienmitgliedern (BF und ihrer Mutter) im April 2023 von jeweils monatlich brutto EUR 4.349,8 zur Verfügung.

Dies im Vergleich zu einem monatlichen Pro-Kopf-Einkommen je Familienmitglied (BF, ihrem Vater und ihrer Mutter) zum 01.05.2015 in Höhe von monatlich brutto EUR 5.130,97 (valorisiert mit Stichtag 01.05.2022) bzw. EUR 5.578,66 (valorisiert mit Stichtag 01.04.2023).

Mit diesem Einkommen der BF ist die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes gesichert.

Mit dem weiteren Fortbezug des Waisenversorgungsbezuges des Bundes in Höhe von EUR 1.734,16 würde sich ein Einkommen der BF

zum 01.05.2022 in Höhe von monatlich EUR 3.297,55, gemessen am alleinigen Einkommen der BF

zum 01.05.2023 in Höhe von monatlich EUR 3.397,60, gemessen am alleinigen Einkommen der BF

ergeben, das jeweils deutlich über jenem vom 01.05.2015 (monatlich EUR 827,82) liegen würde.

Mit dem weiteren Fortbezug des Waisenversorgungsbezuges des Bundes in Höhe von EUR 1.734,16 würde sich ein Einkommen der BF

zum 01.05.2022 in Höhe von monatlich EUR 6.033,93, gemessen am Gesamt-Familien-Einkommen aufgeteilt auf das Pro-Kopf Einkommen

zum 01.05.2023 in Höhe von monatlich EUR 6.083,96, gemessen am Gesamt-Familien-Einkommen aufgeteilt auf das Pro-Kopf Einkommen

ergeben, das jeweils deutlich über jenem vom 01.05.2015 (EUR 5.130,97, valorisiert mit Stichtag 01.05.2022 bzw. EUR 5.578,66 , valorisiert mit Stichtag 01.04.2023) liegen würde.

Mit dem Fortbezug des Waisenversorgungsbezuges des Bundes in Höhe von EUR 1.734,16 würde sich somit ein deutlich höheres Einkommen ergeben, als es zu Lebzeiten des Vaters der BF entsprach. Dies würde der ständigen Judikatur des VwGH widersprechen, dass die Waisenversorgung nicht zum Vermögensaufbau der Waise gedacht ist (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074).

2.3.5.7.4. Wie festgestellt, verbrachte die BF in den letzten Jahren vor dem ihres Vaters durchschnittlich jährlich ein bis zwei Urlaube für die Dauer von jeweils ein bis zwei Wochen außerhalb Österreichs, innerhalb Europas. Diese Urlaube verbrachte sie mit ihren Eltern und diese wurden von ihren Eltern finanziert.

Seit Mai 2022 verbrachte die BF einen einzigen Urlaub Österreichs, innerhalb Europas, konkret für die Dauer von einer Woche in Zypern. Grund für die Reduktion der Urlaube im Vergleich zu den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 waren nicht fehlende finanzielle Mittel, sondern gesundheitliche Gründe der BF und die Wahrnehmung der Betreuung ihrer Katzen. Mit dem dargestellten Einkommen der BF ist die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes gesichert und sie ist in der Lage, Urlaub in der zuletzt gelebten Regelmäßigkeit weiterhin zu finanzieren.

Auch der Umstand, dass die BF – wie festgestellt – seltener Lokale und Konzerte besucht, als sie dies bis 2015 getan hat, ist nicht auf finanzielle Gründe, sondern auf gesundheitliche zurückzuführen. Mit dem dargestellten Einkommen der BF ist die BF in der Lage, die von ihr dargestellten Lokalbesuche in der zuletzt gelebten Regelmäßigkeit weiterhin zu finanzieren.

Da die BF nie über einen Führerschein verfügt hat, haben sich diesbezüglich keine Veränderungen ergeben. Die BF besaß nie einen PKW. Ihre Mutter besaß im Jahr 2015 einen PKW und besitzt heute einen PKW. An den Kosten hierfür musste sich die BF nie beteiligen.

2.3.5.7.5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die BF mit ihrem Einkommen die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes, (auch) gemessen an den familiären Verhältnissen und dem Lebensstandard zum Todeszeitpunkt ihres Vaters, gesichert ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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