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W286 2292047-1•Bundesverwaltungsgericht W286 2292047-1
W286 2292047-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht
W286 2292047-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. 1323730409-222830767, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil
kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7).
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