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W294 2301320-2•Bundesverwaltungsgericht W294 2301320-2
W294 2301320-2Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Einzelhaft Gefährdung der Sicherheit Haftbedingungen Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Schubhaft Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung terroristische Vereinigung unmenschliche Behandlung Verhältnismäßigkeit
W294 2301320-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwältin, Mozartstraße 11/6, A-4020 Linz, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Schulring 21, 3100 St. Pölten, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung.
Der BF wurde am 07.05.2021, rechtskräftig mit 11.05.2021, vom Landesgericht (LG) Linz strafgerichtlich verurteilt.
Mit E-Mail vom 28.03.2022 langte eine Bevollmächtigungsanzeige seiner anwaltlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.
Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Am 16.09.2022 langte im Gefolge eines Auskunftsersuchens des BFA vom 08.09.2022 ein Antwortschreiben des Magistrats Linz zum Aufenthaltsstatus des BF ein.
Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Gegen den seiner Vertretung am 16.09.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
Am 21.10.2022 wurde die Justizanstalt Stein um telefonische Mitteilung des Datums einer allfällig vorzeitigen bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft ersucht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Am 8.10.2024 stellte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte, dass ihn die türkische Polizei Probleme bereiten würde, da er in Österreich wegen terroristischen Aktivitäten verurteilt worden sei und deswegen aktuell in Haft sei. Bei einer Einreise würde ihn die türkische Polizei sofort verhaften. Auf die weitere Frage, ob er konkrete Hinweise habe, dass er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen könnte, entgegnete der BF, dass es sein könne, dass er aufgrund seiner Verurteilung von der türkischen Polizei misshandelt werde. In der Türkei sei ihm von diversen Personen dazu geraten worden, nicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Er fürchte sich vor Befragungen durch die türkische Polizei.
In einer Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe bzw. bestanden habe. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei bereits im Jahr 2022 eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen worden. Hierzu werde auf die Entscheidung des BFA vom 16.09.2022 zu Zahl 188011003/107620045 verwiesen. Er sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Aktuell verbüße er seine mehrjährige Strafhaft in der Justizanstalt Stein. Er befinde sich nicht bloß kurzfristig in Haft, seine reguläre Entlassung sei mit 17.10.2024, 05:50 Uhr (= 16.10.2024, 08:00 Uhr) errechnet bzw. in Aussicht genommen. Er habe kurz vor der bevorstehenden Entlassung aus der Gerichtshaft und nach Zustellung des zuvor erlassenen Schubhaftbescheides einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit stelle sich als erheblich geschmälert bzw. enorm belastet dar. Sein bisher gezeigtes Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sein bisheriges Gesamtverhalten rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Der BF habe die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden.
Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er wegen seinen Krampfadern am Fuß operiert werden müsse. Zudem habe er Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nehme deswegen Medikamente ein. Er könne aktuell keine Dokumente vorlegen. Befragt, wann er das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, erklärte der BF, dass er zuletzt im Jahr 2018 eingereist sei und sich damals einen Monat in der Türkei aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er seine Eltern besucht und sich an seinem Geburtsort in seinem Heimatdorf aufgehalten. Die Frage, ob er in der Türkei gearbeitet habe, wurde vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in der Türkei vor seiner Einreise im Jahr 1997 sei gut gewesen, er habe in Ägypten studieren können. Zur Frage, ob er noch Kontakte zu familiären oder anderen sozialen Kontakten in der Türkei habe, entgegnete der BF, dass er in der Türkei noch zwei Schwestern habe und mit diesen ein oder zweimal im Monat in Kontakt stehe. Seine Eltern würden einen Daueraufenthalt EU verfügen. Sie hätten ein Einfamilienhaus in Zengen. Auf Vorhalt, dass mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2022 die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden sei bzw. seine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG vom VfGH am 15.03.2023 und vom VwGH am 18.01.2024 abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden seien und auf die Frage, weshalb er am 11.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass sich vor seinem Entlassungstermin die Hinweise für Anschuldigungen verdichtet hätten. Wenn er früher gewusst hätte, dass es gegen ihn etwas gebe, hätte er sofort einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er bei der Einreise in die Türkei angehalten, befragt und misshandelt werde. Überdies habe er in der Türkei noch nie gearbeitet und werde keine Unterstützung erhalten bzw. die Verurteilung in Österreich werde auch in der Türkei ersichtlich sein. Des Weiteren würde auch von seiner Kernfamilie getrennt werden. Auf Nachfrage, ob sich seit der Entscheidung des BFA am 16.09.2022 Änderungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben ergeben hätten, replizierte der BF, dass er ohnehin in Haft gewesen sei, er nur mit seiner Ehefrau gesprochen habe, die ihm erklärt habe, bei den Kindern in Österreich zu bleiben. Zum weiteren Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.5.2021, Zl. 21 Hv 23/20w, vom Anklagevorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 336 StPO freigesprochen worden sei und mit den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.10.2019, Zl. 16 Hv 4/19i, also jenen Teilen, die von der mit Urteil vom 23.04.2020 des Obersten Gerichtshofes, Zl. 11 Os 9/20p-9, erfolgten Aufhebung nicht umfasst gewesen seien, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden sei und seine Verurteilung einen Ausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle, brachte der BF vor, dass er in Österreich bleiben wolle. Nachgefragt, wie er zu seiner Verurteilung stehe, erklärte der BF, dass er seine Verurteilung akzeptieren müsse und noch vorsichtiger sein werde. Er wolle nur weiterhin mit seiner Familie zusammenleben. Auf Nachfrage, wieso er sich in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung betätigt habe, entgegnete der BF, dass er niemals aktiv gewesen sei und immer gegen den IS gewesen sei. Er sei zu Hochzeiten nach Wien eingeladen worden und durch unaufmerksame Beziehungen habe die Staatsanwaltschaft bestimmte Rückschlüsse auf Straftaten gezogen. Deshalb müsse er nunmehr noch vorsichtiger agieren. Auf Aufforderung, zu erläutern, wie es zu seiner Verurteilung gekommen sei, obwohl er offenbar nichts gemacht habe, räumte der BF ein, dass er wegen der finanziellen Unterstützung eines Jugendlichen in Ägypten beteiligt gewesen sei, im Herzen jedoch immer gegen den IS gewesen sei und 20 bis 30 Jugendliche gewarnt habe. Auf Nachfrage, wann er erfahren habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Probleme drohen könnten, replizierte der BF, dass er diese Informationen vor drei oder vier Monaten erhalten habe. Auf die weitere Frage, wieso er nicht bereits vor drei oder vier Monaten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er in Haft gewesen sei und erst im Zuge eines Ausganges die Möglichkeit gehabt habe, mit diversen Personen zu sprechen. Seine Bekannten hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gefragt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, verhaftet zu werden. Er kenne die genauen Namen der Personen jedoch nicht, die ihm diese Mitteilung gemacht hätten. Befragt, ob es eine konkrete Bedrohungslage gebe, von der er berichten könne, entgegnete der BF, dass es zwei Namen gebe und jemand aus Ankara seinen Bruder die Empfehlung gegeben habe, dass der BF nicht mehr in die Türkei zurückkehren sollte bzw. die Polizei Fragen gestellt habe. In Haft habe er jedoch keine konkreten Handlungen setzen können. Nachgefragt, wieso die Sicherheitsbehörden in der Türkei an seiner Person interessiert seien, erwiderte der BF, dass die Türkei sehr ernst und rigoros gegen terroristische Gruppen kämpfe und er in Österreich wegen der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei. Es bestehe aus seiner Sicht die Gefahr, in der Türkei wegen seiner Verbindung zum IS strafrechtlich verfolgt zu werden. Beantragt wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen.
Am 23.10.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sein Asylverfahren mittlerweile zugelassen sei und faktischer Abschiebschutz bestehe. Er habe kein wie immer geartetes Interesse, unter zu tauchen. Er werde im Fall der Enthaftung bei meiner Familie Wohnsitz nehmen, mich um seine Frau und seine Kinder kümmern und sei auch bereit, seinen Reisepass abzugeben und sich täglich bei der Polizei zu melden. Es gebe daher zahlreiche gelindere Mittel, die ein allfälliges Sicherungsbedürfnis des Staats ausreichend substituieren könnten. In die Türkei könne und wolle er nicht zurückkehren, da er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Er habe mehrere Ausgänge und Freigänge gehabt und sich in der Außenstelle Mautern der JA Stein frei bewegen können. Er habe in diesem Zeitraum genug Möglichkeiten gehabt, zu flüchten und sich dem Zugriff der Fremdenbehörde zu entziehen, habe dies aber nicht gemacht. Auch dies bestätige, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 24.10.2024 ausgeführt, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in den Fokus der österreichischen Staatsschutzbehörden geraten sei. Mit Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich (LVT OÖ) vom 07.09.2015, Zl. E1/112459/2014, sei gegen den BF der Verdacht nach § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristische Vereinigung), § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) und § 320 Abs. 1a StGB (Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte) erhoben worden. Am 17.04.2019 sei der BF (sowie weitere Tatverdächtige bzw. Beschuldigte) nach Festnahmeanordnung des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 1 Bs 25/19i, festgenommen, in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich seit 17.04.2019 durchgehend in Haft (zuletzt bis 16.10.2024 in der JA Stein) befunden. Der BF habe sich bisher nicht gewillt gezeigt, selbstständig bzw. freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Auch habe der BF aus Eigenem nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mitgewirkt: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2022 habe der BF zu Protokoll gegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Eine freiwillige Ausreise sei keine Option (siehe EV vom 28.04.2022, S. 18). Der für den 23.10.2024 organisierte bzw. festgelegte (zwangsweise) Vorführungstermin vor eine türkische Botschaftsdelegation habe letztlich aufgrund der kürzlich erfolgten Asylantragstellung wieder storniert werden müssen. Zusammengefasst werde festgehalten, dass es sich beim BF um einen gerichtlich verurteilten Straftäter nach §§ 278a, 278b StGB handele. Er sei von einem Geschworenengericht zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung sei inakzeptabel und könne, vor allem auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF nach wie vor keine Reue bzw. Schuldeinsicht zeige, nur auf eine von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr schließen lassen. Die nun kürzlich demonstrierte (im Grunde angekündigte) Verhaltensweise, nämlich die Stellung eines Asylantrages zu einem Zeitpunkt, als dem BF die zeitnah bevorstehenden behördlichen Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Haftentlassung (Anschlussschubhaft) auch schriftlich bzw. bescheidmäßig zur Kenntnis gebracht worden seien, belaste seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit zusätzlich enorm. Das Bundesamt gehe daher begründet davon aus, dass der BF auch weiterhin sämtliche Mittel, Möglichkeiten und Gelegenheiten nutzen wird, um weitere behördliche Verfahren und Maßnahmen zu verzögern, zu erschweren oder zu hintertreiben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der BF am weiteren BFA-Verfahren - auf freiem Fuß belassen – ordentlich mitwirken werde. Der BF sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und kann seinen Lebensunterhalt selbständig nicht legal finanzieren. Er sei als mittellos anzusehen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
In einer Maßnahmenbeschwerde vom 18.11.2024 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ausgeführt, dass seine Anhaltung in Schubhaft unter erschwerten, unverhältnismäßigen und unmenschlichen Bedingungen erfolgt. Er befinde sich in Einzelhaft, ihm sei seine Kleidung abgenommen worden, er könne zum Essen kein Besteck verwenden und könne sich kaum frei bewegen. Die Haftbedingungen seien unmenschlich, unverhältnismäßig und würden gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Seine Haftbedingungen würden sich als schikanös erweisen und würden offensichtlich dem Zweck dienen, den BF gefügig zu machen, um seiner Abschiebung in die Türkei keinen rechtlichen Widerstand entgegenzusetzen. Ihm werde Gefährlichkeit unterstellt, die in keiner Weise zutreffe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem Bund die Kosten für das Verfahren des BF aufzuerlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Der BF reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt in weiterer Folge am 11.03.2008 einen Daueraufenthalt - EU.
Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
Der BF wurde sodann in Strafhaft angehalten.
Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die gegen den Bescheid am 14.10.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Am 8.10.2024 stellte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.
Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen.
Am 23.10.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
1.2. Zu den polizeilichen Maßnahmen während der Anhaltung des BF
Der BF wurde während seiner Anhaltung auf Grund von evidenter Terrorgefahr in einer besonders gesicherten Zelle angehalten.
Die besonderen Sicherungsmaßnahmen (Anliegen der Sicherheitskleidung, Einzelzelle, kein Besteck in der Zelle, Einschränkung der Bewegungsfreiheit) waren aufgrund des strafrechtlichen Vorverhaltens des BF unbedingt notwendig.
Die polizeilichen Maßnahmen, insbesondere die in Beschwerde gezogene Anhaltung in einer Einzelzelle, das Anlegen der Sicherheitskleidung, das Verbot des Bestecks und die Unterlassung einer fachärztlichen Untersuchung während der Anhaltung stellen keine Verletzung des Art 3 EMRK dar.
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des sichergestellten, abgelaufenen türkischen Reisepasses feststellbar.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und es geht aus der Stellungnahme des BFA vom 24.10.2024 hervor, dass eine inhaltliche Entscheidung im Asylverfahren voraussichtlich in der KW 45 ergehen werde, weshalb es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten handelt.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.5.2021, HV 23/2020w, ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken einen Standort und Stützpunkt terroristischer Vereinigungen in Österreich formte. Überdies warb er abgesondert zu verfolgenden Personen für terroristische Vereinigungen an, indem er diese Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staats“ (Kalifat) bezeichneten und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaates als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumindest jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten Pflicht an den terroristischen Vereinigungen zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen.Erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) in die Urteilserwägungen miteinbezogen.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 16.10.2024 08:00, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.2. Zu den polizeilichen Maßnahmen während der Anhaltung des BF
Aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Vorverhaltens des BF wurden wegen bestehender Terrorgefahr besondere Sicherheitsmaßnahmen (Anlegen der Sicherheitskleidung, Einzelzelle, kein Besteck in der Zelle, Einschränkung der Bewegungsfreiheit) verhängt, um gefährdende Handlungen seitens des BF zu verhindern. Die Maßnahmen waren im gegenständlichen Fall aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des BF, der sich nicht einsichtig zeigte und dessen Verhalten nicht vorhersehbar qualifiziert werden kann, als Schutzfunktion zwingend erforderlich, um lebensbedrohende Handlungen seitens des BF hintanzuhalten. Für die Annahme eines menschenrechtswidrigen Verhaltens der österreichischen Sicherheitsorgane in der Anhaltung ergeben sich nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte aus der Aktenlage – die Beschwerde führt auch diesbezüglich nichts (substantiiert) aus. Die Maßnahmen basieren auf einer legitimen Grundlage im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um weiteren Straftaten vorzubeugen. Es liegt daher entgegen den Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor.
Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I.
Die Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO) lautet auszugsweise:
„Anhaltung
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. […]
„Einzelhaft
„§ 5. (1) […]
(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde […]“
„Besondere Sicherheitsmaßnahmen
§ 5b. (1) Gegen Häftlinge, bei denen
2. die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,
3. die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder
4. von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,
sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß § 5 vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:
1. die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;
2. die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;
3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.
(3) Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen…[…]“
„Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
(2) Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
1. sich selbst oder andere gefährden;
2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;
4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.
(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
1. im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder
2. bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte
und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.
(4) Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.
(5) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.“
„Dokumentation
§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
Auszüge aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.
Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
§ 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
„Verhältnismäßigkeit
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).
Der BF erhob Maßnahmenbeschwerde gegen die Bedingungen während der polizeilichen Anhaltung, konkret gegen die 1. Einzelhaft, 2. Abnahme seiner Kleidung, 3. Entzug des Bestecks zu Essenszwecken und die 4. Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die AnhO bestimmt, dass Häftlinge alles zu unterlassen haben, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte (vgl. § 2 Abs. 1 AnhO).
Die Aufsichtsorgane haben die Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernde Rechte beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist (vgl. § 3 Abs. 2 AnhO und § 50 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 SPG).
Gemäß § 28 AnhO sind alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 10 der RL-VO zu dokumentieren.
Die Anhaltung des BF kann aufgrund bestehender Terrorgefahr gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 AnhO im gegenständlichen Fall als Disziplinarmittel angeordnet werden.
Die Anhaltung eines Häftlings kann zudem in Einzelhaft erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde (vgl. § 5 Abs. 3 Z 5 AnhO).
Gegen Häftlinge, von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
Diese bestehen – wenn nicht gemäß § 5 AnhO Einzelhaft angeordnet wird – darin, dass zB. der Häftling und seine Sachen häufiger durchsucht werden, die nächtlichen Beleuchtung einer gesicherten Zelle über die Nacht hinaus, die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist oder die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen könnte, erfolgt (vgl. § 5b Abs. 2 Z 1 bis 4 AnhO).
Wenn über einen Häftling die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle angeordnet ist, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und Telefongespräche, ausgeschlossen (Kommentar AnhO, Andre/Vogl, bei diesen Einschränkungen handelt es sich jedoch nicht um Disziplinierungsmaßnahmen).
Während der Dauer dieser Maßnahme ist der Häftling jedoch in regelmäßigen Abständen von einem Arzt zu untersuchen (vgl. § 5b Abs. 3 AnhO).
Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben (vgl. § 5b Abs. 5 AnhO). Da keine Höchstdauer der besonderen Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen ist, sind diese solange aufrecht zu erhalten als die Gefahr besteht.
Sämtliche faktische Amtshandlungen durch Sicherheitsorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Maßhaltens gem. § 29 SPG außerordentliche Bedeutung zu. Gemäß § 28a Abs. 3 SPG dürfen Sicherheitsorgane in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem BG vorgesehen ist und wenn andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zu sonst gebotenen Eingriff steht. Ein Eingriff darf gemäß § 29 SPG nur in Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg geschehen.
Der BF wurde auf Grund seiner schwerwiegenden Straftaten, die aufgrund des Konnexes zu einer terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben können, in einer Einzelzelle festgehalten. Da seine Handlungen im Rahmen seiner Straftaten darauf abzielten, Personen für terroristische Organisationen anzuwerben und mittels Vorträgen zur Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staats“ (Kalifat) aufzufordern, war die Unterbringung in Einzelhaft zum Zwecke der Verhinderung weiterer Anwerbungsversuche von Personen im Hinblick auf terroristische Ziele zugunsten der öffentlichen Sicherheit notwendig, angemessen und geeignet, den BF von weiteren Straftaten abzuhalten. Auch die Abnahme seiner Kleidung, der Entzug des Bestecks zu Essenszwecken und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, um seine Gefährlichkeit hervorzuheben und Kontakte mit anderen Mithäftlingen zu vermeiden, waren aufgrund der Schwere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens, das auf die Errichtung eines islamistisch-fundamentalistischen Staates gerichtet war, zwingend und unbedingt erforderlich. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach gelinderte Mittel geeignet wären, der vom BF ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entsprechend zu begegnen.
Zum Vorwurf der unmenschlichen bzw. erniedrigen Behandlung des BF durch die Maßnahmen in Anhaltung wird ausgeführt, dass „unmenschlich“ nach der Rechtsprechung des EGMR zusammengefasst, insbesondere eine Behandlung ist, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge). „Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167).
Im gegenständlichen Fall ergab sich hinsichtlich der Anhaltung in Einzelhaft, die Abnahme seiner Kleidung, der Entzug des Bestecks zu Essenszwecken und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht einmal ansatzweise das Vorliegen einer diesem Maßstab entsprechenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung. Wie oben ausgeführt, war diese Maßnahme geeignet, den BF von der Begehung weiterer terroristischer Straftaten abzuhalten.
Insgesamt betrachtet haben sich durch die angefochtenen Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Art. 3 EMRK geschützten Rechten ergeben. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Aus den vorliegenden Akteninhalt hat sich klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil A) Spruchpunkte II. und III.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die im Spruch genannten Maßnahmen Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Dem BF gebührt als unterlegene Partei jedoch kein Kostenersatz.
Das Bundesamt ist aufgrund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei und hat daher Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang, wobei Ersatz des Verhandlungsaufwandes mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht gebührt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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