Bundesverwaltungsgericht W607 2303639-1

W607 2303639-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

Bietergemeinschaft Dauer der Maßnahme Eignung einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Informationsinteresse Interessenabwägung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nachvollziehbarkeit öffentliche Interessen Provisorialverfahren Schaden Subunternehmer Teilnahmeantrag Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W607 2303639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W607.2303639.1.00

Spruch

W607 2303639-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Huber Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“, der Auftraggberin Republik Österreich, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Kundmanngasse 21, 1030 Wien:

A)

Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der im Vergabeverfahren „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“ die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, wird stattgegeben.

Der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“, den Zuschlag zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 brachte die XXXX , vertreten durch Huber Berchtold Rechtsanwälte OG (in der Folge Antragstellerin) den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, auf Akteneinsicht und die Ausnahme der Aktenbestandteile des eigenen Angebots von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien des Nachprüfungsantrages, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“, der Republik Österreich ein.

Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Auftraggeberin beabsichtige den Abschluss eines Generalplanervertrags für den Fliegerhorst in Langenlebarn. Die Antragstellerin habe aus unternehmerischen Überlegungen mit der XXXX eine Bietergemeinschaft namens XXXX gebildet und im gegenständlichen Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag abgegeben. Die Bietergemeinschaft sei auch zur Legung eines Angebotes eingeladen worden. Festzuhalten sei, dass die XXXX nicht zum Nachweis der Eignungsanforderungen herangezogen wurde.

Die Bietergemeinschaft habe in weiterer Folge auch ein Erstangebot abgegeben, in der Absicht im Rahmen der anschließenden Verhandlungen mit der Auftraggeberin kostentreibende Vertragsbestimmungen bzw Leistungsinhalte noch anpassen zu können. Die knappe Angebotsfrist für die Legung eines Letztangebotes und das Festhalten an vertraglichen (Pönale-)Bestimmungen hätten die XXXX zum Rückzug aus der Bietergemeinschaft vor Legung des Letztangebotes veranlasst. Schließlich habe die Antragstellerin ohne die XXXX ein Letztangebot gelegt.

Mit der verfahrensgegenständlichen Zuschlagsentscheidung seien lediglich die erreichte eigene Punkteanzahl und die (Gesamt-)Punkteanzahl der präsumptiven Zuschlagsempfängerin mitgeteilt worden. Gemäß § 143 BVergG habe die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung den beabsichtigten Zuschlagsempfänger, den Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots zu enthalten. Nur mit der Offenlegung dieser Informationen sei sichergestellt, dass ein Mitbewerber die gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung anstrengen könne. Obwohl eindeutig bezifferbare und nachvollziehbare Sub-Zuschlagskriterien bestandsfest festgelegt worden seien, lasse die Zuschlagsentscheidung keine Überprüfung der Bewertung des erfolgreichen Angebotes zu.

Die Unterlassung der ausreichenden Begründung der Zuschlagsentscheidung sei schon dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird. Nach der Rechtsprechung sei die Gewährleistung der Transparenz erforderlich, um die geforderte Gleichbehandlung der Bieter überprüfen zu können. Dem Transparenzgebot komme bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, da die Entscheidung, aus welchen Gründen ein bestimmter Bieter den Zuschlag erhalten soll, von Gesetzes wegen objektiv nachvollziehbar sein müsse. In der Bekanntgabe der Bewertung anhand der gewählten Zuschlagskriterien (inklusive Sub- und Sub-Subkriterien) könne zudem keine Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erkannt werden, da die Zuschlagskriterien ausschließlich auf technischer Ebene angebotsbezogen seien.

Für die Punktebewertung des Zuschlagskriteriums Preis sei bei der Antragstellerin offenkundig der Betrag von EUR XXXX sowohl für das Erst- als auch für das Letztangebot herangezogen worden. Das Letztangebot von EUR XXXX (netto) der Antragstellerin liege allerdings deutlich unter dem Erstangebot und finde sich in der Berechnungstabelle der Zuschlagsentscheidung nicht wieder. Die Antragstellerin müsse daher davon ausgehen, dass die Bewertung ihres Letztangebotes im Zuschlagskriterium „Preis“ fälschlicherweise auf dem Gesamtpreis des Erstangebotes und nicht auf dem Gesamtpreis des Letztangebotes beruhe.

Daneben erfülle die präsumtive Zuschlagsempfängerin auch nicht die Eignungsanforderungen. Gefordert seien Referenzprojekte zweier Schlüsselpersonen, die die präsumtive Zuschlagsempfängerin nach Recherchen Antragstellerin nicht erfüllen könne.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Ausarbeitung und Übersendung eines Teilnahmeantrags und eines (Erst- und Letzt-) Angebots dargelegt. Das Interesse ergebe sich daraus, dass die ausgeschriebenen Leistungen einen wesentlichen Geschäftszweig der Antragstellerin darstelle. Der Antragstellerin drohe der Verlust eines wesentlichen Referenzprojekts, welches in Österreich kaum wieder zu erlangen sei. Durch die Rechtswidrigkeiten entgehe der Antragstellerin die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung, weshalb ihr zudem ein wirtschaftlicher Verlust (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) drohe. Aufgrund der bisherigen Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren und der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition seien Kosten in der Höhe von zumindest EUR XXXX exklusive USt angefallen (Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrags, des Erst- und Letztangebotes, Gebühren und sonstige mit der Verfahrensteilnahme verbundene Kosten). Durch die ausgeführten Rechtswidrigkeiten sei daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erklärte die Antragstellerin ihr Vorbringen zur begehrten Nichtigerklärung ausdrücklich auch zum Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die beantragte Untersagung sei zwingend erforderlich, weil die Auftraggeberin mit Zuschlagserteilung unumkehrbaren Tatsachen schaffen würde, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG 2018 nicht mehr beseitigt werden könnten.

2. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und führte zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, dass die Antragslegitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur einem Unternehmer zukomme, der auch einen Nachprüfungsantrag stellen könne. Im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren habe die Auftraggeberin nicht die XXXX , sondern die Bietergemeinschaft XXXX zur Angebotslegung eingeladen. In den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sei geregelt, dass Bietergemeinschaften bzw Arbeitsgemeinschaften nur in jener Zusammensetzung Angebote abgeben könnten, in der sie zur Angebotsabgabe eingeladen wurde. Da aus dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 02.12.2024 eindeutig hervorgehe, dass nur ein Mitglied der zur Angebotslegung eingeladenen Bietergemeinschaft als Nachprüfungswerberin auftritt, sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft handele. Bei Angebotslegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft komme das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird vorerst im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

1. Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, diese wiederum vertreten durch die Direktion 7 – Infrastruktur als vergebende Stelle führt unter der Bezeichnung „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“ ein Vergabeverfahren betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 19.03.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 163086-2024 und auf der Vergabeplattform ANKÖ unter der Dokument-ID 176993-00. Der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet 71320000 (Planungsleistungen im Bauwesen). Gegenstand der zu beschaffenden Leistung sind Generalplanerleistungen (Architektur, Tragwerksplanung, Bauphysik, die Planungen der TGA-Leistungen, die Planung der Infrastruktur für Ver- und Entsorgung, die Planung der Anschlüsse an die bestehenden Verkehrs- und Bewegungsflächen, Unterstützung der Projektleitung, Tätigkeit des Planungskoordinators gem BauKG) für die Errichtung von zwei Hangar für den AW169 "Lion" Hubschrauber samt Vorfelder.

2. Die Bietergemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und der XXXX gab am 19.04.2024 einen Teilnahmeantrag betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren ab.

3. Am 13.09.2024 wurden den zwei verbleibenden Bewerbern die Ausschreibungsunterlagen über die Beschaffungsplattform (ANKÖ) zur Verfügung gestellt.

4. Die Bietergemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und der XXXX gaben rechtzeitig ein Angebot ab.

5. Nach Durchführung von Verhandlungsrunden mit den verbliebenen Bietern wurden diese am 08.11.2024 aufgefordert bis zum 12.11.2024, 12:00 Uhr, ein überarbeitetes Preisangebot zu erstatten. Die Antragstellerin gab rechtzeitig am 12.11.2024 ein überarbeitetes Angebot ab. Gleichzeitig teilte die Antragstellerin der Auftraggeberin mit, dass die Bietergemeinschaft mit der XXXX beendet wurde und von der gemeinsamen Legung des Letztangebotes Abstand genommen werde.

6. Mit Schreiben vom 21.11.2024 wurde die Antragstellerin von der ausschreibenden Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der XXXX zu erteilen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Angebot den niedrigsten Gesamtpreis aufweisen würde. Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden.

7. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden ua mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.11.2024 ein. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in entsprechender Höhe.

8. Der Zuschlag wurde weder erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages

Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG durch Einzelrichter.

Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig im Rahmen des Provisorialverfahrens davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 350 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59; BVwG 16.12.2020, W187 2236898-2/29E; siehe auch BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/26E). Zur Frage der Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist - wie sich aus der Formulierung des § 350 BVergG 2018 ergibt („Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen…“) - nur eine Grobprüfung vorzunehmen (Reisner in Heid/Deutschmann/Hofbauer/Reisner (Hrsg), BVergG 2018 (2019) zu § 350 BVergG 2018, Rz 5).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass sich eine Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt hat, grundsätzlich nur die Bietergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - aufgrund der sich aus § 21 Abs 2 BVergG 2018 ergebenden ausdrücklichen Einräumung von selbständigen, von ihren Mitgliedern losgelösten materiellen und verfahrensrechtlichen Rechten - als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen ihre Mitglieder (VwGH 08.09.2021, Ra 2019/04/0079; VwGH 08.08.2018, Ro 2015/0028).

Aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt sich aber, dass Änderungen der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften - unabhängig von einer strikten Wahrung der rechtlichen bzw tatsächlichen Identität - bei Hinzutreten weiterer Elemente aus Gründen der Wahrung des Gleichheit- und Transparenzgrundsatzes zulässig sein können, sofern die in der Bietergemeinschaft verbleibenden Unternehmen die Eignungsanforderungen eigenständig erfüllen und die Wettbewerbssituation der übrigen Bieter nicht beeinträchtigt wird (EuGH 26. 9. 2024, C-403/23 und C-404/23 , Luxone, ECLI:EU:C:2024:805; EuGH 24. 5. 2016, C-396/14, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, ECLI:EU:C:2016:347).

Die Frage der Zulässigkeit der Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft geht über eine Grobprüfung hinaus und wird durch den zuständigen Senat im Hauptverfahren zu beurteilen sein.

Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle der in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte. Die Antragstellerin hat die drohende Schädigung ihrer Interessen im Schriftsatz vom 02.12.2024, wie oben unter I.1. ausgeführt, ausreichend dargelegt.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit für das gegenständliche Verfahren zuständig.

Der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 ist daher zulässig. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.11.2024. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG 2018.

2. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung

Nach § 350 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018 (behauptetes Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVerGG 2018 unterliegenden Vertrages und bereits entstandener oder drohender Schaden durch die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens) nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht nach § 351 BVergG 2018 die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 351 Abs 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige späteren Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (BVwG 29. 1. 2015, W187 2017416-1/3E; BVwG 25. 9. 2023, W139 2278158-1/2E).

Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Verlustes des aus einer möglichen Zuschlagserteilung zu lukrierenden Gewinnes (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) und des Verlustes eines wesentlichen Referenzprojekts. Aufgrund der bisherigen Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren und der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition seien nach Angaben der Antragstellerin Kosten in der Höhe von zumindest EUR 35.000,00 exklusive USt angefallen (Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrags, des Erst- und Letztangebotes, Gebühren und sonstige mit der Verfahrensteilnahme verbundene Kosten).

Die Auftraggeberin brachte in der Stellungnahme zur beantragten einstweiligen Verfügung lediglich vor, dass der Antragstellerin die Legitimation zur Stellung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fehle. Öffentliche Interessen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, machte die Auftraggeberin nicht geltend und konnte auch das entscheidende Gericht nicht erkennen.

Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen des Auftraggebers gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist.

Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (zB VwGH 4. 11. 2013, AW 2013/04/0045). Ungeachtet eines gesetzlichen Auftrags ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen. Eine besondere Dringlichkeit hat der Auftraggeber weder behauptet noch belegt. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht. Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.

Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung derzeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständ-liche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die zu verfügenden Maßnahmen infolge einer Interessenabwägung im Einzelfall wei-sen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung auf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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