Bundesverwaltungsgericht G304 2304106-1

G304 2304106-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G304 2304106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2304106.1.00

Spruch

G304 2304106-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.). und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 11.12.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist serbische Staatsangehöriger.

1.2. Im Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) scheinen Wohnsitzmeldungen der BF im österreichischen Bundesgebiet in den Zeiträumen vom 07.06.2019 bis 25.09.2020 und vom 21.10.2022 bis dato auf. Im Zeitraum vom 26.09.2020 bis 20.10.2022 wies die BF keine behördliche Meldung auf. In ihrem Reisepass ist ein Einreisestempel vom 05.08.2024. Die BF ist laut ihren Angaben zuletzt am 08.10.2024 in Österreich eingereist. Daraus ist ersichtlich, dass sich die BF nicht ordnungsgemäß im ZMR ab- und angemeldet hat, womit sie gegen das Meldegesetz verstoßen hat, zumal sich die BF als serbische Staatsangehörige und damit als Drittstaatsangehörige dem Meldegesetz zufolge innerhalb von drei Tagen ab erfolgter Einreise behördlich anmelden und, sobald sie das österreichische Bundesgebiet wieder verlässt, unverzüglich abmelden muss.

1.3. Die BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie hat bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 30.12.2022 einen Aufenthaltstitel als „Fachkraft in Mangelberufen“ beantragt, welcher am 28.06.2023 abgewiesen wurde.

1.4. Die BF ist in Österreich verheiratet. Laut ihrer Stellungnahme vor dem BFA hat sie in Österreich keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte. Der Name ihrer Eltern ist zwar bekannt, Angaben zum derzeitigen Aufenthalt ihrer Eltern machte die BF vor dem BFA jedoch nicht. Die BF hat in Serbien eine 18 Jahre alte Tochter. Ihre Schwestern leben in Deutschland.

1.5. Die BF hat in Österreich zusammen mit ihrem Ehemann strafbare Handlungen begangen. Mit Strafrechtsurteil von August 2024 wurde ihr Ehemann deswegen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 StGB (wegen der im Urteil unter A./ angeführten strafbaren Handlungen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, die BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs.1, Abs. 2 und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Diesem Strafrechtsurteil liegt Folgendes zugrunde:

Der Ehemann der BF hat im Gesamtzeitraum von 18.08.2023 bis 23.10.2023 insgesamt 44 Mal von diversen (Bau-) Firmen bzw. Baustellen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 120.000,- übersteigenden Gesamtwert, und zwar Kupferkabel, Werkzeug und Ähnliches, teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen beziehungsweise wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ua bereits verlegte (Kupfer)kabel auf Baustellen durchtrennte, aus den Leitungen herauszog oder sonst auf der Baustelle auffindbares Material an sich nahm, dann abtransportierte und verkaufte (A./)

Die BF hat ab Anfang 2022 bis zum 14.12.2023 an verschiedenen Orten Vermögensbestandteile, und zwar Giralgeld in 50.000,- jedenfalls übersteigender Gesamthöhe, von welchem sie zur Zeit des Erlangens wusste, dass es aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen, und zwar von Diebstählen ihres Ehemannes herrührte, an sich gebracht, indem sie auf die ihr von ihrem Ehemann überwiesenen Beträge, die dieser durch die in Punkt A./ angeführten Diebstähle und durch die Diebstähle, zu denen er von einem Straflandesgericht mit Urteil von März 2023 bereits rechtskräftig verurteilt wurde, durch Verkauf des Diebsgutes erlangt hatte, zugriff und über diese verfügte (Faktum 44).

Bei der Strafbemessung wurde bei der BF der lange Tatzeitraum erschwerend und die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet.

1.6. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegen die BF eine sofort durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt vierjährigem Einreiseverbot erlassen.

1.7. Die BF wies in ihrer Beschwerde unter namentlicher Bekanntgabe auf in Deutschland lebende „Schwestern und Tanten“ hin, zu welchen sie laut ihrem Beschwerdevorbringen „eine sehr enge Bindung“ habe und „von denen“ sie „sogar bereits in Haft besucht“ worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, die Feststellungen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

3.2. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen der BF und da vor allem das mit ihrem Ehemann geführte Familienleben aufgrund der beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ihres Ehemannes von März 2023 und August 2024, der diesen Urteilen zugrundeliegenden Straftaten und der damit in Zusammenhang von der BF im langen Tatzeitraum von Anfang 2022 bis 14.12.2023 begangenen strafbaren Handlungen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal auch die BF in Österreich außer ihren Ehemann keine weiteren Familienangehörigen hat und von ihren laut ihrem Beschwerdevorbringen in Deutschland lebenden Schwestern und Tanten wie in Österreich auch in ihrem Herkunftsland besucht werden kann, über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, nachdem ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel als „Fachkraft in Mangelberufen“ am 28.06.2023 von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen wurde, eine zuletzt seit 21.10.2022 nur etwas mehr als zweijährige Wohnsitzmeldung aufweist und wegen unterlassener Ab- und Anmeldung in Bezug auf ihre letzte Einreise in Österreich am 08.10.2024 nach nachweislicher Einreise in den Schengen-Raum am 05.08.2024 gegen das Meldegesetz verstoßen hat, und mit der über sie mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von August 2023 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unbedingt und zehn Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren den Einreiseverbotstatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, welcher die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

In Gesamtbetrachtung wird daher die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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