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G305 2297225-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2297225-1
G305 2297225-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024
gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
G305 2297225-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , werden bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 09.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
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