Bundesverwaltungsgericht G310 2302444-1

G310 2302444-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2302444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2302444.1.01

Spruch

G310 2302444-1/10E

G310 2302441-1/4E

G310 2302439-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , und den von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX , XXXX und XXXX betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und Einreiseverbot zu Recht:

A)

I.Hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in den Spruchpunkten VII. und VIII. zu lauten hat:

„VII. Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

VIII. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

II.Hinsichtlich der Beschwerden der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer:

Den Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in den Spruchpunkten IV. zu lauten hat:

„IV. Gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung so lange vorübergehend unzulässig, bis die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer außer Landes gebracht werden können.“

Die Spruchpunkte V. bis VII. werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3). Die Beschwerdeführer (BF) reisten gemeinsam am 02.11.2023 ins Bundesgebiet ein und beantragten am 03.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.11.2023 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner Krankheit seine Arbeit verloren habe, nicht genug Geld habe um seine Kinder in die Schule zu schicken und diese zu versorgen. Seine Exfrau habe eine Anzeige gegen ihn erstattet, da er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei.

Am 18.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er an Tuberkulose leide. In Mazedonien sei er nicht krankenversichert und habe kein Geld für eine medizinische Behandlung. Der BF1 sei in Österreich untersucht worden und nehme Medikamente ein. Aufgrund der aktuell laufenden Therapie des BF1 wurde die Einvernahme verschoben.

Am 12.09.2024 wurde der BF1 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er wegen seiner ansteckenden Krankheit keine Arbeit finde. Seine Kinder würden unbedingt hier leben und zur Schule gehen wollen. Seine Ex-Ehefrau habe den BF1 vor ca. zwei Jahren wegen Gewalttätigkeit bei der Polizei angezeigt. Seine Ex-Ehefrau lebe seit fünf Jahren in Schweden und habe wieder geheiratet. Weder der BF1 noch die Kinder hätten Kontakt zu ihr. Der BF1 habe seine Ex-Ehefrau zufällig vor zwei oder drei Jahren auf der Straße in XXXX getroffen und ihr eine Rückkehr aufgrund der gemeinsamen Kinder angeboten. Sie habe jedoch auf seinen Ex-Schwiegervater verwiesen. Den Grund für die Anzeige könne der BF1 nicht erklären, auch der Schwiegervater habe eine Anzeige machen können. In Nordmazedonien sei die Polizei korrupt und durch Schmiergeldzahlungen könne man jegliche Art der Anzeige erreichen. Der BF1 habe etwa drei bis fünf Monate vor seiner Ausreise zwei Ladungen von der Polizei bekommen, wonach er zum Gericht gehen müsse. Der BF1 wisse aber nicht, wieso er zum Gericht gehen müsse, er habe es ignoriert und sei nicht dorthin gegangen.

Der BF1 wurde am XXXX .2024 wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung und der gefährlichen Drohung festgenommen und am XXXX .2024 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er wird seitdem in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Mit den oben angeführten Bescheiden vom 19.09.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt V.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen den BF1 wurde zusätzlich ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.)

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen des BF1 nicht glaubhaft gewesen, und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sei. Er habe seine Ausreise mit einer staatlichen Verfolgung in Verbindung setzen wollen, da eine Erkrankung für sich allein genommen keine Chance auf Erteilung eines Schutzstatus hätte, zumal die Erkrankung auch im Herkunftsstaat behandelt hätte werde können. Der BF1 sei nicht mehr krank, stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und es würden keine Gründe für eine Verfolgung in Nordmazedonien vorliegen. Der BF1 habe den Asylantrag gestellt nur um sich einer kostenlosen medizinischen Behandlung zu unterziehen. Sein Asylantrag habe keinerlei Konventionsgründe zum Inhalt. Das Einreiseverbot wurde mit der Verhängung der Untersuchungshaft wegen dem Verdacht der versuchten Vergewaltigung einer Mitbewohnerin der Asylwerberunterkunft begründet.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen, das Einreiseverbot aufzuheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, das Einreiseverbot zu verkürzen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sowie die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Sie brachten im Wesentlichen vor, dass der BF1 wegen seiner Krankheit seine Arbeit in Nordmazedonien verloren habe, er habe sich dort nicht behandeln lassen und keine neue Arbeit finden können. Er habe seine Kinder nicht ausreichend versorgen und zur Schule schicken können. Es seien falsche Anschuldigungen bezüglich des Verhaltens von BF1 gegen seine Ex-Frau erhoben worden. In Nordmazedonien sei Korruption innerhalb des Staates und der Polizei weit verbreitet. Die BF, insbesondere der BF2 und BF3 als Kinder, seien von strukturellen und erheblichen Diskriminierungen in allen Lebensbereichen betroffen gewesen und fürchten in ihrem Heimatland die vollkomme Perspektivenlosigkeit. Die Nachbehandlung seiner Krankheit könne in Nordmazedonien nicht erfolgen. Der Zugang zu medizinischen Gesundheitsleistungen für Roma in Nordmazedonien sei massiv beschränkt. Den BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma. Der BF1 befinde sich aktuell in Untersuchungshaft in der JA XXXX . Er könne die Obsorge für BF2 und BF3 aktuell eingeschränkt ausüben. Pflege und Erziehung seien bereits an das XXXX Kriseninterventionszentrum für Kinder und Jugendliche übertragen worden. Die Kinder gehen zur Schule und würden sich hier sehr wohl fühlen. Der BF1 habe die versuchte Vergewaltigung nicht begangen, es gehe keine Gefahr von ihm aus, das Einreiseverbot sei rechtswidrig. Sollte der BF1 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden, so seien die Kinder faktisch als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu qualifizieren. Dieser Zustand der jahrelangen Duldung widerspreche jedenfalls dem Kindeswohl.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.03.2024 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA eine Stellungnahme erstattet.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.11.2024, GZ G310 2302444-1/4Z, G310 2302441-1/3Z, G310 2302439-1/3Z, wurde den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 22.11.2024 langte die Verständigung des BMI ein, wonach der BF1 von Interpol XXXX identifiziert wurde.

Am 28.11.2024 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 übermittelt.

Am 05.12.2024 langte die weitergeleitete E-Mail des BFA an die Fremdenpolizei sowie die Anfrage des Landesgerichtes XXXX beim BVwG ein, mit dem Hinweis auf eine mögliche bedingte Entlassung des BF am XXXX .2025.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind nordmazedonische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe Roma und bekennen sich zum Islam. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Mazedonisch. Sie sind im Besitz eines gültigen nordmazedonischen Reisepasses. Der BF1 ist der Vater der minderjährigen Kinder (BF2 und BF3). Er ist geschieden und hat die alleinige Obsorge für seine Söhne. Die Mutter der Kinder lebt in Schweden und hat wieder geheiratet. Es besteht kein Kontakt zur Mutter. Die gemeinsame Tochter ist bereits volljährig, verheiratet und lebt in Nordmazedonien.

Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam am 02.11.2023 mit dem Bus ihren Herkunftsstaat Nordmazedonien und reisten legal über die Balkanroute ein, wo sie am 03.11.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Für die minderjährigen BF2 und BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene des BF1 im Familienverfahren geltend gemacht.

Der BF1 stellte bereits am 25.11.2025 in Deutschland und vor zehn Jahren in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die minderjährigen BF2 und BF3 sind seit XXXX .2024 aufgrund der Festnahme des BF1 in einer Unterkunft der XXXX untergebracht. Die Pflege und Erziehung sind an das Kriseninterventionszentrum XXXX übertragen worden.

Der BF1 stammt XXXX . Er hat in Nordmazedonien fünf Jahre die Schule besucht. Zuletzt hat er in einer Bäckerei gearbeitet, durfte aber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten. Zudem verdiente er sein Einkommen durch Schwarzarbeit. In Nordmazedonien leben noch seine erwachsene Tochter und seine Eltern, zu welchen er Kontakt hat. Seine Schwester lebt in Kroatien und sein Bruder in Italien. Seine Eltern wohnen in einem alten Haus mit zwei Zimmern und einem Badezimmer.

Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF1 litt an einer offenen Lungentuberkulose und wurde in Österreich stationär und medikamentös erfolgreich behandelt. Eine akute Lungentuberkulose besteht nicht mehr. Die Diagnose wurde bereits in Nordmazedonien ca. ein Jahr vor seiner Ausreise festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Nordmazedonien nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden des BF1 ist in Nordmazedonien gewährleistet und auch zugänglich.

Der BF2 und der BF3 besuchten in XXXX bis zu ihrer Ausreise die Schule. In Österreich gehen sie ebenfalls in die Schule. Beide Kinder sind gesund.

Der BF1 geht in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF1 wurde am XXXX .2024 wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung und der gefährlichen Drohung festgenommen und am XXXX .2024 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er wird seitdem in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Der BF1 wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF1 am XXXX .2024 in XXXX ,

I. die F.N. mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie mit einer Hand von hinten umklammerte, ihre Wangen zusammendrückte, mit der zweiten Hand eine Vodkaflasche zu ihrem Mund presste und äußerte: „Du musst Wodka trinken!“, sowie nachdem sie sich aus der Umklammerung befreien konnte, sie von vorne mit Körperkraft mit einer Hand umklammerte und festhielt, während er mit der anderen Hand intensiv ihre bekleideten Brüste und ihre bekleideten Gesäßbacken kräftig zusammendrückte sowie ihre Leggings bis zur Mitte ihrer Hüfte hinunterzog;

II. den S.J. vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihn im Halsbereich erfasste und würgte, wodurch dieser eine Prellung im Halsbereich erlitt;

III. den A.S. durch die Äußerung „Mann scheiße – Messer in Bauch – dann tot – alles ok“, wobei er seine Hände zu einem Messer formte, gegen dessen Bauchbereich richtete und Stichbewegungen gegen dessen Bauch nachahmte, sohin mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Bei der Strafbemessung wirkten sich das umfassende und reumütige Geständnis hinsichtlich III.), der bisherige ordentliche Lebenswandel, die verminderte Dispositionsfähigkeit aufgrund von Alkoholisierung mildernd aus; die mehreren strafbaren Handlungen verschiedener Art, die Tatbegehung des II.) als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, wurden hingegen als erschwerend berücksichtigt.

Der BF1 verbüßt seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2025.

Die Beschwerdeführer verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.

Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Nordmazedonien tätig. Sie sind in Nordmazedonien nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Die Beschwerdeführer haben Nordmazedonien aus privaten Gründen verlassen.

Gemäß § 1 Z 4 HStV gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien:

Politische Lage

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar.

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei.

Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält. In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat.

Sicherheitslage

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen.

Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt.

Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert.

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen.

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität.

Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten.

Sicherheitsbehörden

Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes".

Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten.

Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr 2020. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef).

Das Sicherheits‐ und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits‐ und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich.

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem oft hohe Beamte in Korruption verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenskonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein.

Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) ist Fälle von Vetternwirtschaft, Bestechlichkeit und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor und bei der Ernennung von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsräten aktiv entgegengetreten. Es wurden diesbezüglich einige Fortschritte erzielt, da das Land seine Leistung bei der Ermittlung, Verfolgung und Aburteilung mehrerer Korruptionsfälle weiter konsolidiert hat. Die von der ehemaligen Sonderstaatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden weiter vorangetrieben und die Rechenschaftspflicht für die illegalen Abhöraktionen festgestellt; in einer Reihe von Fällen wurden erstinstanzliche Urteile gefällt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus den Vorjahren hat sich die Staatliche Kommission für Korruptionsprävention aktiv eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Im Jahr 2021 bearbeitete der SCPC insgesamt 106 Fälle von mutmaßlichen Interessenkonflikten, von denen 17 durch den SCPC selbst und 89 in Auftrag anderer Akteure eingeleitet wurden.

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 87. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete.

Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert.

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten.

Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen.

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut.

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens.

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete.

In Nordmazedonien gibt es laut Daten aus administrativen Quellen (eine Schätzung von 2021) folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 58.4 %, Albaner 24,3 %, Türken 3,9 %, Roma 2,5 %, Serben 1,3 %, andere 2,3 %. Der Anteil der Roma-Bevölkerung soll inoffiziel etwa 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen. Für geschätzt 7,2 % der Bevölkerung lagen in den administrativen Quellen keine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit vor.

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Interethnische, auch gewalttätige Zwischenfälle kommen immer wieder vor. Die fragile interethnische Balance ist leicht zu instrumentalisieren. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben, auch von politischer Seite wird keine Diskriminierung betrieben. Seit Oktober 2020 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist.

Von den 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2021 82.975 Mazedonier, 22.954 Albaner, 2.203 Türken, 1.344 Roma, 1.204 Serben, 1.064 andere oder ohne Angabe der Nationalität, 549 Bosnier und 484 Walachen. Für Beamte, die in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium beschäftigt sind, gibt es nur ein Register über die Anzahl, nicht aber über die Volkszugehörigkeit der Beschäftigten.

Roma

Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75 % der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40 % besuchen eine Sekundarschule.

Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundarschule. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt vier Roma-sprachige TV-Sender.

Bei der Personalauswahl des Militärs gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten, einschließlich Roma, weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen). Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar.

Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt. Laut Daten aus administrativen Quellen (Stand 2021) gibt es geschätzt 2,5 % Roma, jedoch könnte sie 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen.

Bei der Eingliederung der Roma sind einige Fortschritte zu verzeichnen. Nordmazedonien verabschiedete die neue Strategie für die Eingliederung der Roma 2022-2030, die die Bereiche Romafeindlichkeit, Bildung, Beschäftigung, soziale Bildung, Beschäftigung, Sozial- und Gesundheitsfürsorge, Wohnen, Einwohnermeldeamt und Kultur umfasst. Das Land hat außerdem den Aktionsplan für den Schutz, die Förderung und die Verwirklichung der Menschenrechte von Roma-Frauen und -Mädchen 2022-2024 angenommen, daneben sind noch weitere Aktionspläne geplant. Die Umsetzung der Strategie und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnen, Gleichstellung und Gesundheit blieb unvollständig. Die Regierung ernannte einen Berater des Premierministers, der für Fragen der Integration der Roma zuständig ist. Kommunalverwaltungen und zivilgesellschaftliche Organisationen sollten die Zusammenarbeit mit Sozialarbeitszentren verbessern, um neue kommunale Dienste im ganzen Land zu entwickeln und zu unterstützen, einschließlich Dienste zur Unterstützung von gefährdeten Kindern, Roma-Kindern und Kindern mit Behinderungen, die Opfer von Diskriminierung und Segregation sind.

Der Prozentsatz der Roma-Studenten, die an Hochschulen eingeschrieben sind, ist in den letzten drei Jahren von 46 % auf 52 % gestiegen. Für das akademische Jahr 2021-2022 wurden insgesamt 130 Stipendien an Roma-Studenten von öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen und Universitäten des Landes vergeben. Der Minister für Bildung und Wissenschaft stellte 30 Roma-Bildungsmediatoren für die Arbeit in 17 Gemeinden ein. Die Segregation in der Schule ist nach wie vor hoch. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den unregelmäßige Besuch von Roma-Kindern in der Grundschule zu verhindern.

Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.344 Personen der Ethnie der Roma (1,017 %) an.

Kinder

Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben.

Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird.

Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder.

Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien.

Die öffentlichen Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung stiegen im Jahr 2021 leicht auf 3,76 % des BIP, was immer noch weit von dem EU-Durchschnitt von 5 % entfernt ist. Nach einer Phase der Haushaltskürzungen aufgrund der Pandemie wurden im Bildungshaushalt 2021 vorrangig Investitionen zur Verbesserung der Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung vorgesehen. Obwohl bei der Vorschulbildung einige Fortschritte erzielt wurden, blieb die Einschulungsquote insgesamt niedrig, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Neben dem Ausbau der Kapazitäten für die Einbeziehung einer größeren Anzahl von Kindern in die Vorschulerziehung, wurden auch Anstrengungen unternommen, die Qualität der Vorschulerziehung zu verbessern. Was die anderen Bildungsstufen anbelangt, so besuchten im Schuljahr 2020-2021 90,8 % der Kinder die Grundschule (90,6 % männlich, 91 % weiblich) und 78,9 % die Sekundarstufe (weiblich 79,8 % männlich 78,1 %). Es gibt insgesamt 71.811 Schüler, davon 35.200 weibliche. Bei der Förderung der beruflichen Bildung im Sekundarbereich wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Die Quote der Schüler, die am Berufsbildungssystem der Sekundarstufe teilnehmen, ist durch einen konstanten Anstieg gekennzeichnet: 64 % im Jahr 2021, verglichen mit 62,1 % im Jahr 2020 und 61,8 % im Jahr 2019. In der Hochschulbildung ist die Immatrikulation weiterhin niedrig. Die Zahl der im ersten Studienjahr eingeschriebenen Hochschulstudenten ist in den letzten drei Jahren zurückgegangen.

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen.

Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen.

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützt eine sichere, freiwillige und würdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen. Obwohl die Regierung über kein spezifisches nationales Strategiepapier für Binnenvertriebene verfügte, hielt sie sich generell an die UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene. Am 5.1.2021 verabschiedete die Regierung ein Sozialschutzprogramm, mit dem das Arbeitsministerium angewiesen wurde, sich auf Programme zu konzentrieren, die die nachhaltige Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte unterstützen sollen.

Die Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Nach Einschätzung des UNHCR haben sich die Asylverfahren weiter verbessert, und frühere Bedenken hinsichtlich der Praxis, Asylwerbern willkürlich den Zugang zu verweigern, wurden ausgeräumt. UNHCR berichtete jedoch, dass der Mechanismus für die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus keine grundlegenden Verfahrensgarantien und keine ordnungsgemäßen Entscheidungen, wie im Gesetz vorgeschrieben, vorsieht. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Der ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln.

Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht.

Im Berichtszeitraum, 24.11.2022 bis 21.12.2022, wurden insgesamt 930 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die Aufgriffe sind im Vergleich zum Vormonat sehr gesunken. Top Nationen: Syrien, Marokko, Pakistan und Indien. Es wurden elf Asylanträge gestellt. Mitte Dezember 2022 befanden sich an der Südgrenze zu Griechenland 44 ausländische Polizeibeamte aus Österreich, Kroatien, Serbien und Slowenien im Assistenzeinsatz. Im Berichtszeitraum wurden bei zwei Schlepperaufgriffen acht Geschleppte in zwei Fahrzeugen aufgegriffen und drei Schlepper festgenommen.

Grundversorgung / Wirtschaft

Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert.

Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte.

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer.

Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau.

Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc..

Medizinische Versorgung

Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein.

Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei.

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung. In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal.

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/.

Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt.

In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR].

Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben.

In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat.

Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards.

Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern.

Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an.

Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.

Rückkehr

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert.

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden.

Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde.

Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben des BF1 bei seiner Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der nordmazedonischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und bis XXXX .2032 (BF1), XXXX .2028 (BF2) sowie XXXX .2028 (BF3) gültig sind. Ihre mazedonischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zur alleinigen Obsorge, zur Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Tochter beruhen auf den Angaben des BF1 gegenüber dem BFA.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Nordmazedonien, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Asylanträge des BF1 in Deutschland und Frankreich basieren auf den Angaben des BF1 gegenüber der Polizei und dem BFA. Zudem befindet sich im Akt ein Auskunftsschreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2023, wonach der BF1 am 25.11.2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.

Die Wohnsitzmeldung gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Ebenso konnte anhand des ZMR festgestellt werden, dass die Kinder in einer Unterkunft der XXXX gemeldet sind.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Pflege und Erziehung der Kinder an das XXXX Kriseninterventionszentrum übertragen wurde.

Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des BF1 bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Schulausbildung sowie Berufserfahrung des BF1 im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF1 vor dem BFA.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 basieren auf den Angaben des BF1 gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Demnach besteht keine akute Lungentuberkulose mehr.

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF1 sind nicht hervorgekommen, zumal seine Erkrankung nicht mehr akut ist und er in einem arbeitsfähigen Alter ist.

Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF2 und BF3 beruhen auf den Angaben des BF1 gegenüber dem BFA und in der Beschwerde.

Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister ergab, dass der BF1 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation sowie dem Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX .2024.

Die Feststellungen zu den vom BF1 begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX .

Die Verbüßung der Strafhaft konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Aus der Anfrage des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2024 ergibt sich der nächste Termin für die bedingte Entlassung.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich aktenkundig.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des BF1 in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt und den Ausführungen in der Beschwerde, wobei für die minderjährigen BF 2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und stützt sich diese diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Vaters.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen des BF1.

Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Nordmazedonien aktenkundig.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien, der Berufserfahrung des BF1, ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und der BF1 nicht gleich eine Arbeit finden sollte, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Zudem leben dort die Großeltern und die Tochter des BF1.

Die Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 23.01.2023) sind weiterhin ausreichend aktuell.

Das BFA hat dem BF1 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF1 verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Inforationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Als Fluchtgrund gab der BF1 gegenüber der Polizei und dem BFA zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeit verloren habe und seine Kinder nicht versorgen könne. Seine Ex-Frau habe ihn wegen Gewalttätigkeit angezeigt. Die Polizei sei korrupt und durch Schmiergeldzahlungen könne man jegliche Art von Anzeigen bekommen. Der BF1 sei wenige Monate vor der Ausreise zweimal von der Polizei zu einer Gerichtsverhandlung geladen worden, er wisse jedoch den Grund nicht und sei dort nicht hingegangen.

In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF1 seine Kinder nicht zur Schule schicken könne, der Zugang zu medizinischen Gesundheitsleistungen für Roma massiv beschränkt sei und den BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma drohe. Die BF seien einer Vielzahl asylrelevanter Diskriminierungshandlungen durch staatliche und private Akteure betroffen, welche einer Verfolgung im Sinne der Status-RL gleichkomme. Der nordmazedonische Staat sei bezüglich einer Verfolgung durch Private nicht schutzfähig bzw. schutzwillig, da von diesem selbst individuelle Verfolgung gegen die BF ausgehe.

Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF1 zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Nordmazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Selbst im Umstand, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehören, vermag vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, welche auf eine grundsätzlich stabile Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat hinweisen, selbst in Anerkennung allfälliger Defizite im Bereich der ethnischen Minderheiten, keine derart prekäre Lage im Herkunftsstaat erkannt werden, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer verhindernd im Wege stehen könnte.

Den Länderberichten kann entnommen werden, dass Roma keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, es kann jedoch vereinzelt im staatlichen Gesundheitssystem zu Benachteiligungen kommen. In diesen Fällen steht der Roma-Bevölkerung ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75 % der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40 % besuchen eine Sekundarschule. Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundarschule.

Vielmehr hatte der BF1 einen Zugang zum Gesundheitssystem in Nordmazedonien, zumal seine Erkrankung bereits dort diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführer konnten amtliche Dokumente in Form von Reisepässen ausgestellt bekommen und sich ihren Lebensunterhalt in einer Bäckerei sowie durch Schwarzarbeit finanzieren. Die minderjährigen BF2 und BF3 besuchten bis zu ihrer Ausreise die Schule. Dies lässt jedenfalls den Schluss zu, dass - "selbst" - Mitglieder der ethnischen Minderheit der Roma, insbesondere die Beschwerdeführer, sei es durch Erwerbstätigkeiten oder familiäre Zuwendungen, in der Lage sind, sich und ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat zu versorgen und Zugang zu herkunftsstaatlichen Hilfs- und Amtsleistungen haben.

Die Ausführungen des BF1 zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die nordmazedonischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Nordmazedonien strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte gesetzlich vorgesehen sind. Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention hat mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Vielmehr handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 HStV.

Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - kann jedoch ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet und sohin auch nicht erwartet werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Der BF1 hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.

Insoweit vom BF1 zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass er eingesperrt werde, da die mazedonische Polizei korrupt sei und er zwei Ladungen von der Polizei bekommen habe, dass er zum Gericht gehen müsse, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in Nordmazedonien eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt.

Auch soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend.

Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es ist daher zu prüfen, ob der nordmazedonische Staat willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Nordmazedoniens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Dass die staatlichen Stellen Nordmazedoniens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, den Beschwerdeführern vor Verfolgung durch Private aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die Beschwerdeführer konnten nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen.

Der BF1 brachte zwar vor, dass eine Schutzfähigkeit bzw. eine Schutzwilligkeit des nordmazedonischen Staates aufgrund der hohen Korruption nicht gegeben sei. Nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden – wie den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – wurden jedoch nicht aufgezeigt.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch private Akteure und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten werden. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Nordmazedonien möglich.

Es war daher auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, insbesondere um sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen und seinen Söhnen eine bessere und sichere Zukunft zu bieten, verlassen haben.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.

Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3, wurde von ihrem Vater als gesetzlicher Vertreter keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der BF1 als gesetzlicher Vertreter hat beantragt, den minderjährigen BF2 und BF3 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren.

Da sich die Beschwerde des BF1 als unbegründet erwiesen hat, erweisen sich die Beschwerden der minderjährigen BF2 und BF3 auch nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Nordmazedonien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nordmazedonien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des nordmazedonischen Staats auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden.

Der BF1 ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über Berufserfahrung verfügt und hat vor seiner Ausreise in einer Bäckerei gearbeitet. Der BF1 wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Eltern sowie die Tochter des BF1 leben in Nordmazedonien. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien bei den Eltern Unterkunft nehmen werden können, zumal der Kontakt zu den Angehörigen nach wie vor besteht.

Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR im Urteil der Großen Kammer vom 7.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art 3 EMRK eröffnet ist (RN 135; vom EGMR in der RN 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (siehe VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048).

Die medizinische Versorgungslage in Nordmazedonien ist in den Städten besser als in den ländlichen Gegenden. Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF1 eine entsprechende Nachbehandlung seiner Erkrankung in Nordmazedonien, insbesondere in XXXX , erhalten wird können.

Daher ist nicht zu befürchten, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben eigenen Einkünften besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nordmazedonien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.

Hinsichtlich der minderjährigen BF2 und BF3 ist festzustellen, dass sie vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat die Schule besuchen konnten und dort über ein familiäres Umfeld mit Großeltern und weiteren Verwandten (Schwester) verfügen.

Den Beschwerdeführern droht in Nordmazedonien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß§ 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Beschwerdeführer halten sich seit XXXX 2023 in Österreich auf und verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.

Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und ihrer fehlenden beruflichen und sprachlichen Integration, ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben nach wie vor enge Bindungen zu Nordmazedonien, wo sich die Tochter des BF1 und seine Eltern aufhalten. Sie haben den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, sind in Nordmazedonien aufgewachsen, sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Die minderjährigen BF2 und BF3 sind in Nordmazedonien bis zu ihrer Ausreise zur Schule gegangen. Der BF1 ist im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und die Beschwerdeführer leben von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF1:

Zulasten des BF1 ist anzumerken, dass er wegen dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung, dem Vergehen der Körperverletzung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde und derzeit seine sechsmonatige Freiheitsstrafe in der JA XXXX verbüßt.

Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Familien- und Privatlebens in Österreich steht nicht nur das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, sondern auch jenes an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von Straftaten kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts und der Begehung einer Straftat - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF1 ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.

Zur vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der minderjährigen BF2 und BF3:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053, mwN).

Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist und der BF2 und BF3 durch den Schulbesuch eine wesentliche soziale Anbindung erfahren haben, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht hat. Die BF2 und BF3 wurden in Nordmazedonien geboren und waren zum Zeitpunkt der Ausreise 13 und 11 Jahre alt. Sie sind mit den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut und sprachkundig. Sie wurden dort sozialisiert und besuchten dort bis zu ihrer Ausreise die Schule. Es wird ihnen daher möglich sein, sich ohne größere Probleme nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt wieder in die nordmazedonische Gesellschaft zu integrieren. Die Großeltern und ihre Schwester leben in Nordmazedonien.

Von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467).

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre aus Sicht des Kindeswohls grundsätzlich zulässig, vor allem da die Aufenthaltsdauer in Österreich mit einem Jahr als kurz anzusehen ist und familiäre Bezüge in Nordmazedonien bestehen. Die minderjährigen BF2 und BF3 haben aber ein wesentliches Interesse, sich weiterhin in Österreich aufzuhalten, solange sich - aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe - auch ihr Vater hier aufhält, dem die alleinige Obsorge für seine Kinder zukommt.

Da die minderjährigen BF2 und BF3 hier zur Schule gehen und die Pflege und Erziehung derzeit dem Kriseninterventionszentrum zukommt, überwiegt trotz des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen in der gebotenen Gesamtbetrachtung das persönliche Interesse der minderjährigen BF2 und BF3, sich bis zur Haftentlassung ihres Vaters im Inland aufzuhalten, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da zu erwarten ist, dass die Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, weil der BF1 nach Verbüßung seiner sechsmonatigen Freiheitsstrafe, aus der Haft entlassen wird (der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2025), ist eine Rückkehrentscheidung gegen die minderjährigen BF2 und BF3 bis dahin vorübergehend unzulässig, sodass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 4 FPG geduldet ist. Umstände, die eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig machen würden, liegen dagegen – wie oben dargelegt – schon angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, der fehlenden Integration der Beschwerdeführer nicht vor.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerden dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die gegen die minderjährigen BF2 und BF3 ausgesprochene Rückkehrentscheidung für so lange vorübergehend unzulässig ist, bis sie gemeinsam mit ihrem Vater nach Nordmazedonien zurückkehren können.

Dies führt zwangsläufig zum Entfall der folgenden, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids betreffend die minderjährigen BF2 und BF3.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend den Erstbeschwerdeführer:

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF1 in seinem Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der mazedonischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF1 liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend den BF1 ist daher ebenfalls zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheids betreffend den Erstbeschwerdeführer:

Der Beschwerde wurde vom BVwG in Abänderung von Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).

Da hier der Beschwerde des BF1 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 FPG zuerkannt wurde, aber die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt diese Frist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist in diesem Sinn abzuändern (Spruchteil A) I.)

Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids betreffend den Erstbeschwerdeführer (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Hier hat das BFA das Einreiseverbot allgemein auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gestützt ohne einen konkreten Tatbestand der Z 1 bis Z 9 heranzuziehen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine rechtskräftige Verurteilung des BF1 vorlag. Aufgrund der Verurteilung des BF1 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist nun der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG heranzuziehen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten könnte gegen den BF1 gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF1 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier der Fall, zumal die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sind.

Das persönliche Verhalten des BF1 stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 04.06.2008, AW 2008/18/0299) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, zukomme.

Die vom BF1 verübten Straftaten, insbesondere das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung, die eine besonders verwerfliche Straftat darstellt, indizieren, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

Die bekundete Reue hinsichtlich des Straftatbestandes der gefährlichen Drohung und der Wunsch nach einem zukünftig straffreien Leben wird der BF1 durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF1 noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen.

Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm trotz seines Reueempfindens auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF1 um einen Ersttäter handelt, bei dem das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte, und dass der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit entfaltet. Ein fünfjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF1 verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF1 ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere des noch nicht langen zurückliegenden Fehlverhaltens des B1.

Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids, ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen und auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG zu stützen.

Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist in diesem Sinn abzuändern (Spruchteil A) I.)

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF1 weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung trotz Antrags gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal das Fluchtvorbringen des BF1 aus rechtlichen Gründen die Gewährung von internationalem Schutz nicht rechtfertigen kann und ohnedies von seinen Behauptungen zum Privat- und Familienleben ausgegangen wird. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen des BF1 findet sich neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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