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G316 2298290-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2298290-1
G316 2298290-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung
G316 2298290-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkte III. – V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.08.2024 wurde gegen den bosnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen mit der Verurteilung des BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bzw. mit dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten begründet.
2. Gegen die Spruchpunkte III. – V. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im europäischen Raum tief verankert sei, Familienmitglieder in Slowenien, Kroatien und Deutschland leben und insbesondere sein kranker, in Slowenien lebender Vater vom BF abhängig sei. In Bosnien verfüge der BF über keine Familienangehörigen und bestehe keine Bindung zu seinem Herkunftsland.
3. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 29.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2024, G304 2298290-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
6. Am 27.11.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache durchgeführt. Der BF und seine Rechtsvertretung nahmen mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und ist bosnisch herzegowinischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und ist arbeitsfähig.
1.2. Die Lebensgefährtin des BF und sein jüngerer Sohn, der noch die Schule besucht, leben in Bosnien und Herzegowina. Der Sohn geht noch ein Jahr zur Schule und ist danach dessen Übersiedlung nach Österreich geplant. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor seiner Inhaftierung in Bosnien und Herzegowina, wo er auch seinen ständigen Wohnsitz hatte.
Vor seiner Inhaftierung war der BF ohne Beschäftigung. Davor arbeitete der BF in Bosnien in Teilzeit als Spengler und brachte hierdurch monatlich EUR 400,00 – 600,00 ins Verdienen. Der BF fand mit seinem Einkommen nicht das Auslangen, was zu seiner Suchtmitteldelinquenz führte.
Der ältere Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX , sowie die zwei Schwestern des BF leben in Österreich. Die Brüder des BF, XXXX , wurden in Österreich zu Freiheitsstrafen von 4,5 und 8 Jahren verurteilt, befinden sich hier im Stande der Strafhaft und waren vor ihrer Inhaftierung in Österreich wohnhaft.
Der Vater des BF ist über 70 Jahre alt, slowenischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Slowenien und wird derzeit vom Halbbruder des BF betreut.
Des Weiteren verfügt der BF in Deutschland über mehrere Tanten und Onkel und lebt seine Ex-Ehefrau in Kroatien.
1.3. Abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten war der BF noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hielt sich – abgesehen zur Begehung seiner Straftaten – nie über längere Zeit durchgehend in Österreich auf. Von Dezember 2021 bis November 2022 hielt sich der BF überwiegend in XXXX auf und diente der Aufenthalt des BF vorwiegend der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG).
Nachdem der BF für etwa 10 Jahre in Slowenien lebte, war er vor seiner Festnahme nur mehr anlässlich von Kurzbesuchen bei seinem Vater in Slowenien. Der BF verfügte über ein slowenisches Arbeitsvisum, welches jedoch zuletzt ablief.
1.4. Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Maßgebliche Integrationsleistungen des BF konnten nicht festgestellt werden. Er versteht etwas Deutsch und meldete sich im Rahmen der Strafhaft zu einem Deutschkurs an.
1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilung des BF auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.01.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 350,00 und EUR 428.450,00 wurde – aufgrund der festgestellten Grammmengen und –preise – gemäß § 20 Abs. 1 und 4 StGB für verfallen erklärt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet im Zeitraum von zumindest Dezember 2021 bis November 2022 im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, Kokain sowie Speed in einer die Grenzmenge um zumindest das 938-fach übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich einführte. Der BF organsierte Kurierfahrten samt Übergabe von Suchtgift und Bargeldbeträgen und übernahm auch selbst Suchtgift vom Drogenkurier. Weiters verkaufte der BF als Mittäter gewinnbringend im Zuge einer Vielzahl von Übergaben insgesamt zumindest 118.132,62 Gramm Cannabiskraut, zumindest 11.375,86 Gramm Kokain und zumindest 1.500 Gramm Speed, sohin insgesamt eine die Grenzmenge zumindest 888-fach übersteigende Menge, an Suchtgiftabnehmer. Zudem bot der BF 10.000 Gramm Cannabiskraut, 1.000 Gramm Kokain sowie insgesamt 1.000 Gramm Speed, sohin insgesamt eine die Grenzmenge zumindest 85-fach übersteigende Menge anderen Personen im Zeitraum von Oktober bis November 2022 an. Bis zur Sicherstellung erwarb und besaß der BF als Mittäter Cannabiskraut und Kokain in einer die Grenzmenge zumindest 52-fach übersteigende Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Ergänzend machte das Strafgericht zur kriminellen Vereinigung folgende Feststellungen:
Als mildernd wertete das Landesgericht die vollumfängliche geständige Verantwortung, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes. Als erschwerend dem gegenüber das Zusammentreffen von vier Verbrechen, den langen Tatzeitraum, das Erfüllen mehrerer Qualifikationen (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Tatbegehung auf eine das 25-fache bzw. das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge), das Vielfache Übersteigen der Qualifikationsgrenze in Bezug auf die Suchtgiftmenge sowie das Handeln mit Gewinnstreben. Zudem schrieb das Landesgericht den Tathandlungen des BF einen enormen sozialen Störwert zu, betrachte den Handlungs- Erfolgs- und Gesinnungsunwert als überdurchschnittlich und schrieb dem BF eine führende Rolle im Rahmen der begründeten kriminellen Vereinigung zu.
Die Festnahme des BF erfolgte im November 2022 und befindet sich der BF seitdem in Haft. Das errechnete Strafende ist im November 2030.
1.6. Im Rahmen der Strafhaft erhält der BF regelmäßig Besuch von seinem in Österreich lebenden Sohn, seinen Schwestern und seinem Vater.
Im Rahmen der Strafhaft arbeitet der BF im Gefängnisbetrieb. Er befindet sich nicht in Therapie, wäre jedoch zu einer solchen bereit.
Der BF zeigt Reue im Sinne einer Distanzierung von seinen Taten.
2.1. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zwar befindet sich im Akt keine Kopie eines Lichtbildausweises, doch ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ein bis 2031 gültiger bosnisch herzegowinischer Reisepass des BF dokumentiert. Zudem konnten die Generalien des BF dem Urteil des Landesgerichtes XXXX , entnommen werden. Die Muttersprache des BF war aufgrund dessen Herkunft festzustellen und erfolgte die Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch.
Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, aufgrund eines Autounfalls Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten zu haben, deswegen Schmerzen zu haben, Schmerzmittel einzunehmen und – vor seiner Inhaftierung – häufig zu Behandlungsterminen nach Österreich gekommen zu sein. Auch in der Stellungnahme vom 27.12.2022 wurde vorgebracht, dass seine im Bereich des Rückens angebrachten Fixatoren durch einen Unfall beschädigt worden seien und er derzeit auf einen OP-Termin warte. Dennoch konnte festgestellt werden, dass der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist, zumal er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, dass er im Gefängnis arbeite und nach seiner Entlassung wieder als Spengler arbeiten wolle.
2.2. Die Feststellungen zu Angehörigen in Bosnien und Herzegowina sowie dem Lebensmittelpunkt des BF beruhen auf dessen plausiblen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Zudem ist auch dem Strafurteil zu entnehmen, dass der BF zuletzt in Bosnien wohnhaft war. Aufgrund der unmittelbaren Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu seinem Lebensmittelpunkt vor der Inhaftierung und Familienangehörigen in Bosnien und Herzegowina konnte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht festgestellt werden, dass der BF keine Bindung zu Bosnien und Herzegowina aufweist und dort über keine Familienangehörigen verfügt.
Dass der BF vor seiner Beschäftigung ohne Beschäftigung war, geht aus den im Strafurteil festgestellten Generalien hervor. Wenngleich die belangte Behörde davon ausging, dass die – bereits im Strafurteil festgestellte – berufliche Tätigkeit des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, um in der Folge auf eine finanziellen Tristesse des BF zu schließen, war aufgrund der plausiblen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass er (vor der Zeit ohne Beschäftigung) in Teilzeit als Spengler arbeitete. Der monatliche Verdienst konnte dem Strafurteil entnommen werden. Aufgrund des Verdienstes waren auch die Angaben des BF, wonach seine finanzielle Situation schlecht gewesen sei und sein delinquentes Verhalten hierdurch zustande kam, plausibel.
Die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu in Österreich lebenden Familienangehörigen waren plausibel und basieren die entsprechenden Feststellungen hierauf. Aufgrund der unmittelbaren Angaben des BF in Zusammenschau mit einer Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich des Sohnes konnte – entgegen den Konstatierungen der belangten Behörde – nicht festgestellt werden, dass beide Kinder des BF in Bosnien und Herzegowina leben. Dem Strafurteil konnte entnommen werden, dass die Brüder des BF ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.
Auch die Feststellung zum Vater des BF basiert auf seinen plausiblen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der unmittelbaren Angaben des BF in Verbindung mit dem Umstand, dass dieser auch aktuell ohne die Betreuung des BF auskommen muss, konnte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF auf ihn angewiesen ist. Im Übrigen wurde schon im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass der Vater nur zum Teil vom BF abhängig sei.
Dass der BF in Deutschland über mehrere Tanten und Onkel verfügt und seine Ex-Ehefrau in Kroatien lebt, war der Beschwerde zu entnehmen und brachte der BF in diesem Sinne im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, dass seine Verwandtschaft über Europa verteilt sei.
2.3. Die Feststellungen zu Wohnsitzmeldungen basieren auf dem ZMR. Die Feststellung, dass sich der BF – abseits seiner Straffälligkeit – nie über längere Zeit durchgehend in Österreich aufhielt, basiert auf seinen Angaben, wonach er (anlässlich von [Arzt-]Terminen) stets nur für wenige Tage in Österreich aufhältig gewesen sei, ein durgehender Aufenthalt im gesamten Verfahren nicht behauptet wurde und sich hierfür auch keine Anhaltspunkte finden. Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, wann sich der BF erstmals im Bundesgebiet aufhielt, war den Feststellungen des Landesgerichtes im Strafurteil zu entnehmen, dass sich der BF im Tatzeitraum von Dezember 2021 bis November 2022 überwiegend in XXXX aufhielt. Sohin konnte dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.12.2022, wonach sich der BF seit XXXX .2022 in Österreich aufgehalten habe, nicht gefolgt werden. Aufgrund der Feststellungen im Urteil des Strafgerichtes und der Vielzahl an zum BF angeführten Fakten war davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF vorwiegend der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz diente.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Slowenien basieren auf seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Beschwerdevorbringen. Wenngleich in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF etwa 15 Jahre in Slowenien lebte war seinen unmittelbaren Angaben vor dem erkennenden Gericht zu folgen und festzustellen, dass der BF etwa 10 Jahr in Slowenien lebte.
2.4. Dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war, geht aus dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug hervor.
Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte betreffend eine Integration des BF hervorgekommen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der BF lediglich an sich für einen Deutschkurs eingeschrieben zu haben und etwas Deutsch zu verstehen.
2.5. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz basiert auf dem Strafregister und insbesondere dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes.
Die Feststellungen zu Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 18.04.2024, der Verständigung des Landesgerichtes XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.11.2022 und der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom Strafantritt vom 23.05.2024.
2.6. Die Haftbesuche konnten der Seitens der Justizanstalt XXXX übermittelten Besucherliste vom 21.11.2024 entnommen werden.
Des Weiteren brachte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor im Gefängnisbetrieb zu arbeiten und sich nicht in Therapie zu befinden, jedoch zu einer solchen bereit zu sein.
Die Feststellung zur Reue des BF konnte aufgrund seiner grundsätzlich glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, getroffen werden. So antwortete er auf die Frage, warum das erkennende Gericht davon ausgehen solle, dass er nicht wieder straffällig wird: „Weil ich es bereut habe. Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Ich habe hier verstanden, was das wirklich bedeutet, was ich gemacht habe, denn ich hatte viel Zeit zum Nachdenken. Ich habe hier die Entscheidung getroffen, dass das nichts für mich ist. Ich weiß nicht, was ich sonst noch sagen soll. Ich habe eine wunderbare Familie. Ich habe 2 Söhne, für die es sich zu leben lohnt. Wenn ich ehrlich bin, schäme ich mich vor meinen Söhnen deswegen“.
Zu Spruchteil A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte III. – V. des angefochtenen Bescheides und somit gegen das unbefristete Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Damit sind die übrigen Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen und ist über diese nicht mehr abzusprechen. Über Spruchpunkt V. wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2024, G304 2298290-1/2Z, entschieden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). Hier könnte gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist bosnisch herzegowinischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).
Der BF wurde von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels – teils als Beteiligter – und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt.
Der BF entschloss sich gemeinsam mit seinen Mittätern einen auf längere Zeit ausgerichteten Suchtgifthandel zu betreiben, wobei sie arbeitsteilig vorgingen. Hierdurch wollten sie sich für längere Zeit, jedenfalls für mehrere Monate, zusammenschließen, um im Rahmen der kriminellen Vereinigung arbeitsteilig ihren Beitrag zu leisten unterschiedliche Suchtgifte – Cannabis, Kokain und Speed – nach Österreich einzuführen und hier gewinnbringend zu verkaufen. Der BF und seine Mittäter setzten im Zeitraum von XXXX 2021 – XXXX 2022 – sohin für etwa ein Jahr – eine Vielzahl von Angriffen und wirkten in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammen. Zur Organisation des Suchtgifthandels kommunizierte der BF via „ XXXX “, einer Ende-zu-Ende-verschlüsselten Instant-Messaging-App, die auf Vertraulichkeit und Anonymität für den Benutzter ausgerichtet ist. Hierdurch wird – wie dies auch vom Landesgericht bei der Strafbemessung angemerkt wurde – offenkundig, dass dem BF eine führende Rolle im Rahmen der kriminellen Vereinigung zu attestieren ist. Die maßgebliche Rolle des BF wird auch in Anbetracht der Vielzahl zum BF vorliegenden Fakten – insgesamt erfolgten 53 Angriffe zwischen Juni und November 2022 – deutlich.
Das schiere Ausmaß der kriminellen Vereinigung wird unter anderem durch die enorme Menge an eingeführten Suchtgift deutlich. So wurden zumindest rund 131 Kilogramm Cannabiskraut, rund 11,5 Kilogramm Kokain und 1,5 Kilogramm Speed, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt um das zumindest 938-fache übersteigenden Menge bewegt. Des Weiteren wurden zumindest rund 118 Kilogramm Cannabiskraut, 11,4 Kilogramm Kokain und 1,5 Kilogramm Speed, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt um das zumindest 888-fache übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer überlassen.
Schon durch diese Darstellung der Taten des BF, des Ausmaßes der kriminellen Vereinigung und der führenden Rolle des BF in derselben – insbesondere aufgrund der enormen Menge an Suchtgift, welches durch die Hände des BF wanderte und des Deliktszeitraumes von beinahe einem Jahr – kommt die dem BF innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass der BF diese Taten beging, um sich fortlaufend eine beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei er darauf abzielte, größtmöglichen Gewinn aus seinen kriminellen Geschäften zu erzielen. So wurde im Hinblick auf den BF ein Geldbetrag von über EUR 420.000,00 für verfallen erklärt.
Des Weiteren waren der BF und seine Mittäter grenzüberschreitend tätig. Wenngleich der BF lediglich in Österreich agierte, organisierte er auch Übergaben vom slowenischen Drogenkurrier und ist darauf hinzuweisen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Verhalten darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).
Das dem BF zu attestierende außerordentliche Maß an krimineller Energie wird des Weiteren durch die Vielzahl an Angriffen und das professionelle, organisierte und arbeitsteilige Vorgehen unterstrichen. So bediente er sich einer Ende-zu-Ende-verschlüsselten Instant-Messaging-App, um den Suchtgifthandel zu koordinieren.
Die dargestellte Vorgangsweise der Tätergruppe und des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.
Zwar liegt der verurteilte Tatzeitraum schon etwa 2 Jahre zurück, doch fand das delinquente Handeln des BF lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende. So war der BF im Zeitpunkt der Festnahme noch im Besitz beträchtlicher Suchtgiftmengen. Schon daher ist von einer nach wie vor bestehenden, vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.
Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).
Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und errechnet sich das Strafende mit XXXX .2030. Allfällige bedingte Entlassungen sind zum XXXX .2026 und XXXX .2028 möglich.
Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2030 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des im Gewinnstreben betriebenen Suchtgifthandels. Der BF gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst sinngemäß an, dass er mit seinem früheren Verdienst als Spengler nicht das Auslangen fand und daher straffällig wurde. Da keine maßgebliche Veränderung der finanziellen Situation des BF im Zeitpunkt seiner – in absehbarer Zeit stattfindenden – Haftentlassung zu erwarten ist, muss schon aus diesem Grund von der auch im Entlassungszeitpunkt noch vorliegenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität und befindet sich der BF nicht in Therapie.
Der BF zeigte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung reuig und wurde auch in der Beschwerde beteuert, dass er seine Taten zutiefst bereue und nach seiner Entlassung wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen wolle, da er in Haft genug Zeit gehabt habe über seine Fehler nachzudenken. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Seine gezeigte Reue wird der BF daher erst im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, mühelos als gegeben erachtet werden.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der Aufenthalt des BF diente vorwiegend der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und erweist sich dieser aufgrund der mit der Delinquenz einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als unrechtmäßig, was diesen maßgeblich relativiert. Des Weiteren war der BF – vor seiner Inhaftierung – im Bundesgebiet nie mit Wohnsitz gemeldet. Abgesehen vom Tatzeitraum war der BF nie über längere Zeit durchgehend in Österreich aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich zuletzt in Bosnien und Herzegowina und war er für etwa 10 Jahre – zuletzt jedoch nur mehr im Rahmen von Kurzbesuchen – in Slowenien aufhältig. Auch verfügt der BF in Slowenien nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung.
In Österreich leben zwei Schwestern und ein volljähriger Sohn des BF. Zu diesen besteht auch im Rahmen der Haft Besuchskontakt. Auch die Übersiedlung seines jüngeren Sohnes von Bosnien und Herzegowina ist angedacht. Die familiären Beziehungen des BF sind im Rahmen der Interssensabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). In diesem Sinne ist vor allem darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Vater des BF in Slowenien lebt und auch zu diesem im Rahmen der Haft Besuchskontakt besteht.
Zu den in Österreich und Slowenien lebenden Verwandten besteht im Rahmen der Haft nur sehr eingeschränkter – wenngleich teilweise regelmäßiger – Kontakt und besteht zu diesen keine berücksichtigungswürdige Abhängigkeit. Auch der kranke Vater des BF ist nicht auf dessen Hilfe angewiesen. Der Kontakt zu seinen Verwandten im Bundesgebiet und in den anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. seinen Freunden kann mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Im Übrigen liegen im Falle des BF keine maßgeblichen Integrationsschritte vor und ist seine Verbindung zu Österreich vor allem durch Suchtgifthandel geprägt. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF nicht in Österreich verweilen wolle. Von einem Abbruch der Verbindung zu seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina kann nicht ausgegangen werden, zumal er dort zuletzt nach eigenen Angaben seinen Lebensmittelpunkt hatte und auch seine Lebensgefährtin dort lebt. Durch eine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit als Spengler wird der BF im Stande sein sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in massivem Umfang betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen:
Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im mittleren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt und der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Zudem war zu berücksichtigen, dass ein Sohn des BF, sein Vater und weitere Familienangehörige in Österreich bzw. Slowenien leben und auch die Übersiedlung des zweiten Sohnes nach Österreich angedacht ist. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig und zeigte er sich auch vor dem erkennenden Gericht reuig.
Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabzusetzen war.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 10 Jahre war jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF bzw. des Umfangs des Suchtgifthandels, dem Gewinnstreben, der organisierten, arbeitsteiligen und professionellen Vorgehensweise in Zusammenschau mit der führenden Rolle des BF im Rahmen der kriminellen Vereinigung nicht anzudenken. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Freunde und Verwandten in Österreich und in der restlichen EU zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
Zur in der Beschwerde beantragten räumlichen Einschränkung des Einreiseverbotes ist auszuführen, dass es für die angestrebte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Einreiseverbot erstreckt sich gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", also auf jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich. Gemäß Art 11 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat aber einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
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