Bundesverwaltungsgericht G316 2301081-1

G316 2301081-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2301081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2301081.1.00

Spruch

G316 2301081-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem bosnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF durch das von ihm begangene Suchtmitteldelikt eindeutig die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Zudem bestehe die konkrete Befürchtung, dass er mangels Aufenthaltsberechtigung bzw. einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Falle einer Haftentlassung wieder Suchtgiftdelikte begehen werde, um seinen Unterhalt zu sichern. Somit zeige das Verhalten des BF, dass er nicht gewillt sei, sich in eine Gesellschaft ordnungsgemäß einzugliedern. In Österreich befinde sich zwar sein Bruder, dieser sei derzeit jedoch wegen Mittäterschaft ebenfalls in Haft. Ansonsten verfüge der BF in Österreich über kein aufrechtes Familienleben und bestehe auch keine familiäre Bindung zum Bundesgebiet. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sein individuelles Vorbringen zu ermitteln, weshalb das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der BF bekenne sich zu den Straftaten, die er begangen habe und bereue diese sehr. Es handle sich zudem um seine erste und einzige Verurteilung. Der BF habe in Bosnien als Computerhändler gearbeitet und habe sein Geld legal verdient. In der Justizanstalt, in der er derzeit aufhältig sei, falle er durch Wohlverhalten auf. Er arbeite dahingehend intensiv an sich, als er in Zukunft keine derartigen Straftaten mehr begehen werde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass vom BF in Zukunft eine Gefährdung ausgehe. Zudem lebe der Bruder des BF seit längerer Zeit in Österreich und besitze die slowakische Staatsbürgerschaft. Die Verhängung eines Einreiseverbots in Höhe von acht Jahren gegenüber dem BF stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX ) und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Er besuchte in Bosnien und Herzegowina die Schule und war als selbständiger Computerhändler tätig.

1.3. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 29.07.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,36 % Delta-9-THC und 4,75 % THCA, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugte, und zwar im Zeitraum von 2021 bis Ende November 2023 ca. 231 Kilogramm.

Des Weiteren war der BF schuldig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, und zwar im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX .2023 888 Stück mit einem Reinheitsgehalt von 0,36 % Delta-9-THC und 4,75 % THCA.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis des BF und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Der BF befindet sich derzeit (seit Dezember 2023) in Haft in einer Justizanstalt. Das errechnete Strafende ist im Juni 2026.

1.4. Der BF war – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab Dezember 2023 – lediglich für einen Tag im September 2018 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Bosnien.

Es leben – abgesehen vom Bruder des BF, welcher als Mittäter des BF selbst zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich derzeit ebenso in der Justizanstalt befindet – keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Über den Bruder des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2024, GZ: G307 2301391-1/3E auf 10 Jahre herabgesetzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Die Feststellungen zum Schulbesuch sowie zur Erwerbstätigkeit des BF in Bosnien ergeben sich aus seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 15.10.2024.

2.3. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX .

Die zu seiner derzeitigen Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug sowie dem aktenkundigen Auszug der Vollzugsinformation.

2.4. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, war keine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen.

Die Konstatierungen zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder beruhen auf einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug, den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2024, GZ: G307 2301391-1/3E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs wird festgehalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. richtet, weshalb die anderen Spruchpunkte (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung) des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind.

Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtsmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes, der nicht gewährten Frist einer freiwilligen Ausreise und der Frage der aufschiebenden Wirkung zu beschränken.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Zur gegenständlichen Straftat des BF ist dazu zunächst auszuführen, dass in Bezug auf Drogenhandel der VwGH wiederholt festgehalten hat, dass dieses ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet jedenfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, ausgesprochen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF aber gerade nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, als er die strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum setzte.

Besonders offenkundig sind die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes (Anbau von über 231 kg Cannabiskraut), die Teilhaberschaft an einer organisierten Tätergruppe, der lange, nämlich zweijährige Tatzeitraum sowie das vom BF konkrete gesetzte Verhalten. In diesem Sinn hat er sich an der Erzeugung, dem Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften im großen Stil beteiligt Hinzu kommt, dass er in einer mehrere Mitglieder umfassenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betreib, tätig wurde. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen finanziellen Vorteil gesucht. Die dargestellte Vorgangsweise der Tätergruppe und des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.

Dieses Handeln zeugt von einer massiven kriminellen Energie des BF und bestätigt, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem bandenmäßigen Suchtgifthandel mit großen Mengen über einen langen Tatzeitraum.

Im Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen.

Vom Strafgericht wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis des BF und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).

Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2026 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Ausmaß des im Gewinnstreben betriebenen Suchtgifthandels. Da keine maßgebliche Veränderung der finanziellen Situation des BF im Zeitpunkt seiner – in absehbarer Zeit stattfindenden – Haftentlassung zu erwarten ist, muss schon aus diesem Grund von der auch im Entlassungszeitpunkt noch vorliegenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden.

Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der BF verfügt – abgesehen von seinem Bruder, der aufgrund seiner Mitgliedschaft in derselben kriminellen Vereinigung wie der BF selbst zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde – im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ferner verfügte er – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab Dezember 2023 – lediglich für einen Tag im September 2018 im über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, jedoch zu keinem Zeitpunkt über eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist

Der BF wurde zudem in Bosnien und Herzegowina geboren, wo er aufgewachsen ist und erwerbstätig war. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat aufweist du dort zumindest über einen Bekanntenkreis verfügt.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das mit 8 Jahren befristete Einreiseverbot als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen

Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF bis zur begangene Straftat einen ordentlichen Lebenswandel führte und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte.

Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte achtjährige Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Bescheinigung getreten ist – bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabzusetzen war.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Da sich die gegenständliche Beschwerde – wie bereits festgehalten – nur gegen die Spruchpunkte IV. – VI. richtet und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit unangefochten in Rechtkraft erwuchs, konnte eine gesonderte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Wochenfrist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG entfallen.

Der belangten Behörde ist gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF zu dem Ergebnis gelangt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist, zumal sein Aufenthalt angesichts der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Ebenso wenig hat der BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens substantiiert dargetan, dass ihn eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletzen werde. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sind nicht hervorgekommen.

Schließich ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im Fall, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 55 Abs. 4 FPG). Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).

In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

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