Bundesverwaltungsgericht I411 1421253-6

I411 1421253-6Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I411 1421253-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I411.1421253.6.00

Spruch

I411 1421253-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX (alias XXXX , XXXX , XXXX ), geboren am XXXX (alias 1985, 1991), Staatsangehörigkeit Algerien (alias Tunesien, Libyen), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 27.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er von Salafisten bzw. von extremen Islamisten in Algerien bedroht worden sei. Er habe abgelehnt, für sie als Terrorist zu arbeiten, woraufhin sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Aus diesem Grund sei er aus seinem Heimatland geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011 wurde der Asylantrag abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.07.2012 als unbegründet abwies.

Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 19.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.02.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 07.03.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 19.04.2013 brachte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die gegen den Bescheid vom 08.05.2013 erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof ist mit Erkenntnis vom 03.06.2013 abgewiesen worden.

Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 06.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 16.03.2016 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides bzw. die gegen das Einreiseverbot eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 13.07.2016, GZ: I409 1421253-5, als unbegründet ab.

5. Am 17.09.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl.

Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, in seiner Heimat keine Unterkunft und keine Zukunft zu haben. Außerdem möge er nicht zurück, da er einen aufgenommenen Kredit nicht zurückzahlen könne. Er habe Angst vor den rechtlichen Konsequenzen.

6. Am 18.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, antwortete er, jetzt mehr Gründe als vorher zu haben. Es gäbe eine Art Spaltung in Algerien. Das algerische System sei gespalten. Die algerische Partei und die sogenannte MAK Partei und er sei in der Partei MAK dabei gewesen. Diese sei aber verboten und wenn er jetzt zurückkehre, würde er ins Gefängnis kommen. Alle in dieser Partei würden ins Gefängnis kommen. Er sei seit 2007 Mitglied dieser Partei und habe in Algerien und in Österreich Demonstrationen besucht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 12.11.2024, in welcher unter anderem beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ungeeignet sei, ein anderes Ergebnis zu erzielen, wie im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Der Beschwerdeführer gehöre der Amazigh Minderheit an und sei von 2006 bis 2010 bei der Partei MAK tätig gewesen. Er habe mehrere Demonstrationen organisiert und sei dabei fotografiert worden. Außerdem habe er Flyer und Fotos aufgehängt. Auch in Österreich habe er Demonstrationen besucht. Im Vergleich zum Vorverfahren habe sich entwickelt, dass wenige Monate vor dem aktuellen Asylantrag die Polizei die Familie des Beschwerdeführers in Algerien aufgesucht habe und sich nach dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der MAK Partei erkundigt habe. Die MAK Partei sei verboten und werde als terroristische Vereinigung wahrgenommen. Mitglieder würden als Separatisten wahrgenommen und für 20 Jahre verhaftet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er bekennt sich zum Islam und gehört zur Volksgruppe der Berber. Mit seinen Eltern, die nach wie vor in Algerien leben, steht er in Kontakt. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §3 15 Abs. 1, 127, § 130 1. Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.06.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufs von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung nach § 107 Abs. 1, § 125 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 27.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011 abgewiesen wurde.

Am 17.09.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl.

Im gegenständlichen Asylverfahren machte er keine neuen und glaubhaften Fluchtgründe geltend, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstehen würden. In Bezug auf die Situation in Algerien ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 29.10.2024 keine wesentliche Änderung, welche den Beschwerdeführer konkret und individuell betrifft, eingetreten.

Ebenso wenig haben sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentliche Änderungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers und die Rechtslage ergeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren, insbesondere aus dem Protokoll zur Erstbefragung am 27.08.2011 und dem Bescheid vom 31.08.2011, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, welche als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden könnten, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen resultieren auf dem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.12.2024.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zu den Feststellungen, dass sich nach dem ersten Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, Algerien verlassen zu haben, da er von Salafisten bedroht worden sei.

Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführe keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe vor, wie den Niederschriften zur Erstbefragung vom 17.09.2024 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.10.2024 zu entnehmen ist.

Mit seinen Aussagen, in seiner Heimat keine Unterkunft und keine Zukunft zu haben und nicht zurückkehren zu wollen, weil er einen aufgenommenen Kredit nicht zurückzahlen könne und Angst vor den rechtlichen Konsequenzen habe, macht der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstehen würden.

Außerdem beziehen sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Amazigh/Berber Minderheit angehöre und seit dem Jahr 2007 bei der Partei MAK Mitglied sei, auf Umstände, die bereits während des ersten Asylverfahrens vorgelegen sind.

Darüber hinaus stützt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, bei der Partei Mak tätig gewesen zu sein, mehrere Demonstrationen organisiert zu haben und dabei fotografiert worden zu sein und Angehörige der Polizei seien ca. vier Monate vor der Asylantragstellung zu seiner Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt, auf ein Vorbringen, dem kein glaubhafter Kern zukommt.

Der Beschwerdeführer hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht persönlich glaubwürdig erwiesen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer seine Angaben stetig gesteigert. Während in der Erstbefragung lediglich davon die Rede war, er habe in Algerien keine Unterkunft und keine Zukunft und er könne einen Kredit nicht zurückzahlen, hieß es in der niederschriftlichen Einvernahme plötzlich, er sei bei einer verbotenen Partei dabei gewesen und befürchte deshalb, im Falle der Rückkehr ins Gefängnis zu kommen. In der Beschwerde steigerte er nochmals sein Vorbringen, indem er behauptete, ca vier Monate bevor er den aktuellen Antrag gestellt habe, seien Angehörige der Polizei zu seiner Familie gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im konkreten Verfahren seine Angaben mehrmals steigerte und in Österreich nunmehr bereits der 5 Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz behandelt wird und nunmehr neue Rückführungshindernisse behauptet wurden, steht für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau der Beweisergebnisse fest, dass die im gegenständlichen Verfahren behaupteten Rückkehrhindernisse nur in der Absicht erstattet wurden, um ein Bleiberecht in Österreich zu erwirken und um der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen.

Des Weiteren liegt ein grober Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers vor. Im vorangegangenen Asylverfahren antwortete der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2016 auf die Frage, ob er politisch aktiv ist oder war und ob er einer politischen Partei angehört oder angehörte, mit „Nein“ (Protokoll vom 15.03.2016, S. 4).

Da der Beschwerdeführer somit im vorherigen Asylverfahren verneinte, politisch tätig und Mitglied einer Partei gewesen zu sein, wird die Annahme verstärkt, dass die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Angaben im Zusammenhang mit der MAK Partei offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst im letzten Asylverfahren einräumte, einmal nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. In der Erstbefragung zu seinem vierten Asylantrag behauptete der Beschwerdeführer, vor dem Verlassen seiner Heimat eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt zu haben und er vor ca. 2-3 Monaten erfahren habe, die Angehörigen des Mädchens würden ihn suchen, um ihn zu töten (Protokoll vom 06.07.2015, S. 3). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im März 2016 erklärte er jedoch, dass das mit dem Mädchen nicht stimmen würde; seine bisherigen Fluchtgründe hätten sich nicht geändert (Protokoll vom 15.03.2016, S. 5).

Insgesamt kommt daher den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behaupteten Rückkehrhindernissen kein glaubhafter Kern zu, vielmehr lassen die Angaben des Beschwerdeführers im konkreten Verfahren den Schluss zu, dass er mit seinen Ausführungen einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens erreichen wollte, um in Österreich bleiben zu können.

Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten.

Zudem sind in der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung, die in Algerien nicht behandelbar wäre, oder sonstige auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung notwendig erscheinen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Asylfolgeantrags wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.

Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine neuen und glaubhaften Fluchtgründe vor. Wesentliche in der Person des Beschwerdeführers gelegene Änderungen und in der Lage in Algerien wurden nicht substantiiert dargelegt und haben sich im Verfahren nicht ergeben, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.

Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 17 Abs 1 BFA-VG).

Wie aus § 17 BFA-VG zu entnehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter gewissen Umständen von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in § 17 BFA-VG nicht vorgesehen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig und war zurückzuweisen.

Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien besteht keine Gefahr, dass ihm die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde, keinen Anspruch auf Asyl und subsidiären Schutz. Bei Algerien handelt es sich zudem um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV). Ein unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht zu befürchten.

Der Beschwerde war daher nicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Da der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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