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L512 2293103-1•Bundesverwaltungsgericht L512 2293103-1
L512 2293103-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024
Berufsausbildung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse
L512 2293103-1/24E
L512 2293109-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Dr.in Silvia WEIGL, MAS als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX und XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden „Arbeitnehmer“), ein Staatsangehöriger des XXXX , geb. XXXX , stellte am 25.03.2024 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG für eine Beschäftigung als Fassader bei XXXX (im Folgenden „Arbeitgeber“).
I.2. Mit Bescheid des XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag vom 25.03.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung der Arbeitnehmerin als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen.
I.2.1. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitnehmer die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt habe. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 15 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 0, Alter 23 Jahre: 15, Zusatzpunkte für Englischkenntnisse/Profisportler/innen Profisporttrainer/innen: 0).
I.3. Im Zuge der Beschwerde wurden Schulzeugnisse sowie zwei Diplome des Arbeitnehmers vorgelegt.
I.4. Bezüglich der Ausbildung des Arbeitnehmers bzw. den vorgelegten Unterlagen wurden in Auftrag des Gerichtes Erhebungen bei den österreichischen Botschaften in XXXX und XXXX durchgeführt.
I.5. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren sowie zu Ermittlungsergebnissen der österreichischen Botschaften Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Arbeitnehmer stellte am 25.03.2024 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG für eine Beschäftigung als Fassader bei XXXX .
Der Arbeitnehmer wurde im Schuljahr XXXX als ordentlicher Schüler an der Mittelschule „ XXXX “ in XXXX mit dem Fachbereich Wirtschaft: Buchhaltung eingeschrieben und hat das 12. Schuljahr im Schuljahr XXXX abgeschlossen. Mit diesem Abschluss steht dem Arbeitnehmer ein Hochschulzugang offen.
Das XXXX Ministerium für Bildung und Kultur erkennt die Ausbildung für Maurer und Fassadenarbeiter der XXXX , die der Arbeitnehmer absolvierte, nicht an.
Der Arbeitnehmer war im Zeitraum XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Fassader für die Firma „ XXXX “ tätig. Vom XXXX bis zum XXXX war der Arbeitnehmer im XXXX , ab dem XXXX bis zum XXXX in XXXX für Partnerunternehmen der Firma „ XXXX “ tätig, wobei der Arbeitnehmer in den Zeiträumen von XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX sowie am XXXX nach Österreich entsandt wurde. Der Arbeitnehmer war im Zeitraum XXXX bis XXXX im XXXX versichert.
Der Arbeitnehmer verfügt über keine Deutschkenntnisse oder Englischkenntnisse, die durch Sprachzertifikate von Sprachinstituten bescheinigt wurden, die sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen orientieren.
Der Arbeitnehmer war im Zeitpunkt der Antragstellung 23 Jahre alt.
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ergibt sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Antrag.
Die allgemeine Universitätsreife ergibt aus der Vorlage der Zeugnisse und des Diploms der Mittelschule „ XXXX “ in XXXX . Die österreichische Botschaft in XXXX hat die Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente bestätigt. Unter Verweis auf die Anabin Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird davon ausgegangen, dass die vorgelegten Zeugnisse bzw. das Diplom den Hochschulzugang belegen (vgl. Schulabschlüsse mit Hochschulzugang - anabin: Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen).
Zum vorgelegten Diplom und einer Bestätigung der XXXX ist auf die Ausführungen der österreichischen Botschaft in XXXX zu verweisen. Es wurde festgehalten, dass das XXXX Ministerium für Bildung und Kultur die Ausbildung für Maurer und Fassadenarbeiter der XXXX , die der Arbeitnehmer absolvierte, nicht anerkennt.
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die belangte Behörde sind den Erhebungsergebnissen der österreichischen Botschaften nicht entgegengetreten. Die Ermittlungsergebnisse sind in sich schlüssig, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen ist.
Der Arbeitnehmer hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, dass er
im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Fassader tätig war.
Der Arbeitnehmer legte zum Beweis seiner Englisch-Sprachkenntnisse ein Sprachzertifikat, ausgestellt durch das Sprachinstitut " XXXX " vom XXXX vor. Dadurch konnte der Arbeitnehmer seine Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht nachweisen.
Das Alter des Arbeitnehmers ist anhand des vorgelegten Reisepasses ableitbar.
3.1. Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 12b Z1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung (unter den Voraussetzungen der Z1 bis Z9) für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Gemäß § 4b Abs. 1 leg.cit. lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
Das Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein (vgl. weiters VwGH 89/09/0061 18.10.1989).
Grundsätzlich ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm beschäftigte Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 94/09/0096 vom 15.9.1994).
Modifikationen im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind zulässig, sofern diese Modifikationen nicht zu einer Gesamtänderung des Berufsbildes führt (VwGH 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0092).
Die Behörde ist grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Die Behörde hat aber zu prüfen, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, ob sie in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und ob die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (vgl. VwGH 2015/09/0011 vom 10.09.2015).
Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 lauten (Anlage C):
KRITERIEN PUNKTE
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.3. Abweisung der Beschwerde:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.
Fallbezogen wurden dem Arbeitgeber bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Alter" 15 Punkte, angerechnet.
In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis).
Zum Nachweis von Sprachkenntnissen wurde ein Sprachzertifikat, ausgestellt durch das Sprachinstitut " XXXX " vom XXXX vor. Dadurch konnte der Arbeitnehmer seine Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht nachweisen.
Zum Kriterium „Qualifikation“ gilt festzuhalten:
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind für die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 Punkte zu vergeben. Die allgemeine Universitätsreife ist somit unter anderem mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis oder einer Studienberechtigungsprüfung, aber auch mit einem „IB Diploma“ oder einem Europäischen Abiturzeugnis erfüllt. Außerdem kommen als Nachweise ausländische Qualifikationen in Betracht, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor, wenn1.die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,2.die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und3.allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
Der Arbeitnehmer hat durch die Vorlage von Zeugnissen bzw. eines Diploms seine allgemeine Universitätsreife nachgewiesen.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung konnten durch die Vorlage eines Diploms und einer Bestätigung der XXXX nicht nachgewiesen werden.
Es ist festzuhalten, dass die Ausbildung für Maurer und Fassadenarbeiter der XXXX , die der Arbeitnehmer absolvierte, nicht anerkennt wird.
Der Arbeitnehmer war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX für die berufliche Tätigkeit als Fassader tätig. Dafür waren 10 Punkte zuzusprechen.
Es waren daher insgesamt 50 Punkte zu vergeben. Der Arbeitnehmer erreicht somit nicht die Mindestpunkteanzahl.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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