Bundesverwaltungsgericht W104 2278005-1

W104 2278005-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Almmeldung Antragstellung Antragszeitpunkt Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Einbehaltung ersatzlose Teilbehebung gekoppelte Stützung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rinderdatenbank Rinderprämie Unregelmäßigkeiten verspätete Meldung Weidemeldung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W104 2278005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2278005.1.00

Spruch

W104 2278005-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2023, AZ II/4-DZ/22-22143397010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die 35 auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX aufgetriebenen sowie ordnungsgemäß gemeldeten sonstigen Rinder die gekoppelte Stützung zu gewähren und kein Betrag in Höhe von EUR 353,40 einzubehalten ist.

2. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.4.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2022 elf Kühe und 37 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (in der Folge: XXXX ) und 17 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (in der Folge: XXXX ) auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.

2. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für eine Kuh und 19 sonstige Rinder, die am 17.9.2022 von der XXXX abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 4.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde keine gekoppelte Stützung für eine Kuh und 19 sonstige Rinder, zusätzlich wurde eine Verwaltungssanktion verhängt.

Für die Kuh wurde begründet, es sei der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden, sie könne daher nicht als ermittelt gelten (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014 § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 8 Abs. 3 Z. 4 RKZ-VO 2021). Da Unregelmäßigkeiten bei maximal 3 Tieren festgestellt wurden, könne diese Kuh zwar nicht als ermittelt gelten und sei daher nicht prämienfähig, darüber hinaus erfolge jedoch keine weitere Verwaltungssanktion (Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 VO 640/2014).

Für die sonstigen Rinder wurde begründet, es sei der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden, sie könnten daher nicht als ermittelt gelten (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014 § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 8 Abs. 3 Z. 4 RKZ-VO 2021). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, könne im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 353,40 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).

4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3.2.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, leider sei bei der Meldung der gesamten Tiere ein Fehler passiert. Da es sehr viele Tiere gewesen seien, habe es eine mehrseitige Auflistung der Tiere gegeben. Auf einer Seite könnten gleichzeitig nur 30 Tiere abgemeldet bzw. bestätigt werden. Es sei das Abtriebsdatum 17.9.2022 für alle betroffenen Tiere gesetzt worden und zeitgerecht am 22.9.2022 versendet worden. Leider hätte man auch die weiteren Seiten (mehr als 30 Stück) aufgrund der mehrseitigen Auflistung aufblättern müssen und jede Seite eigens versenden müssen. Der Almbewirtschafter sei der Meinung gewesen, dass er für alle Tiere die Versendung vorgenommen habe. Dies sei keine Absicht gewesen bzw. im guten Glauben passiert, dass alle Tiere abgemeldet worden seien. Dass nun aufgrund der vielen fehlerhaften Tiere eine Sanktion zusätzlich verhängt werde, sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bitte um Nachsicht sowie um Nachzahlung der fehlenden Prämie.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 13.9.2023 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bis einschließlich 2019 für ein Rind, dessen Alpung verspätet gemeldet worden sei, zwar keine Beihilfe gewährt worden sei, aber auch nicht gemäß Art. 30 und 31 VO (EU) 640/2014 sanktioniert worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus Art. 15 VO (EU) 640/2024, zum anderen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge: EuGH) in der Rechtssache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgehe, dass nur im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte fehlende Meldung sanktioniert werde. Bei einem Prüfbesuch im Juni 2019 habe die Europäische Kommission diese Vorgehensweise moniert und darauf bestanden, dass die Sanktionen gemäß Art. 30 und 31 VO (EU) 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen zu erfolgen hätten, weshalb Meldeverspätungen ab dem Antragsjahr 2020 nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion zur Folge hätten. Im vorliegenden Fall sei gemäß Art 30 iVm 31 VO (EU) 640/2024 im Verhältnis von 35 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen würden, zu den 19 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet worden seien, sanktioniert worden. Gemäß Art. 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 sei ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten, da sich die Abweichung auf größer 50 % belaufen würde.

Gegen das Erkenntnis des BVwG, Zl. W104 2246544-1/2E, in dem nach wie vor von der Anwendbarkeit des Art. 15 VO (EU) 640/2014 ausgegangen werde und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet werden, sei von der AMA beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) Revision erhoben worden. Die höchstgerichtliche Entscheidung sei noch ausständig.

6. Mit Beschluss vom 1.6.2023 setzte der VwGH das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen betreffend die Einordnung und Auswirkungen einer verspäteten Almauftriebsmeldung zur Vorabentscheidung vor.

7. Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2023 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, das BVwG habe bereits am 16.11.2021, Zl. W104 2246544-1/2E, ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen einzubehalten sei, gestrichen wurde. Dagegen sei die ordentliche Revision erhoben worden. Im Revisionsverfahren zu W104 2246544-1/2E habe der VwGH inzwischen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (EU 2023/0003 vom 1.6.2023). Beim BVwG seien mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es sei noch zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen würden, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben seien.

8. Mit Urteil des EuGH vom 19.9.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortete, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640/2014 fallend angesehen werden können und dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.

9. Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Zl. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der AMA als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.9.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung 640/2024 zu verhängen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.4.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichzulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2022 elf Kühe und 37 sonstige Rinder auf die XXXX und 17 sonstige Rinder auf die XXXX auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.

Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für eine Kuh und 19 sonstige Rinder, die am 17.9.2022 von der XXXX abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 4.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) 2016/429 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429:

„Artikel 112

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Unternehmer, die Rinder halten,

[…]

d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.

[...]“

Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520:

„Artikel 3

Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.

[…]

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen gemäß Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:

a) die individuelle Registrierungsnummer des registrierten Weidebetriebs;

b) den Identifizierungscode der Tiere;

c) die individuelle Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

d) das Datum der Ankunft der Tiere im registrierten Weidebetrieb;

e) das voraussichtliche Datum des Abgangs der Tiere aus dem registrierten Weidebetrieb.

[...]“

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).

[...]

(6) Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.

[...]

(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;

b) Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.

[…]“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[…]

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[…]“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

2. „Verstoß“:

a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder

[…]

13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[…]

15. „Beihilfeantrag für Tiere“: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;

16. „gemeldete Tiere“: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; [...]

18. „ermitteltes Tier“:

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder

[…]

Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

[…]

Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[…]

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[...]

d) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

e) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung vor Beginn des Haltungszeitraums oder vor dem gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Stichtag erfolgt ist.

Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

a) maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und

b) nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 30 % beträgt.

[…]

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahmefür das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

[…]

(3) Zur Bestimmung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze wird bei der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

[…]

Artikel 34

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere

In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.

[…]“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 21

[…]

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.

[...]“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:

„Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:

[...]

6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.

[...]

Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

[...]

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

„Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.

Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen.

[…]

(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.

[…]“

Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021:

„Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8 (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

[...]

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2. die Ohrmarkennummer,

3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

[...]“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2. 1 Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2021 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015).

Gemäß Art. 112 li. d VO (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder halten, unter anderem die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere in den oder aus dem Betrieb der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2021/520 festgelegten Frist mitteilen. Gemäß § 7 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 7 Abs. 4 leg.cit.).

Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und der darauffolgende Abtrieb in Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2021/520 eingeräumten Höchstfrist gemäß § 8 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 binnen 14 Tagen vom Bewirtschafter der Alm online über die entsprechende Webseite der AMA an die Rinderdatenbank zu melden.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 17.9.2022 von der XXXX abgetriebenen einen Kuh und 19 sonstigen Rinder der Beschwerdeführerin von dem dafür zuständigen Bewirtschafter nicht innerhalb der 14tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA gemeldet wurde. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit a VO (EU) 640/2014. Daher kann für diese Tiere der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2022 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.9.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Dieses Beschwerdebegehren war daher abzuweisen.

Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Aus Artikel 31 der VO (EU) 640/2014 folgt zunächst, dass nicht nur für diese eine Kuh und 19 sonstigen Rinder für das Antragsjahr 2022 keine gekoppelte Stützung zu gewähren ist. Insgesamt wurde von 54 auf Almen aufgetriebenen sonstigen Rindern der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2022 bei 19 Tieren – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt. Gemäß Art. 31 Abs. 2 3. UAbs. VO (EU) 640/2014 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Art. 31 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 bei den sonstigen Rindern 54,29 %. Damit wäre gemäß Artikel 31 Absatz 2 der VO (EU) 640/2014 von der AMA rechtskonform für kein von der Beschwerdeführerin auf eine Alm aufgetriebenes sonstiges Rind im Antragsjahr 2022 eine gekoppelte Stützung gewährt und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion verhängt worden.

Allerdings bestimmt Art. 15 VO (EU) 640/2014, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.9.2024 durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Art. 34 VO(EU) 640/2014, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Art. 15 vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat.

Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der Beschwerdeführerin auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH, vom VwGH und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine Sanktion gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 verfügt werden. Dies hat auch zur Folge, dass für alle ordnungsgemäß gemeldeten sonstigen Rinder, die alle Voraussetzungen erfüllen, die gekoppelte Stützung zu gewähren ist.

Im Ergebnis war somit die Nichtgewährung der gekoppelten Stützung für die 18 auf der XXXX und für die 17 auf der XXXX gealpten und ordnungsgemäß gemeldeten sonstigen Rinder sowie die Einbehaltung des Betrages in Höhe von EUR 353,40 zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zu dieser Fallkonstellation, wie oben angeführt, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und im Übrigen eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegen (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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