Bundesverwaltungsgericht W122 2298212-1

W122 2298212-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Abberufung Arbeitsplatz Aussetzung dienstliche Interessen Disziplinarverfahren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung qualifizierte Verwendungsänderung Strafverfahren Verhalten Vertrauensverlust Vertrauenswürdigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W122 2298212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2298212.1.00

Spruch

W122 2298212-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die Laienrichter Mag. Dr. Susanne AMELUNXEN-KRUISZ und HR Mag. Gerald PILZ als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, RA in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.05.2024, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird hinsichtlich der Abberufung von und Betrauung mit einem Arbeitsplatz gem. § 28 VwGVG und § 38 in Verbindung mit 40 BDG 1979 abgewiesen.

B)Hinsichtlich der Gründe, die für die qualifizierte Verwendungsänderung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, wird das Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der eingeleiteten Strafverfahren gem. §38 AVG ausgesetzt.

C)Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Bescheid:

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe sechs in der Dienststelle XXXX , Abteilung XXXX , abberufen und mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe drei in der Sektion II, im Referat XXXX , auf Dauer betraut.

Die Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, wären vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Begründend angegeben wurde im Wesentlichen eine Organisationsänderung und der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe mehrere Straftaten begangen.

Beschwerde:

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) geltend.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass es weder eine Auflösung der bisherigen Dienststelle noch eine Veränderung seines ehemaligen Arbeitsplatzes gegeben habe. Die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft sei nicht gerechtfertigt gewesen und die Ermittlungen hinsichtlich einiger Delikte seien wieder eingestellt worden. Es könne sich derzeit von der belangten Behörde nur um Vermutungen handeln. Aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen könne ein dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung bzw. Versetzung des Beschwerdeführers derzeit nicht unterstellt werden.

Darüber hinaus sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil im Spruch nicht angeführt sei, welche Titel der Beschwerdeführer künftig führen könne bzw. in welcher besoldungsrechtlichen Stellung dieser künftig einzustufen sei.

Am 14.11.2024 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts trotz mehrerer Vertagungsbitten eine mündliche Verhandlung statt, nach der das gegenständliche Erkenntnis nach nichtöffentlicher Senatssitzung verkündet wurde. Am 28.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vollausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Ressortbereich des BMI zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde von der beabsichtigten Versetzung vor deren Durchführung in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer arbeitete in einem sensiblen Tätigkeitsbereich, in dem sicherheitsbedingt besonders erhöhte Anforderungen an die Vertraulichkeit und Verlässlichkeit zu legen sind ( XXXX , Abteilung XXXX Ermittlungen). Er ist Beschuldigter in mehreren Strafverfahren, steht im Verdacht, mehrere Delikte begangen zu haben und ist rechtskräftig suspendiert. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers liegt innerhalb derselben Verwendungsgruppe und ist um drei Funktionsgruppen niedriger bewertet.

Aufgrund des erhärten Verdachts der Begehung von mehreren Straftaten die unmittelbar den Schutzbereich der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffen, ist sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch das Vertrauen der nationalen und internationalen Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Eine Belassung des Beschwerdeführers an der bisherigen Dienststelle hätte zu einem massiven Vertrauensverlust sowohl in seine ordnungsgemäße Dienstverrichtung als auch in die erfolgreiche Dienstverrichtung an der Dienststelle insgesamt geführt.

Der Beschwerdeführer ist unter dem Hinweis auf Arzttermine, sein Vertreter unter dem Hinweis auf eine Urlaubsreise nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen. Es war ihm nicht unmöglich, an der Verhandlung teilzunehmen. Er hatte in Kenntnis der in Aussicht genommenen Abwesenheit seines Rechtsvertreters ausreichend Zeit, sich um dessen Substitution zu bemühen.

2. Beweiswürdigung:

Verdacht von Pflichtverletzungen

Zur Rechtskraft der Suspendierung des Beschwerdeführers entschied der Verwaltungsgerichtshof am 09.09.2021, Ra 2021/09/0171.

Zu den begründeten Verdachtsmomenten gegen den Beschwerdeführer im Suspendierungsverfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof fest:

Der Beschwerdeführer wurde „gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, er habe als Exekutivbeamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (zu I.) seit zumindest 2015 bis Ende 2020 eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt bzw. unzulässige private Ermittlungs- und Beratungstätigkeiten durchgeführt und dazu 1. näher umschriebene Recherchen durchgeführt, die Ergebnisse interpretiert und an Auftraggeber aus der Privatwirtschaft weitergegeben, 2. ihm zugängliche Amtsgeheimnisse und klassifizierte Informationen, allenfalls auch Staatsgeheimnisse beschafft, nicht vorschriftsmäßig unter anderem im Privathaus verwahrt und an unbefugte Personen weitergegeben, 3. dem Amtsgeheimnis und/oder dem Datenschutz unterliegende Inhalte durch zumindest 17 E-Mails von seinem dienstlichen E-Mail-Account an seinen privaten E-Mail-Account versendet und 4. mindestens 382 Abfragen von personenbezogenen Daten aus diversen Applikationen des Bundesministeriums für Inneres bzw. nachrichtendienstlichen Evidenzen, zu denen er Zugang gehabt habe, ohne dienstlichen Bezug getätigt sowie noch unbekannte Mittäter dazu bestimmt, und die Erkenntnisse daraus an unbefugte Personen weitergegeben, sowie (zu II.) am 24. Jänner 2021 massiven körperlichen Widerstand gegen eine gerichtlich angeordnete Festnahme geleistet, um sein privates Mobiltelefon vor der Sicherstellung zu zerstören oder zumindest sperren zu können, und anschließend falsche Beschuldigungen gegen die einschreitenden Beamten erhoben, diese hätten ihn bei der Festnahme durch unverhältnismäßige Zwangsausübung misshandelt und beschimpft. Es bestehe dadurch - ungeachtet des Verdachts der Begehung näher genannter gerichtlicher Strafdelikte - der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44, 46 Abs. 1 und 56 BDG 1979. … Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es aber schon, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um diese im Instanzenzug zu bestätigen, wenn eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt wird.“ (Verwaltungsgerichtshof, 09.09.2021, Ra 2021/09/0171)

Die im Bescheid zugrunde gelegten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bezogen sich auf folgende Delikte: Missbrauch der Amtsgewalt, geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenunterdrückung.

Der Beschwerdeführer stünde im Verdacht, einer fremden Macht Staatsgeheimnisse bekannt gemacht zu haben, indem er Tatsachen und Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich Beamten des genannten Bundesamtes zugänglich waren und vor fremden Mächten geheim gehalten werden müssten, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu fremden Mächten hintanzuhalten, an genannte andere Nachrichtendienste bzw. politische Entscheidungsträger übermittelt hätte.

Überdies sei der Beschwerdeführer verdächtigt, mit dem Vorsatz, dadurch andere in ihren Rechten auf Geheimhaltung und Datenschutz zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er sich unter Ausnützung seiner Dienststellung geheime Informationen beschafft habe und diese unbefugt weitergegeben habe sowie zahlreiche Abfragen in verschiedenen Anwendungen ohne dienstlichen Bezug getätigt habe, wobei er in einigen Fällen dafür teilweise beachtliche Geldsummen entgegengenommen habe.

Der Beschwerdeführer stünde im Verdacht, dass er im Auftrag eines Dritten drei Dienst-Mobiltelefone von hochrangigen Beamten sowie einen speziellen Computer mit geheimen Daten XXXX übergeben habe.

Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insoweit entgegen, als der Vorwurf des geheimen Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs zum Teil entkräftet worden sei und die schwerwiegenden Vorwürfe des Verrats von Staatsgeheimnissen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verleumdung von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien. Insgesamt tritt er dem mehrfachen begründeten Verdacht der Verletzung von für seine ehemalige Tätigkeit erheblichen Schutzgütern nicht entgegen. Die strafrechtlichen Verdachtsmomente des Verrats von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) haben sich nicht erhärtet – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Behörde nicht in Abrede gestellt wurde.

Verhandlung

Die ausreichende Zeit des Beschwerdeführers – nach ordnungsgemäßer Ladung und Kenntnis der mangelnden Verfügbarkeit seines Vertreters – sich um eine Substitution zu bemühen, ergibt sich bereits aus dem Datum der Information, wonach von einer Verlegung der Verhandlung Abstand genommen wurde (Zustellung per eRV am 13.09.2024). Am 16.09.2024, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass die VH nicht verschoben wird, vereinbarte er einen Termin bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX (Bundesland: XXXX ) unter dem Hinweis auf „wichtige Abklärungen“ für den Verhandlungstag. Eine Verhandlungsunfähigkeit oder ein diesbezüglich begründeter Verdacht waren daraus nicht abzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich erfolglos um Anwälte, „welche im Dienstrecht“ kundig seien bemüht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es jedem eingetragenen Anwalt möglich sein muss, vor jedem Gericht in Österreich zu vertreten. Darüber hinaus besteht am Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang.

Zur Organisationsänderung stellte die belangte Behörde fest, dass sämtliche Arbeitsplätze untergegangen seien. Mangels Identität der Arbeitsplätze seien diese auch neu bewertet worden. Ohne erhebliche Veränderungen am Arbeitsplatz wären keine Neubewertungen erforderlich bzw. gar möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer monierte hiezu, sein Arbeitsplatz existiere unverändert weiter. Im Wesentlichen und inhaltlich seien die „Themenbereiche/Abteilungen“ gleichbehalten worden. Dies zeige die grundsätzliche Weiterführung der bisherigen Aufgaben durch die neue Behörde und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Liste der Personalvertreter gewählt und tätig gewesen sei. Anhand der erläuternden Bemerkungen zum SNG (vgl. u.) ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Diese lassen klar eine neue Verwaltungsorganisation mit neuen Organisationseinheiten und neuer Aufgabenteilung erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt im Fall der qualifizierten Verwendungsänderung gemäß § 135a BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:

Versetzung

§ 38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

§ 145b.

...

(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1. Organisationsänderungen,

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B-GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.

Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung – VWP-V,

§ 1. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu den folgenden Themenbereichen:

1. zum Bediensteten

d) anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen sowie sonstige strafrechtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

f) anhängige Disziplinarverfahren und noch nicht getilgte Disziplinarstrafen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

g) Kontakte zu Personen, Gruppierungen, Organisationen, Nachrichten- und Geheimdiensten oder Bewegungen, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des Staatsschutzes stellen könnte;

h) Aufenthalte in oder Beziehungen zu fremden Staaten, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;

i) Vermögensverhältnisse und finanzielle Verbindlichkeiten;

…,

Zu § 1 SNG wurde erläutert:

Die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei bleiben durch dieses Bundesgesetz grundsätzlich unberührt. Allerdings soll – internationalen Beispielen und Forderungen nach einer Stärkung der nachrichtendienstlichen Komponente folgend – künftig eine deutliche Trennung der dem Verfassungsschutz obliegenden unterschiedlichen Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ vorgenommen werden. Diese soll sowohl gesetzlich (§ 1 Abs. 4) als auch im Rahmen einer innerorganisatorischen Aufgabenverteilung mit klarer Kompetenzabgrenzung zwischen den organisatorisch getrennten Organisationsteilen erfolgen und durch zwei zu bestellende Stellvertreter des Direktors, die jeweils einem dieser Organisationsteile (Aufgabenbereich „Nachrichtendienst“ bzw. „Staatsschutz“) vorstehen, in § 2 Abs. 1 rechtlich implementiert werden. Der Bereich „Staatsschutz“ soll dabei Aufgaben zum Zwecke des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) sowie die Fallkonferenzen Staatsschutz (§ 6a) umfassen. Daneben soll dieser die klassischen sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 3) wahrnehmen sowie in weiterer Folge die Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege führen. Dem Bereich „Nachrichtendienst“ soll die Gewinnung und Analyse von Informationen hinsichtlich der Zwecke des § 1 Abs. 2 sowie die erweitere Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) obliegen, welcher ausschließlich von der Direktion (§ 1 Abs. 3) wahrzunehmen ist. Die Gewinnung und Analyse von Informationen dient der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen nationaler und internationaler Behörden und Organisationen (§ 8 Abs. 1). Für die Koordinierung der beiden organisatorisch getrennten Bereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ soll ein einziger, direkt dem Direktor unterstehender Organisationsteil der Direktion eingerichtet werden, dem alleinig der strukturierte und permanente Abgleich von Informationen beider Bereiche und die Erarbeitung akkordierter Maßnahmen obliegt (§ 2 Abs. 1 letzter Satz). Im Rahmen der Geschäftseinteilung soll auch ein eigener Organisationsteil einzurichten sein, dem insbesondere das strategische Risikomanagement der Direktion mitsamt der Erarbeitung entsprechender Regelungen und Maßnahmen für den Schutz klassifizierter Informationen und der Spionageabwehr im eigenen Bereich obliegt. Darüber hinaus soll im Rahmen der Geschäftseinteilung ein eigener Organisationsteil zu definieren sein, welchem im Sinne eines modernen Qualitätsmanagements sowohl die Festlegung und Optimierung von Arbeitsprozessoptimierungsmaßnahmen als auch die Auditierungen solcher Maßnahmen obliegt. Davon sind nicht nur allgemeine sowie speziell für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres bzw. der Direktion geltende Compliance Regeln umfasst, sondern insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung dienstrechtlicher Normierungen sowie der für die Direktion maßgeblichen ethischen und kulturellen Wertvorstellungen.

Literatur und Judikatur zu Versetzung, Verwendungs- und Organisationsänderung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050; 17.4.2013, 2012/12/0125).

Mit Ausnahme des Sonderfalles des § 38 Abs. 3 Z 4 BDG 1979, der vom Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe ausgeht, gibt es keine Bindung der im Versetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Behörde an Entscheidungen der Disziplinarbehörden. Dies ergibt sich zwangsläufig aus den ganz verschiedenen Zielsetzungen dieser beiden Verfahren. Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, zentral ist hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung ist somit nicht als weitere Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes (vgl. BerK 14.12.2005, GZ 148/9-BK/05, u.a.). (Verfassungsgerichtshof, 21.09.2010, VfGH B 1368/08).

Es besteht kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, Slg. N. F. Nr. 11.705/A).

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, daß diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (vgl. beispielweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0169, und vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0171). Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (vgl. Verwaltungsgerichtshof 08.11.1995, 95/12/0205 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050; 17.04.2013, 2012/12/0125; 10.07.2023, Ra 2021/12/0062).

Zum gegenständlichen Fall

Dienstliches Interesse

Das dienstliche Interesse an der Versetzung ist primär durch die im Bescheid angeführte Organisationsänderung, welche zu einer neuen Dienststelle führte und erst sekundär durch das Verhalten des BF, welches nach objektiver Betrachtung (innerhalb und außerhalb der Dienststelle) zum Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit in einem besonders sensiblen Bereich führte, begründet. Dabei war eine nähere Betrachtung der subjektiven Vorwerfbarkeit, die in den noch offenen Strafverfahren beleuchtet wird, für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht relevant:

Hinsichtlich des dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung war das maßgebliche überwiegende dienstliche Interesse durch die Reorganisation der gesamten Dienststelle ausschlaggebend. Die substanzielle Änderung der Dienststelle wurde in den oben zitierten Erläuterungen zu § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 SNG klar dargestellt („innerorganisatorische Trennung der Aufgabenbereiche ‚Nachrichtendienst‘ und ‚Staatsschutz‘“). Es wurden zwei getrennte Bereiche, ein Rechtsbüro, rechtliche Berater, ein Organisationsteil zum Abgleich von Informationen beider Bereiche und zur Erarbeitung akkordierter Maßnahmen geschaffen.

Die belangte Behörde begründete bereits im Bescheid anhand der erläuternden Bemerkungen zur Gesetzgebung, dass die Dienststelle des Beschwerdeführers aufgelöst wurde und eine neue Ausrichtung nach internationalen Standards erfahren hat. Von einem im Wesentlichen unveränderten Fortbestand des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers kann aufgrund der Auflösung der ursprünglichen Dienststelle nicht gesprochen werden. Bereits diese begründet das wichtige dienstliche Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung.

Diese Änderung der Verwaltungsorganisation im Sinne von § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 erkennt auch der Beschwerdeführer, wenn er diese als Umstrukturierung bezeichnet. Der Verweis auf den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen, der im Hinblick auf Z5 und Abs. 7 leg. cit. von Bedeutung sein könnte ist aufgrund der diesbezüglichen Aussetzung des Verfahrens derzeit noch nicht von besonderer Bedeutung.

Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung der Identität der Regelungszwecke des PStSG und des SNG ändere nichts an der geänderten Behörde und ihrer Verwaltungsorganisation samt geänderter Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten. Aus dem Regelungszweck einer Norm sind nicht zwangsläufig Schlüsse auf Veränderungen in der Vollziehung abzuleiten.

Eingriff

Der Eingriff in die Sphäre des Beschwerdeführers durch eine Reduktion seiner Funktionszulage um drei Funktionsgruppen und der Dienststellenwechsel innerhalb desselben Dienstortes erscheinen im Verhältnis zur Schwere des dienstlichen Interesses bereits durch die Organisationsänderung als angemessen und aufgrund dem Erfordernis der Wegversetzung und der Belassung am Dienstort gerechtfertigt.

Verfahren

Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet, eine Substitution sei aufgrund des Umfanges (100.000 bzw. „1000.000 Seiten“) im Strafverfahren nicht möglich gewesen, ist ihm entgegen zu halten, dass diese inhaltlichen und prozessualen Besonderheiten nach dem StGB und StPO nicht vollumfänglich auf das gegenständliche Verfahren nach dem BDG 1979 und das AVG, DVG sowie VwGVG zu übertragen sind. Der Versuch des Rechtsvertreters eine Verhandlungsverlegung durch die Behauptung einer Anscheinsbefangenheit bei Nichtverlegung zu erwirken entbehrt jeglicher Grundlage.

Insoweit der Beschwerdeführer das Verfahren zur Abberufung als Personalvertreter moniert sei er an ein personalvertretungsrechtliches Verfahren verwiesen, welches keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Versetzung bzw. Verwendungsänderung hätte. Die vom Vertreter aufgebrachte Frage einer Abbestellung als Personalvertreter ist bereits aufgrund des Gesetztes (§ 21 Abs. 2 PVG) gelöst. Wenn er Abbestellung von der Personalvertreterfunktion und entsprechende Genehmigungen bzw. Zustimmungen dafür moniert, behauptet er nicht, dass es einen einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschlusses zur Belassung eines Mitgliedes in seiner Funktion gegeben habe. Ein Einfluss auf die Versetzung kann aus diesem Argument daher nicht abgeleitet werden.

Insoweit der Beschwerdeführer moniert, die künftige besoldungsrechtliche Stellung sei mangelhaft festgestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Spruch des gegenständlichen Bescheides E2a/3 genannt ist. Die in der Beschwerde begehrte Feststellung des Amtstitels oder weiterer besoldungsrechtlicher Daten wie zum Beispiel das Besoldungsdienstalter sind von einem Versetzungsverfahren losgelöst und waren zurecht nicht spruchgegenständlich.

Zu B) Aussetzung

AVG § 38

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Literatur

Wenn also etwa eine Auslegung des Begriffs „pflichtwidriges Verhalten“ in § 10 Abs 4 Z 4 BDG ergibt, dass ein solches anzunehmen sein kann, wenn der Beamte eine Körperverletzung iSd § 83 Abs 1 StGB begeht, dann kommt einem diesbezüglichen rechtskräftigen Strafurteil – als Entscheidung dieser Rechtsfrage – im Kündigungsverfahren Bindungswirkung zu (vgl Rz 21 ff). Die Dienstbehörde hat daher nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht angelasteten Tathandlungen begangen hat, sondern lediglich, ob die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten ein pflichtwidriges Verhalten darstellen (VwGH 11. 12. 2002, 2002/12/0309). Ferner hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass „bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG“ bildet (VwGH 30. 11. 1994, 94/03/0155; 20. 3. 1996, 96/03/0042; 19. 6. 1996, 96/03/0121; vgl auch VwGH 30. 1. 2013, 2012/03/0072). Hengstschläger/Leeb, AVG § 38

Zwar muss für den Ausspruch des Verschuldens im Versetzungsverfahren nicht die Strafrechtsschwelle überschritten werden und kann das Verwaltungsgericht die Vorfrage der Schuld in Bezug auf die Versetzungsgründe selbst entscheiden, aber eine strafgerichtliche Entscheidung würde dennoch eine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht entfalten (vgl. Verwaltungsgerichtshof 06.11.2024, Ra 2023/03/0188). Eine strafgerichtliche Entscheidung ist zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu erwarten. Durch die Aussetzung können – ohnehin von den Strafbehörden und –gerichten durchzuführende – umfangreiche weitere Ermittlungen zu den zugrunde liegenden strafrechtlichen Delikten vermieden werden.

Da die Frage der vom BF selbst zu vertretenen Gründe erheblich vom Ausgang der Straf- und Disziplinarverfahren abhängt, war diese Frage bis zum Abschluss dieser Verfahren als Vorfrage im Sinn § 38 AVG zu betrachten und das Verfahren auszusetzen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig, da sowohl das dienstliche Interesse an der Versetzung bei einer Organisationsänderung, als auch unter Rücksichtnahme auf den zu ermöglichenden Dienstbetrieb und die Frage der Aussetzung eines Verfahrens zur strafgerichtlichen Abklärung hinreichend geklärt sind.

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