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W132 2293657-1•Bundesverwaltungsgericht W132 2293657-1
W132 2293657-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024
begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W132 2293657-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Herr XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:1.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 21.05.2012 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 21.02.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.2.In Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.07.2014 den Grad der Behinderung ab 14.05.2014 mit 80 vH neu festgesetzt.3.Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Überprüfung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.09.2019 den Grad der Behinderung ab 31.01.2019 mit 50 vH neu festgesetzt.
Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Erkrankungen, basierend auf der Aktenlage, sowie Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf den am 20.05.2019 und 28.08.2019 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, zugrunde gelegt.4.Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.4.1.Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung unverändert zur letzten rechtskräftigen Beurteilung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.5.Die belangte Behörde hat am 31.03.2023 neuerlich von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.5.1.Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde.5.2.Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhob.5.3.Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 29.02.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.5.4.Mit Bescheid vom 01.03.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.6.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, dass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung des Leidens Polyneuropathie erfolgt sei, da sein Leiden sich nicht massiv verbessert habe. Er sei aufgrund der Schmerzsymptomatik mehrfach in stationärer Behandlung gewesen und sei zusätzlich ein paraneoplastisches Syndrom diagnostiziert worden, weshalb er wieder in neurologischer und onkologischer Betreuung sei.6.1.Die belangte Behörde hat in der Folge Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.05.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.6.2.Mit Bescheid vom 27.05.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2024 abgewiesen.7.Mit Email vom 11.06.2024, hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und ergänzend vorgebracht, dass aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersichtlich sei, dass keine Besserung, sondern sogar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.7.1.Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2024 eingelangten – Schreiben vom 13.06.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.7.2.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.7.3.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Verweis auf den im Gutachten erhobenen Status im Wesentlichen vorgebracht, dass er auf Grund seiner Gehbehinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung von 50 vH auf 30 vH gesenkt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
1. Feststellungen:1.1.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.2.Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Kopf frei beweglich. Hörvermögengut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen gut.
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent.
Lunge: Va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich.
Wirbelsäule unauffällig.
Obere Extremitäten: frei, Nacken- und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich. EBO und Handgelenke frei beweglich. Finger: Polyarthrosen.
Untere Extremitäten: Hüfte und Knie: keine Einschränkung der Beweglichkeit. Keine Beinödeme.
Grob neurologischer Status: ausgeprägte Sensibilitätsstörungen mit sockenförmigen Parästhesien in beiden USCH/Füßen.
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent.
Gangbild am 19.08.2024: Unauffälliges Gangbild. Es liegt keine Gehbehinderung vor. Die Gelenksbeweglichkeit ist uneingeschränkt. Der Pat. kommt in sommerlicher Alltagskleidung. Keine Gehhilfe in Verwendung. Lagewechsel sind möglich, die Gehstrecke ist aufgrund der Schmerzsymptomatik verkürzt, bei leichten Gleichgewichtsstörungen und ausgeprägten Sensibilitätsstörungen ist ein freier Stand nicht ausreichend sicher und uneingeschränkt möglich.1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Ausgeprägte axonale sensomotorische Polyneuropathie der Beine nach mehrfachen Chemotherapiezyklen sowie paraneoplastisch bedingt.
Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden in den unteren Extremtäten mit ausgeprägten Sensibilitätsstörungen, schmerzhaften Dysästhesien in beiden unteren Extremitäten.
50 vH
02
Zustand nach malignem Keimzelltumor im linken Hoden 2012 und Rezidivtumor 2013
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne neuerliches Rezidivgeschehen.
20 vH
03
Zustand nach Bandscheibenoperation
Unterer Rahmensatz, da kein maßgebliches radikuläres Defizit besteht.
10 vH
04
Hörstörung beidseits
Beurteilung nach Tabelle Z2/K2 im unteren Rahmensatz, da normaler Tief- und Mitteltonbereich.
10 vH
05
Tinnitus
Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Dekompensation
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird aufgrund der ungenügenden funktionellen Relevanz und der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht.
Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 27.09.2019 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter Nr. 1 „Polyneuropathie“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.08.2019 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verbesserung eingetreten.
2. Beweiswürdigung:Zu 1.1.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die beim Beschwerdeführer objektivierte und befunddokumentierte, ausgeprägte axonale sensomotorische Polyneuropathie der Beine nach mehrfachen Chemotherapiezyklen sowie paraneoplastisch bedingt, wurde im Gutachten Dris. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung, im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, nunmehr unter Position 04.06.02 beurteilt. Diese Position ist für Polyneuropathien heranzuziehen, wenn sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades bestehen. Die Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass die Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz gerechtfertigt ist, da beim Beschwerdeführer anhaltende Beschwerden in den unteren Extremitäten mit ausgeprägten Sensibilitätsstörungen bestehen und schmerzhafte Dysästhesien in beiden unteren Extremitäten vorliegen. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch ausgeprägte Sensibilitätsstörungen mit sockenförmigen Parästhesien in beiden Unterschenkeln und Füßen objektiviert werden.
Dr. XXXX stellt überzeugend dar, dass eine Verbesserung des Leideszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung – welche eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 vH rechtfertigen würde – nicht objektivierbar ist, da die Beschwerden befunddokumentiert und anhaltend sind. Sie beschreibt zum Verlauf des Leidens im Einklang mit dem vorliegenden Befunden, dass wiederholt therapeutische Schritte eingeleitet wurden, welche aber keinen dauerhaften und durchgehenden Erfolg gebracht haben und somit auch nicht zu einer Besserung des Beschwerdebildes geführt haben. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der ausgeprägten Veränderungen Spezialuntersuchungen – wie Liquorpunktion – unterzogen und stehe auch unter regelmäßiger neurologischer und onkologischer Kontrolle.
Hinsichtlich der erstinstanzlich erfolgten Beurteilung der Leiden „Zustand nach Keimzelltumor“, „Zustand nach Bandscheibenoperation“, „Hörstörung beidseits“ und „Tinnitus“ wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Auch konnte hinsichtlich dieser Leiden im nunmehr eingeholten Gutachten Dris. XXXX keine Abweichung gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde objektiviert werden.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde nunmehr im eingeholten Sachverständigengutachten umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtig.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sohin auch dem erhobenen klinischen Befund, wurde durch die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich des Vorbringens es sei dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung auf 30 vH gesenkt werde ist festzuhalten, dass gegenständlich ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH objektiviert werden konnte, weshalb dieses Vorbringen ins Leere läuft.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass beantragt habe, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt hat, in welchem die Polyneuropathie des Beschwerdeführers weiterhin mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH beurteilt wurde, woraus auch der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH resultiert. Das Beschwerdevorbringen war somit geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)1.Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015).
§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass keine maßgebliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist und der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505).
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses oder Parkausweises gem. § 29b StVO und die Vornahme von Zusatzvermerken in den Behindertenpass wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht beeinsprucht. Er wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten, woraus auch die Anhebung des Grades der Behinderung resultierte. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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