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W146 2223571-2•Bundesverwaltungsgericht W146 2223571-2
W146 2223571-2Bundesverwaltungsgericht13.12.2024
Asylverfahren Beschwerdeführer verstorben höchstpersönliche Rechte Verfahrenseinstellung
W146 2223571-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 732539203-230166779, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Ablebens der beschwerdeführenden Partei eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zl. 732539203-230166779, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der beschwerdeführenden Partei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben, welche am 05.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 12.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Die beschwerdeführende Partei ist am 07.11.2024 verstorben.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Sterbeurkunde vom 13.12.2024 (OZ 8).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A)
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller verstirbt und seine Erben nicht in das Verfahren eintreten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).
In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH vom 13.02.2013, 2013/01/0023; 16.07.2014, 2012/01/0142).
Die beschwerdeführende Partei ist verstorben. Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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