Bundesverwaltungsgericht W147 2297168-1

W147 2297168-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Hauptwohnsitz Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W147 2297168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W147.2297168.1.00

Spruch

W147 2297168-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Beitragsnummer: XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07. März 2024, GZ: 100002493141-3H, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 05. Dezember 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Unter Punkt 4 des Formulars kreuzte sie keine der zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an und vermerkte handschriftlich, keine „Geldleistungen“ zu beziehen.

2. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

Bestätigungen über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sowie aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen,

Kopie des Nachweises einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand),

Nachweise aller Bezüge der Beschwerdeführerin sowie ihrer Haushaltsmitglieder.

Dezidiert wurden unter Nennung konkreter Beispiele Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das Einkommen der Beschwerdeführerin gefordert.

3. Hierauf teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, sie lebe in einem Einpersonenhaushalt und beziehe neben Unterhaltsleistungen kein weiteres Einkommen. In Einem übermittelte sie neuerlich ein Antragsformular, auf dem sie unter Punkt 4 den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen angekreuzt hatte. Zudem legte sie einen Meldezettel sowie eine Bestätigung über eine monatliche Unterhaltsleistung vor.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin habe die geforderten Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung nicht vorlegen können, da sie keine solche Leistungen beziehe. Bei der Nichtvorlage der Unterlagen handle es sich nicht um ein eine Zurückweisung bedingendes Formgebrechen sondern um einen inhaltlichen Mangel.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 08. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Eingabe vom 05. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

1.2. Am 22. Jänner 2024 erging vonseiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit folgendem Inhalt:

„Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Bestätigung: HauptwohnsitzMeldebesttätigung von:

Antragstellender Person

Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Person, auf die der Energie-Netzzugangsvertrag lautet

Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: […]

Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein: […]

Anspruchsgrundlage und Einkommen fehlt zB. monatliche Sozialunterstützung, Eigenpension, Witwenpension, Rezeptgebührenbefreiung, Unterhalt. […]

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

1.3. Mit Bescheid vom 07. März 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den jeweils erwähnten Schriftsätzen und Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten maßgeblicher Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn1.dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder2.für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) bis (5) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) bis (4) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…)“

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;2.[…]

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(3) […]

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

(2) […]

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]

Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. […]

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) […]

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal. […]

(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) […]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;3.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,7.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,8.Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9.gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:1.Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,2.der Antragsteller muss volljährig sein,3.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,4.eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,2.im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie3.im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) bis (4) (…)“.

3.3. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:

3.3.1. Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 RGG das AVG anzuwenden.

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242, aus.

Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe z.B. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese ihren Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob

erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;

zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie

drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde.

Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.3.3. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG in Bezug auf die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. handelt es sich hierbei jedoch um keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).

Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. Jänner 2024, Meldebestätigungen sowie Nachweise über eine Anspruchsgrundlage und über ihr Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. In diesem Sinne war der verfahrenseinleitende Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht mangelhaft und der darauf gerichtete Verbesserungsauftrag nicht notwendig. Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Rundfunkgebührenbefreiung bzw. der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des vorliegenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.

3.3.4. Da die Zurückweisung des vorliegenden Antrages nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtenen Bescheid folglich aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. nunmehr von der Entrichtung des ORF-Beitrages vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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