Bundesverwaltungsgericht W215 2148449-2

W215 2148449-2Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W215 2148449-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W215.2148449.2.00

Spruch

W215 2148449-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zahl 1129470106/232558339, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, gab an am XXXX eingereist zu sein und ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zahl 1129470106/161245354, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Gewährung von Asyl und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde für den 19.10.2021 einer Beschwerdeverhandlung anberaumt und danach die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2021, Zahl 2148449-1/9E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen, sowie eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 22.12.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Danach kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres illegalen Aufenthalts mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2022 zur Vorsprache zwecks Einvernahme zur Regelung ihrer Ausreise für 22.09.2022 geladen, behauptete keinen Reisepass zu besitzen und wurde aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Ersatz-Reisedokumentes auszufüllen. Sie brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage und gab an ihre Vertretungsbehörde nicht kontaktiert zu haben, da sie nicht in die Volksrepublik China zurückkehren wolle. Die Beschwerdeführerin drohte Widerstand für den Fall einer zwangsweisen Außerlandesbringung an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte für die Beschwerdeführerin am 27.09.2022 bei deren Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die Beschwerdeführerin wurde für den 20.11.2023 zur Botschaft geladen, kam dieser Ladung jedoch nicht nach, weshalb sie am 04.12.2023, nach erfolgter Festnahme am 03.12.2023, zwangsweise der Botschaft vorgeführt werden musste. Dort gab sie an, dass sie nicht zurückkehren wolle.

Am 17.11.2023 langte per Email gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2023 aufgefordert, am 15.01.2024 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks persönlicher Antragstellung vorzusprechen, ein gültiges Reisedokument, erforderliche Urkunden und verschiedene Nachweise (Krankenversicherung, Meldezettel, Mietvertrag, Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit und Einkommensnachweise) nachzureichen; die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Die Beschwerdeführerin wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 08.04.2024 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung gegenständlichen Antrages, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, verständig, woraufhin am 11.04.2024 per Email Urkundenvorlagen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten.

Am 24.04.2024 wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV gestellt.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zahl 1129470106/232558339, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde der Antrag vom 24.04.2024 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, zugestellt am 07.05.2024, erhob die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.05.2024, eingebracht am 16.05.2024, fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage vom 16.05.2024 langte am 21.05.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 17.07.2024 für den 06.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsanwältin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 23.07.2024 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 25.09.2024 Kopien von Unterlagen in Vorlage und brachte mit Schreiben vom 02.10.2024 eine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 11.12.2024 zog die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zahl 1129470106/232558339 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, gab an am XXXX eingereist zu sein und dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zahl 1129470106/161245354, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Gewährung von Asyl und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde für den 19.10.2021 einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht anberaumt und danach die Beschwerde mit, seit 22.12.2021 rechtskräftigem, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2021, Zahl 2148449-1/9E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen, sowie eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Danach kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet, wurde während ihres illegalen Aufenthalts mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2022 zur Vorsprache zwecks Einvernahme zur Regelung ihrer Ausreise für 22.09.2022 geladen, behauptete keinen Reisepass zu besitzen und wurde aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Ersatz-Reisedokumentes auszufüllen. Die Beschwerdeführerin brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage und gab an ihre Vertretungsbehörde nicht kontaktiert zu haben, da sie nicht in die Volksrepublik China zurückkehren wolle. Zudem drohte die Beschwerdeführerin Widerstand im Falle ihrer zwangsweisen Außerlandesbringung an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte für Beschwerdeführerin am 27.09.2022 bei deren Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die Beschwerdeführerin wurde für den 20.11.2023 zur Botschaft geladen. Sie kam dieser Ladung jedoch nicht nach, weshalb am 03.12.2023 festgenommen und am 04.12.2023 zwangsweise ihrer Botschaft vorgeführt werden musste, wo sie angab, dass sie nicht zurückkehren wolle.

Am 17.11.2023 langte per Email gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und die Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2023 aufgefordert, am 15.01.2024 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks persönlicher Antragstellung vorzusprechen, ein gültiges Reisedokument, erforderliche Urkunden und verschiedene Nachweise (Krankenversicherung, Meldezettel, Mietvertrag, Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit und Einkommensnachweise) nachzureichen; die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Die Beschwerdeführerin wurde mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung gegenständlichen Antrages, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, verständig.

Am 24.04.2024 wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV gestellt.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zahl 1129470106/232558339, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde der Antrag vom 24.04.2024 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024 erhob die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Schreiben vom 11.12.2024 zog die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zahl 1129470106/232558339, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Nach einer Beschwerdeverhandlung am 06.09.2024 zog die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2024 ihre Beschwerde vom 15.05.2024, eingebracht am 16.05.2024, gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zahl 1129470106/232558339, zurück.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2024 gegenständliche Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen, einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerde von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin freiwillig zurückgezogen und damit ist einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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