Bundesverwaltungsgericht W228 2295816-1

W228 2295816-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2295816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2295816.1.00

Spruch

W228 2295816-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER sowie Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 24.04.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Parteien am 12.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 8Z).

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