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W277 2233643-1•Bundesverwaltungsgericht W277 2233643-1
W277 2233643-1Bundesverwaltungsgericht13.12.2024
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Änderung maßgeblicher Umstände Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung plus besondere Umstände Deutschkenntnisse Interessenabwägung non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat Voraussetzungen Wegfall der Gründe wesentliche Änderung
W277 2233643-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.
II.Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensakt zu XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis als Akt I bezeichnet. Der Verfahrensakt zu XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis als Akt II bezeichnet.
1. Rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am XXXX im Gemeindegebiet von XXXX von Beamten des Grenzüberwachungspostens XXXX aufgegriffen und am selben Tag durch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen der XXXX niederschriftlich einvernommen (Akt I AS 1ff).
Im Zuge der Amtshandlung gab die BF an, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Circa einen Monat vor der angeführten Einvernahme sei sie mit ihrem Ehemann namens XXXX in die XXXX gereist und habe ebendort die Gewährung des Status einer Asylberechtigten beantragt. Das diesbezügliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Zwei Tage vor dem illegalen Grenzübertritt in das Bundesgebiet habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer befreundeten Familie das Lager XXXX verlassen und sei via Taxi zur Grenze nach Österreich gefahren. Gegen Mitternacht hätten sie XXXX und seien anschließend von Beamten des Grenzüberwachungspostens aufgegriffen worden. Die BF gab an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Sie wolle einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet „aufgrund der allgemein bekannten Situation in XXXX “ stellen (Akt I AS 5).
1.1.1. In weiterer Folge wurde die BF nach XXXX überstellt und dort am XXXX vor dem (damaligen) Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (Akt I AS 25ff). Im Zuge der Amtshandlung stellte sie einen XXXX (Akt I AS 27).
In der Einvernahme führte die BF aus, die Sprache Russisch zu beherrschen, sich zum XXXX zu bekennen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Sie sei seit XXXX mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Zuletzt habe Sie in „ XXXX “ gelebt. Die BF legte einen Inlandsreisepass zu Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vom Innenministerium XXXX (Akt I AS 37-43), und ein (in der Niederschrift als „Heiratsurkunde“ bezeichnetes) Dokument zu Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX (Akt I AS 35), vor.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, keine eigenen Gründe zu haben und sich auf das Vorbringen ihres Ehemannes zu berufen. Sie könnten ihr bestehendes Familienleben in keinem anderen Land fortsetzen (Akt I AS 27).
1.2. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag der BF mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ab und führte begründend aus, dass die BF die Gattin des XXXX , geb. XXXX , sei, dessen Antrag auf Gewährung von Asyl mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden wäre (Akt I AS 49).
1.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom XXXX (Akt I AS 57).
1.2.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , wurde der BF nach §§10 iVm 11 Abs. 1 des AsylG 1997 (und somit über Asylerstreckung) Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt II AS 51 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Ehefrau des XXXX sei, welchem mit Bescheid des Bundesasylsenates vom XXXX Asyl gewährt worden wäre, weshalb die Voraussetzungen im Asylerstreckungsverfahren erfüllt gewesen seien.
1.2.2.1. Der Bescheid der BF erwuchs mit XXXX in Rechtskraft (Akt II AS 81).
1.3. Die BF wurde am XXXX vor dem Bundesasylamt als gesetzliche Vertreterin der XXXX niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass in XXXX Krieg herrsche. Zumal ihr Ehemann „ XXXX “ gewesen wäre und im Herkunftsstaat aufgrund seiner Stellung in der XXXX verfolgt werde, drohe auch der Tochter XXXX Gefahr. Wie lange ihr Ehemann diese Funktion ausgeübt habe, wisse die BF nicht, da sie ihn „erst danach geheiratet“ habe. Da die gemeinsamen Kinder denselben Namen wie ihr Ehemann führen würden, drohe ihnen Gefahr, egal ob als Kind oder als Erwachsene. Ihr Heimatland habe die BF ein Jahr nach der Eheschließung verlassen (Akt II AS 17).
1.3.1. Im Zuge der Einvernahme wurden Kopien des (Ausland-) Reisepasses der Russischen Föderation der BF (Akt II AS 99-107) sowie des Inlandsreisepasses der BF (Akt II AS 159-166) in den Akt aufgenommen.
1.3.1.1. Dem Untersuchungsbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass sowohl der Reisepass Inland zu Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , als auch der „Reisepass Ausland“ zu „ XXXX “, ausgestellt am XXXX , , gültig bis XXXX , nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch seien bzw. sich hinsichtlich der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie Stempelabdrucke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (Akt II AS 155, 157).
1.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) von einer rechtskräftigen Verurteilung der BF vor dem XXXX verständigt. Die BF wurde mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX verurteilt. Der Vollzug wurde unter Bestimmung einer Probezeit für XXXX bedingt nachgesehen (Akt II AS 183).
2.1. Der zeitgleich mit unter I.1.4. angeführten Schreiben übermittelten gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ XXXX ist zu entnehmen, dass die BF in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem Mittäter XXXX schuldig sei im Zeitraum von zumindest XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in jeweils wiederholten Angriffen XXXX der dortigen Bezirkshauptmannschaft durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch XXXX , im Zuge der Antragstellung auf XXXX , zur Veranlassung der XXXX verleitet und dadurch das Amt der XXXX am Vermögen geschädigt zu haben, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR XXXX verursacht worden wäre.
Die BF habe dadurch das Vergehen des XXXX begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Der Vollzug wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen (AS 13 ff).
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) leitete am XXXX ein Aberkennungsverfahren über die BF sowie XXXX ein (AS 25 f).
2.3. Mit Schriftsatz vom XXXX gab die BF die Bevollmächtigung des RA XXXX mit ihrer rechtlichen Vertretung im Verfahren bekannt (AS 45 ff).
2.4. Am XXXX wurde die BF beim BFA im Beisein ihrer rechtlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF an, dass ihre Muttersprache XXXX sei, sie spreche zudem Russischen sowie ein wenig Polnisch und Deutsch (AS 88).
Sie sei in XXXX in XXXX geboren. Ihr Vater sei XXXX beim Brand ihres Hauses ums Leben gekommen, ihre Mutter sowie ihr Bruder und ihre beiden Schwestern würden noch in XXXX leben. Die Mutter beziehe eine Pension, die Schwestern würden als Verkäuferin und in einem Büro arbeiten, der Bruder sei derzeit arbeitslos. Sie habe über XXXX regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Sie würden jedoch nicht über die Situation im Herkunftsstaat sprechen, da es gefährlich sei, etwas darüber zu sagen, weil XXXX abgehört und kontrolliert werde. Zu den Angehörigen XXXX , welche ebenfalls in XXXX leben würden, habe sie seit XXXX keinen Kontakt mehr (AS 91).
Die BF habe im Herkunftsstaat in XXXX gelebt, bis sie die Russische Föderation verlassen hätte. Im Jahre XXXX sei sie mit XXXX nach XXXX ausgereist, wo sie rund XXXX Jahre gelebt hätten. In weiterer Folge seien sie weiter nach Österreich gereist. Seit der Antragstellung auf Asyl im Jahre XXXX habe sie sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten (AS 89).
Seit XXXX würde sie von ihrem Ehemann XXXX getrennt leben. Die Ehe sei am XXXX geschieden worden. Ihr Exmann lebe in XXXX und die BF habe weiterhin Kontakt zu ihm, da er die Kinder regelmäßig an den Wochenenden zu sich hole. Er zahle auch Alimente. Die gemeinsamen Kinder hätten eine emotionale Bindung zu ihrem Vater (AS 90).
Zum Befragungszeitpunkt lebe die BF mit ihren XXXX Kindern im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Die Tochter „ XXXX “ gehe in XXXX zur Schule, der Sohn „ XXXX “ sowie die Töchter „ XXXX “ und „ XXXX “ würde Schulen in XXXX besuchen. Ihre Kinder seien - bis auf eine Tochter - gesund. Ihre Tochter „ XXXX “ leide an einer „ XXXX “, werde deshalb ärztlich behandelt und es sei hinter ihrem XXXX worden, welcher das XXXX ableite. „ XXXX “ müsse sie alle sechs Monate in ein Krankenhaus in XXXX zur Kontrolle kommen (AS 88, 89).
Da sie auch einen Sohn habe, habe sie Angst, mit diesem in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Er spreche die Sprache nicht und es sei möglich, dass er verhaftet bzw. entführt oder gezwungen werde, den Militärdienst abzuleisten.
Sie selbst habe Angst, eingesperrt zu werden, weil sie in Österreich um Asyl angesucht und XXXX Jahre hier gelebt habe.
Zudem befürchte sie, dass ihre Mutter oder ihr Bruder Probleme ihretwegen bekommen könnten, da „wenn einer in einer Familie etwas angestellt hat, alle gequält werden“ (AS 91).
Die BF selbst sei damals im Herkunftsstaat nicht persönlich bedroht worden, habe jedoch Angst, dass sie wegen ihres Exmannes auch heute noch Probleme in der Russischen Föderation bekommen könnte, da es keinen Unterschied mache, dass sie nun geschieden sei. Sie könne daher „nirgendwo in der Russischen Föderation leben“, „man“ würde sie überall finden (AS 92, 93).
In Österreich habe sie von Beginn an Deutschkurse besucht, die B1-Prüfung habe sie jedoch nicht bestanden. Seit Dezember XXXX gehe sie einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft, nach. Zusätzlich zu ihrem Gehalt und den Alimenten erhalte sie auch Leistungen aus der Sozialhilfe.
Außer ihren Kindern und deren Vater habe sie keine weiteren Verwandten in Österreich, jedoch viele Freunde. Sie sei weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied (AS 93).
Die BF sei gesund, nehme jedoch aufgrund XXXX Probleme seit zwei Jahren Tabletten.
Sie besitze einen russischen Reisepass, welcher XXXX ausgestellt worden sei, und habe auch einen Inlandsreisepass besessen (AS 93). Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mit den russischen Behörden gehabt (AS 94).
2.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor:
als „Lebenslauf“ tituliertes Schreiben (AS 101-103),
Mietvertrag über eine Wohnung der „Wohnungseigentümer“ Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. XXXX (AS 105-111),
ZMR-Auszug vom XXXX (AS 113),
Anmeldung der BF bei der Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte XXXX (AS 115),
Lohnzettel der Monate XXXX (AS 117-132),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Deutsch Modul B1“ im Ausmaß von 240 Maßnahmestunden in der Zeit vom XXXX (AS 133),
Zertifikat über die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), ausgestellt am XXXX (AS 135-136),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Deutsch Modul A2“ im Ausmaß von 210 Stunden in der Zeit vom XXXX (AS 137),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Deutsch für AusländerInnen Modul A1“ im Ausmaß von 210 Stunden in der Zeit vom XXXX (AS 139),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Gesprächsgruppe Deutsch als Zweitsprache für Frauen“ im Ausmaß von 36 Stunden in der Zeit vom XXXX (AS 141),
Teilnahmebestätigungen betreffend das Projekt „Wiedereinstieg mit Zukunft“ im Ausmaß von 20 Wochenstunden in der Zeit vom XXXX (AS 143-144),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Deutsch für AusländerInnen ohne Vorkenntnisse“ im Ausmaß von 180 Maßnahmestunden in der Zeit von XXXX (AS 145),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Deutsch für AusländerInnen mit Vorkenntnissen“ im Ausmaß von 180 Maßnahmestunden in der Zeit von XXXX (AS 147),
Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Deutsch für AusländerInnen ohne Vorkenntnisse“ im Ausmaß von 180 Maßnahmestunden in der Zeit von XXXX (AS 145);
2.5.2. Betreffend die Tochter XXXX :
Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX (AS 151),
ZMR-Auszug vom XXXX (AS 153),
Schulzeugnisse der XXXX (AS 155-163),
Zertifikate der Mittelschule betreffend die Peer-Ausbildung zum Streitschlichter (AS 165-167);
2.5.3. Betreffend den Sohn XXXX :
Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX (AS 171),
ZMR-Auszug vom XXXX (AS 173),
Schulzeugnisse der XXXX (AS 175-179),
Urkunden von schulischen Sportbewerben (AS 181-183);
2.5.4. Betreffend die Tochter XXXX :
Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX (AS 185),
ZMR-Auszug vom XXXX (AS 187),
Schulzeugnisse der XXXX (AS 189-191),
Ambulanzberichte über Behandlungen aufgrund des XXXX (AS 193-200);
2.5.5. Betreffend die Tochter XXXX :
Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX (AS 201),
ZMR-Auszug vom XXXX (AS 203).
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der mit „Erkenntnis“ (wohl gemeint: Bescheid) vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und wurde gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (AS 219).
Den Feststellungen des Bescheids ist zu entnehmen, dass die Identität der BF feststehe. Weiters wurde festgestellt, dass die BF eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, der Volksgruppe der XXXX angehöre, XXXX , Russisch, ein wenig Polnisch und Deutsch spreche, und dem XXXX . Sie sei XXXX und habe XXXX Kinder. Sie habe Kontakt zu ihren Verwandten in XXXX . Die Mutter, zwei Schwestern und der Bruder der BF würden in der Russischen Föderation in XXXX leben. Sie habe in der Russischen Föderation eine Schulbildung genossen. Sie sei arbeitsfähig, leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei auch nicht immungeschwächt. Sie sei in Österreich weder geduldet, noch sei sie Zeuge oder gar Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Die BF sei in Österreich straffällig geworden (AS 231).
Im Falle einer Rückkehr habe sie dort keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten und habe sie eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können (AS 232).
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet wurde festgestellt, dass am XXXX die Ehe mit Herrn XXXX geschieden worden wäre. Die BF sei Mutter von XXXX . Die Kinder seien in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt und würden mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben. Seit XXXX sei sie als Reinigungskraft beschäftigt. Sie spreche „passabel Deutsch“ und verfüge über soziale Kontakte. Sie sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und XXXX rechtskräftig verurteilt worden (AS 232).
Die belangte Behörde verwies in Hinblick auf die Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf „die ausführliche Beweiswürdigung im Fall Ihres Ex-Mannes“ (AS 305-307).
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die BF ein schützenswertes Familienleben in Österreich führe, sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am XXXX ununterbrochen in Österreich aufgehalten und eine gesellschaftliche Integration angestrebt habe. Das Familienleben wiege bei einer Gesamtbetrachtung wesentlich im Sinne von Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten, sodass sich eine Rückführung in die Russische Föderation als nicht zulässig erweise. Die (einmalige) Verfehlung berühre die öffentlichen Interessen nicht in solche einem Ausmaß, dass ein Verbleib in Österreich auszuschließen wäre (AS 315-316).
4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF durch ihren rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 329ff) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und Ergänzungsbedürftigkeit. Die Beschwerde beziehe sich auf die Spruchpunkte I., II., und III. sowie insofern auf Spruchpunkt IV., als der BF lediglich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt worden sei (AS 333). Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF mit Bescheid des damals zuständigen „unabhängigen Asylsenats“ mit Bescheid vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Grund dafür sei die Verfolgung des damaligen Ehemannes als XXXX gewesen und sei diesem – und folglich der BF sowie den gemeinsamen Kindern – aufgrund seiner politischen Gesinnung und ethnischen Zugehörigkeit Asyl gewährt worden (AS 330). Die BF führe ein geregeltes Leben, habe Ausbildungs- und Deutschkurse besucht und habe auch am Arbeitsmarkt Fuß fassen können.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX sei die BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX verurteilt worden. Die BF sei bereits von ihrem Ehemann getrennt gewesen, hätte jedoch laut Behörde keinen getrennten Wohnsitz aufweisen können und hätte deshalb XXXX erhalten, der ihr nicht zugestanden wäre. Die Tat habe sie aus einer XXXX heraus begangen, es stecke jedoch keine erheblich kriminelle Energie dahinter. Die XXXX sei mittlerweile überwunden und versuche die BF, sich weiter fortzubilden und in der Arbeit mehr Stunden aufzubauen (AS 331).
Die belangte Behörde habe wiederholt auf ein offenbar gegen den Exmann eingeleitetes und zwischenzeitlich abgeschlossenes Aberkennungsverfahren verwiesen, und sei dies offenbar der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der BF zugrunde gelegt worden. Die BF habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, vom Inhalt des den Exmann betreffenden Verfahrens Kenntnis zu erlangen oder eine Stellungnahme abzugeben (AS 332).
Zu den Beschwerdegründen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, weshalb im Fall der BF davon auszugehen sei, dass die Umstände für die Asylgewährung weggefallen seien und habe die Behörde dazu keine Feststellungen getroffen. Der Behörde sei die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6), wonach es den Bestimmungen des § 34 AsylG über das Familienverfahren zuwiderlaufe, wenn für die Frage der Aberkennung auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde, offenbar nicht gekannt und habe sie dazu keine geeigneten Feststellungen getroffen. Die Länderfeststellungen seien lediglich eingefügt und nicht erörtert worden (AS 334, 335). Zudem habe die Behörde sich mit den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK), auf welche das AsylG verweise, nicht auseinandergesetzt und habe sie deren Bestimmungen willkürlich angewendet, da für die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK der Eintritt einer grundlegenden, dauerhaften und stabilen Veränderung sowie die Herstellung effektiver Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund Voraussetzung seien (AS 336). Eine solch grundlegende, stabile und dauerhafte Veränderung sei aufgrund der aktuellen Länderinformationen nicht begründbar, da weder von einer Änderung noch von einer Nachhaltigkeit gesprochen werden könne (AS 340). Des Weiteren habe die Behörde nicht auf die individuelle Situation der BF Bedacht genommen und habe diese nicht geprüft, ob der damalige Ehemann einer aktuellen Gefährdung im Herkunftsland ausgesetzt wäre, da betreffend die BF ansonsten keine geänderten Umstände eintreten können. Insbesondere sei in Hinblick auf den Exmann, welcher als XXXX registriert sei, nicht von einem effektiven Rechtsschutz in Russland auszugehen und hätten sich die Umstände daher nicht derart verändert, dass es der Familie der Beschwerdeführerin möglich sei, den Schutz des (Herkunfts-)Landes tatsächlich in Anspruch zu nehmen (AS 339-343).
Zum Beschwerdepunkt des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, der mangelhaften Bescheidbegründung und Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Parteiengehör der BF durch die belangte Behörde nicht gewahrt worden wäre, da ihr die offensichtlich entscheidungsrelevanten Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen ihren Exmann nicht zur Kenntnis gebracht worden seien (AS 344).
In Bezug auf die Aufenthaltsberechtigung wurde auf die bereits vorgelegten Kursbestätigungen und Lohnzettel verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die belangte die Behörde die Erwerbstätigkeit der BF nicht entsprechend berücksichtigt hätte (AS 348).
7. Seitens BFA wurde mit Aktenvermerk vom XXXX ein fernmündliches Gespräch mit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF protokolliert. Diesem ist zu entnehmen, dass das Aberkennungsverfahren von XXXX rechtskräftig abgeschlossen bzw. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Er habe - nach Kenntnis der rechtlichen Vertretung der BF - das Bundesgebiet bereits verlassen. Die Kinder der BF würden unverändert über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen. Seitens der rechtlichen Vertretung sei initiativ berichtet worden, dass die BF aktuell weitere Kurse besuche und einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ein Lohnzettel aus XXXX zum Nachweis einer XXXX Beschäftigung der BF im Bundesgebiet vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie ihre rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde ist nicht erschienen.
In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, „ XXXX “ zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Herkunftsstaat habe sie ua. in XXXX gelebt. In dem zuletzt von ihr bewohnten Haus in der „ XXXX “ wohne gegenwärtig ein jüngerer Halbbruder väterlicherseits. Weiters gab sie an, dass dieses Haus im Eigentum der Mutter stehe, erklärte jedoch auch, dass ihre Mutter im letzten Jahr verstorben sei sowie der Halbbruder väterlicherseits diese Liegenschaft geerbt hätte.
Weiters schilderte sie, dass ihre leibliche Mutter bei ihrer Geburt verstorben sei und sie die zweite Ehefrau ihres Vaters als „Mutter“ bezeichnet habe. Zumal diese sie großgezogen hätte und wie eine leibliche Mutter zu ihr gestanden sei, habe sie bei der Befragung vor dem BFA gesagt, dass ihre Mutter, gemeint die Stiefmutter, im Herkunftsstaat lebe (siehe AS 93).
Die BF habe beim BFA auch nie angegeben Halbgeschwister zu haben, weil sie diese wie (leibliche) Geschwister sehe. Ihre Halbschwestern väterlicherseits namens XXXX sowie ihr Halbbruder väterlicherseits namens XXXX würden mit ihren jeweiligen Kernfamilien in XXXX leben. Darüber hinaus wohne ein Onkel väterlicherseits namens XXXX sowie Cousins und Cousinen in XXXX . Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu Ihrem Halbbruder und einer Halbschwester.
Die BF habe im Herkunftsstaat die neunte Klasse einer Grundschule abgeschlossen und danach drei Jahre lang ein XXXX besucht. Ihr Lebensunterhalt im Herkunftsstaat sei von ihren Eltern finanziert worden.
Welchem Beruf XXXX im Herkunftsstaat nachgegangen sei, wisse die BF nicht. Weiters schilderte sie, dass ihr Ex-Ehemann keiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat nachgegangen wäre.
Die Ehe der BF zu XXXX sei zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt geschieden worden. Wo ihr ehemaliger Ehemann lebe, wisse die BF nicht und es werde vermutet, dass er nach einer abweisenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen ein Asylaberkennungsverfahren das Bundesgebiet verlassen habe. Die BF habe zuletzt vor zwei Jahren mit ihm telefoniert und er habe ihr ein Mal gedroht, die Kinder wegzunehmen. Auf Vorhalt, dass nach Beschluss des XXXX (als Beilage ./A) die Ehe einvernehmlich geschieden wurde und die BF beim BFA zudem angab, ein „gutes bzw. normales Verhältnis zu dem Ex-Ehemann“ zu haben (AS 90), schilderte die BF, dass sie das damals nur gesagt habe, „um schneller geschieden zu werden“.
Ihre Tochter namens XXXX geboren. Die Kinder seien alle Asylberechtigte über Erstreckung von ihrem Vater XXXX . Ob sie zu XXXX aktuell Kontakt hätten, wisse die BF nicht. Auch könne sie nicht angeben, wo die Familienangehörigen von ihrem Ex-Ehemann im Herkunftsstaat leben würden. Gegenwärtig würden sich ihre Kinder in Ausbildung befinden. XXXX würde an XXXX leiden und sei vor vier Jahren das letzte Mal operiert worden. Ein XXXX sei bei der Tochter eingesetzt worden, welcher „mit dem Wachstum gewechselt“ werden würde.
Zu ihrer gegenwärtigen Situation im Bundesgebiet schilderte die BF gesund zu sein und gegenwärtig weder medizinische, noch therapeutische Behandlungen wahrzunehmen. Sie nehme Medikamente zur Linderung von Beschwerden im Zusammenhang mit der XXXX ein, deren Namen ihr nicht erinnerlich seien (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S. 6). Sie sei im Zusammenhang mit COVID im Bundesgebiet geimpft worden und habe bereits eine Infektion erlitten.
Die BF habe im Bundesgebiet Deutschzertifikate auf dem XXXX bestanden und gehe gegenwärtig einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft nach.
Zu ihrer Verurteilung im Bundesgebiet befragt, gab die BF folgendes an:
„R: Mit Urteil des XXXX verurteilt (AS 17). Wie kam es zu dieser Verurteilung? (…) BF: Ich glaube, es liegt diesbezüglich alles vor. (…) Ja, ich habe sehr schlechte Erinnerungen diesbezüglich. Wir hatten das ganze Jahr diesbezüglich Stress.
R: Wer ist „wir“? BF: Ich hatte Stress und die Kinder auch.
R: Gab es weitere Verurteilungen im Bundesgebiet? BF: Nein.
R: Sind momentan im Bundesgebiet Anzeigen gegen Sie anhängig? BF: Nein. Ich habe mein ganzes Leben keine Gesetze verletzt.
R: Aber Sie wurden ja verurteilt in Österreich? BF: Ja.
R: Also haben Sie ein Gesetz in Österreich verletzt. BF: Ja, dank meines Mannes ist es so passiert.
R: Warum machen Sie sowas in einem Land, in dem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen? (…) BF: Ich weiß nicht, was ich antworten soll. Ich bedauere das sehr. Ich bedauere, dass ich mich früher nicht scheiden lassen habe.
R: Bedauern Sie, dass Sie sich nicht früher scheiden lassen haben oder dass Sie das gemacht haben in Österreich? BF: Sowohl, als auch.“
Zum Fluchtgrund ihres Ex-Ehemannes befragt gab die BF folgendes an:
„R: Was war der Fluchtgrund Ihres Ex-Ehemannes? BF: Krieg.“
Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, schilderte die BF folgendes:
„R: Ihnen wurde Asyl über Streckung durch Ihren Ex-Ehemann gewährt. BF: Ja.
R: Den Ihnen übermittelten, aktuellen Länderberichten entnehme ich, dass von einer Verfolgung von XXXX nicht mehr auszugehen ist. In der Teilrepublik Tschetschenien ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, welches XXXX gewährt. Dh. (…), dass aus diesem Grund keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nichts darüber. Ich lebe seit 20 Jahren hier.
BFV: Zu diesem Gesetz, das erlassen wurde betreffend die Amnestie, ist auszuführen, dass diesbezüglich nicht alle Kriegsteilnehmer umfasst sind und soweit auch den Berichten zu entnehmen ist, dass es darauf ankommt die Amnestie auch angenommen zu haben.
R: Weshalb sollte Ihr Ex-Ehemann die Amnestie nicht annehmen wollen? BF: Ich weiß nicht. Ich habe ja keinen Bezug mehr zu meinem Ex-Mann.
R: Wurden Sie in der RF wegen einer Straftat verurteilt? BF: Nein.
R: Wurden Sie in der RF inhaftiert? BF: Nein.
R: Wer würde Sie aktuell auf dem gesamten Staatsgebiet der RF bedrohen, verfolgen oder gar töten wollen?
BF: Ich glaube niemand. Ich habe nur Angst, dass man mir die Kinder wegnehmen wird, wenn ich zurückkomme.
R: Warum sollte man Ihnen die Kinder wegnehmen? BF: Bei uns ist die Mentalität so, dass man die Kinder der Mutter wegnimmt nach der Scheidung.
BFV: Nach dem russischen Recht ist es so, dass durchaus die Obsorge dem Vater zukommt und traditionell gesehen, ist es auch so, dass die Kinder der Großmutter vs zugesprochen werden.
R: Sie sagen ja, dass Sie nicht wissen, wo Ihr Mann lebt und nur vermuten wo die Eltern Ihres Ex-Ehemannes leben würden? BF: Ich weiß nicht wo er lebt, aber, wenn ich zurückkomme, werden sie mich finden. Ich weiß nicht, wo er lebt, ich weiß gar nichts von ihm.
R: Wer wird Sie finden und warum? BF: Bei uns ist die Mentalität so. Wenn sich eine Frau scheiden lässt, dann bleiben die Kinder bei dem Vater.
R: Wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist? BF: Er hat Verwandte, auch die Großmutter ist dort.
R: Die Großmutter des Ex-Ehemannes? BF: Ich meine die Großmutter in Bezug auf meine Kinder, also seine Mutter.
R: XXXX . Die zwei sind nicht mehr minderjährig. BFV: Die anderen sind XXXX . BF: Ich glaube, dass das keine Bedeutung hat, dass sie nicht mehr minderjährig sind.
R: Haben Sie Kontakt zu den Eltern Ihres Ex-Ehemannes? BF: Nein.
R: Hat sich an den Gründen Ihres Antrages auf Zuerkennung von Asyl seit Erhalt des Bescheides etwas geändert? BF: Nein, es sind die selben Gründe.“
Hinsichtlich der aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation wolle die BF nichts sagen, weil sie „nichts von der Russischen Föderation“ wisse, lange nicht dort gewesen sei und es sie auch nicht mehr interessiere.
9.1. Die mit Beschwerdeschriftsatz beantragte Einvernahme von XXXX wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Beschluss des XXXX (./A).
Lohn-/Gehaltsabrechnung XXXX (./B).
als „Lebenslauf“ titulierter Schriftsatz (./C).
XXXX (./D).
9.3. Das BFA hat nach Übermittlung der Niederschrift keine Stellung hierzu bezogen.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ein Konvolut an Auszügen aus dem Dienstnehmerlohnkonto der XXXX vorgelegt und weiters mitgeteilt, dass die BF grundsätzlich durchgehend einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Lediglich im Zeitraum vom XXXX sei eine kurzfristige Abmeldung der BF vorgenommen worden, da in diesem Zeitraum Dienstleistungen vom Corona-Lockdown betroffen gewesen wären.
11. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint folgender Eintrag auf:
XXXX
12. Im Zentralen Melderegister sind die BF sowie XXXX gemeldet.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1.1.1. Die volljährige BF ist ein der Volksgruppe der XXXX zugehörige, russische Staatsangehörige XXXX Glaubens. Sie wurde in der Teilrepublik XXXX , geboren und hat ebendort XXXX lang eine Grundschule besucht.
Seit dem Jahre XXXX ist sie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.
1.1.2. Die am XXXX im Herkunftsstaat geschlossene Ehe der BF mit XXXX , geb. XXXX , wurde am XXXX im Bundesgebiet geschieden. Der Status des Asylberechtigten wurde XXXX rechtskräftig aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und seit XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Die BF ist Mutter von drei Töchtern namens XXXX , und eines Sohnes namens XXXX , welche gegenwärtig im Bundesgebiet leben.
Zwei Schwestern, ein Bruder, ein Onkel väterlicherseits sowie Cousinen und Cousins der BF leben im Herkunftsstaat XXXX . Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu einer Schwester und ihrem Bruder.
1.1.3. XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX verurteilt, wobei dem Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit für XXXX bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil zu GZ XXXX ist zu entnehmen, dass die BF mit dem Mittäter XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch XXXX verleitet hat. Durch diese mit Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht begangene Betrugsausübung wurde das Amt der XXXX in Höhe von EUR XXXX geschädigt.
1.1.3.1. Die BF zeigt sich hinsichtlich ihrer Verurteilung im Bundesgebiet einsichtig.
1.1.4. Die BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien entscheidungsrelevant Folgendes:
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024 - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.3.2024): Reisehinweise für Russland). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024 - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5.4.2024): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit]). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D. - Government Digital Service [United Kingdom] (o.D.): Foreign travel advice - Russia - Safety and security). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024 - Armed Conflict Location and Event Data (9.5.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - April 2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023 - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht]; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022 - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], AA 26.3.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024 - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)]).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).
Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024 - Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism,). […]
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023 - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024 - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz]). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021 - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024 - Kaukasischer Knoten (6.5.2024): В апреле 2024 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 11 человек убиты [Im April 2024 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 11 Personen getötet]; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021 - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6)) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024 - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022 - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021 - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien]). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
1.2.2. Rechtsschutz/Justizwesen
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022 - Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020 - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, KAS 7.2020 - Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung)
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022 - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D. - World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022 - Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31); vgl. UN-HRC 1.12.2022 - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), FH 2023 - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022 - Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen]).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022 - Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b - Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D. - Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022 - Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31)). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022 - Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон "О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации" от 11.06.2022 N 180-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation' vom 11.06.2022 N 180-ФЗ (aktuelle Fassung)]). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023 - European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION).
1.2.2.1. Teilrepublik Tschetschenien
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022 - Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region).
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003 - Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)]). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020 - Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018 - Gumppenberg, Marie-Carin von/Udo Steinbach (Hg.) (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022 - Rossijskoe agentstwo prawowoj i sudebnoj informazii [Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen] (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben]). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023 - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, das Kriegsrecht einzuführen und nach den Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen']). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023 - Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird]). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023 - Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)]). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023 - Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022; vgl. CCDPW 27.3.2012 - Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), OSCE 7.10.2022 - Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023 - Österreichischer Rundfunk (27.6.2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023 - Conversation, The (9.11.2023): Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022 - Oryx (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces):
dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022 - Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» ['Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört']). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
1.2.4. Allgemeine Menschenrechtslage
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D. - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022 - United Nations (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022 - European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
1.2.4.1. Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022 - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022 - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D. - Ombudsperson für Menschenrechte in der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite).
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023 - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022 - UK Visas and Immigration [Vereinigtes Königreich] (17.11.2022): Guidance: Country policy and information note: critics of the state, Chechnya). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022 - Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022: В Чечне убит Салман Тепсуркаев - модератор телеграм-канала 1ADAT, критиковавший Кадырова. Его похитили в 2020 году - и заставили истязать самого себя на видео [In Tschetschenien wurde Salman Tepsurkaew getötet - Moderator des Telegram-Kanals 1ADAT, der Kadyrow kritisierte. Er wurde im Jahr 2020 entführt - und man zwang ihn, sich selbst auf Video zu foltern]). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022: Europe’s debt to Chechens). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.: About Red Notices).
1.2.4.1.2. Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).
In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen / Homke, Theresa (21.2.2020b): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382).
1.2.5.1. Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021).
Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser); vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last; openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017).
1.2.6. Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022 - Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit / Sergej Parchomenko (11.2022): Impulspapier: Russlands unabhängiger Journalismus - Der harte Überlebenskampf unter totalitären Repressionsmaßnahmen).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D. - Reporters Without Borders (o.D.): World Press Freedom Index 2023).
1.2.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023 - Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht]). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023 - Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022 - Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?).
[…] Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
[…] Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
1.2.7.1. Angehörige der Teilrepublik Tschetschenien innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D. - Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien]). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a - Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben]). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022 - Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D. - Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat]), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D. - Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns]) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D. - The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns]). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.). […]
1.2.8. Grundversorgung und Wirtschaft
[…] Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024 - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023 - European Bank for Reconstruction and Development (21.11.2023): Transition Report 2023-24 - Country Assessments - Russia). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).
Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D. - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024 - Lenta (17.5.2024): Рост ВВП России резко ускорился [BIP-Wachstum Russlands scharf beschleunigt]). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024 - Interfax (22.5.2024): Инфляция в РФ с 14 по 20 мая составила 0,11%, в годовом выражении ускорилась до 8,1% [Inflation in RF betrug zwischen 14. und 20. Mai 0,11 %, auf Jahresbasis beschleunigte sie auf 8,1 %]). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023 - Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom - Russia). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024 - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (2.2024): Russia’s Economy on the Eve of the Second Anniversary of the War (Russia Monitor 4)). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023 - Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023); vgl. Statista 2.1.2024 - Statista (2.1.2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
[…] Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020 - Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21.2.2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382)). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a - Weltbank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a - Nationale Projekte Russlands [Russland] (o.D.a): Проекты - Чистая вода [Projekte - sauberes Wasser]). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D. - Global Hunger Index (o.D.): Welthunger-Index 2023 - Russische Föderation). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b - Weltbank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022 - International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023 - Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (27.11.2023): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn]). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023 - RBK (14.12.2023): МРОТ в 2024 году повысят. Каким будет минимальный размер оплаты труда. На что влияет показатель и что делать, если зарплата меньше [Mindestlohn wird im Jahr 2024 erhöht werden. Wie hoch Mindestlohn sein wird. Was dieser Wert beeinflusst, und was tun, wenn Entlohnung niedriger ist]) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024 - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (6.4.2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation]). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023 - Föderales Statistikamt [Russland] (22.12.2023): ВЕЛИЧИНА ПРОЖИТОЧНОГО МИНИМУМА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Höhe des Existenzminimums insgesamt in der Russischen Föderation]). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.b): Оперативные показатели [Operative Kennziffern]). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023 - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021 - Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022 - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022]). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D. - Alles über die soziale Unterstützung (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2024 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2024]), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.a): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger]), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b - Regierung [Russland] (o.D.b): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen]). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024 - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (29.5.2024): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung]). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten]).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.c): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands]). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024 - Sozialfonds Russlands [Russland] (18.4.2024): О Фонде [Über den Fonds]).
1.2.8.2.1. Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022 - Rossijskaja gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt]; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023 - Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (12.12.2023): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation]). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
1.2.8.2.2. Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023 - Welt der Wohnungen (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?]; vgl. Rosrealt o.D. - Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland]). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023 - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4.8.2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation]). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007 - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021 - Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021 - Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail).
[…] Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
1.2.11. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b - Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (o.D.b): Foreign travel advice Russia: Health).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b - COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung]).
COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022 - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again; vgl. CWRR o.D.a - COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ]) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022 - Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus]; vgl. ÖB 30.6.2023).
Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a - Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (o.D.a): Foreign travel advice Russia: Entry requirements).
[…] Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023 - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.9.2023): Reiseinformation: Russische Föderation).
[…] In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022 - RIA Nowosti [Russland] (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben]).
Den Länderberichten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die (post-) pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation gravierender ist als in Österreich. Die Russische Föderation ist in der Lage die entsprechende medizinische Versorgung auch für Risikopatienten wie Österreich sicherzustellen.
1.2.12. Medizinische Versorgung in der Russischen Föderation
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021).
Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer (IOM 2020).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (DIS 1.2015).
1.2.12.1. Medizinische Versorgung in Tschetschenien
Es sind in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
1.3. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten bzw. hinsichtlich eines Status als subsidiär Schutzberechtigte
1.3.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , wurde der BF nach §§10 iVm 11 Abs. 1 des AsylG 1997 (und somit über Asylerstreckung) Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Ehefrau des XXXX sei, welchem mit Bescheid des Bundesasylsenates vom XXXX , Asyl gewährt worden wäre, weshalb die Voraussetzungen im Asylerstreckungsverfahren erfüllt gewesen seien.
1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und wurde gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.
1.3.3. Die BF unterliegt in der Russischen Föderation gegenwärtig keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3.3.1. Es ergeben sich für die BF keine Fluchtgründe aufgrund ihrer vormaligen Ehe mit XXXX .
Die Gefährdungslage im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus im Jahre XXXX stand mit den XXXX in Verbindung. Die Lage im Herkunftsstaat der BF hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (über Erstreckung) diesbezüglich maßgeblich und nachhaltig geändert und liegen keine Hinweise auf eine sie aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Die BF wird nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sein.
1.3.3.2. Die BF war zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen aktiven Bewegung bzw. Gruppierung und war weder journalistisch, regimekritisch noch exilpolitisch tätig.
1.3.4. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die BF ist in der Russischen Föderation nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Weiters wird die gesunde, im erwerbsfähigen Alter befindliche BF im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation weder in eine existenzgefährdende Notlage geraten, noch würde ihr die notwendige Lebensgrundlage entzogen werden. Sie verfügt ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre beiden Schwestern, der Bruder und weitere Verwandtschaft in der XXXX leben, welche ihr zumindest vorübergehend Unterkunft gewähren bzw. ihr finanzielle Unterstützung bieten könnten. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen sowie von Reintegrationshilfen. Folglich läuft sie nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. sich in einer ausweglosen Situation zu wiederzufinden. Vor diesem Hintergrund wäre ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat somit grundsätzlich zumutbar.
1.4. Zur aktuellen Situation der BF im Falle einer aktuellen Rückkehr vor dem Hintergrund ihrer Integration im Bundesgebiet
Die BF ist seit dem Jahre XXXX in Österreich aufhältig und lebt mit ihren Kindern XXXX im gemeinsamen Haushalt. Seit XXXX geht sie einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft nach. Sie hat seit XXXX mehrere Deutschkurse und nach erfolgreicher Absolvierung einer Deutschprüfung im XXXX erlangt. Zudem hat sie im Zeitraum XXXX an Projekten der XXXX zum Thema „Wiedereinstieg mit Zukunft“ teilgenommen. Die Voraussetzung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Die BF wurde mit Urteil des XXXX . Sie ist hinsichtlich dieser Verurteilung einsichtig. Im vorliegenden Fall kann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit besteht. Folglich hat die gegenständlich belangte Behörde richtigerweise festgestellt, dass von der BF aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Nach einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthalts im gegenständlichen Fall eine Integration der BF im Sinne Verwurzelung im Bundesgebiet gegeben. Es bestehen daher substantielle und schützenswerte Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich. Vor dem Hintergrund des minderjährigen Alters ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchter XXXX ist eine Trennung zur BF gegenwärtig unzumutbar.
2.1.1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid zu Zl. XXXX festgestellt, dass die BF „ XXXX “ heiße und am „ XXXX “ in XXXX sei (AS 231). Vor dem Hintergrund des Untersuchungsberichts der XXXX (Akt II AS 155ff) haben sich keine Hinweise ergeben, welche hieran Zweifel aufkommen ließen. Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “ bzw. in anderer Schreibweise „ XXXX “ ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung bzw. der vorlegten Dokumentenkopie zu Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX (NSV S. 7, Akt I AS 35, NSV S.8).
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihrer Abstammung aus und ihrem Aufenthalt in der Teilrepublik XXXX ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (AS 88, AS 231).
Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben hinsichtlich des im Herkunftsstaat erfolgten Schulbesuchs zu zweifeln (NSV S. 17, AS 89, AS 231).
Dass die BF seit dem Jahre XXXX im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.1.2. Dass die BF aktuell mit ihren Kindern XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (Akt II AS 99-107, AS 151, 171, 185, 201, OZ 2), welchem auch zu entnehmen ist, dass XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt. Dem Beschluss des XXXX ist weiters zu entnehmen, dass die Ehe zwischen der BF und XXXX im Bundesgebiet geschieden wurde (Akt I AS 27, Akt II AS 53, ./A, AS 89-90).
Die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsort ihrer im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen sind glaubhaft (AS 89-91, AS 231, NSV S.10). Zu ihren Schilderungen, dass es sich hierbei um Halbgeschwister handelt, können keine Feststellungen getroffen werden, zumal sie sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickte (NSV S.10). Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie hierzu keine Angaben vor der belangten Behörde gemacht hat. Folglich ist festzustellen, dass ihre drei Geschwister im Herkunftsstaat leben.
2.1.3. Die Feststellungen zu der Verurteilung der BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem im Akt aufliegenden XXXX
2.1.3.1. Dass sich die BF hinsichtlich ihrer Verurteilung einsichtig zeigt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (NSV S. 21 ff). Weiters wurde von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, dass die gegenständlich „(einmalige) Verfehlung“ die öffentlichen Interessen nicht in solche einem Ausmaß berührt, dass ein Verbleib in Österreich auszuschließen wäre.
2.1.4. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, gesund zu sein, zu zweifeln (NSV S. 6, AS 88).
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände -unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums- für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich haben.
Die Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen - auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien - nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.2. zitiert.
2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich II.1.3.
2.3.1. Die Feststellungen zur Gewährung des Status einer Asylberechtigten über Erstreckung ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .
2.3.2. Die Feststellungen zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .
2.3.3. Vor dem Hintergrund der unter II.1.2. zitierten Länderberichten ist davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund von Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Nationalität, einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt wird.
2.3.3.1. Der BF wurde über Erstreckung aufgrund des Fluchtvorbringens von XXXX der Status einer Asylberechtigten gewährt. Der mit Bescheid des Bundesasylsenates vom XXXX erteilte Status des Asylberechtigten wurde XXXX aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und seit XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Nach Angaben der BF hat XXXX vor einigen Jahren das Bundesgebiet verlassen (NSV S. 15f).
Den unter II.1.2. zitierten Länderberichten ist eindeutig zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten XXXX allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Eine Verfolgung der BF als Ex-Ehefrau von XXXX im Zusammenhang mit den XXXX ist folglich auszuschließen.
Da infolge der Beendigung des zweiten XXXX eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage hinsichtlich der Teilnehmer von Kriegshandlung im vormaligen XXXX eingetreten ist und die BF im gegenständlichen Verfahren keine substantiierte Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr geäußert hat, konnte im gegenständlichen Fall aus den Gründen, aus denen ihr im Jahre XXXX im Zuge des Familienverfahrens aufgrund ihres Ex-Ehemannes Asyl zuerkannt worden ist, keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Folglich haben sich die Umstände der ursprünglichen Zuerkennung ihres Asylstatus wesentlich geändert.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass das BAA bereits im XXXX keine individuellen Fluchtgründe betreffend die BF feststellen konnte.
Seitens der BF wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, weshalb an der Person der BF im Herkunftsstaat über XXXX Jahre nach ihrer Ausreise ein konkretes Interesse seitens der Behörden in der Russischen Föderation bestehen oder ihr eine asylrelevante Verfolgung drohen wird. Vielmehr schilderte die BF in der mündlichen Verhandlung, dass sie glaube, im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden (NSV S.23). Sie sei im Herkunftsstaat weder wegen einer Straftat verurteilt, noch inhaftiert worden bzw. auch keine Straftat ebendort begangen (NSV S.22).
Das weitere Vorbringen, Angst zu haben, dass man ihr ihre XXXX bei einer Rückkehr „wegnehmen“ würde, konnte die BF nicht glaubhaft schildern. Vor dem Hintergrund ihrer Angaben vor der belangten Behörde, ein „gutes bzw. normales Verhältnis“ zu dem Ex-Ehemann zu haben (AS 90), stellten ihre Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, ein Mal von ihm fernmündlich mit der Wegnahme ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Kinder bedroht worden zu sein (NSV S.14f), ohne Zweifel eine Steigerung des Fluchtvorbringens dar.
2.3.3.1.1. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die BF habe keine Möglichkeit gehabt, zum Asylverfahren bzw. zur Rückkehrsituation ihres Ex-Mannes eine Stellungnahme abzugeben (AS 332, AS 344), ist anzuführen, dass die BF in der mündlichen Verhandlung angab, keinen Bezug mehr zu XXXX zu haben und über seine konkrete Situation in der Russischen Föderation nichts zu wissen (NSV S. 23). Der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Einvernahme von XXXX wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen (NSV S. 18).
2.2.3.1.2. Zu ihren Angaben bei der belangten Behörde am XXXX , „Angst zu haben, eingesperrt zu werden“, weil sie „in Österreich um Asyl angesucht und XXXX Jahre hier gelebt habe“, ist anzuführen, dass den aktuellen Länderberichten folgend, keine Fälle bekannt sind, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Dass die BF vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätte (II.1.2.9.) hat die BF nicht angegeben. Vielmehr schilderte sie ebendort vor ihrer Ausreise weder inhaftiert worden zu sein, noch konkret zu wissen, von wem sie in der Russischen Föderation verfolgt werden würde (NSV S. 23).
2.3.3.2. Die BF hat zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Verfahrens substantiiert vorgebracht, Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen aktiven Bewegung bzw. Gruppierung, oder journalistisch, regimekritisch bzw. exilpolitisch tätig gewesen zu sein.
2.3.3.3. Sonstige, substantiierte Fluchtgründe wurden von der BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Die BF ist gegenwärtig keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in dem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Aus den aktuellen Länderberichten lässt sich keine Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde.
Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage XXXX ergeben sich im gegenständlichen Falle keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
2.3.4. Seitens der belangten Behörde wurde nachvollziehbar festgestellt, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die BF im Herkunftsstaat nicht durch Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der unter II.1.2. zitierten Länderberichte nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass die BF mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist. Als XXXX wird es ihr vor dem Hintergrund ihrer Sprachkenntnisse der XXXX Sprache sowie ihrer Arbeitserfahrung als XXXX auch grundsätzlich möglich sein am Arbeitsmarkt in der Russischen Föderation Fuß zu fassen und sich eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit zu schaffen. Auch ist es ihr zumutbar mit Gelegenheitstätigkeiten zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beizutragen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Bestrebens im Bundesgebiet den Lebensunterhalt aus eigener beruflicher Tätigkeit bestreiten zu wollen, ist es nicht ersichtlich, weshalb sie eine derartige Unterhaltsbestreitung nicht auch im Herkunftsstaat verwirklichen könnte. Darüber hinaus besteht in der Russischen Föderation ein Sozialhilfesystem, weshalb der BF gegebenenfalls auch staatliche Unterstützungsleistungen wie Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen kann. Zudem hat die BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe II.1.1.2.). Die BF ist -wie unter II.1.1. festgestellt- gesund. Zumal das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Russischen Föderation in der Verfassung verankert ist und alle Staatsbürger sowie Rückkehrer -unabhängig davon ob sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen oder nicht- von der Pflichtversicherung erfasst sind, würde der BF erforderlichenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.
Vor diesem Hintergrund ist folglich nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.
2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich I.1.4.
Die Feststellungen betreffend Einreise und dem seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet stützen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Akt II AS 53, 81).
Im gegenständlichen Fall ist eine Integration der BF im Sinne Verwurzelung im Bundesgebiet gegeben. Auch wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der BF in Österreich sowie ihrer familiären Bindungen zu den in Österreich lebenden minderjährigen Kindern im Verfahren Ansatzpunkte hervorgetreten sind, die die Vermutung einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich rechtfertigen.
Dass XXXX im gemeinsamen Haushalt mit der BF leben, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG in Verbindung mit den hierzu vorgelegten Urkunden und einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren bzw. einem Sozialversicherungsauszug (OZ 2, AS 93, AS 115-132, AS 346, OZ 8). Den vorgelegten Unterlagen sind die im Bundesgebiet besuchten Deutschkurse der erfolgreiche Abschluss einer Deutschprüfung im XXXX zu entnehmen (AS 133-141, 145-149, AS 143-144). Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ wird auf die rechtlichen Ausführungen unter II.3.4. verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung zeigte sich die BF hinsichtlich ihrer Verurteilungen im Bundesgebiet einsichtig. Gegenwärtig kann – wie auch seitens der belangten Behörde mit Bescheid zu Zl. XXXX festgestellt- durch die Anwesenheit der BF im Bundesgebiet weder eine Gefahr für die nationale Sicherheit, noch für die öffentliche Ordnung in der Republik Österreich erkannt werden.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, welcher im gegenständlichen Fall angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
§ 7 AsylG 2005 sieht - im Gegensatz zu § 9 AsylG 2005 - keine Reihenfolge, in der die Aberkennungsgründe geprüft werden müssen, vor (vgl. VwGH vom 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände, sowohl grundlegend, als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH vom 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 162).
Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
3.1.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
3.1.1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , wurde der BF nach §§10 iVm 11 Abs. 1 des AsylG 1997 (und somit über Asylerstreckung) Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Ehefrau des XXXX sei, welchem mit Bescheid des Bundesasylsenates vom XXXX , Asyl gewährt worden wäre, weshalb die Voraussetzungen im Asylerstreckungsverfahren erfüllt gewesen seien.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde hat die Aberkennung auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) gestützt.
Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, da die Umstände, aufgrund derer dem Ex-Ehemann der BF, XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden waren, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und es die BF daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
3.1.1.2. XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX verurteilt, wobei dem Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit für XXXX bedingt nachgesehen wurde. Da die BF straffällig geworden ist, schadet es nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung im gegenständlichen Fall nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgt ist.
3.1.1.3. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
3.1.1.4. Wie beweiswürdigend unter II.2.f. ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten XXXX allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Folglich hat sich die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat der BF wesentlich und nachhaltig verbessert.
3.1.1.5. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Der Status des Asylberechtigten wurde XXXX rechtskräftig aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf die BF durch. Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status der Asylberechtigten geführt hätten, konnten von der BF nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
3.1.1.6. Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sein würde. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen, wonach keine Verfolgungen im Kontext der ersten XXXX festzustellen waren.
3.1.1.7. Da die Umstände, aufgrund deren der BF der Status einer Asylberechtigten durch Asylerstreckung gewährt wurde, nicht mehr bestehen, und keine neuen Asylgründe gegeben sind, droht ihr im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in ihren Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind bei der BF daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher zu Recht abzuweisen.
3.1.1.8. Da sich die Aberkennung des Status der Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 folglich auch zu Recht festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0122; vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, 95/21/0294; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 30.05.2001, 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.
Im Falle der BF ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation.
3.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht (mehr) darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF weiters keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.2.3. Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt sein würde.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 09.07.2002, 2001/01/0164; vom 16.07.2003, 2003/01/0059).
In diesem Kontext wird weiters auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.2.4. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK).
Der gesunde und arbeitsfähige BF besuchte in der Russischen Föderation XXXX lang eine Grundschule.
Die BF ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Weshalb es ihr gesunder und arbeitsfähiger Frau, welche der XXXX und der russischen Sprache mächtig ist, nicht möglich sein sollte, durch Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die BF verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, weshalb er vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wäre. Darüber hinaus steht der BF als russischer Staatsangehörige die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Herkunftsstaat offen (II.1.8.2.1.f.). Vor dem Hintergrund der unter II.1.2.7. zitierten Bewegungsfreiheit ist es der BF auch möglich, sich in größeren und wirtschaftlich stärkeren Regionen wie XXXX niederzulassen.
3.2.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.2.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass jene, nach der Judikatur des EGMR geforderte, Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. Das Vorliegen exzeptioneller Umstände, welche diesbezüglich im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen wären, wurden nicht substantiiert behauptet.
3.2.7. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine Abschiebung der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Auch unter Berücksichtigung der post-Covid-19 pandemiebedingten Situation ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung (II.1.2.11.). Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan und gab die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weiters an, gegen im Bundesgebiet gegen COVID-19 XXXX worden zu sein (NSV S. 7).
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“
3.3.1. Nach § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die BF ist XXXX in das Bundesgebiet eingereist und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht.
3.3.4. Nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung -nunmehr Rückkehrentscheidung- nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.3.5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
Die belangte Behörde führte in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des Bescheides zu Zl. XXXX richtigerweise aus, dass die BF ein schützenswertes Familienleben in Österreich führt, sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am XXXX ununterbrochen in Österreich aufgehalten und eine gesellschaftliche Integration angestrebt hat. Das Familienleben wiege bei einer Gesamtbetrachtung wesentlich im Sinne von Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten, sodass sich eine Rückführung in die Russische Föderation als nicht zulässig erweise. Die (einmalige) Verfehlung berühre die öffentlichen Interessen nicht in solche einem Ausmaß, dass ein Verbleib in Österreich auszuschließen wäre.
Die BF lebt nach ihrer Asylantragstellung seit über XXXX sowie gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt mit ihren XXXX Kindern im österreichischen Bundesgebiet. Folglich hat die BF ein bestehendes Familienleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK.
Sie hat im Bundesgebiet unterschiedliche Arbeitserfahrung gesammelt. Seit XXXX geht sie einer beruflichen Tätigkeit XXXX nach. Sie hat seit XXXX mehrere Deutschkurse und nach erfolgreicher Absolvierung einer Deutschprüfung im XXXX erlangt.
Nach einer Gesamtbetrachtung ist eine Rückkehr der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht zumutbar. Vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthalts im gegenständlichen Fall eine Integration der BF im Sinne Verwurzelung im Bundesgebiet gegeben.
Weiters leben Kinder der BF seit ihrer Geburt in Österreich. Eine Rückkehr würde daher auch im Sinne des Kindeswohls in das Familienleben der BF eingreifen.
3.3.6. Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
Zumal im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der BF in Österreich ausgegangen wird, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Gunsten der BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
3.3.7. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).
Die BF ist seit ihrer rechtskräftigen Verurteilung vor dem XXXX , nicht mehr straffällig geworden. Sie zeigt sich hinsichtlich ihrer Verurteilung im Bundesgebiet einsichtig. Folglich hat die gegenständlich belangte Behörde richtigerweise festgestellt, dass von der BF aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3.3.8. Nach einer Interessensabwägung überwiegen im gegenständlichen Fall zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Im Falle neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung der BF im Bundesgebiet sind die Interessenabwägung erneut vorzunehmen.
3.3.9. Da die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind und die Rückkehrentscheidung daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben der BF eingreifen würde, ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet:
"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, genannten Kunstsparte ausübt. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1."
§ 10 Abs. 2 IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:
"Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt."
§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten:
„Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.“
§ 11 IntG lautet:
„Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.
Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“
3.5.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht wird.
Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra 2016/210203, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
3.5.3. Die belangte Behörde stellte fest, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht vorliegen würden, weshalb der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen wäre. Den unter AS 135f vorlegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ von der BF erfüllt werden (siehe auch OZ 8). Daher ist ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen (AS 135-136).
3.5.4. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Die BF hat nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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