Bundesverwaltungsgericht G308 2292749-1

G308 2292749-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Meldepflicht Rückforderung Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2292749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2292749.1.00

Spruch

G308 2292749-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX 2022, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom XXXX 2022 sprach das AMS XXXX aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF widerrufen und gemäß § 25 Abs 2 AlVG er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 544,20 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX 2022 bei der Schwarzarbeit von der Finanzpolizei betreten wurde, somit ist die Leistung von XXXX 2022 bis XXXX 2022 zu widerrufen.

2. Mit Schreiben vom XXXX 2022 erhob der BF fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über dessen Dienstgeber korrekt die Anmeldung zum XXXX 2022 vorgenommen hatte. Der BF ist Maurer und wird über die Wintermonate gekündigt. Er hatte eine Wiedereinstellungszusage für XXXX 2022 und konnte seine Arbeit am XXXX 2022 beim bisherigen Dienstgeber wieder antreten. Es wurde ordnungsgemäß bei der ÖGK angemeldet und wurde auch das AMS verständigt. An diesem Tag kam die Finanzpolizei auf die Baustelle und forderte vom BF die Anmeldung, die er natürlich noch nicht bei sich hatte, da die Anmeldung über das Büro erfolgte und der Dienstgeber die Anmeldung korrekt vorgenommen hatte. Er war tatsächlich bis XXXX 2022 arbeitslos. Er selbst hat kein rechtswidriges Verhalten dargelegt, schließlich ist der Dienstgeber zur Anmeldung und Abmeldung verpflichtet, was in dem gegenständlichen Fall vorgenommen wurde. Der tatsächlich Arbeitsbeginn war am XXXX 2022. Der BF wurde daher entgegen den Ausführungen im Bescheid nicht durch öffentliche Organe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit A B oder G AlVG betreten.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben führte es aus, dass die regionale Geschäftsstelle XXXX am XXXX 2024 die Beschwerde der Landesgeschäftsstelle mit der Stellungnahme übermittelt hat, dass die Beschwerde am XXXX 2022 in der RGS XXXX einlangte. Das Schriftstück wurde jedoch dunkel gescannt, weshalb es zu keiner Bearbeitung gekommen ist. Aufgrund einer Nachfrage von der Rechtsanwältin, die am XXXX 2024 in der RGS XXXX eingelangt ist, wurde dies nun bemerkt. Daher kann die Beschwerde bedauerlicherweise erst jetzt dem Gericht übermittelt werden. Der Widerruf (13 Tage) und die Rückforderung (15 Tage zu je Euro 36,28) für insgesamt vier Wochen (= 28 Tage), musste gemäß § 25 Abs 2 AlVG im Sinne der Bekämpfung von Schwarzarbeit vorgenommen werden, da der BF am XXXX 2022 von der Finanzpolizei betreten wurde und die Arbeitsaufnahme dem AMS nicht gemäß § 50 AlVG unverzüglich gemeldet hat. Darüber wurde der BF im Antrag auf Arbeitslosengeld und den Betreuungsvereinbarungen informiert.

4. Nach Klärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, fand am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die rechtsfreundliche Vertretung des BF teilnahm, der BF selbst ist nicht erschienen, ebenso ist entschuldigt kein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Als Zeuge wurde der Arbeitgeber des BF gehört. Die rechtsfreundliche Vertretung führte aus, dass der BF damals gebraucht wurde, da ein Krankenstand gemeldet wurde. Der Dienstgeber brachte den BF zur Baustelle und beauftragte seinen Steuerberater die Anmeldung vorzunehmen. Der BF war gemäß der Wiedereinstellungszusage bis zum Freitag beim AMS gemeldet.

Der damalige Dienstgeber gab als Zeuge befragt an, dass der BF nunmehr bei einer anderen Firma arbeitet. Die damalige Einstellungszusage war für Februar oder März je nach Witterung und Auftragslage. Das ist oft relativ kurzfristig, dass jemand gebraucht wird, wenn jemand ausfällt. Er habe damals am Donnerstag den BF angerufen, dass er am Montag anfangen soll. Die Leute werden durch die Steuerberatung angemeldet. Die Meldung an das AMS wird durch die Mitarbeiter selbst vorgenommen. Vor dem XXXX 2022 hat der BF im konkreten Fall nicht geholfen, er war immer wieder in der Firma beschäftigt und wurde auch immer korrekt angemeldet.

5. Die Verhandlungsschrift wurde dem AMS zur Stellungnahme übermittelt, eine solche ist jedoch bis dato nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde am XXXX 2022 von seinem früheren Dienstgeber gefragt, ob er ab XXXX 2022 wieder arbeiten könne, wobei der BF offenbar zugesagt hat. Es bestand eine Einstellzusage für XXXX oder XXXX 2022, in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2024 wurde der XXXX 2024 als Termin genannt.

1.2. Am XXXX 2022 um 11:05 h fand eine Kontrolle der Baustelle durch die Finanzpolizei statt, bei der der BF betreten wurde. Um ungefähr 06:15h hatte der BF mit der Arbeit begonnen.

Eine Anmeldung des BF zur Sozialversicherung seitens der Firma war lt. Bericht der Finanzpolizei vom XXXX 2022 nicht erfolgt, ebensowenig eine Meldung an das AMS über die Arbeitsaufnahme.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch die mündliche Verhandlung.

Die Feststellungen zum Zustandekommen des Dienstverhältnisses beruhen zur Gänze auf den Angaben des BF und wurden diese auch vom AMS nicht in Frage gestellt.

Die Feststellung, dass der BF jedenfalls um circa 06:15 Uhr auf der Baustelle mit Arbeiten begonnen hatte, beruht auf den eigenen Angaben des BF vor der Finanzpolizei im Personenblatt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Einschlägige Rechtsgrundlagen im AlVG:

§ 24

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25 BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

§ 50

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung trifft den Arbeitslosen selbst und nicht etwa seinen Arbeitgeber. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe weshalb die Meldung unterblieben ist (etwa das Vertrauen auf das Tätigwerden eines Dritten) kommt es nicht an. (Vergleiche Julcher in ALV Kommentar, Hrsg. Pfeil/Auer-Mayer/Schrottbauer, § 50, RZ2).

Beschwerdegegenständlich ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob der BF - der von der Finanzpolizei betreten worden war - seine Verpflichtung, die Arbeitsaufnahme „unverzüglich" im Sinne von § 25 Abs 2 AlVG dem AMS anzuzeigen, verletzt hat.

„Unverzüglich" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet etwa, im Unterschied zu verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, dass die entsprechende Meldung nicht bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat, sondern "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. VwGH vom 27.4.2011, Zl. 2008/08/0141).

Was die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH betrifft, so hatte dieser in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 27.4.2011, Zl. 2008/08/0141, einen Sachverhalt zu beurteilen, der durchaus mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen ist, lediglich mit dem Unterschied, dass die zeitlichen Abläufe „knapper" waren als gegenständlich:

In jenem Fall war die Arbeit durch den Beschwerdeführer auf der Baustelle um 08:15 Uhr angetreten worden und die Kontrolle erfolgte bereits um 09:05 Uhr. Hier hatte der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben, da die Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hatte, "ob dem Beschwerdeführer, der sich in diesem Zeitraum unbestrittenermaßen bereits bei der Arbeitsverrichtung auf einer Baustelle befunden hat, auch nach seinen Umständen die Meldung in diesem Zeitraum möglich und zumutbar gewesen wäre".

Es kommt also - was individuell zu prüfen ist - darauf an, ob eine Meldung in der Zeit zwischen Arbeitsaufnahme (bzw. Erreichbarkeit des AMS) und Betretung möglich und zumutbar gewesen wäre; im gegenständlichen Fall betrifft dies somit den Zeitraum zwischen der Verständigung von der möglichen Arbeitsaufnahme und der Erreichbarkeit des AMS.

Die Frage, ob es dem BF in dieser Zeitspanne möglich gewesen wäre, das AMS zu kontaktieren, ist klar zu bejahen:

Das AMS XXXX ist lt. Homepage von Mo-Fr von 07:30 -15:30h geöffnet, telefonisch ist es eine halbe Stunde länger erreichbar. Auf Nachfrage des BVwG vom XXXX 2024 gab das AMS/ XXXX bekannt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Öffnungszeiten die gleichen wie jetzt waren, nämlich Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30 Uhr, telefonisch eine halbe Stunde länger erreichbar.

Lt. Julcher im Kommentar zum AlVG (Hrsg. Pfeil/Auer-Mayer, Schrottbauer) hat die Meldung ohne schuldhaftres Zögern bzw. ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen (RZ 2 zu § 25 AlVG, WVwGH 2008/08/0160).

Es wäre dem BF daher ein leichtes gewesen, seinen Arbeitsantritt vor Arbeitsaufnahme zu melden. Der BF hätte das AMS über das Ende seiner Arbeitslosigkeit von sich aus informieren müssen, es wäre auch genug Zeit geblieben, da laut Aussage des Zeugen er bereits am Donnerstag über den Arbeitsbeginn informiert wurde. Er ist jedoch dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, sodass der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch das AMS zu Recht erfolgte.

3.4. Folglich wurde der BF bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit betreten, ohne dass er diese unverzüglich dem AMS angezeigt hatte, sodass das AMS das Arbeitslosengeld des BF zu Recht gem. § 25 Abs 2 AlVG für den Zeitraum vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2022 (§ 25 Abs 2 AlVG sieht hier eine Dauer von zumindest vier Wochen vor) widerrufen hat, und von XXXX 2022 bis XXXX 2022 rückgefordert hat und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zu Frage der Auslegung des Begriffs der "unverzüglichen" Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme an das AMS im Sinne von § 25 Abs 2 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt.

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