Bundesverwaltungsgericht G308 2294907-1

G308 2294907-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2294907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2294907.1.00

Spruch

G308 2294907-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, nach einer am XXXX 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt V. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei (2) Jahr erlassen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am XXXX 2006 im Alter von 13 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2006 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes in II. Instanz negativ entschieden und am XXXX 2009 rechtskräftig wurde. Am XXXX 2009 reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus.

Daraufhin hielt sich der Beschwerdeführer immer wieder und über längere Zeiträume unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, gründete hier trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Familie und beging mehrere Verwaltungsübertretungen. Es wurde sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer reiste sodann aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidungen aus dem Bundesgebiet aus und unmittelbar danach wieder ein.

2. Nachdem sein Antrag vom XXXX 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX abgewiesen wurde, stellte er am XXXX 2023 sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, wobei er als Begründung das im Bundesgebiet bestehende Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern angab.

Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt:

-Mietvertrag vom XXXX 2017 (AS 446 ff);

-Reisepasskopie (AS 453);

-Heiratsurkunde vom XXXX 2014 (AS 469);

-Einstellungsbestätigung der XXXX vom XXXX 2023 (AS 471);

-österreichische Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2008 (AS 472);

-Bestätigung für XXXX über Eintritt in das Mietverhältnis vom XXXX 2019 (AS 473);

-Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (AS 474 ff);

-Vollmacht für RA Dr. Farid RIFAAT vom XXXX 2023 (AS 479);

-ÖSD Zertifikat „A1“ vom XXXX 2021 (AS 480);

-Kopien der Aufenthaltstitelkarten von XXXX , XXXX und XXXX (AS 482 ff);

-Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend Mitversicherung von Angehörigen (Mitversicherung des Beschwerdeführers bis zum XXXX 2024) (AS 486);

-Auszug aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 (AS 487);

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) beabsichtige, den Antrag abzuweisen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am XXXX 2024 langte bei der belangten Behörde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Ersuchen ein, Akteneinsicht zu nehmen, welches dieser auch gewährt wurde. Die Akteneinsicht wurde sodann am XXXX 2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vorgenommen (AS 515).

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt, wurde diesem nochmalig mitgeteilt, dass aufgrund seines Antrages vom XXXX 2023 eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, die belangte Behörde beabsichtigte den Antrag abzuweisen sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen geforderte Unterlagen vorzulegen, wobei der Beschwerdeführer fristgerecht keine Unterlagen in Vorlage gebracht hat.

Am XXXX 2024 erging seitens der bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung das Ersuchen die Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen bis zum XXXX 2024 zu verlängern. Diesem Ersuchen gab die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX 2024 nicht statt, zumal der gegenständlich angefochtene Bescheid, nach Ablauf der dreiwöchigen Frist, am XXXX 2024 erlassen wurde.

3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX 2023 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde und auch noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals gegen das Meldegesetz verstoßen, da er sich im Bundesgebiet unangemeldet aufgehalten hätte. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwar ein für das Verfahren relevantes Familienleben, es sei jedoch auch der Antrag bei der zuständigen Behörde XXXX abgewiesen worden. Zumal noch Familie in Serbien lebe, sei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht von einem Ausmaß, dass für ihn nachteilig wäre. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nicht dergestalt, um einen Verbleib in Österreich zu rechtfertigen und käme eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Sohin sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Serbien zulässig. Zumal der Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vorweise und er wiederholt in suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, sei es eindeutig, dass der Beschwerdeführer auf seine privaten Verhältnisse und der Verantwortung gegenüber seiner Familie keinerlei Rücksicht nehme. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der genannten Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde keinerlei Interessensabwägung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorgenommen habe. Hätte die belangte Behörde diese vorgenommen hätte sie erkennen müssen, dass im gegenständlichen Anlassfalle die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 3 EMRK genannten Ziele unverhältnismäßig und unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2005 im unmündigen Alter von 12 Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Nach negativen Abschluss seines Asylantrages im Jahr 2009, befinde sich der Beschwerdeführer unter kurzzeitigen Unterbrechungen ohne Aufenthaltsberechtigung nahezu dauerhaft im Bundesgebiet. Die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen aus den Jahren 2009, 2017 und 2019 wären stets durch freiwillige Ausreisen konsumiert worden und sei er unmittelbar danach wieder zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens eingereist. Die jahrelang zurückliegenden Rückkehrentscheidungen würden sich bei einer zu treffenden neuerlichen Interessenabwägung als obsolet erweisen. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit nunmehr 19 Jahren nahezu durchgängig im Bundesgebiet und davon während seines Asylverfahrens vom XXXX 2006 bis XXXX 2009 rechtmäßig. Diesem langen Aufenthalt käme sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein bedeutendes Gewicht zu. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er im Jahr 2011 seine aufenthaltsberechtigte künftige Ehegattin kennengelernt und am XXXX 2014 die Ehe geschlossen und seien aus dieser Beziehung auch die drei gemeinsamen Kinder entstanden und führe er mit diesen ein dauerhaftes gemeinsames Familienleben. Weiters habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Bildungseinrichtungen besucht und am XXXX 2021 die Prüfung für das „A1 Zertifikat“ mit der Note „sehr gut“ bestanden. Durch seinen 19-jährigen Aufenthalt sei er der deutschen Sprache mächtig und das von ihm ins Treffen geführte vorerwähnte Familienleben ebenfalls für sein Privatleben maßgebend. Bindungen zum Herkunftsstaat würden nahezu keine mehr bestehen und lebe seine Kernfamilie im Bundesgebiet. Auch seine Großmutter sowie seine Schwiegereltern seien im Bundesgebiet wohnhaft. Allein im Hinblick auf das Kindeswohl überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Interesse eines geordneten Fremdenwesens. Der Beschwerdeführer sei sowohl im österreichischen Bundesgebiet als auch in Serbien unbescholten und seien keine in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ersichtlich. Der unrechtmäßige Aufenthalt falle aufgrund seiner seit 19 Jahren erlangten Integration nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Aus dem Aktenlauf sei weiters erkennbar, dass seitens der Behörde beim Beschwerdeführer die Erwartungen geweckt wurden, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung zu rechnen sei und sei es dem Beschwerdeführer bis dato auch verwehrt geblieben, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und wäre eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Die Verhängung des befristeten Einreiseverbotes aufgrund der Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers würden keinen Verstoß gegen § 53 Abs. 2 FPG darstellen. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet ausreichenden Wohnraum und eine ausreichende allumfassende Krankenversicherung und stelle sein Aufenthalt keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes dar.

5. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.

6. Am XXXX 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche als Zeugin geladen war, statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben, war jedoch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesend und konnte in Folge dessen befragt werden. Die belangte Behörde hat am XXXX 2024 einen Teilnahmeverzicht (OZ 3) abgegeben.

In der Beschwerdeverhandlung wurden überwiegend dieselben Unterlagen wie bei der Antragstellung vom XXXX 2023 in Vorlage gebracht (vgl. OZ 4):

-Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend Mitversicherung von Angehörigen (Mitversicherung des Beschwerdeführers bis zum XXXX 2024);

-Kontoübersicht der Ehefrau des Beschwerdeführers vom XXXX 2024;

-Bestätigung der Verlustmeldung des Reisepasses des Beschwerdeführers vom XXXX 2024;

-Bestätigung des XXXX ;

-serbische Bestätigung über Wohnsitzmeldung aus der Evidenz des Ministeriums für Innere Angelegenheiten über Wohnsitze, Aufenthalte und vorübergehende Aufenthalte im Ausland;

-Heiratsurkunde vom XXXX 2014;

-Auszug aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX 2023;

-Kopie der E-Card des Beschwerdeführers lautend auf XXXX ;

-Mietvertrag vom XXXX 2017;

-Bestätigung über Abtretung der Mietrechte an XXXX vom XXXX 2019;

-Schulbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX 2023;

-Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister;

-Einstellungsbestätigung der XXXX vom XXXX 2023;

Das Verhandlungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer am XXXX 2024 unterschrieben und ein Exemplar dem Vertreter des BF übergeben. Am XXXX 2024 langte ein Widerspruch gegen das Protokoll vom XXXX 2024 ein, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden nicht protokolliert wurden.

Am XXXX 2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Meldung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass die vorgelegten Unterlagen zum Akt genommen und vermerkt wurden.

7. Am XXXX 2024 beantragten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau Gebühren für die durch die Anreise zur mündlichen Beschwerdeverhandlung entstandenen Reisekosten (OZ 6).

8. Am XXXX 2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage zum Kindeswohl an die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX .

Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX mit, dass es betreffend die Familie des Beschwerdeführers seit XXXX 2024 Erhebungen im Rahmen der Gefährdungsabklärung gäbe und eine Vereinbarung zur Unterstützung der Erziehung geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S.4; Auszug aus der Geburtsurkunde vom XXXX 2023, OZ 4; Kopie des verlorenen Reisepasses, AS 432).

Der Geburtsname des Beschwerdeführers ist „ XXXX “. Als er im Jahr 2014 seine Frau ehelichte nahm er deren Nachnamen „ XXXX “ an. Im Jahr 2022 änderte der Beschwerdeführer seinen Nachnamen in „ XXXX “, welcher der Nachname seines Vaters ist. Im Zuge der Änderung seines Nachnamens änderte der Beschwerdeführer auch seinen Vornamen von „ XXXX “ in „ XXXX “ und trägt seit diesem Zeitpunkt den Namen „ XXXX “ (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Unterlagen Asylverfahren, AS 1 ff; Niederschrift vom XXXX 2019, AS 371; Kopie des serbischen Reisepasses, AS 432).

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keinen gültigen Reisepass, zumal er diesen im XXXX 2024 verloren hat. Eine diesbezügliche Verlustanzeige konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage bringen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5; Verlustmeldung vom XXXX 2024 der Stadt XXXX , OZ 4).

1.1.2. In das Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer erstmalig am XXXX 2006 im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern ein und stellte am XXXX 2006 einen Asylantrag, welcher am XXXX 2006 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde. Das Ausweisungsverfahren wurde am XXXX 2006 eingestellt, zumal am XXXX 2006 Berufung gegen die Abweisung erhoben wurde. Das Verfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes in II. Instanz negativ entschieden und am XXXX 2009 rechtskräftig (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 5; Aktenvorlage AS 1 ff;

Der Beschwerdeführer wurde sohin aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am XXXX 2009 festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und niederschriftlich einvernommen, wobei er angab nichts von der rechtskräftigen Entscheidung gewusst zu haben und bereit sei Österreich freiwillig zu verlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2009 wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und ihm die Auflage erteilt, sich jeden Tag bei der angegebenen Polizeiinspektion zu melden (vgl. Aktenvorlage, AS 30 ff; Bescheid vom XXXX 2009, AS 56).

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie am XXXX 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (vgl. Schreiben der Rückkehrhilfe, AS 97 ff).

1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügte ausschließlich im Zeitraum seiner Asylantragstellung im Jahr 2006 über eine Aufenthaltsberechtigungskarte. Am XXXX 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher am XXXX 2022 abgewiesen wurde (vgl. aktenkundige Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, AS 66; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024; Bescheid der XXXX vom XXXX 2022, AS 525 ff).

In Österreich verfügte der Beschwerdeführer bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. ua. Fremdenregisterauszug vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 1 ff).

Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern angab (vgl. Antrag vom XXXX 2023, AS 439 ff).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2006 in das Bundesgebiet ein und war hier mehrmals, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen und trotz der über ihn verhängten Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig aufhältig und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024):

  • XXXX 2006 bis XXXX 2006Hauptwohnsitz

  • XXXX 2006 bis XXXX 2007Hauptwohnsitz

  • XXXX 2007 bis XXXX 2008Hauptwohnsitz

  • XXXX 2008 bis XXXX 2009Hauptwohnsitz

  • XXXX 2010 bis XXXX 2010Hauptwohnsitz

  • XXXX 2010 bis XXXX 2011Hauptwohnsitz

  • XXXX 2014 bis XXXX 2015Hauptwohnsitz

  • XXXX 2015 bis XXXX 2016Hauptwohnsitz

  • XXXX 2016 bis XXXX 2017Hauptwohnsitz

  • XXXX 2018 bis XXXX 2018Hauptwohnsitz

  • XXXX 2020 bis XXXX 2022Hauptwohnsitz

  • XXXX 2023 bis XXXX 2023Nebenwohnsitz

  • XXXX 2023 bis XXXX 2023Hauptwohnsitz

-seit XXXX 2023Hauptwohnsitz

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 2020, mit Unterbrechungen, an der Adresse „ XXXX “ gemeldet. An dieser Adresse leben auch seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024; Mietvertrag vom XXXX 2017 und Bestätigung über Abtretung der Mietrechte an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom XXXX 2019).

Seit dem XXXX 2003 besteht bis dato eine Wohnsitzmeldung in Serbien (vgl. serbische Bestätigung über den derzeitigen Wohnsitz, OZ 4).

1.1.5. Der Beschwerdeführer ging im österreichischen Bundesgebiet, ohne über eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet zu verfügen, einer kurzen Erwerbstätigkeit in der Dauer von XXXX 2018 bis XXXX 2018 nach und scheinen keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2007 erging die Mitteilung an das Fremdenpolizeiliche Büro, dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen angehalten wurde. Dass es hier zu einer Anklageerhebung oder einer Strafe gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Meldung vom XXXX 2007, AS 23).

1.2.2. Mit Meldung des Landeskriminalamtes XXXX vom XXXX 2009 erging die Meldung, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG zur Anzeige gebracht wurde, zumal er im Bundesgebiet Cannabiskraut gekauft hatte und auf frischer Tat betreten wurde (vgl. Meldung vom XXXX 2009, AS 88).

1.2.3. Am XXXX 2010 wurde im Zuge einer Personenüberprüfung durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und wurde sodann zwecks Sicherung des Verfahrens die Sicherstellung des Reisepasses und eine Freifußanzeige angeordnet. Im Zuge der Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, am XXXX 2010 mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, um seine Großmutter zu besuchen. Der Beschwerdeführer wurde sodann am XXXX 2010 niederschriftlich einvernommen und gab an nicht gewusst zu haben, dass er aufgrund der Ausweisung 18 Monate nicht nach Österreich zurückkehren durfte. Er gab weiters bekannt aus dem österreichischen Bundesgebiet freiwillig auszureisen (vgl. Amtsvermerk vom XXXX 2010, AS 188 ff; Niederschrift vom XXXX 2010, AS 191).

Mit Strafverfügung vom XXXX 2011 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung iHv EUR 100,00 verhängt, zumal er es unterlassen hatte sich in der Zeit von XXXX 2010 bis XXXX 2010 bei der Meldebehörde anzumelden (vgl. Strafverfügung vom XXXX 2011, AS 207).

1.2.4. Mit Meldung vom XXXX 2011 erging seitens des Landespolizeikommandos XXXX die Meldung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Konsums von Cannabiskraut angehalten und auf freiem Fuß angezeigt wurde. Am XXXX 2011 erging an den Beschwerdeführer die Information zur Verpflichtung zur Ausreise und reiste der Beschwerdeführer am XXXX 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (vgl. Meldung vom XXXX 2011, AS 218; Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom XXXX 2011, AS 221; Ausreisebestätigung, AS 226).

1.2.5. Am XXXX 2013 kam es zu einem Polizeieinsatz, wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und nunmehrige Ehefrau angab, von diesem geschlagen worden zu sein. Es sei zu einem Streit gekommen und habe der Beschwerdeführer sie sogar bis in ihre Arbeitsstelle verfolgt. Aufgrund der Sachlage wurde gegen den Beschuldigten ein vierzehntägiges Betretungsverbot ausgesprochen, ihm die Wohnungsschlüssel abgenommen und dieser auf freiem Fuß angezeigt. Bei ihrer Einvernahme gab die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass es kaum einen Streit gäbe, bei dem sie nicht geschlagen werden würde, außerdem konsumiere der Beschwerdeführer regelmäßig Marihuana (vgl. Amtsvermerk vom XXXX 2013, AS 231 ff).

Am XXXX 2013 erging seitens der Landespolizeidirektion XXXX die Meldung, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung im Bundesgebiet angehalten wurde (vgl. Meldung vom 05.09.2013, AS 249).

1.2.6. Mit Anzeige vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG zur Anzeige gebracht, zumal er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX 2016 bis XXXX 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung an, keine Lenkerberechtigung zu besitzen und als Tourist in Österreich zu sein. Durch die Polizeibeamten konnte sodann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den visumfreien Aufenthalt um 87 Tage überschritten hatte. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer zum Strafantritt vorgeführt und der Reisepass sichergestellt (vgl. Anzeige vom XXXX 2017, AS 234 ff).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und reiste der Beschwerdeführer am XXXX 2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (vgl. Bescheid des BFA vom XXXX 2017, AS 276 ff; Ausreisebestätigung, AS 299; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024).

1.2.7. Mit Strafverfügung vom XXXX 2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen Lenkung eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe iHv EUR 600,00 verhängt (vgl. Strafverfügung vom XXXX 2017 zu GZ: XXXX ).

1.2.8. Mit Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018 wurde das BFA darüber verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde (vgl. Verständigung des LG für Strafsachen XXXX zu GZ: XXXX , AS 308).

1.2.9. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018 zu GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB, nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung wurde bereits getilgt (vgl. Urteil vom XXXX 2018, AS 318 ff).

1.2.10. Mit Anzeige vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am XXXX 2019 wurde im Zuge einer Personenkontrolle festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Wohnsitz genommen hatte, ohne sich aufrecht zu melden. Er gab im Zuge der Kontrolle weiters an, mit seiner Familie im Bundesgebiet zu leben und es verabsäumt zu haben, einen Aufenthaltstitel zu beantragen (vgl. Anzeige vom XXXX 2019, AS 329 ff).

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und blieb diese unangefochten. Der Beschwerdeführer reiste sodann am XXXX 2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (vgl. Bescheid des BFA vom XXXX 2019, AS 387 ff; Ausreisebestätigung, AS 422; Fremdenregisterauszug vom XXXX 2020).

1.2.11. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 1.672,00 verhängt, da er im Bundesgebiet ein Fahrzeug unter einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung gelenkt hatte (vgl. Straferkenntnis vom XXXX 2020, AS 427 ff).

1.2.12. Mit Strafverfügung vom XXXX 2022 wurde über den Beschwerdeführer abermals eine Geldstrafe iHv EUR 363,00 verhängt, zumal er wiederrum ein Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt hatte (vgl. Strafverfügung vom XXXX 2022, AS 436).

1.2. 13 Mit Straferkenntnis vom XXXX 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 2.070,60 verhängt, zumal dieser abermals ein Kraftfahrzeug lenkte, obwohl er über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt und das Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte (Straferkenntnis vom XXXX 2023, AS 492).

1.2.14. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX 2024).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat dort größtenteils seine Schulausbildung absolviert. Als der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2009 in Österreich aufhältig war, hat er hier von XXXX 2006 bis XXXX 2008 die Schule besucht, ist jedoch im Jahr 2009 wieder nach Serbien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und ging im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5; Schulbesuchsbestätigung vom XXXX 2023, OZ 4).

1.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 2014 mit der am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, welche er im Jahr 2011 kennengelernt und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat; den am XXXX geborenen Sohn XXXX , die am XXXX geborene Tochter XXXX und den am XXXX geborenen Sohn XXXX . Die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren sind hier seit ihrer Geburt wohnhaft, gehen hier zur Schule und verfügen über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und hat am XXXX 2024 einen Verlängerungsantrag gestellt (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 5, 7, 11, 16; Heiratsurkunde vom XXXX 2014, OZ 4; Kopien der Aufenthaltstitel, AS 482 ff; Auszüge aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024).

Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt aktuell die alleinige Obsorge für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder zu (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, 13).

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einer Wohnung im Bundesgebiet. Er verbringt lt. seinen Angaben viel Zeit mit seiner Familie, hilft bei schulischen Aufgaben und nimmt mit seinen Kindern Arzttermine wahr und bringt sie zur Schule. Der Beschwerdeführer hat zu allen Kindern eine emotionale Bindung und ist vor allem das jüngste Kind sehr an den Beschwerdeführer gebunden (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 14 ff).

Betreffend die Familie des Beschwerdeführers werden seitens der Kinder- und Jugendhilfe XXXX seit dem XXXX 2024 Erhebungen im Rahmen der Gefährdungsabklärung getätigt und ist auch eine Vereinbarung zur Unterstützung der Erziehung geplant (vgl. Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom XXXX 2024, OZ 11).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Bundesgebiet als Reinigungskraft tätig und geht aktuell einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und kommt die Ehefrau alleine für den gesamten Unterhalt der Familie auf (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, 11 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024).

Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht da ist, kümmern sich vor allem auch die Eltern dieser um die drei minderjährigen Kinder. Als sich die Ehefrau des Beschwerdeführers für drei Monate in einem Polizeianhaltezentrum aufgrund unbezahlter Strafen befand, kümmerte sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Schwiegereltern um die Kinder (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 12 ff).

Ein Leben in Serbien ist für die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder nicht vorstellbar, zumal diese an das Leben in Österreich gewöhnt sind, die Kinder hier geboren wurden und zur Schule gehen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt noch über entfernte Verwandte in Serbien, jedoch leben die meisten, insbesondere ihre Eltern in Österreich. Der älteste Sohn spielt Geige und nimmt seit drei Jahren hier Unterricht (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 13 ff).

1.3.3. Abgesehen von der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern leben keine engeren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. In Wien lebt eine Tante des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).

Der Bruder des Beschwerdeführers ist in Deutschland wohnhaft, über weitere Familienangehörige im Schengen-Raum verfügt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie weitere Familienangehörige leben nach wie vor in Serbien und hat der Beschwerdeführer zu seinen Eltern zwei bis dreimal am Tag telefonischen Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).

1.3.4. Der Beschwerdeführer engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein. (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7 ff).

1.3.5. Aktuell finanziert der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch das Einkommen und den Bezug der Notstandshilfe seiner Ehefrau sowie die Kinderbeihilfe (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 9).

1.3.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 4

1.3.7. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2023 XXXX . Eine aktuelle Einstellungszusage konnte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage bringen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8; Einstellungszusage vom XXXX 2023, OZ 4).

1.3.8. Der Beschwerdeführer war bis zum XXXX 2024 bei seiner Ehefrau krankenversicherungsrechtlich mitversichert. Dass er auch aktuell über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt konnte nicht festgestellt werden. In Serbien verfügt der Beschwerdeführer über keine Versicherung (vgl. Schreiben der ÖGK vom XXXX 2023, AS 486; Kopie der E-Card, Bestätigung XXXX Serbien, OZ 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024).

1.3.9. Er hat einen Deutschkurs und eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A1“, welche er mit „sehr gut“ bestanden hat. Der Beschwerdeführer spricht so gut Deutsch, dass er die Fragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchwegs auf Deutsch beantworten konnte (vgl. persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung; ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX 2021, AS 480).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer den Namen „ XXXX “ trägt. Zu seinen Namensänderungen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an zuerst den Nachnamen seiner Mutter „ XXXX “ getragen zu haben, da diese mit seinem Vater nicht verheiratet war. Nachdem er im Jahr 2014 geheiratet hatte, nahm er den Nachnamen seiner Ehefrau „ XXXX “ an. Zuletzt nahm er den Nachnamen seines Vaters „ XXXX “ an, weil dieser ein Haus in Serbien besitze und es somit einfacher gewesen wäre, die Besitzverhältnisse zu regeln. Seinen früheren Vornamen „ XXXX “ habe er im Jahr 2022 in Serbien in „ XXXX “ ändern lassen.

Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses lautend auf den Namen „ XXXX “, welchen der Beschwerdeführer jedoch im XXXX 2024 verloren hat.

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.4. Die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes, Verstoßes gegen das Meldegesetz sowie des wiederholten Fahrens ohne Lenkerberechtigung und des Fahrens unter Drogeneinfluss sind aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ungefähr drei Jahren keine Suchtmittel mehr konsumiere. Es war jedoch aufgrund des vorliegenden Straferkenntnisses vom XXXX 2023 feststellbar, dass der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX 2022 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer Befragung an, nichts von dem Suchtmittelkonsum ihres Ehemannes gewusst zu haben. Feststellbar war jedoch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits bei ihrer getätigten Aussage zum Vorfall vom XXXX 2013 angab, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Marihuana konsumiert.

2.2.5. Feststellbar war, dass der Beschwerdeführer nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgewachsen ist, sondern erst im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist. Er stellte im Jahr 2006 gemeinsam mit seinen Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher jedoch in II. Instanz abgewiesen wurde und er im Jahr 2009 wieder mit seiner Familie nach Serbien zurückkehrte. Ein wie in der Beschwerde vorgebrachter durchgehender 19-jähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, zumal seine Aufenthalte ab dem Jahr 2009 stets unrechtmäßig waren, er aufgrunddessen mehrmals im Bundesgebiet betreten, zur Anzeige gebracht und aufgefordert wurde aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch hat der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes ab dem Jahr 2009 und seinem im Bundesgebiet begründeten Familienleben erst ab dem Jahr 2021 versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Es war weiters feststellbar, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet darauffolgend zwar verlassen hat, jedoch unmittelbar danach wieder eingereist ist und sich trotz aufrechter Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet bereits kurz Erwerbstätig war und eine Einstellungszusage vorgelegt hat, welche jedoch aus dem Jahr 2023 stammt.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,2.der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,4.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder5.ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[….]“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise:

-zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 94; 3.2.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 26.5.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; 13.7.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; 8.1.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; 22.7.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103/1989, 19.653/2012, 20.018/2015; umfassend auch Gutknecht, Art. 12 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH 24.11.2013, E 1091/2014; 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH 12.3.2014, U 1904/2013; 24.11.2013, E 1091/2014; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH 11.6.2018, E 435/2018; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103/1989, 20.018/2015; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vgl EGMR 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 57);

-zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75);

Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) zu sehen. Gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018/2015). Ergänzend statuiert auch Art. 24 GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62).

Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG jedoch kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525), 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024,31], Rn 120, wo der EGMR – dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung – festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).

3.1.4. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über kein aktuelles Reisedokument, zumal er seinen Reisepass im XXXX 2024 verloren hat und bis dato noch keinen aktuellen gültigen Reisepass in Vorlage gebracht hat.

Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers im Jahr 2009 in II. Instanz durch den Asylgerichtshof abgewiesen wurde, reiste der Beschwerdeführer im XXXX 2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Trotz aufrechter Rückkehrentscheidung reiste der Beschwerdeführer am XXXX 2010 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 2010 sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt, der Beschwerdeführer aufgrunddessen zur Anzeige gebracht und reiste er aus dem österreichischen Bundesgebiet wieder aus. Der Beschwerdeführer reiste sodann wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, lernte hier im Jahr 2011 seine jetzige Ehefrau kennen und schloss mit dieser, trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen die Ehe. Er hielt sich offenbar bis zum Jahr 2017, als er am XXXX 2017 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht wurde, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gründete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Familie und kamen die ersten beiden Kinder im Jahr 2014 und 2016 zur Welt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer zum zweiten Mal eine Rückkehrentscheidung erlassen, reiste er aufgrunddessen aus und unmittelbar danach unrechtmäßig wieder ein und hielt sich im Bundesgebiet trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf. Trotz zweiter aufrechter Rückkehrentscheidung kam im Jahr 2018 das dritte Kind des Beschwerdeführers zur Welt. Sohin hielt er sich bis zum Jahr 2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, bis mit Bescheid vom XXXX 2019 die dritte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, er daraufhin wieder ausreiste und unmittelbar danach unrechtmäßig wieder einreiste und sich hier unrechtmäßig aufhielt. Der Beschwerdeführer ist, mit Unterbrechungen, seit dem Jahr 2009 durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhältig und reiste nur aufgrund der Betretungen und Verwaltungsübertretungen sowie der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen aus dem Bundesgebiet aus. Seit dem Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer auch im Zentralen Melderegister, fast durchgehend gemeldet. Seit XXXX 2023 liegt eine ununterbrochene Meldung im Zentralen Melderegister und damit auch eine massive Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vor.

Der Beschwerdeführer führt selbst in der Beschwerde aus, dass er sich seit 19 Jahren im Bundesgebiet befindet und auch unmittelbar nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass durch seine freiwilligen Ausreisen die verfügten Rückkehrentscheidungen konsumiert wurden ist dem zu entgegnen, dass Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben – unter anderem – Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise – im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich – nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im unmündigen Alter von 12 Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither unter kurzzeitigen Unterbrechungen ohne Aufenthaltsberechtigung nahezu dauerhaft im Bundesgebiet aufhält und aufenthaltsverfestigt ist, ist auszuführen, dass auch der aufgehobene Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG hier nicht zur Anwendung gelangen kann. Der § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fälle nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316). Der Beschwerdeführer ist weder von klein auf (zum Verständnis der Wendung „von klein auf“ siehe VwGH 17.9.1998, 96/18/0150) im Inland aufgewachsen noch war er hier langjährig rechtmäßig niedergelassen, sodass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG hier nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.

An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des Antrages vom XXXX 2021, welcher am XXXX 2022 abgewiesen wurde sowie die Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).

Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes bereits massiv und mehrmals überschritten wurde.

3.1.5. Gegenständlich ist nunmehr weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erteilen ist:

Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt.

Wie bereits ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010, mit kurzen Unterbrechungen, im Bundesgebiet unrechtmäßig auf. Er lernte während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Jahr 2011 seine Ehefrau kennen und ehelichte diese im Jahr 2014 in Serbien. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zudem geprägt von zahlreichen Verwaltungsübertretungen und sogar einer gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2018, welche jedoch bereits getilgt ist. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und wurde wiederholte Male wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Führerschein sowie Lenken eines Fahrzeuges unter Suchtmitteleinfluss angehalten und zur Anzeige gebracht sowie Verwaltungsstrafen gegen ihn verhängt. Trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unterließ er es auch mehrere Male sind nach dem Meldegesetz aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu melden und wurde auch dahingehend zur Anzeige gebracht. Auch wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgrund des Konsums bzw. des Besitzes von Suchtmitteln (Marihuana) zur Anzeige gebracht. Trotz der zahlreichen Betretungen wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sowie Verwaltungsstrafen, verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und gründete hier seine Familie und kamen seine drei Kinder in den Jahren 2014, 2016 und 2018 zur Welt.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde und insbesondere sein bestehendes Privat- und Familienleben im Wesentlichen damit, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Jahr 2011 seine aufenthaltsberechtigte künftige Ehegattin kennengelernt und am XXXX 2014 die Ehe geschlossen und aus dieser Beziehung auch die drei gemeinsamen Kinder entstanden seien. Er führe sohin mit diesen ein dauerhaftes gemeinsames Familienleben. Er habe im Bundesgebiet Bildungseinrichtungen besucht und am XXXX 2021 die Prüfung für das „A1 Zertifikat“ mit der Note „sehr gut“ bestanden. Durch seinen 19-jährigen Aufenthalt sei er der deutschen Sprache mächtig und das von ihm ins Treffen geführte vorerwähnte Familienleben ebenfalls für sein Privatleben maßgebend. Bindungen zum Herkunftsstaat würden nahezu keine mehr bestehen und lebe seine Kernfamilie im Bundesgebiet. Allein im Hinblick auf das Kindeswohl überwiege sein Interesse am Interesse eines geordneten Fremdenwesens. Außerdem sei er im österreichischen Bundesgebiet als auch in Serbien unbescholten und seien keine in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ersichtlich. Der unrechtmäßige Aufenthalt falle aufgrund seiner seit 19 Jahren erlangten Integration nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Seitens der belangten Behörde seien die Erwartungen geweckt worden, dass er nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung zu rechnen habe. Einer Erwerbstätigkeit habe er bis dato nicht nachgehen können, da ihm hierfür die Berechtigung fehle.

Trotz seines Vorbringens, er habe im Bundesgebiet seine Kernfamilie und lebe hier seit 19 Jahren, hat der Beschwerdeführer erst im Jahr 2021 und sohin nach knapp 12 Jahren unrechtmäßigen Aufenthaltes erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und führten auch die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu einenmGesinnungswandel beim Beschwerdeführer. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer kurz aus dem Bundesgebiet aus und unrechtmäßig wieder ein, in dem Bewusstsein dabei gegen Rechtsvorschriften im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie gegen das Meldegesetz zu verstoßen. Bereits im XXXX 2010 wurde der Beschwerdeführer bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und darüber belehrt, dass er aufgrund der Ausweisung aus dem Jahr 2009 erst nach 18 Monaten wieder nach Österreich zurückkehren dürfte. Es wurde weiteres mit Strafverfügung vom XXXX 2011 eine Verwaltungsstrafe über den Beschwerdeführer verhängt, weil er es unterlassen hatte sich aufrecht zu melden. Sodann wurde er am XXXX 2011 beim Konsum von Cannabiskraut angehalten, auf freiem Fuß angezeigt und ihm die Verpflichtung erteilt aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es folgten die Anzeige vom XXXX 2017 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom XXXX 2017. Sodann die Anzeige vom XXXX 2019 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom XXXX 2019. Abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt beging er zahlreiche Verwaltungsübertretungen und wurde zuletzt mit Strafverfügung vom XXXX 2023 eine Geldstrafe iHv EUR 2.070,60 über den Beschwerdeführer verhängt.

Die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren und verfügen über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über ein Aufenthaltsrecht, zumal sie im XXXX 2024 einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer selbst verfügte jedoch noch nie über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet. Die Beziehung zu seinen Kindern war bereits mehrmals, auch aufgrund der beiden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen in den Jahren 2017 und 2019 eingeschränkt und verfügte der Beschwerdeführer noch nie über ein aufrechtes und rechtmäßiges Bleiberecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Kindern und seiner Ehefrau im selben Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging bis vor kurzem keiner Erwerbstätigkeit nach und übt nunmehr eine geringfügige Beschäftigung aus. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab diese an, dass sie sich um ihre Kinder kümmert, wenn sie nicht da ist kümmert sich der Beschwerdeführer oder ihre Eltern um die gemeinsamen Kinder. Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt die alleinige Obsorge für die Kinder zu und leben auch ihre Eltern im selben Haushalt. Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, keine Obsorge für seine drei Kinder zu haben, zumal er immer wieder nach Serbien zurückkehre. Der Beschwerdeführer hat keinerlei finanzielle Mittel und wird die gesamte Familie finanziell durch das geringfügige Einkommen der Ehefrau sowie deren Bezug von Notstandshilfe und Familienbeihilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht und war sohin mehrmals nicht in Österreich aufhältig. Auch sein Vorbringen, er hätte noch nie legal arbeiten können, zumal er über kein Aufenthaltsrecht verfügte geht ins Leere, zumal er erst im Jahr 2021 versuchte, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Auch ging er im Jahr 2018 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, zumal er nicht berechtigt war, im österreichischen Bundesgebiet zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer besuchte in der Zeit seiner Asylantragstellung von XXXX 2006 bis XXXX 2008 eine Schule im Bundesgebiet und hat einen Deutschkurs gemacht und konnte ein Zertifikat auf dem Sprachniveau „A1“ vom XXXX 2021 vorlegen, hat jedoch trotz seines langjährigen Aufenthaltes keinerlei weitere Integrationsschritte gesetzt oder eine Ausbildung absolviert bzw. sich bemüht, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Von einer maßgeblichen Integration, welche der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter fortgesetzt hat, kann sohin nicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. In seinem Herkunftsstaat leben seine Eltern und hat er zu diesen regelmäßigen Kontakt. Er verfügt weiters über eine aufrechte Meldeadresse in Serbien und immer wieder dorthin zurück. Es ist ihm zumutbar wieder im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kontakt zu seinen drei Kindern und seiner Ehefrau, kann auch über moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Serbien aufrechterhalten werden, zumal es dem Beschwerdeführer auch während seiner Aufenthalte in Serbien möglich war den Kontakt zu diesen zu pflegen.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gem. Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen war sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBI. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI, I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b und 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBI. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBI. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

[…]“

3.4.1.1. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen Verwaltungsübertretungen gemäß der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetztes oder des Meldegesetztes rechtskräftig bestraft wurde (Z 1).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunk I. und II. erfolgten Abwägungen – der belangten Behörde darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die wiederholte Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen, der Verstoß gegen das Meldegesetz sowie die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Lenkens ohne Führerschein und Lenkens eines Fahrzeuges unter einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sind dem Beschwerdeführer eindeutig zur Last zu legen. Auch sprechen die wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalte und bereits drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotzdem wieder in das Bundesgebiet einreiste und sohin massiv gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen wiederholt verstoßen hat dagegen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung nicht gefährdet hätte. Auch ist dem Beschwerdeführer zum Vorwurf zu machen, dass er trotz seines aufrechten Familienlebens im Bundesgebiet mehrmals gegen das Fremdenrecht sowie die österreichische Rechtsordnung durch zahlreiche Verwaltungsübertretungen verstoßen hat und dass er in all den Jahren kaum Versuche unternommen hat, seinen Aufenthalt zu legalisieren, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich zu integrieren. Insgesamt ist daher der Ausspruch eines Einreiseverbots nicht zu beanstanden Ob der Tatsache, dass anlassbezogen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung vorliegen, ist die Dauer des Einreiseverbots auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen in Österreich von fünf Jahren auf zwei (2) Jahre zu reduzieren.

Sohin war der Beschwerde zu Spruchpunkt V. teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot auf zwei (2) Jahre herabzusetzen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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