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I414 2304114-1•Bundesverwaltungsgericht I414 2304114-1
I414 2304114-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
aufschiebende Wirkung Prognoseentscheidung Teilerkenntnis Verhandlung
I414 2304114-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Ilhan KIZILDAG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der 37-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit etwa 2005 in Österreich aufhältig. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der Beschwerdeführer hat familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat einen 17 ½ - jährigen Sohn, welcher österreichischen Staatsangehöriger ist. Zu seiner in Österreich lebenden Ex-Gattin hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 9. Dezember 2021, Zl. XXXX , wegen das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt.
In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse binnen offener Frist Stellung zu beziehen.
In der Stellungnahme vom 10. März 2022 beantwortete der Beschwerdeführer die vom Bundesamt gestellten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Oktober 2024 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 27. Jänner 2025 eine mündliche Verhandlung an.
Feststellungen:
Der 37-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde erstmals 2005 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und er hält sich seither mit Unterbrechungen hier auf.
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er besuchte in der Türkei die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Friseur. In der Folge reiste er zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich.
Der Beschwerdeführer hat einen 17 ½ – jährigen Sohn, welcher in Österreich lebt und österreichischer Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus lebt die Ex-Gattin und mehrere Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Er hat zu seiner Ex-Gattin keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 9. Dezember 2021, Zl. XXXX , wegen das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 27. Jänner 2025 eine mündliche Verhandlung an. Zur Verhandlung wurde ein Zeuge geladen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist seit etwa zwanzig (20) Jahren in Österreich, er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der Beschwerdeführer hat familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat einen 17 ½ - jährigen Sohn, welcher österreichischen Staatsangehöriger ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).
Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch substantiierte Weise auf das geführte Familienleben hingewiesen hat. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 27. Jänner 2025 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, zudem wurde auch ein Zeuge geladen.
Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt V.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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