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I419 2283598-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2283598-1
I419 2283598-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
I419 2283598-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement Al-Hasaka geboren. Die Regierung kontrolliere weiterhin weite Teile von Al-Hasaka. Der Beschwerdeführer unterliege der allgemeinen Wehrpflicht und sei davon auszugehen, dass er bei den engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden gefasst und bestraft würde und zum Militärdienst eingezogen werden würde. Im Zuge der Wehrpflicht wäre er gegen seinen Willen gezwungen, sich an Verstößen gegen das Völkerrecht zu beteiligen. Auch unterliege er im Gebiet der AANES der obligatorischen Pflicht zur Selbstverteidigung und sei davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von kurdischen Einheiten zwangsrekrutiert werde.
Dazu komme, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung wegen der Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seinen asylberechtigten Brüdern, der illegalen Flucht und Asylantragstellung im Ausland unterstellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Kurde sowie Sunnit und spricht Kurdisch als Muttersprache sowie Arabisch. Er ist an dem im Spruch genannten Tag geboren, also unter 20, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsstaat ist er im Dorf XXXX ( XXXX ) im Norden Syriens im Bezirk XXXX im äußersten Nordosten der Provinz Al-Hasaka und Syriens geboren, etwa 0,5 km Luftlinie von der türkischen und 27 km von der irakischen Grenze entfernt, wo er auch aufgewachsen ist, die Schule besucht und bis zur Ausreise gelebt hat. Berufsausbildung hat er keine, Berufserfahrung als Friseur in Österreich.
Der Beschwerdeführer entschloss sich etwa im Februar 2022, den Herkunftsstaat zu verlassen, und begab sich einen Monat darauf in die benachbarte Türkei. Spätestens im April 2022 gelangte er illegal nach Österreich, wo er am 05.04.2022 internationalen Schutz beantragte. Er ist strafrechtlich unbescholten. Im Oktober 2024 hat die StA XXXX gegen ihn Anklage wegen der Vergehen der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Leistung erhoben.
Sein Vater, Anfang 70, und seine Mutter, Anfang 60, sowie ein minderjähriger Bruder leben nach wie vor in XXXX , seine verheiratete Schwester in XXXX . Zwei Brüder leben in Deutschland. Zwei weitere, einer Anfang 20, der andere Mitte 30, sind in Österreich und hier asylberechtigt.
1. 2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Aktuell steht ein am 27.03.2024 erschienenes und am 10.12.2024 ergänztes zur Verfügung. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...]
1.2. 2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024
Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]
Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]
1.2. 3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [...]
Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). [...]
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). [...]
Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). [...]
1.3. 1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich vor etwa zwei Monaten zur Ausreise entschlossen habe. Vor etwa einem Monat sei er aus Syrien geflohen, weil er nicht zum Militär wolle. Dort müsse er kämpfen und Menschen töten, das wolle er nicht. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, dass er zum Militär müsse und dort kämpfen müsse.
1.3. 2 Beim BFA gab er 17 Monate später an, Syrien verlassen zu haben, weil er keine unschuldigen Menschen töten und sich bei keinem Krieg anschließen wolle. Das Regime und die Kurden würden ihn im Falle einer Rückkehr mitnehmen wollen.
1.3. 3 In der Beschwerde ergänzte er, er gehöre der sozialen Gruppe der Familienangehörigen an, weil zwei Brüder in Österreich, zwei in Deutschland asylberechtigt seien. Daher sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt werde.
1.3. 4 Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht geleistet. Er befindet sich im wehrfähigen und reservepflichtigen Alter hinsichtlich der Wehrpflicht in der ehemaligen syrischen Armee.
1.3. 5 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement Al-Hasaka im Norden Syriens liegt nahe der türkisch-syrischen Grenze und steht unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und Volksverteidigungseinheiten (YPG). Der Ort XXXX im Bezirk XXXX und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind auf dem Landweg vom Irak aus durch den von den genannten kurdischen Kräften kontrollierten Bereich erreichbar, ohne bei der Einreise oder unterwegs mit Organen anderer Streitkräfte Kontakt zu haben.
Im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort XXXX und die umliegende Herkunftsregion XXXX hätte der Beschwerdeführer dort mangels Zugriffs der syrischen Regierung keine reale Gefahr zu erwarten, dass andere als kurdische Kräfte ihn bei Kontrollen anhielten, festnähmen oder rekrutierten. Das gilt auch für die Anreise dorthin, wenn er aus dem Irak einreist, z. B. über die Grenze bei Semalka-Faysh Khabur.
1.3. 6 Bei einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden oder durch dieses eine Verfolgung aufgrund einer ihm wegen des unterbliebenen Wehrdienstes unterstellten oppositionellen Gesinnung zu erleiden. Aufgrund der Asylantragstellung in Österreich besteht für den Beschwerdeführer ebenso keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien.
1.3. 7 Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 und somit auch für den Beschwerdeführer. Daher hätte er im hypothetischen Fall einer Rückkehr dorthin Wehrdienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zu leisten. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm bei Weigerung unverhältnismäßige Bestrafung, Folter oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung drohen würde. Nach den Feststellungen liefe er auch nicht Gefahr, als Soldat der Selbstverteidigungseinheiten menschenrechts- oder völkerrechtswidrige Handlungen begehen oder unterstützen zu müssen.
Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass dem Beschwerdeführer seitens der Machthaber des AANES eine oppositionelle Gesinnung vorgeworfen würde. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.
1.3. 8 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Ihm droht keine Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie oder einer ihm deshalb oder aus anderen Gründen unterstellten oder tatsächlichen oppositionellen Gesinnung. Er ist im hypothetischen Fall einer Rückkehr in seine Heimatregion, in den Ort XXXX im Bezirk XXXX , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner Auszüge aus dem ZMR und Zentralen Fremdenregister zu den in Österreich aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers.
Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt. Aus der aktuellen Beurteilung des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, “Flash Update No. 5 on the recent developments in Syria” vom 12.12.2024 ist ersichtlich, dass die betreffende Region weiterhin nicht umstritten ist. Übersetzt heißt es darin: „Seit dem 11. Dezember hat sich die Lage in vielen Teilen Syriens stabilisiert, auch wenn die Unsicherheit in anderen Teilen, insbesondere in Menbij im Gouvernement Aleppo und im Nordosten Syriens, weiterhin hoch ist. Am 11. Dezember wurden Änderungen der Kontrolllinien am Westufer des Euphrat in Deir-ez-Zor gemeldet. Auch am Ostufer des Euphrat wurden die Kämpfe fortgesetzt, die zu einer nicht bestätigten Zahl von Opfern führten. [...] Im Nordosten Syriens herrscht weiterhin Unsicherheit, insbesondere in den Gouvernements Al-Hasakeh und Ar-Raqqa Gouvernements. In den meisten Gebieten am Ostufer des Euphrat wurde eine Ausgangssperre verhängt. Derzeit ist die Straße zwischen der Stadt Qamischli und dem Gouvernement Ar-Raqqa wieder für den zivilen Verkehr geöffnet, die Flughäfen bleiben jedoch geschlossen.“ (www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syria-flash-update-no-5-recent-developments-syria-12-december-2024)
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Herkunftsort ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Beschwerde. Der Asylstatus seiner Brüder in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt und dessen angeführter Ergänzung samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes gab der Beschwerdeführer beim BFA an, keine Informationen dazu zu brauchen (AS 113).
Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. 1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht aus Konventionsgründen veranlasste. Der Beschwerdeführer hat das bereits zur Zeit der Ausreise kurdisch beherrschte Gebiet als Minderjähriger verlassen, wo ihm keine Einberufung drohte. Damit verbleibt als genannter Grund der Ausreise, wie das BFA zutreffend anmerkt (S. 9 / AS 185), die Situation wegen des Krieges.
2.3. 2 Ferner ergibt sich, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr im wehrpflichtigen Alter ist, aber seine Heimatregion vom Nordirak aus erreichen kann, ohne Gebiete unter anderer Kontrolle als der kurdischen zu betreten, die Möglichkeit für ihn, bei einer hypothetischen Rückkehr einer Rekrutierung durch andere Kräfte zu entgehen. Ob der dabei zur Verfügung stehende Grenzübergang legal ist, was die Beschwerde in Abrede stellt (S. 42 / AS 358), ändert daran nichts (s. auch unten 3.7).
2.3. 3 Aus den Länderfeststellungen lässt sich auch die Schlussfolgerung ziehen, dass es bei der Ableistung des Wehrdienstes in den kurdischen Streitkräften mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keinen Menschenrechtsverletzungen durch Wehrpflichtige kommt, zumal diese im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ in der Regel in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, nicht aber an der Front eingesetzt werden.
2.3. 4 Wie das BFA zutreffend ausführt (AS 261), war der Beschwerdeführer auch niemals politisch aktiv und war von keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Behandlung als Wehrdienstverweigerer oder die Unterstellung oppositioneller Gesinnung und damit eine asylrelevante Verfolgung bevorstünde.
2.3. 5 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt.
2.3. 6 Die Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was Zweifel gegen diese erwecken würde. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Weigerung des Dienstes bei der Selbstverteidigungspflicht mit einer Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft wird und es teils zusätzlich zu Haftstrafen zur Verlängerung kommen kann, ist nicht entgegenzutreten. Nach den Länderfeststellungen sehen die Autonomiebehörden eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung.
2.3. 7 Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass ihm wegen der Familienangehörigeneigenschaft zu seinen Brüdern eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werde, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.
Dem BFA ist daher darin zuzustimmen (S. 9, AS 185), dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft gemacht hat.
2.3. 8 Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem derzeit von den kurdischen Kräften SDF und YPG kontrollierten Gebiet wohnte, und des Umstands, dass er keine subjektiven Motive nannte, die gegen seine Einziehung zu den Selbstverteidigungseinheiten sprächen, ist daraus im vorliegend interessierenden Zusammenhang einer behaupteten Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen nichts zu gewinnen.
2.3. 9 Damit war – im Ergebnis mit dem BFA übereinstimmend (S. 46, AS 210) – für den Fall einer hypothetischen Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung festzustellen, also keine Gefahr für den Beschwerdeführer, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
3. 2 Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es der Rechtsprechung zufolge der Abgrenzung zwischen legitimer Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der das Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. (VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002, Rz 14).
Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002, Rz 15, mwN).
3. 3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar“, sondern kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung hat der Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, dass auch der „Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung“ asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder diesem wegen des Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann außerdem auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. (VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, Rz 11, mwN).
3. 4 Fallbezogen steht dem Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion wie festgestellt der Wehrdienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht bevor, aber kein Zwang zu völkerrechtswidrigen oder gegen Menschenrechte verstoßenden Militäraktionen. Auch wenn er sich weigern sollte, in den „Selbstverteidigungskräften“ zu dienen, ist weder zu erwarten, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, noch hat er eine unverhältnismäßige Strafe zu befürchten. Eine Verfolgung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung droht ihm damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht.
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. (VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, Rz 12, mwN) Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/10/0108, Rz 31, mwN)
3. 5 Beschwerdehalber wird vorgebracht, „sichere legale Einreisemöglichkeiten abseits von durch die syrische Regierung kontrollierten Flughäfen sind nicht verfügbar“. Dazu ist auf den rechtlichen Unterschied zwischen der hier interessierenden Herkunftsregion und einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, ist die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen. Auch Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK und die RL 2011/95/EU (Status-RL) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n Status-RL) des Asylwerbers oder der Asylwerberin ab und prüfen die Asylberechtigung bezüglich dieses Landes. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 14, mwN)
Davon zu unterscheiden ist, dass bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative nach herrschender Judikatur zwischen der Heimatregion der schutzsuchenden Person und einem in Betracht kommenden verfolgungssicheren Landesteil differenziert wird; auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 kommt es allerdings in einem Fall nicht an, bei dem eine Verfolgung in der Heimatregion verneint wird. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 15, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 weiters fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen findet, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz 20) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist. (VwGH 05.12.2022, Ra 2022/20/0221, Rz 12, mwN)
3. 6 Wird dagegen eine Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 verneint, insbesondere in der Herkunftsregion, dann kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an. (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, Rz 10, mwN)
Ungeachtet dessen darf aber eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), nicht ungeprüft bleiben. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/10/0108, Rz 23, mwN)
Vorliegend ist damit die Erreichbarkeit der Herkunftsregion ohne eine zu erwartende Verfolgung durch die syrischen Behörden an oder nach der Staatsgrenze nicht unter dem Aspekt der Möglichkeit zu prüfen, einer Verfolgung in einem von der Herkunftsregion verschiedenen, aber verfolgungssicheren Landesteil zu entgehen, sondern im Rahmen der vorgelagerten Beurteilung zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der fünf Konventionsgründe verfolgt würde.
3. 7 Die festgestellte Möglichkeit, aus dem Nordirak direkt in das kurdisch kontrollierte Gebiet zu reisen, ist damit hinreichend, um die Frage nach einer solchen Verfolgung zu verneinen.
Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rz. 11)
3. 8 Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung durch den syrischen Staat oder die kurdischen Milizen nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben.
3. 9 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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