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I422 2302822-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2302822-1
I422 2302822-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Kassation Körperverletzung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Voraussetzungen vorsätzliche Begehung Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zukunftsprognose
I422 2302822-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste spätestens am 28.06.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 21.12.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.06.2023, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Am 31.08.2023 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , zu XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2024 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.12.2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig festgestellt. (Spruchpunkt II.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.06.2023, rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes, das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren wurden mildernd gewertet.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, Haschisch bzw. Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) überlassen zu haben, wobei die Übergabe auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von zumindest 40 Personen, sohin öffentlich gegen Entgelt, erfolgte, indem einer der Mitbeschuldigten das Bargeld an sich nahm und der Beschwerdeführer das Suchtgift übergab, während ein weiterer Mitbeschuldigter Aufpasserdienste leistete, und zwar an drei unbekannte Abnehmer eine unbekannte Menge und an A.A. 10,16g zum Preis von € 140,00.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2023, rechtskräftig seit 05.09.2023, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, am 18.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter (§ 12 StGB) dem M.A. eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht zu haben (§ 15 StGB), indem sie wechselseitig mehrmals mit Messern oder ähnlichen Stichwerkzeugen auf das Opfer einstachen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich das Opfer mit seinen Fäusten verteidigte, wodurch er lediglich eine oberflächliche Schnittverletzung am Oberschenkel und eine oberflächliche Stichverletzung am linken Oberarm erlitt. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 bedingt, verurteilt. Der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren sowie dass es hinsichtlich der schweren Verletzung beim Versuch blieb wurde mildernd gewertet. Da der Beschwerdeführer die Tat zu einem Zeitpunkt beging, sodass über diese schon im früheren Verfahren abgeurteilt hätte werden können, wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (mit XXXX ) als erschwerend berücksichtigt und eine Zusatzstrafe in der Dauer von 24 Monaten verhängt.
Seit 09.09.2024 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der Verleumdung, der falschen Beweisaussage und der gefährlichen Drohung in Untersuchungshaft.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Aufgrund des im Asylverfahren vorgelegten syrischen Personalausweises steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zur Glaubenszugehörigkeit und dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser ist ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und der im Zuge des Asylverfahrens in Vorlage gebrachten UNRWA Registrierung.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere des zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens sowie der Milderungs- und Erschwerungsgründe, ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
Die Feststellung hinsichtlich der neuerlichen Anklageerhebung ergibt sich dem vorliegenden Akt und dem darin einliegenden Schreiben „Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung“ der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX .
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen:
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) lauten auszugsweise:
„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. […]
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. […]“
Die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sind unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 unter Bezugnahme auf EuGH 06.07.2023, C-663/21):
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein.
Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.
Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).
Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht.
Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.10.204 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei bisher zweimal strafrechtlich verurteilt worden und stelle insbesondere seine Verurteilung vom 31.08.2023 wegen versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung ein schweres Verbrechens iSd § 6 Abs.1 Z 4 AsylG 2005 dar. Zudem sei der Beschwerdeführer derzeit wegen des Verdachts der Verleumdung, der falschen Beweisaussage und gefährlicher Drohung in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer sei somit eine Gefahr für die Allgemeinheit.
Der Einschätzung der belangten Behörde kann aus nachstehenden Überlegungen – unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht gefolgt werden:
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 87 Abs. 1 StGB ist, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2023 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
Im unter Punkt II.3.1. zitierten Erkenntnis (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) führt der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 16.07.2024, Ra 2023/14/0006).
Laut Verwaltungsgerichtshof genügt nicht (mehr), dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist, kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein grobes Fehlverhalten setzte, indem er am 18.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter (§ 12 StGB) absichtlich versuchte, dem Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zuzufügen, indem sie wechselseitig mehrmals mit Messern oder ähnlichen Stichwerkzeugen auf das Opfer einstachen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach jedoch bereits aus, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung „grundsätzlich“ nicht zu den typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zählt (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, Rz 20).
Fallgegenständlich ist ebenso zu berücksichtigten, dass es bei einem Versuch geblieben ist – wobei dieser Umstand neben dem Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und einem bisher ordentlichen Lebenswandel bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde – und somit zusätzlich zu beachten ist, dass die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden gerade noch als gering anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer die Tat zu einem Zeitpunkt beging, sodass über diese schon im früheren Verfahren abgeurteilt hätte werden können, wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (mit Vergehen vom 07.06.2023) und die Sicherstellung vom Suchtgift als erschwerend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde – beim Strafrahmen des § 87 Abs. 1 StGB von einem bis zehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit einer Zusatzstrafe von 24 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Zudem wurde die verhängte Freiheitsstrafe zu ihrem überwiegenden Teil, nämlich 16 Monate, unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden ist und derzeit der Verdacht der Verleumdung, der falschen Beweisaussage und der gefährlichen Drohung besteht, ist auf die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen muss, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können und es nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen ist, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.
Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterbleiben.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, war auch der darauf aufbauende Spruchpunkt II. zu beheben, zumal dieser infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten seine rechtliche Grundlage verliert.
Zu betonen ist jedoch, dass, sollte der Beschwerdeführer neuerlich straffällig werden, bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu rechnen sein wird.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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