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I422 2304195-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2304195-1
I422 2304195-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Abschiebung Angemessenheit Behebung der Entscheidung Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit gefährliche Drohung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung behoben Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Verleumdung Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I422 2304195-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl.: XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA/ belangte Behörde) vom 20.11.2024, Zl. XXXX . Aufgrund mehrfacher Straffälligkeit und seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.07.2024 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt III.) und gewährte sie ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024 vorgelegt und langten am 16.12.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Persönlichkeitsstörung und ist suchtmittelergeben. Er ist bedingt arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX als Sohn türkischer Staatsangehöriger geboren. Er hält sich seit seiner Geburt durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei seine meldebehördlichen Erfassungen seit dem Jänner 1997 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – durchgehend belegt sind. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig und fußte zuletzt auf einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, der ihm am 07.07.2020 erteilt wurde.
In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss und besuchte er die Volks- und Hauptschule und das Polytechnikum. Im Anschluss daran begann der Beschwerdeführer eine achtmonatige Lehre zum Restaurantfachmann und danach eine einmonatige Lehre als Elektriker, wobei er jedoch keine der beiden Lehrausbildungen beendete. Nach vorzeitiger Beendigung seiner Lehrausbildung war er zwischen August 2012 und August 2022 für jeweils wenige Tage, Wochen bzw. Monate bei insgesamt zwölf verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und aus diesen Erwerbstätigkeiten in der Sozialversicherung gemeldet. Zwischen seinen Erwerbstätigkeiten lag regelmäßig ein tageweiser bzw. mehrwöchiger Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstands- und Überbrückungshilfe sowie bedarfsortientierte Mindestsicherung, wobei der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.05.2024 Rehabgeld und Sachleistungen aus der Krankenversicherung bezog.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben seinen beiden Eltern, eine Schwester sowie zwei Brüder. Daneben umfasst sein Familienverband im österreichischen Bundesgebiet noch seine Großmutter, zwei Onkel und eine Tante samt deren Familien. Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer derzeit nicht in Kontakt.
Eine maßgebliche integrative Anbindung des Beschwerdeführers ans Bundesgebiet ist in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht gegeben.
Der Beschwerdeführer trat bereits mehrfach strafrechtlich relevant in Erscheinung und sind im kriminalpolizeilichen Aktenindex beginnend mit 2008 nachstehende Anzeigen vermerkt:
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Gebrauch fremder Ausweise, Hehlerei ( XXXX - PI XXXX GZ.: XXXX ), wiederholte Körperverletzung ( XXXX – PI XXXX GZ.: XXXX )
wiederholter Raub (PI XXXX GZ.: XXXX )
wiederholte Diebstähle, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, Verleumdung (PI – XXXX – GZ.: XXXX )- neuerliche Sachbeschädigung ( PI- XXXX - XXXX )
neuerlicher Diebstahl (PI – XXXX – GZ.: XXXX ), neuerliche Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, Körperverletzung, Verleumdung (PI XXXX – GZ.: XXXX )
neuerlicher Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, (PI – XXXX GZ.: XXXX )
neuerlicher versuchter Raub, Diebstahl durch Einbruch (PI- XXXX - GZ.: XXXX )
neuerlich Diebstahl (Versuch) (PI- XXXX GZ.: XXXX )
tätlicher Angriff auf einen Beamten (PI- XXXX GZ.: XXXX )
neuerliche Sachbeschädigung (PI XXXX – GZ.: XXXX ) – neuerliche Sachbeschädigung indem Sie Fenster aufbrachen, auch Plexiglas zerstörten und Überwachungskamera – Dummys beschädigten- PI XXXX – GZ.: XXXX )
Suchtmittelgesetz (PI – XXXX – GZ.: XXXX )
neuerlich wegen Suchtmittelgesetz (PI – XXXX GZ.: XXXX )
erneut wegen Suchtmittelgesetz – (PI – XXXX – GZ XXXX )
abermals Suchtmittelgesetz (PI – XXXX GZ.: XXXX ),
Tierquälerei (PI XXXX – GZ.: XXXX )
gefährliche Drohung (PI XXXX – GZ.: XXXX )
neuerlich Suchtmittelgesetz (PI – XXXX GZ.: XXXX )
wieder Suchtmittelgesetz (PI XXXX – GZ.: XXXX )
erneut Suchtmittelgesetz (PI XXXX – GZ.: XXXX )
abermals Sachbeschädigung – Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtmittelgesetz (PI XXXX – GZ.: XXXX )
wiederum Sachbeschädigung (einschlagen der Seitenscheibe – PI- XXXX GZ.: XXXX )
neuerlich Verleumdung ( XXXX – PI XXXX . – GZ.: XXXX )
abermals Körperverletzung (Gewaltanwendung – Milieubedingt – PI- XXXX GZ.: XXXX ) -
neuerliche gefährliche Drohung (PI XXXX GZ.: XXXX )
wieder Suchtmittelgesetz (PI XXXX GZ.: XXXX ) - Bezichtigung des Alkoholmissbrauches, gefährliche Drohung, Gewalt in der Privatsphäre, Körperverletzung, Verleumdung (PI XXXX GZ.: XXXX ),
Suchtmittelgesetz (PI- XXXX – GZ: XXXX )
Körperverletzung ( XXXX PI XXXX – GZ.: XXXX ) - Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährliche Drohung, schwere Körperverletzung (PI- XXXX – GZ.: XXXX )
Suchtmittelgesetz (PI – XXXX . GZ.: XXXX )
Diebstahl durch Einbruch, Sachbeschädigung (Aufbrechen der Tür in eine Wohnung – PI XXXX GZ.: XXXX )
Suchtmittelgesetz (PI- XXXX GZ.: XXXX )
Gefährliche Drohung, Gewalt in der Privatsphäre in Wohnhaus (PI XXXX – GZ.: XXXX )
Gefährliche Drohung, Gewalt in der Privatsphäre (PI- XXXX GZ.: XXXX )
Das Verhalten des Beschwerdeführers führte zu den nachstehenden sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 14.09.2009 wurde der Beschwerdeführer als Jugendstraftäter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB), der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241 E3 und § 241 E1 StGB) und der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter Setzung einer dreimonatigen Probezeit drei Jahre sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Zum Zeitpunkt seiner Verurteilung war der Beschwerdeführer 15 Jahre alt.
Diesem Urteil ist unter Anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
und mehrere Mittäter am 21.01.2009 versuchten, Gabriele K. die Handtasche von der Schulter zu reißen, wobei die Tasche beschädigt wurde und es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil Gabriele K. die Tasche wieder an sich nehmen und flüchten konnte.
am 04.03.2009 in XXXX dem Alen D. einen kräftigen Faustschlag gegen den Kinnbereich versetzte, wodurch dieser eine klaffende Wunde an der Unterlippe erlitt und der auch den Abbruch eines Schneidezahnes zur Folge hatte.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und der bis dahin ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt. Als erschwerend kam hingegen kein Umstand zu tragen.
2. Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX als Jugendstraftäter wegen des Vergehens der Körperverletzung § 83 Abs.1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 Z 2 StGB, der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB), des Diebstahls durch Einbruch (§ 129 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 StGB), der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), der gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241 E3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten davon acht Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer
am 14.09.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken, gemeinsam mit Mittätern den Arlind M. durch Schläge mit den Fäusten und Tritten mit den Füßen, wodurch dieser Prellungen und Hämatome im Beckenbereich sowie am Rücken und an der Wange erlitt, wobei Sie mindestens zu Dritt vorgingen.
am 30.09.2009 den Sebastian A. im Rahmen einer gefährlichen Drohung nötigte, indem er zu diesem sagte: „Wenn Du etwas sagst, dann schlag ich Dich wieder nieder!“
am 14.01.2010 den Günter S. im Rahmen einer gefährlichen Drohung nötigte indem er zu diesem sagte: „Das nächste Mal nehme ich meine Freunde mit und wir werden Dich abpassen!“
am 05.11.2009 dem Johannes R. einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Kieferprellung erlitt.
am 15.02.2010 dem Sebastian A. mehrere Faustschläge versetzte, wodurch dieser eine Prellung des linken Ringfingers erlitt.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd die teilweise geständige Einlassung berücksichtigt, als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von acht Delikten, die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der Körperverletzung und der Urkundendelikte, sowie der sofortige Rückfall gewertet.
3. Dem folgte mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2014, zu Zl. XXXX eine Verurteilung des Beschwerdeführers als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs.1 StGB), wobei über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monate verhängt wurde.
Die Verurteilung fußt auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Schaffner am 26.03.2013 gefährlich bedrohte, indem er mit geballter Faust vor diesem aufsprangen und rief: „Was wüst, i reiß da ane!“ worauf dieser von einer weiteren Fahrscheinkontrolle abstand nahm.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt, als erschwerend wurden hingegen zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2021, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), wegen des Vergehens der Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB), wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Dem Urteil ist unter Anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Wände der Sicherheitsschleuse in der Polizeiinspektion H. mit einem unbekannten Gegenstand zerkratze und mit den Füßen gegen die Mauer trat, wodurch Abdruckspuren entstanden. Zudem schreckte er nicht davor zurück, mehreren Polizeibeamten im Zuge Ihrer Festnahme gegen die Beine zu treten. Zudem war er im Besitz von mindestens 400 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bzw. erwarb er eine MDMA-hältige XTC-Tablette bzw. versuchte er Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zu erwerben.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd die Begehung der Taten im Alter von unter 21 Jahren, das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie das teilweise Vorliegen der Voraussetzungen der Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigt, als erschwerend wurden hingegen drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.
5. Am 01.10.2021 wurden der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie wegen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 269 Abs. 1, 15 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Der Verurteilung beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zustand voller Berauschung (durch den Genuss von Alkohol und Kokain)
am 17.07.2021 in XXXX Kerstin A. durch das mehrmalige Schlagen mit einer Plastikflasche auf deren Rücken, Nackenbereich und den Hinterkopf am Körper misshandelten und fahrlässig verletzten, wodurch Kerstin A. über mehrere Tage an Kopfschmerzen und einem Taubheitsgefühl in ihren Armen litt.
Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Festnahme hinderte, indem er sich losriss, einem Beamten den Mittelfinger der linken Hand verbog (wodurch dieser einen Bruch der Basis des Mittelgliedes samt Kapselabriss des dritten Fingers der linken Hand erlitt und somit schwer am Körper verletzt wurde) und mit gezielten Fußtritten gegen die Beamten vorging.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das reumütiges Geständnis berücksichtigt, als erschwerend wurden hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen gewertet.
6. Zuletzt wurden der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.07.2024, zu Zl. XXXX wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) und das Vergehen der Körperverletzung (§§ 83 Abs.1 StGB, §15 StGB) für schuldig befunden und unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs.1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zudem wurde er gemäß § 22 Abs.1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Mutter als auch seine Schwester mit zumindest der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohten um diese in Furcht und Unruhe zu versetze, indem er seine Mutter in türkischer Sprache mitteilte, dass er sie „ficken“ werde und er seiner Schwester während eines Telefonates mitteilten, dass er sie an ihrem Hochzeitstag vergewaltigen, ihr Gesicht verunstalten und sie umbringen werde. Weiters versuchte er seine Schwester am Körper zu verletzen indem er versuchte ihr einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen, wobei er jedoch die Schwester nur knapp verfehlte.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd die teilweise geständige Einlassung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die herabgesetzte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Als erschwerend wurden hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Tatbegehung gegenüber seinen Angehörigen gewertet.
Einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsberufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 15.10.2024, zu XXXX nicht statt. In seiner Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht, dass – ausgehend von den Urteilsannahmen – seiner Person und der Art der Taten nach zu befürchten ist, dass er im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel (Alkohol und Drogen) auch in Zukunft gerichtlich strafbare Handlungen auch mit schweren Folgen (an sich schwere Körperverletzungen) begehen werde. Bezüglich seiner Gefährlichkeitsprognose stützte sich das Strafgericht maßgeblich auf die Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen, welche dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung attestierte, wobei auf eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit betreffend seinen Alkohol,- und Drogenkonsum (zuletzt Kokain) auszugehen war. Wenngleich seine Therapie im Rahmen einer Entwöhnungsbehandlung nach § 22 StGB als nicht aussichtslos eingestuft wurde und die Dosierung des Medikamentes Quetialan vorübergehend auf 50 mg reduziert werden konnte,- wurde wegen seiner ebenfalls bestehenden Alkoholergebenheit keine Änderung in Bezug auf seine zu erwartende Gefährlichkeit im Rahmen von weiteren Körperverletzungen gegenüber seinen Mitmenschen in Betracht gezogen.
Seit 29.12.2010 besteht über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und aufrechtes Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu Zahl: XXXX mit Gültigkeit bis zum 14.02.2027.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit 23.04.2024 eine Haftstrafe.
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2024 sowie seinen Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2024, den von den belangten Behörde beigezogenen Unterlagen und Dokumenten, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz
Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR) und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit und seine Identität stehen aufgrund der vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten Kopie seines türkischen Reisepasses Nr. XXXX und der entsprechenden Hinterlegung im IZR fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner bedingten Arbeitsfähigkeit erschließen sich aus der Zusammenschau seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2024 und seiner Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2024 sowie den Ausführungen im Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX vom 15.10.2024.
Die Feststellung zu seiner Geburt und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das ZMR. Aus den glaubhaften Ausführungen im Administrativverfahren gründet die Feststellung zu seinem rechtmäßigen Aufenthalt auf Grundalge eines „Daueraufenthalt-EU“ und deckt sich dies mit den Eintragungen im IZR.
Die in Österreich absolvierte Schul- und nicht abgeschlossene Berufsausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seiner im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 14.05.2024 und den gleichbleibenden Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2024. Seine bisherigen Erwerbstätigkeiten und daraus resultierenden Meldungen zur Sozialversicherungen sowie seine zwischenzeitigen Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstands- und Überbrückungshilfe sowie bedarfsortientierten Mindestsicherung sind durch einen aktuellen Auszug aus des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. In diesem ist auch die Feststellung zum zuletzt in Anspruch genommenen Bezug von Rehabgeld und Sachleistungen aus der Krankenversicherung.
Die Feststellung zu seinem Familienstand und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten basiert auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und wurde dahingehend im Beschwerdeschriftsatz kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.05.2024 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2024.
Die integrative Anbindung des Bundesgebietes in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht ergibt sich zweifelsfrei aus seiner Aufenthaltsdauer in Verbindung mit seiner absolvierten Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet.
Sein seit 2008 im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten und die daraus zur Anzeige gebrachten Delikte sind durch einen im Verwaltungsakt einliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex belegt und verschriftlicht.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen sind – ebensowie die Strafbemessungsgründe - durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik und den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen zweifelsfrei belegt.
Das über ihn verhängte und nach wie vor aufrechte Waffenverbot erschließt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur seiner Inhaftierung gründen auf dem Inhalt des ZMR und einem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug der Vollzugsinformationsdatei.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basierte bislang auf einem gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die belangte Behörde stützte sich daher zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Wie sich aus den umseitigen Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen entnehmen lässt, trat der Beschwerdeführer während des Zeitraumes von 2009 bis 2024 wiederholt und zuletzt auch im gesteigerten Maß strafgerichtlich in Erscheinung und resultieren aus seinem delinquenten Verhalten insgesamt sechs strafgerichtliche Verurteilungen.
Im gegenständlichen Fall liegt der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG zumal zweifelsfrei vor, zumal der Beschwerdeführer mit seinen insgesamt sechs Verurteilungen – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten; einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten; den darauf folgenden unbedingten Freiheitsstrafen von sechs, zehn und neun Monaten; sowie der zuletzt ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von neuerlich neun Monaten – bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erster Satzteil (nämlich eine Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“) erfüllt. Ungeachtet dessen erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben bzw. Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen bzw. Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln bzw. Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt auch jene des letzten Satzteils (mindestens einer Verurteilung „wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“).
Wie die umseitigen Feststellungen zu seinen Tathandlungen ebenfalls zeigen, liegen seine Verurteilungen speziell im Bereich der Eigentums- und der Gewaltkriminalität und hat der Beschwerdeführer die Rückfallsqualifikation begründende und einschlägige Vorstrafen wegen mehrfach qualifizierter Delikte gegen fremdes Vermögen, gegen die Freiheit Dritter, gegen die körperliche Integrität sowie gegen die Staatsgewalt zu verantworten. Wie sich insbesondere auch aus seinen letzten Verurteilungen unschwer erkennen lässt, steigerte der Beschwerdeführer zuletzt seine kriminelle Energie. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben weist den Beschwerdeführer ohne Zweifel als unverbesserlichen Rechtsbrecher aus, der – vor allem auch aufgrund in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung und seiner Suchtmittelergebenheit – offenkundig an chronischer Kriminalität leidet und den weder gewährte Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassungen und die Beigebung einer Bewährungshilfe noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels vor neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten. Hervorzuheben und besonderes Augenmerk zu schenken sind dabei im Besonderen die Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 15.10.2024. Denen zufolge auf Grundlage der Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen auch in Zukunft mit gerichtlich strafbare Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen ist und hierbei auch schweren Folgen (schwere Körperverletzungen) nicht auszuschließen sind.
In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und den festgestellten Deliktsqualifikationen bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz darauf verweist, dass er sich seines Unrechts seiner Straftaten bewusst sei und er sein bisheriges Verhalten bereut, kann daraus aktuell noch nicht geschlossen werden, dass von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, da es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft und ist somit nicht von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. In diesem Zusammenhang verbleibt auch nochmals auf die vorangegangenen Ausführungen zum Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX zu verweisen, derzufolge aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers auch in Zukunft mit gerichtlich strafbaren Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen ist.
Die belangte Behörde hat das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in ihrer Entscheidung äußerst sauber herausgearbeitet und belegt und tritt das Bundesverwaltungsgericht der Anschauung der belangten Behörde bei, wonach vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG und des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Somit ist generell davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das in § 52 Abs. 5 FPG angesprochene Niveau erreicht und somit dem Grunde nach eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Allerdings ist auch noch zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang gilt zu klären, ob der Beschwerdeführer, der 1994 in Österreich geboren wurde und seither immer in Österreich gelebt hat, in den Anwendungsbereich des (zwischenzeitig durch Art. 4 Z 5, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018 aufgehobenen, aber gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbaren) § 9 Abs. 4 BFA-VG fällt.
Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2018 mit BGBl. I Nr. 56/2018 die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren, verhinderte. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:
„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“
Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).
Somit gilt in diesem Zusammenhang des Weiteren zu klären, was unter dem Begriff „von klein auf“ zu verstehen ist:
Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung – weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" sei – nicht als erfasst ansehen können (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238, mwN).
Im Zuge der vorangegangenen Ausführung liegt – aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war – eine dem früheren § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG vergleichbare Konstellation vor und erfüllt er den Begriff „von klein auf“.
In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitenden Kokainschmuggel (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).
Im Lichte der vorgenannten Judikatur lässt das erkennenden Gericht weder die Anzahl und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen noch dessen offenkundige chronische Kriminalität außer Acht, ebensowenig die ihm ausgestellte negative Zukunftsprognose, allerdings ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine derart „gravierende Straffälligkeit“ im Sinne der vorgenannten Judikatur nicht gegeben. So fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten weder in die Ausnahmebestände des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 sowie respektiverweise der Z 9 FPG noch weisen die von seinen Tathandlungen betroffenen Rechtsgüter eine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen. Letztere Einschätzung gründet auf den seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen und auch auf dem Aspekt, dass die Strafgerichte – mit Ausnahme seiner letzten drei Verurteilungen – bislang mit der Verhängung einer bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochenen Strafe das Auslangen fanden und auch die ausgesprochen Strafhöhen im Bereich zwischen sechs Monate bis 15 Monate (welches zur Gänze bedingt nachgesehen wurden) angesiedelt waren.
Angesichts des Fehlens einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der darin verwiesenen gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 und aufgrund des Fehlens der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Geburt durchgehend und somit seit etwa 30 Jahren in Österreich lebt, kein Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Daher war der angefochtene Bescheid zu Beheben.
Im Falle einer weiteren Straffälligkeit bleibt es der belangten Behörde jedoch unbenommen, eine neuerliche Interessensabwägung vorzunehmen und ist nicht per se auszuschließen, dass im Fall einer erneuten und vor allem schweren Straffälligkeit die Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ungeachtet dessen wird die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein, zumal der Beschwerdeführer nach der am 07.07.2020 erfolgten Ausstellung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" mehrfach straffällig wurde.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wird gegenständlich ohnehin der Beschwerde stattgegeben. Die belangte Behörde hatte mit Vorlage der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.
Zudem stand der Sachverhalt fest: Sowohl die Straftaten des Beschwerdeführers sowie sein seit seiner Geburt bestehender durchgehender und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei von klein auf aufgewachsenen Fremden nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dem Bestehen einer gravierenden Straffälligkeit – möglich ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bei langjähriger Aufenthaltsdauer bzw. dem Aufenthalt „von klein auf“ auseinander.
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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