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L523 2262344-1•Bundesverwaltungsgericht L523 2262344-1
L523 2262344-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Beitragsgrundlagen Ersatzentscheidung Krankenversicherung Pensionsversicherung Rechtsanschauung des VwGH Rechtslage Sanierungsgewinn
L523 2262344-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kempf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.10.2022, GZ: VSNR. XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe dahingehend abgeändert, dass
1. die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 € 873,51 und im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 € 830,07 beträgt.
2. die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 161,60 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 153,56 zu leisten und
die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 66,83 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 63,50 zu leisten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 18.10.2022, GZ: VSNR. XXXX , wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 € 2.443,30 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 € 2.938,06 betrage (Spruchpunkt 1.). Es wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 452,01 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 543,54 zu leisten. Weiters sei sie verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 186,91 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 224,76 zu leisten (Spruchpunkt 2.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Betrieb ( XXXX ) im Jahr 2016 nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschlossen worden sei und nicht fortgeführt worden sei und daraus ersichtlich sei, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebs bestanden habe und eine Betriebsfortführung nicht gegeben sei. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne zu berücksichtigen seien, könne gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 und 2019 nicht vermindert werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Zuge eines Insolvenzverfahrens, das am 29.03.2016 gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sei und mit Annahme eines Zahlungsplans am 14.09.2016 aufgehoben worden sei, die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX am 03.06.2016 eingestellt worden sei und mit Beschluss des Landesgerichts Wels eine Betriebsschließung erfolgt sei. Unstrittig sei, dass sie ihren Betrieb während des Insolvenzverfahrens eingestellt habe, zumal sie währenddessen Arbeitslosengeld bezog. Sie habe am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen können und habe sich entschlossen ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Im Einkommenssteuerbescheid 2018 sei ein Gewinn von € 25.658,61 und im Einkommenssteuerbescheid 2019 ein Gewinn von € 33.854,68 ausgewiesen, wobei für das Jahr 2018 ein Sanierungsgewinn von € 18.837,41 und für das Jahr 2019 in Höhe von € 25.295,95 ausgewiesen worden sei. Diese Sanierungsgewinne seien von der belangten Behörde in die monatliche Beitragsgrundlage voll eingerechnet worden, was nicht korrekt sei. Aufgrund dessen sei daher der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten monatlichen Bemessungsgrundlagen festzustellen. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 mit € 568,43 und für das Jahr 2019 mit monatlich € 713,23 festzusetzen, in eventu abzusprechen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022, die in den Jahresabschlüssen festgestellten Sanierungsgewinne mit der Zahlungsplanquote von 16,2% zu bezahlen, zu bewilligen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 14.11.2022 verwies die SVS auf die Begründung des Bescheides und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2023, Zl. L523 2262344-1/2E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0123-11, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.11.2024 der belangten Behörde die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im gegenständlichen Verfahren die Beitragsgrundlagen um die Gewinne aus den Schuldnachlässen (Sanierungsgewinne) zu vermindern sind, mitgeteilt und die Behörde zur Bekanntgabe der unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sich ergebenden Beiträge und Beitragsgrundlagen aufgefordert.
6. Im Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurden die sich nunmehr aus Sicht der Behörde ergebenden Beitragsgrundlagen und konkreten Beiträge dem Gericht übermittelt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Mit diesbezüglichem Äußerungsschreiben vom 21.11.2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit den nun angeführten Beitragsgrundlagen ausdrücklich einverstanden.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war ab 01.08.2014 als XXXX selbstständig erwerbstätig.
Am 29.03.2016 wurde gegen die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Wels ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Annahme des Zahlungsplans, dem zufolge die Gläubiger auf ihre Forderung eine 16,2 % Quote erhalten, wurde der Konkurs am 14.09.2016 aufgehoben. Am 11.05.2016 erfolgte die Betriebseinstellung der Beschwerdeführerin. Im Zuge dieses Konkursverfahrens wurde am 23.06.2016 die Unternehmensschließung bewilligt.
Von 01.01.2015 bis 31.05.2016 war die Beschwerdeführerin aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der SVS pflichtversichert.
Von 01.06.2016 bis 30.09.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld.
Seit 01.01.2017 ist die Beschwerdeführerin wieder als XXXX selbstständig erwerbstätig und ist seitdem aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der SVS pflichtversichert.
2018 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.658,61, als Sanierungsgewinn wurden € 18.837,41 ausgewiesen.
2019 erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 33.854,68, als Sanierungsgewinn wurden € 25.295,95 ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019 sowie in eventu, dass der Sanierungsgewinn mit der Zahlungsquote von 16,2% bezahlt wird und dass mit Bezahlung dieser Quote hinsichtlich der Sanierungsgewinnforderungen seitens der SVS die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 und 2019 vor.
III. Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Stellungnahmen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin, das verfahrensrelevante Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0123-11, die Neuberechnung der Berechnungsgrundlagen seitens der belangten Behörde aufgrund des gegenständlichen VwGH Erkenntnisses – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2014 als XXXX selbstständig erwerbstätig war, ergibt sich aus der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem Auszug der Ediktsdatei zum Konkursverfahren des Landesgerichts Wels, XXXX .
Die Feststellung, dass am 11.05.2016 die Betriebseinstellung der Beschwerdeführerin erfolgte, ergibt sich aus Erklärung der Beschwerdeführerin über die endgültige Einstellung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 11.05.2016 sowie aus der Bekanntgabe der Betriebsaufgabe per 11.05.2016 durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt. Nicht nachvollziehbar ist, dass die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde das Datum der Betriebsaufgabe entgegen dieser schriftlichen Nachweise der Beschwerdeführerin mit 03.06.2016 datiert.
Die Feststellungen zur Versicherungspflicht nach GSVG ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Unstrittig ist, dass rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.658,61 ausweisen und die Einkommenssteuererklärungen der Beschwerdeführerin einen Sanierungsgewinn in Höhe von € 18.837,41 und im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 33.854,68 sowie einen Sanierungsgewinn in Höhe von € 25.295,95 ausweisen.
Die Beantragung der Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019 ergibt sich aus dem E-Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30.11.2020, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022 sowie der Beschwerde. Die Beantragung der Zahlung des Sanierungsgewinns mit einer Zahlungsplanquote von 16,2% sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich aus der Stellungnahme vom 02.02.2022 sowie der Beschwerde.
Hinsichtlich der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes vorliegen, wird auf das hierzu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0123-11 und die rechtliche Beurteilung verwiesen.
In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich mit den im Spruch dieses Erkenntnis angeführten Beitragsgrundlagen einverstanden erklärt hat.
IV. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung – zeitraumbezogen – anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch – sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017 lautet:
„(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
Der mit "Vorläufige Beitragsgrundlage" betitelte § 25a GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 lautet:
„(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“
Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung" betitelte § 27 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017 lautet auszugsweise:
„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
[…]“
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN).
Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das Gesetz offenlässt, was darunter zu verstehen ist (s Rz 3) und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können (s Rz 4), hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater², zu § 25a, Rz 48).
Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Es werden ausschließlich die Einkünfte berücksichtigt, die steuerrechtlich in diesem Kalenderjahr zugeflossen sind. Davon ausgenommen sind Zeitpunkte, zu denen die Tätigkeit noch nicht versicherungspflichtig war (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25 GSVG).
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gem. § 4 GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25 GSVG).
Mit Eintritt der Fälligkeit wird die Beitragsforderung existent. Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist für die Entstehung der Beitragsforderung im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Fälligkeit der Beiträge tritt dort von selbst ein, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht. Die Verpflichtung zur Zahlung ist in solchen Fällen weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig, ob der einen oder anderen Seite irgendein Verschulden zur Last fällt (vgl. VwGH 29.09.1964, 0430/64; Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).
Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist im Gesetz selbst nicht angeordnet. Erfolgt jedoch eine Vorschreibung, hat sie, falls sie Beiträge für ein Kalenderviertel umfasst, eine Änderung des Fälligkeitstermins zur Folge. Die SVA schreibt die Beiträge vierteljährig vor, daher werden die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).
Beiträge der SVA sind gem. § 35 Abs. 2 iVm Abs. 2 nach Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (also am 28./29. 2., 31. 5., 31. 8. und 30. 11.) fällig (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35, Rz 10).
3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat weder die bestehende Versicherungspflicht noch die korrekte Durchführung (rechnerisch und entsprechend der angeführten gesetzlichen Bestimmungen) der Berechnung der Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge substantiiert bestritten. Für die verfahrensrelevanten Jahre 2018 und 2019 existieren rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide. Seitens des erkennenden Gerichtes sind auch keine Fehlberechnungen erkennbar.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die Verminderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG voraussetzt, dass dieser im Sinn des EStG 1988 infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Dabei vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Einrechnung des Sanierungsgewinns in die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensions- und Krankenversicherung nicht korrekt sei und beantragt die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019.
Dem hält die SVS entgegen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu XXXX , XXXX , geschlossen gewesen sei, sodass der Betrieb nicht fortgeführt worden sei. Aufgrund dieser Unternehmensschließung sei ersichtlich, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebes bestanden habe und eine Betriebsfortführung nicht gegeben sei. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne (§ 2 Abs. 2b Z 3 EStG spreche von „zum Zweck der Sanierung“) zu berücksichtigen seien, könne gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 bis 2019 nicht vermindert werden.
Betreffend der Thematik der sogenannten Sanierungsgewinne stellte der VwGH in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0123-11 hierzu insbesondere in Rn 9 – 15 Folgendes klar:
„(Rn 9) Mit dem 2. SVÄG 2003, BGBl. I Nr. 145, wurde dann in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die heute noch geltende Regelung betreffend die Minderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne „nach den Vorschriften des EStG 1988“ geschaffen. In den ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, wurde dazu Folgendes ausgeführt:
Bis zum Jahr 1997 wurde nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallenden Beträge vermindert. Diese Regelung knüpfte an die Bestimmung des § 36 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung an. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1997 [richtig: 1996] entfiel § 36 EStG 1988. Grund dafür war die ‚Verewigung‘ des Verlustvortrages mit Wirkung ab dem Jahr 1998, wonach Sanierungsgewinne nicht mehr bei der Einkommensermittlung ausgeschieden werden konnten, eine Änderung, die rein steuerrechtlicher Natur war (siehe dazu und zur steuerrechtlichen Neuregelung die Erläuterungen zu § 36 EStG 1988 idF. des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, NR XXII. GP, RV 59, AB 111 S. 20). Gleichzeitig mit dem Wegfall des § 36 EStG 1988 wurde die auf diese Bestimmung bezugnehmende sozialversicherungsrechtliche Abzugsregelung auch im § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG gestrichen. Diese Streichung führte dazu, dass ab dem Jahr 1998 Sanierungsgewinne in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit in die Beitragsgrundlage einzubeziehen waren. Die sachliche Begründung für den Abzug von Sanierungsgewinnen bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG wurde bei der Schaffung dieser Regelung durch die 16. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 643/1989, in den Gesetzesmaterialien ausführlich dargelegt (NR XVII. GP, RV 1101 zu § 25 Abs. 2 GSVG). Zentraler Punkt war und ist der Umstand, dass ein Sanierungsgewinn im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften eine Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung eines Betriebes darstellt. Die Zuordnung zu den steuerpflichtigen Einkünften stellt eine Konstruktion des Steuerrechts dar, die darauf beruht, dass ein Sanierungsgewinn als Vermehrung des Betriebsvermögens gewertet werden kann. Dem war und ist allerdings aus der Sicht der Sozialversicherung entgegen zu halten, dass es sich bei dem von den Gläubigern zum Zweck der Betriebssanierung zugestandenen Schuldenerlass nicht um echte Einkünfte handelt. Da nunmehr durch das Budgetbegleitgesetz 2003 erneut in § 36 EStG 1988 eine steuerrechtliche Bestimmung, die den Sanierungsgewinn betrifft, geschaffen wurde, kann rechtstechnisch die Anknüpfung in der gleichen Weise wie vor dem Jahr 1998 auch sozialversicherungsrechtlich umgesetzt und der Sanierungsgewinn aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung ausgeschieden werden. Das Erfordernis des Antrages, der binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrages (§ 35 Abs. 3 GSVG) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eineVerminderung um den Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen ist, entspricht ebenfalls inhaltlich der früheren (und derzeit für die Verminderung um Veräußerungsgewinne geltenden) Regelung.“
(Rn 10) Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161, wurde § 36 EStG 1988 substantiell geändert. Die Überschrift lautet seither nicht mehr „Sanierungsgewinn“, sondern „Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens“, und die Bestimmung bezieht sich dementsprechend nur mehr auf aus derartigen Schulderlässen resultierende Gewinne (dafür aber unabhängig von einer Sanierungswirkung). Diese sind gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 im Ergebnis weiterhin nur insoweit steuerpflichtig, als es der im Insolvenzverfahren festgelegten Quote entspricht. Eine Definition von Sanierungsgewinnen fand sich nach der genannten Novelle nur mehr in § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“. Diese waren (bloß) insoweit begünstigt, als im Fall ihres Vorliegens die Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze nicht galt. § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG wurde nicht angepasst, sondern verwies weiterhin auf den „Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988“.
(Rn 11) Zu dieser Rechtslage erging das Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219. Der Verwaltungsgerichtshof deutete den unveränderten Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG so, dass er sich nunmehr auf den Sanierungsgewinn im Sinn des § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 beziehe. Es bestehe also das Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen („zum Zwecke der Sanierung“). Dies schließe aber Schulderlässe gemäß § 36 EStG 1988 von der Beitragsbegünstigung nicht aus, insofern es sich dabei gleichzeitig um Sanierungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 handle, wenn also durch Insolvenz eine Sanierungswirkung eingetreten sei und keine Betriebsstilllegung erfolge. Nur unter der letztgenannten Voraussetzung seien auch - weiterhin - solche Sanierungsgewinne beitragsfrei gestellt, die durch Schulderlässe außerhalb eines Insolvenzverfahrens zustandekämen, jedoch im Einkommensteuerrecht nicht steuerbegünstigt seien, sondern nur die Verlustvortragsgrenze ausschalteten.
(Rn 12) Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13, entfiel § 2 Abs. 2b EStG 1988. Das EStG 1988 enthält den Begriff des „Sanierungsgewinns“ seither nicht mehr. Dass - wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angemerkt hat - § 23a KStG Sanierungsgewinne als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“ definiert, ist für die Auslegung des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht relevant, weil ausdrücklich (nur) auf die Vorschriften des EStG 1988 verwiesen wird.
(Rn 13) Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann aber nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG genannten „Sanierungsgewinn“ nun ein Schuldnachlass im Sinn des § 36 EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine „echten Einkünfte“ (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in § 36 EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.
(Rn 14) Im schon genannten Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass die Gewinne nach § 36 EStG 1988 nicht als beitragsgrundlagenmindernde Sanierungsgewinne im Sinn des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG zu verstehen sind (es sei denn, es wäre durch die Schuldnachlässe tatsächlich zur Sanierung des Unternehmens gekommen, sodass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 erfüllt wären). Diese Auslegung erging allerdings - wie dargestellt - vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988, die in § 2 Abs. 2b Z 3 noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinnen“ (mit dem Erfordernis der Sanierungswirkung) enthielt, worauf der Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG bezogen werden konnte. Sie kann für die nunmehr geltende und im Revisionsfall zeitraumbezogen anzuwendende Rechtslage nicht aufrechterhalten werden, da dies bedeuten würde, dass der Verweis - trotz nach wie vor bestehender steuerlicher Begünstigung von bestimmten Buchgewinnen aus Schuldnachlässen - gänzlich ins Leere ginge, was der in den Erläuterungen ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, zum Ausdruck kommenden Absicht der Gesetzgebung zuwiderliefe.
(Rn 15) Im Revisionsfall lagen unstrittig Gewinne aus Schuldnachlässen vor, die den Voraussetzungen des § 36 EStG 1988 entsprachen, da sie aus der Annahme eines Zahlungsplans im Insolvenzverfahren resultierten. Eine Betriebsfortführung bzw. tatsächliche Sanierungswirkung ist dafür nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, auf die der Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nunmehr zu beziehen ist, nicht erforderlich (vgl. auch die ErlRV 1187 BlgNR 22. GP, 9 f, zum Abgabenänderungsgesetz 2005, wonach sich die in der vorangehenden Fassung des § 36 EStG 1988 enthaltene Voraussetzung der Sanierungseignung als zu eng erwiesen habe). Die Beitragsgrundlage wäre daher jeweils um die entsprechenden Einkommensbestandteile zu vermindern gewesen.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Insofern sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beitragsgrundlagen um die Gewinne aus den Schuldnachlässen („Sanierungsgewinne) zu vermindern.
Die belangte Behörde hat hierzu nach diesbezüglicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes und in Beachtung der oben angeführten VwGH-Rechtsprechung eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen – mit Schreiben vom 14.11.2024 – wie folgt durchgeführt:
Beitragsgrundlage 2018:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01.2018 – 31.12.2018):
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 25.658,61
Vorgeschriebene Beiträge EUR 3.660,96
Abzgl. Sanierungsgewinn EUR - 18.837,41
EUR 10.482,16 : 12 = EUR 873,51 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 873,51 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 mit einem Wert in Höhe von EUR 873,51 festzustellen.
Beiträge 2018:
Pensionsversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG i.d.g.F.). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,50 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG i.d.g.F.). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 war daher mit EUR 161,60 (= 18,50 % von EUR 873,51) festzustellen.
Krankenversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG i.d.g.F.). Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 war daher mit EUR 66,83 festzustellen (= 7,65 % von EUR 873,51).
Beitragsgrundlage 2019:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01.2019 – 31.12.2019):
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 33.854,68
Vorgeschriebene Beiträge EUR 1.402,08
Abzgl. Sanierungsgewinn EUR - 25.295,95
EUR 9.960,81 : 12 = EUR 830,07 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 830,07 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 mit einem Wert in Höhe von EUR 830,07 festzustellen.
Beiträge 2019:
Pensionsversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG i.d.g.F.). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,50 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG i.d.g.F.). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 war daher mit EUR 153,56 (= 18,50 % von EUR 830,07) festzustellen.
Krankenversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG i.d.g.F.). Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 war daher mit EUR 63,50 festzustellen (= 7,65 % von EUR 830,07).
Diese seitens der belangten Behörde nunmehr dargelegten Beitragsgrundlagen bzw. Beträge für das Jahr 2018 und 2019 bestehen nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH. Seitens des erkennenden Gerichtes sind auch keine Fehlberechnungen erkennbar.
Auch erklärte sich die Beschwerdeführerin mit diesen Beitragsgrundlagen ausdrücklich als einverstanden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch auf eine einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zurückzugreifen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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