Bundesverwaltungsgericht L523 2301324-1

L523 2301324-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule Ermittlungspflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nichtantritt Rechtsanschauung des VfGH Untersagung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L523 2301324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2301324.1.00

Spruch

L523 2301324-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der XXXX und des XXXX sowie der von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 06.09.2024, GZ: XXXX , betreffend die Untersagung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule und der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Schuljahr 2021/22 zu häuslichem Unterricht abgemeldet. Da im selbigen Schuljahr zum Schulschluss kein Zeugnis über die bestandene Externistenprüfung vorgelegt werden konnte, ordnete die Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) mit Bescheid vom 21.07.2022, GZ: XXXX , für das Schuljahr 2022/23 die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht an.

2. Mit am 19.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben suchten die beiden erziehungsberechtigten Beschwerdeführer für ihre Tochter um den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule – der „ XXXX “ in XXXX – für das Schuljahr 2024/25 an.

3. Mittels dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.09.2024, GZ: XXXX , untersagte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. dem Kind den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete weiters an, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen ist. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) bereits mit Bescheid vom 21.07.2022 angeordnet worden sei, weil das Kind die verpflichtenden Externistenprüfungen nicht abgeschlossen habe. Da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Anordnung des Schulbesuches für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht gelte, komme der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht mehr in Betracht und sei dieser daher zu untersagen.

4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten insbesondere vor, dass die angezeigte Schule ideal für die Bedürfnisse der Tochter sei und endlich eine geeignete Schule gefunden worden wäre. Auch das zuständige Jungendamt sei hierüber erfreut. Zudem sei diese Schule eine staatlich genehmigte und geförderte Privatschule mit Öffentlichkeitsreicht und gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und unterliege dem Schulplan von Bayern. Diesbezüglich könnten auch der zuständige Schulrat und die Schulleiterin nähere Auskünfte erteilen.

5. Am 24.10.2024 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.

Im Schuljahr 2021/22 nahm das Kind am häuslichen Unterricht teil, hat aber hierzu die verpflichtenden Externistenprüfungen nicht vollständig abgelegt, sondern diese abgebrochen. Demzufolge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2022, XXXX , Folgendes angeordnet: „Ihr Kind XXXX hat im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen.“ Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die minderjährige Beschwerdeführerin nahm in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 nicht am Unterricht an einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht teil.

Für das Schuljahr 2024/25 suchten die Beschwerdeführer um die Bewilligung eines Schulbesuches in der im Ausland gelegenen „ XXXX “ in Deutschland an.

Die belangte Behörde untersagte – unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21.07.2022, XXXX – im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.09.2024, XXXX , dem Kind den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete weiters an, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere dem Bescheid vom 21.07.2022, XXXX , sowie dem Bescheid vom 06.09.2024, XXXX .

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb zweifelsfrei erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Im gegenständlichen Fall hat sich aus den in der Folge dargelegten Erwägungen ergeben, dass die belangte Behörde, unter Berücksichtigung der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und des Beschwerdevorbringens, erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., die Verfassungskonformität des geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in der Fassung der letzten Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 bestätigt und führte hierzu in der Begründung des zitierten Erkenntnisses unter anderem wie folgt aus (siehe Rn 37 ff):

„(Rn 37) § 11 Schulpflichtgesetz 1985 wurde mit BGBl. I 37/2023 erneut geändert und sieht in Abs. 6 nunmehr sechs unterschiedliche Tatbestände vor, nach denen von der Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und unter einem anzuordnen ist, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Damit unterscheidet sich die Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 deutlich von § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018: Nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 war die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 ausschließlich dann anzuordnen, wenn der jährliche Nachweis des zureichenden Erfolges vor Ende des Schulschlusses nicht erbracht wurde, also wenn das Kind bereits ein Jahr an häuslichem Unterricht teilgenommen hat und offenkundig der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist in § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unter der Voraussetzung der sechs verschiedenen Tatbestände vorgesehen. Diese Anordnung hat nunmehr gemeinsam mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht stattzufinden und ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich, auch wenn das Kind noch gar nicht an häuslichem Unterricht teilgenommen hat bzw. noch kein Nachweis des zureichenden Erfolgs erforderlich war. Bei § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 handelt es sich somit um ein neues Regelungssystem, das mit § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 nicht vergleichbar ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme richtig ausführt, kann die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 deshalb nicht ohne Weiteres auf den geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 übertragen werden.

(Rn 38) Eine Übertragung der Auslegung des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 85/2018 auf § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 bedeutete etwa im Fall der Z 1, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach § 11 Abs. 1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließt. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, wäre eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.

(Rn 39) Nach dem Regelungssystem des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt werden kann.

(Rn 41) Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig ist (VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019; VfGH 29.11.2022, E 2766/2022). Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht.“

Wie der VfGH somit klargestellt hat, ist die vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, zur vorherigen Gesetzeslage dargelegte Auslegung nicht ohne Weiteres auf die nunmehr seit Inkrafttreten des neu gefassten § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 am 21.04.2023 geltende Rechtslage übertragbar. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Judikatur des VwGH vertretene Rechtsansicht, wonach eine Anordnung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG generell – und damit auch ungeachtet der konkreten Ausformung der Anordnung – für die restliche Dauer der Schulpflicht gelte, als unzutreffend.

Weiters stellte der VfGH klar, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG nicht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 11 Abs. 1 SchPflG auf Dauer unzulässig werden lasse. So wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs (nach § 11 Abs. 2 iVm. Abs. 6 SchPflG) im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln habe, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 – also in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – erfüllt werden kann. Die Bildungsdirektion hat die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht entweder für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht festzulegen.

Im gegenständlichen Fall kommt weiters hinzu, dass zentrale Thematik der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule entsprechend § 13 SchPflG ist. Diese Norm selbst wiederum nimmt auf § 5 SchPflG Bezug und stellt darauf ab, dass eine Bewilligung für jeweils ein Schuljahr zu erteilen ist, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Ermittlungen zur Gleichwertigkeit bzw. betreffend eines allfälligen erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteils wurden seitens der belangten Behörde gänzlich nicht vorgenommen.

Betreffend § 13 SchPflG ist zudem auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH Erkenntnis vom 03.10.2024, Ro 2023/10/0032-7 – zu verweisen.

In diesem Erkenntnis thematisiert der VwGH, ausdrücklich und explizit auf § 13 SchPflG bezogen, die Rechtskraft und Bindungswirkung einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung – ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung:

Rn 16: „Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass im Falle einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung, dass der Betreffende gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (in der Fassung vor der genannten Novelle) seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, das Verwaltungsgericht infolge der Rechtskraft dieses Bescheides – ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit – an dessen Anordnung gebunden ist und eine Teilnahme des Betreffenden an häuslichem Unterricht schon deshalb nicht in Betracht kam (VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).

In Rn 17 dieses zitierten Erkenntnisses führt der VwGH aus: „Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun nicht zu erkennen, dass im Fall einer rechtskräftigen Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG - hier: durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht - zu erfüllen ist, eine nochmalige Beurteilung dahin, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG - hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG - erfüllt werden kann, stattzufinden hat. Diese Frage wurde nämlich bereits – rechtskräftig – dahin entscheiden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG - also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist.“

Diesem VwGH Erkenntnis lag allerdings eine bescheidmäßige rechtskräftige Anordnung zugrunde, derzufolge ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe – und damit auf Dauer – angeordnet wurde, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen ist.

Im gegenständlichen Fall hingegen gestaltet sich die konkrete Ausformung der in Rechtskraft erwachsenen bescheidmäßigen Anordnung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG – Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2022, XXXX , – derart, dass die Anordnung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG expressis verbis (nur) auf ein bestimmtes Schuljahr eingeschränkt wurde: „Ihr Kind XXXX hat im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen.“ .

Es liegt daher im Beschwerdefall – anders als im Verfahren des VwGH vom 03.10.2024, Ro 2023/10/0032-7 – keine die gesamte restliche Schulpflicht umfassende rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG vor.

Da somit lediglich eine zeitlich auf das Schuljahr 2022/23 beschränkte Anordnung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG in Rechtskraft erwachsen ist, steht diese konkrete Anordnung – auch im Hinblick auf die obig ausführlich dargelegte Judikatur des VfGH – einer Beurteilung dahingehend, ob die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 13 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann, grundlegend nicht schon a priori entgegen.

Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, insbesondere jene die Voraussetzungen des § 13 SchPflG betreffend und jene zur konkreten Art der Erfüllung der Schulpflicht vorzunehmen und schließlich – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu erlassen haben. Im neuen Bescheid ist dann in dessen Begründung in klarer Weise darzulegen, auf Grund welchen als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts, die Behörde zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, hat sich insgesamt nicht ergeben, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche umfassende Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

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