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L525 2235591-2•Bundesverwaltungsgericht L525 2235591-2
L525 2235591-2Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Rechtslage Taliban Vergleichsmaßstab Zwangsrekrutierung
L525 2235591-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte am 27.08.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am drauffolgenden Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und führte zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, sie hätten in Pakistan Feindschaften, welche sie ständig bedroht hätten. Sein Cousin sei von diesen Personen getötet worden. Danach hätte er ständig Angst um sein Leben gehabt und habe aus Pakistan flüchten müssen. Er habe damiot alle seine Fluchtgründe genannt.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2020 und am 01.09.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er und seine Familie hätte Probleme mit seinen Nachbarn gehabt, welche sich ihre landwirtschaftliche Grundstücke aneignen hätten wollen. 2014 hätten die Nachbarn den Streit begonnen. Sein Cousin sei von ihnen mitten auf dem Feld mit einem Gewehr erschossen worden. Auch er selbst sei ständig von ihnen angegriffen und einmal sogar mit einem Messer verletzt worden. An die Polizei hätten sie sich nicht wenden können, weil sie kein Geld gehabt hätten. Die Nachbarn seien wichtige Politiker gewesen. Der Streit sei nur gegen die Buben in der Familie gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer glaube, dass er der einzige Grund für den Streit gewesen sei. Seine Familie könne jetzt in Ruhe leben. Das BFA erachtete die Ausreisegründe mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Mit Bescheid vom 01.09.2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlichd es Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit 14 Tagen fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.12.2020, Zl. L527 2235591-1 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste nach Italien.
Am 21.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den Gründen für die nunmehrige Antragstellung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er hätte neue Fluchtgründe. Er habe Angst vor den Taliban. Er komme aus der Region Khyber Agency, diese Region werde von den Taliban regiert. Die Taliban hätten ihn damals aus der Schule rausgenommen und hätten wollen, dass er sich ihnen anschließe und mit ihnen känpfe. Es sei jetzt auch so, dass die Taliban wollen würden, dass junge Männer sich ihnen anschließen sollen und mit ihnen kämpfen. Wenn man sich weigere, würde man bestraft. Er wolle sich den Taliban nicht anschließen, da er nicht nach deren Denkweise leben wolle. Mehr Fluchtgründe habe er nicht, er habe im Falle der Rückkehr Angst um sein Leben. Hinweise auf unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe gebe es keine. Von den Fluchtgründen wisse er seit seiner Flucht, aber die Probleme hätten sich verschlechert.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2024 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab entsprechend befragt an, er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, er werde von den Talbian rekrutiert, die pakistanischen Behörden hätten vor einer Woche ihre Ortschaft bomardiert. Er habe Angst vor den Taliban und den pakstanischen Behörden. Die Sicherheitslage in seinem Heimatort sei ganz schlecht. Seine Familie habe Feinde, die bei den pakistanischen Behörden seien. Sie hätten seinen Cousin getötet. Er sei der älteste Sohn in seiner Familie, um sein Leben zu retten hätte ihn sein Vater nach Europa geschickt. Seine Feinde seien bei den pakistanischen Behörden und außerdem würde er von den Taliban rekrutiert um mit ihnen zu kämpfen. Seine Feinde bei den pakistanischen Behröden könnten ihn überall finden. Die Feinde seien Mitglieder der Polizei und der Armee.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, "dass die Abscheidung gemäß § 46 FPG nach zulässig sei" (sic! Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe kein neues Vorbringen erstattet, welches eine neue Prüfung seiner Fluchtgründe notwendig machen würde. Der Beschwerdeführer habe insbesondere angegeben, dass er seine im Vorverfahren genannten Fluchtgründe bereits genannt habe. Neu hinzugekommen wäre die Verfolgung durch die Taliban, die dem Beschwerdeführer aber schon während des ersten Verfahrens bekannt sei. Dem Beschwerdeführer gehe es offenbar nur um die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftigen entschiedenen Sache.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Briefe der Taliban erhalte und dass diese ihn rekrutieren würden. Der Beschwerdeführer würde sich dem widersetzen und drohe ihm daher Verfolgung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Mail vom 13.12.2024 wurde das Einlangen der Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer befindet sich im zweiten Asylverfahren, wobei der erste Antrag mit hg Erkenntnis vom 11.12.2020, Zl. L527 2235591-1 inhaltlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seinen Ausreiseverpflichtungen nach Pakistan nicht nach, sondern reiste illegal nach Italien weiter.
Der Beschwerdeführer brachte im vorherigen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er in Pakistan aufgrund eines Streites mit einer anderen Familie verlassen habe, die sich landwirtschaftliche Grundstücke hätten aneignen wollen. Sein Cousin sei von den Freinden getötet worden. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da die Gegner sehr mächtig seien.
Den gegenständlichen Antrag begründet der Beschwerdeführer zunächst mit den gleichen Gründen, nämlich, dass ihm Verfolgung von einer anderen Familie drohe und er sich nicht an die Behörden wenden könne, da diese Feinde bei dern Behörden seien. Zusätzlich werde er von den Taliban bedroht, die ihn rekrutieren wollen würden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Beschwerdeerhebung offenbar Drohbriefe aus Pakistan vor. Die Behörden würden seine Ortschaft bombardieren.
Das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vergleichserkenntnis vom 11.12.2020, Zl. L527 2235591-1, das neue Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen aus der Erstbefragung vom 21.10.2024 (AS 31ff) und der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.11.2024 (AS 83ff).
3. 1 Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen werden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringen, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem frühren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 19.10.2021, Zl. Ro 2019/14/0006 bzw. auch vom 20.06.2022, Zl. 2020/19/0006 ua). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangehafte Sachverhalt nicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den glaubhaften Kern abspricht. Vielmehr ist der Beschwerde iSd § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben (vlg. Ra 2014/18/0025).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom vom 11.12.2020, Zl. L527 2235591-1, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, er habe Angst von den Taliban rekrutiert zu werden und sein Dorf werde bombardiert. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen grundsätzlich ein Vorbringen erstattete, das – im Falle der Wahrunterstellung – zur Asylzuerkennung führen kann (losgelöst von der Frage, ob das Vorbringen in irgendeiner Hinsicht glaubhaft ist). Die belangte Behörde übersieht mit ihrer Argumentation nun, dass der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Vorbringen womöglich schon früher erstattet werden hätte werden können, es geht nicht einmal darum, dass ein derartiges Vorbringen schuldhaft nicht vorgebracht wurde. Die belangte Behörde stützt ihre gesamten (und im Übrigen äußerst knappen) beweiswürdigenden und rechtlichen Überlegungen ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er von der Bedrohung durch die Taliban bereits im ersten Verfahren gewusst hätte. Abgesehen davon, dass die gesamten beweiswürdigenden Überlgungen der belangten Behörde sich auf einen kurzen Absatz beschränken, ist für das erkennende Gericht im Grunde auch keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des ersten Verfahrens ersichtlich. Weder wurden das konkrete Vorbringen dargelegt, noch wurden Überlegungen angestellt, weswegen das neue Vorbringen vom frühreren Vorbringen abweicht oder gleich ist. Entscheidend ist aber gegenständlich, dass das BFA sich in keiner Weise mit dem "neuen" Vorbringen auseinandergesetzt hat und ergründete, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern innenliegt. Dies kann nun aber nicht durch das erkennende Gericht nachgereicht werden, sondern ist dem BVwG der erstmalige Abspruch über den glaubhaften Kern verwehrt. Das erkennende Gericht weist daraufhin, dass auch der Abspruch ber den glaubhaften Kern eine gewisse Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bedarf, was dem gegenständlichen Bescheid in keiner Weise zu entnehmen ist. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass das nunmehr erstattete Vorbringen ein neues Vorbringen darstellt und in einem inhaltlichen Verfahren abzuhandeln ist und einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG nicht (mehr) zugänglich ist, da über den glaubhaften Kern im angefochtenen Bescheid eben nicht abgesprochen wurde. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben und ist der Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen und ein inhaltliches Verfahren zu führen. Die gegenständliche Entscheidung sagt im Übrigen nichts über die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus, sondern nur, dass die Zurückweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung rechtswidrig war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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