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W135 2301807-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2301807-1
W135 2301807-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Grad der Behinderung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Sachverständigengutachten Vorlageantrag
W135 2301807-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen I. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 23.09.2024, betreffend Zurückweisung des Vorlagenantrages vom 13.09.2024, und II. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 06.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2024, mit welchem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024, wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 12.09.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an medizinischen Befunden an.
Mit Schreiben des KOBV vom 10.10.2023 wurden weitere medizinische Befunde nachgereicht.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 12.03.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Unterer Rahmensatz, da keine gehäuften akuten Exazerbationen, kurze Krankheitsvorgeschichte, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck sowie keine Indikation für Langzeitsauerstofftherapie), 2. Mitralklappeninsuffizienz Grad I-II, bewertet nach der Positionsnummer 05.07.05 mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Oberer Rahmensatz, da erhaltene Funktion der linken Herzkammer und fehlende signifikante Symptomatik sowie unauffälliger klinischer Auskultationsbefund) und 3. Hypertonie, Mäßige Hypertonie, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Fixer Rahmensatz, da höher dosierte Kombinationsbehandlung und derzeit fehlende suffiziente Therapie) eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung i.H.v. 30 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege bzw. nur eine geringe funktionelle Einschränkung gegeben sei. Zu den weiters in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Entzündung der Harnblase 08/23, in Verlaufsbeobachtung stehendes Nebennieren-Adenom, wiederkehrender atypischer Brustkorbschmerz, Kopfschmerzen und Ohrgeräusch unklarer Genese sowie Gelenksbeschwerden ohne klinische Einschränkungen wurde festgehalten, dass diese keinen Grad der Behinderung erreichten, weil es sich entweder um Leidenszustände handle, welche rein funktionell (noch) keinen Grad der Behinderung erreichen würden oder diese im Abklingen begriffene Akutereignisse darstellen würden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 08.04.2024 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 21.03.2024 und eine Bodyplethysmographie zur Ergänzung durch den Sachverständigen vor. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass sich in der ambulanten Polygraphie nunmehr längere Phasen mit spindelförmigem Atemmuster wie Cheyne Stokes Atmung gezeigt hätten. Es wurde daher beantragt, den Sachverhalt erneut zu prüfen.
In seiner Stellungnahme vom 06.05.2024 hielt der zuvor beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes fest:
„Vom Kunden wird ein Befundbericht des Internisten XXXX vom 21.03.2024 mit folgenden Angaben vorgelegt:
Tagesmüdigkeit und nächtliches Schnarchen, Schlafstörung. Die Lungenfunktionsmessung ist mitarbeitsbedingt eingeschränkt beurteilbar, soweit erkennbar besteht keine höhergradige obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung wie in meinem eigenen Gutachten vom 08.11.2023 bereits festgelegt. Die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich, die Lungendurchleuchtung war normal. Eine Messung der Blutgase lag ebenfalls im Normbereich.
Eine ambulant durchgeführte Schlafapnoe-Messung ergab Hinweise auf Schlafapnoe bzw. atypische Atmung, erwähnt wird weiters Hypertonie und COPD II. Eine weitere Abklärung im Schlaflabor wird angeraten. Weiters findet sich ein kleiner Rundherd im linken Oberlappen, sowie eine unklare Verdichtung der linken Nebenniere, hier ist noch keine Diagnose bekannt.
Feststellungen zu dem neu vorgelegten Befundbericht:
Im Wesentlichen wird der Verdacht auf eine Schlafapnoe geäußert, es handelt sich dabei um eine gut behandelbare Veränderung, welche durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie problemlos zu therapieren ist.
Gegenüber den Feststellungen wie in meinem Gutachten vom 08.11.2023 ergibt sich hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung. Dies gilt auch für diskrete radiologische Veränderungen, welche noch nicht abgeklärt sind.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem neu vorgelegten Befund lediglich der Verdacht auf eine behandelbare Schlafapnoe, sodass keine Änderung eingetreten ist.“
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung i.H.v. 30 v.H. ergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung erfolgt und sei festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 18.06.2024, eingelangt am 20.06.2024, fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden massiven Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzulegen sei und sei auf die Funktionsbeeinträchtigungen seitens der belangten Behörde nicht ausreichend eingegangen worden. Der Beschwerdeführer leide aufgrund des Bluthochdrucks, der medikamentös nicht zufriedenstellend eingestellt werden könne, unter ständiger Müdigkeit, starken Kopfschmerzen und bei nur geringer Belastung oder Hitze unter starkem Schwindel. Es sei vor ca. drei Monaten eine Medikamentenänderung vorgenommen worden, was jedoch zu keiner Besserung der Blutdruckwerte und der Beschwerden geführt habe. Aufgrund des Tinnitus wache der Beschwerdeführer häufig in der Nacht auf, was die Tagesmüdigkeit weiter verstärke. Es wurde der Antrag gestellt ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin einzuholen. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde einen neuen CT-Befund des Thorax und des Oberbauches vom 16.05.2024 vor.
Aufgrund der Beschwerdeeinwendungen holte die belangte Behörde dem Beschwerdeantrag folgend im Beschwerdevorverfahren weiters ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2024, basierend auf einer persönlichen Begutachtung am 17.07.2024, ein, in dem nunmehr die Funktionseinschränkungen 1. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Unterer Rahmensatz, da keine gehäuften akuten Exazerbationen, kurze Krankheitsvorgeschichte, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck sowie keine Indikation für Langzeitsauerstofftherapie), 2. Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 30 v.H. (Begründung für den Rahmensatz: Unterer Rahmensatz bei anhaltenden funktionellen Einschränkungen in der Wirbelsäule und in den Knien, eine dauerhafte medikamentöse oder physiotherapeutische Therapie ist nicht etabliert), 3. Mitralklappeninsuffizienz Grad I-II, bewertet nach der Positionsnummer 05.07.05 mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Oberer Rahmensatz, da erhaltene Funktion der linken Herzkammer und fehlende signifikante Symptomatik sowie unauffälliger klinischer Auskultationsbefund) und 4. Hypertonie, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung i.H.v. 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Fixer Rahmensatz, Therapiereserve noch ausreichend bestehend) eingeschätzt wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von i.H.v. 40 v.H. festgestellt wurde, dies mit der Begründung, dass das führende Leiden 1. aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2. um eine Stufe erhöht werde sowie das Leiden 1. durch Leiden 3. und 4. bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht werde. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenutzt ließ.
Mit Bescheid vom 23.08.2024 erließ das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden und der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung hielt das Sozialministeriumservice fest, dass aufgrund der Beschwerde eine ärztliche Begutachtung erfolgt sei, welche ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden und sei eine Stellungnahme nicht eingelangt, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden könne. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nochmals das Gutachten vom 23.07.2024 übermittelt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, am 28.08.2024 abgefertigt.
Mit Schreiben vom 12.09.2024, beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, am 13.09.2024 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich schlechter darstelle und daher ein höherer Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt wäre. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 23.09.2024 wurde der am 13.09.2024 eingelangte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024 zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen sei.
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 23.09.2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Ausgeführt wurde, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung betrage und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024 dem bevollmächtigten Vertreter am 30.08.2024 (Freitag) zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag sei mit 13.9.2024 (Freitag) innerhalb der zwei Wochen beim Sozialministeriumservice eingebracht worden und sei daher die Einbringung nicht verspätet erfolgt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu berichtigen, dem Vorlageantrag stattzugeben und die bereits im Juni 2024 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, legte am 04.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2024 und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
Mit Bescheid vom 06.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Mit Bescheid vom 23.08.2024 erließ das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen und der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, am 28.08.2024 abgefertigt und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 30.08.2024 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12.09.2024, beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, am 13.09.2024 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem
2. Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat
3. Mitralklappeninsuffizienz Grad I-II
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2. um eine Stufe angehoben. Die Leiden 3. und 4. erhöhen bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter.
Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 40 v.H.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum angefochtenem Bescheid vom 06.05.2024 und der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024 basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am 28.08.2024 vom Sozialministeriumservice abgefertigt wurde, basiert auf dem im Akt einliegenden Datenblatt der belangten Behörde vom 31.10.2024. Dass die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsvertreter am 30.08.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus der vom Rechtsvertreter vorgelegten Kopie der Beschwerdevorentscheidung, welche mit dem Stempel „30. Aug. 2024 Eingelangt“ versehen ist, was auch mit der Dauer des Postlaufes des am 28.08.2024 abgefertigten Bescheides in Einklang steht.
Was die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Vorlageantrages betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Punkt A.II.) verwiesen. Im Übrigen hielt das Sozialministeriumservice mit Aktenvermerk vom 31.10.2024 selbst fest: „Fristgerechter Vorlageantrag durch KOBV“.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem – dem Antrag in der Beschwerde folgend – im Beschwerdevorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2024, dieses basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.07.2024. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Das führende Leiden 1. „Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem“ wurde richtigerweise dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung [CPOD] – Moderate Form – COPD II, 30 - 40%) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet (die bezüglich 06.06.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80% und Fortschreiten der Symptome“). Die vorgenommene Zuordnung wurde damit begründet, dass keine gehäuften akuten Exazerbationen, kurze Krankheitsvorgeschichte, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck sowie keine Indikation für Langzeitsauerstofftherapie vorliegen würden. Der von der Sachverständigen erhobene Befund ergab ein Vasiculäratmen, keine Rasselgeräusche, die Lungenblasen waren verschieblich. Die von der Sachverständigen für Innere Medizin erfolgte Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung des zuvor im behördlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Lungenheilkunde im Gutachten vom 12.03.2023 und steht auch mit dem vom Beschwerdeführer mit der Antragstellung vorgelegten lungenfachärztlichen Befunden vom 01.08.2023, 10.08.2023 und 21.03.2024 in Einklang. Die erfolgte Einschätzung durch den Facharzt für Lungenkrankheiten, welche sich mit der im Beschwerdevorverfahren erfolgten Beurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vollinhaltlich deckt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.
Betreffend das Leiden 2. „Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat“ nahm die Sachverständige für Innere Medizin erstmals eine Einschätzung vor und ordnete das Leiden ordnungsgemäß der Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) zu und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., da anhaltende funktionelle Einschränkungen in der Wirbelsäule und in den Knien vorliegen würden, eine dauerhafte medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie aber nicht etabliert sei. In die Beurteilung der Sachverständigen ist der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule und beiden Knien vom 11.09.2023, welche gering bis mäßiggradig ausgeprägte degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und den Knien zeigen, eingeflossen, womit die Heranziehung des unteren Rahmensatzes nachvollziehbar ist. Für die Heranziehung der nächsthöheren Position 02.02.03 mit einem Rahmensatz von 50 % (Mit funktionelle Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) müssten beim Beschwerdeführer dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen und eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität sowie die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie vorliegen, was den vorgelegten Befunden aber nicht zu entnehmen ist; im Gegenteil sind eine dauerhafte medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie – wie von der Sachverständigen festgehalten – nicht etabliert. Eine höhere Einschätzung des Leidens 2. ist daher nicht möglich.
Das Leiden 3. „Mitralklappeninsuffizienz Grad I-II“ wurde übereinstimmend der Position 05.07.05 (Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu angeführten Parameter lauten: „Klinisch ohne signifikante Symptomatik; Belastbarkeit erhalten“). Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde von der Sachverständigen damit begründet, dass die Funktion der linken Herzkammer erhalten sei, eine signifikante Symptomatik fehle sowie ein unauffälliger klinischer Auskultationsbefund vorliege. Die Sachverständige für Innere Medizin stellte beim Beschwerdeführer reine, rhythmische, aber tachycarde Herztöne fest und ist vor diesem Hintergrund die Wahl der Position und des Rahmensatzes nachvollziehbar. Die Einschätzung deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden. Es liegen auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geschilderten Beschwerden keine Funktionseinschränkungen vor, welche eine Zuordnung zur nächst höheren Position 05.07.06 (Mitralklappeninsuffizienz mittleren Grades, Rahmensatz 30 – 40 v.H.; Parameter: „Leicht eingeschränkte Belastbarkeit“) rechtfertigen würden, zumal auch keine diesbezügliche medikamentöse Herztherapie benötigt wird.
Auch das weitere Leiden 4. „Hypertonie“ wurde von der herangezogenen Gutachterin zutreffend nach dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.02 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Mäßige Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Dabei wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung angab, dass er im Rahmen von hypertensiven Entgleisungen an Schwindelanfällen und Kopfschmerzen leide und er den Beschwerdeausführungen folgend, medikamentös nicht zufriedenstellend eingestellt worden sei. Es ist an dieser aber darauf hinzuweisen, dass – wie auch die Sachverständige festhielt – eine Therapiereserve ausreichend bestehend ist, weshalb hier seitens der Sachverständigen im Zusammenhang mit der Hypertonie nachvollziehbar keine weitere Funktionseinschränkung als Folgeerkrankung eingeschätzt wurde.
Die Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete darüber hinaus auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2. um eine Stufe erhöht wird, jedoch die Leiden 3. und 4. wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Leiden 1. nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Die Fachärztin für Innere Medizin stufte den Gesamtgrad der Behinderung nunmehr aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2. im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.03.2024 um eine Stufe höher ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Beschwerdevorverfahren eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2024.
Zu A I.) Ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2024
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn des Postlaufs ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post zur Behandlung genommen wird (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (VwGH 15.05.2013,2013/08/0032, mwN).
Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024 am 28.08.2024 versendet und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.08.2024 zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher am 13.09.2024 und ist der mit 12.09.2024 datierte und am 13.09.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag somit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024 –rechtzeitig.
Der Bescheid vom 23.09.2024 war daher spruchgemäß aufzuheben.
Zu A II.) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2024 nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024
Wie oben dargelegt, erweist sich der am 13.09.2024 eingebrachte Vorlageantrag als rechtzeitig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht (auch) über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 20.06.2024 zu entscheiden ist.
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
[…]
02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
[…]
05 Herz und Kreislauf“
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
Leichte Hypertonie
10 %
Mäßige Hypertonie
20 %
[…]
05. 07 Herzklappeninsuffizienz
[…]
Mitralklappeninsuffizienz
05.07. 05 Leichten Grades 10 – 20 %
Klinisch ohne signifikante Symptomatik
Belastbarkeit erhalten
bei Kindern: Schul- und Turnunterricht uneingeschränkt
05.07. 06 Mittleren Grades 30 – 40 %
Leicht eingeschränkte Belastbarkeit bei Kindern: Schul- und Turnunterricht eingeschränkt möglich
[…]
06 Atmungssystem
[…]
06. 06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
06.06. 01 Leichte Form – COPD I 10 – 20 %
Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC80% =Atemkapazität)
06.06. 02 Moderate Form – COPD II 30 – 40 %
Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% – 80%) und Fortschreiten der Symptome
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das – dem Antrag in der Beschwerde folgend – im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2024 zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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