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W151 2262830-1•Bundesverwaltungsgericht W151 2262830-1
W151 2262830-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Einheitswert Geringfügigkeitsgrenze Kundmachung landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung Rechtsanschauung des VwGH Unfallversicherung
W151 2262830-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Alexandra SEDELMEYER-PAMMESBERGER, Marxergasse 29/11, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Niederösterreich, vom 29.09.2022, GZ: XXXX , betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) vom 29.09.2022 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2018 in der Unfallversicherung der Bauern Pflichtversichert sei.
Der SVS sei am 22.06.2022 die Nutzungsmeldung, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX übermittelt worden, nach der dieser Grundstücksnummer XXXX in XXXX im Ausmaß von 0,2235 ha zweimal jährlich mähen und das gemähte Gras als Futter verwenden würde. Im Gegenzug bekäme Frau XXXX zwei Gläser Honig. Der Beschwerdeführer sei kein Landwirt, sondern Hobbyschafhalter. Die Nutzungsmeldung sei vom Beschwerdeführer und Frau XXXX am 22.06.2022 unterschrieben worden. Im Internet scheine der Beschwerdeführer in einem Artikel der Redaktion XXXX vom XXXX als Hobby-Imker auf. Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer erklärt, keine landwirtschaftliche Fläche von seiner Nachbarin gepachtet zu haben, sondern diese eine Wiese (Grünland, keine Landwirtschaft) zu besitzen, in der der Wärmetauscher für deren Wärmepumpe eingegraben läge. Da Frau XXXX selbst kein für diese Fläche geeignetes Mähgerät besitzen würde und schwere Maschinen dort besser nicht fahren sollten, sei sie sehr froh, wenn er die Wiese mähen und das Heu dafür nehmen würde. Es handle sich daher um Nachbarschaftshilfe und keine Geschäftsbeziehung. Bienen halte er seit 1992 als reine Liebhaberei und habe keinen Betrieb. Er habe weder Honig oder dergleichen verkauft und beabsichtigte dies auch nicht. Da der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2018 Bienen halte und daraus tierische Produkte gewinne, mag es auch nur als Hobby gewesen sein, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab diesem Zeitpunkt festzustellen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer betreibe seit 1992 eine Hobby-Imkerei mit durchschnittlich 20 Bienenvölkern pro Jahr. Aufgrund der Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 2009 bestehe für jede Person, die Bienen halte, eine Registrierungspflicht im Veterinärinformationssystem. Der Beschwerdeführer habe daher eine Betriebsnummer, habe jedoch Erzeugnisse nie verkauft und beabsichtigt dies auch nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG bestehe die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handle, dessen zuletzt im Sinne des § 25 BewG festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,- erreiche oder übersteige oder für den ein Einheitswert aus anderen Gründen als den des § 25 Z1 des BewG nicht festgestellt werde. Handle es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- nicht erreiche, so bestehe die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, nur, wenn sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer habe im Oktober einen durchschnittlichen Bestand von 20 Bienenstöcken. Ausgehend von einem Durchschnittsbestand von 20 Völkern für die Jahre 2018 bis 2022 ergebe sich für die Jahre folgende Rechnung: € 11 x 20 = € 220 - € 100 = € 120. In sämtlichen seit 2018 liegenden Zeiträumen liege der rechnerische Einheitswert des Betriebes des Beschwerdeführers daher jedenfalls unter € 150,-. Da keine die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern auslösende Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei daher von der belangten Behörde die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum ab 2018 aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Unrecht festgestellt worden.
3. Am 22.11.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Parteiengehör vom 29.11.2022 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass beim Verwaltungsgerichtshof ein Revisionsverfahren zu GZ. W156 2239031-1 anhängig sei, welches einen identen Sachverhalt zum Gegenstand habe, und deshalb beabsichtigt sei, mit der Entscheidung zuzuwarten. Mit Schreiben vom 01.12.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, mit dieser Vorgehensweise einverstanden zu sein.
5. Anlässlich des zwischenzeitlich am 15.10.2024 zu Ro 2021/08/0019 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien diesbezüglich Parteiengehör gewährt.
6. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 02.12.2024 eine Stellungnahme ab, und führte aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH im gegenständlichen Fall keine die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern auslösende Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliege und von der belangten Behörde die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum ab 2018 aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Unrecht festgestellt worden sei. Der angefochtene Bescheid vom 29.09.2022 sei daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besaß im Zeitraum ab 01.01.2018 durchschnittlich 20 Bienenvölker pro Jahr. Eine Feststellung des Einheitswertes durch die Finanzbehörden ist aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes unterblieben. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Ertrag der Imkerei.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.
Materiellrechtliche Bestimmungen:
Das BSVG lautet(e) auszugsweise:
„[...]
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,‘ [Anm.: vor der rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Novellierung durch Art. 3 Z 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 106, ‚des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,‘] ‚führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. [...]
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
2. die im § 2 Abs. 1 Z 1 [...] bezeichneten Personen;
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 [...] besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. [...]
[...]
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) [...]
(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
[...]“
§ 4 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 2021 lautet (das Landarbeitsgesetz 1984 enthielt in seinem § 5 Abs. 1 eine wortgleiche Regelung, die gemäß § 409 Abs. 2 BSVG in der Fassung des Art. 3 Z 26 des weiterhin anzuwenden war):
„Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.“
Das Bewertungsgesetz 1955 lautet auszugsweise:
„Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro und
sind nicht festzustellen.
[...]
§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.
(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, der wirtschaftlichen Einheit des Bewirtschafters zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind. Sofern der Bewirtschafter keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Eigentum hat, bildet der Zuschlag einen landwirtschaftlichen Betrieb in jener Gemeinde, in der die Hofstelle des Pächters gelegen ist, oder bei Fehlen einer Hofstelle, in jener Gemeinde, in der sich der wertmäßig überwiegende Anteil der Sonder- und Obstkulturen befindet.
[...]
§ 41. Bewertungsbeirat
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat [...] einen Bewertungsbeirat zu bilden.
[...]
§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.
Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. [...].
[...]
§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind [...] § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).
[...]“
Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. März 2014, lautet auszugsweise:
„Auf Grund des § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung im Bewertungsbeirat kundgemacht:
Allgemeines
§ 1. Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist gemäß § 50 BewG 1955 ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz über die Bewertung nach Ertragswerten gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 BewG 1955.
Pauschales Bewertungsverfahren
Bewertung von Bienenvölkern
§ 2. (1) Zur Bewertung einer Imkerei ist der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Monat Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen.
(2) Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze).
(3) Der Ertragswert von Imkereien ist in Höhe von 11 Euro pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 Euro anzuwenden ist.
(4) Mit dem Pauschalsatz gelten die Honiggewinnung sowie anfallendes Wachs und Rohpropolis als mit erfasst.
(5) Die Festlegung eines pauschalen Ertragswertes schließt nicht aus, dass es dem betreffenden Betriebsinhaber freisteht, eine Bewertung auf Grund eines von ihm vorgelegten Nachweises des objektiv erzielbaren Ertragswertes zu beantragen.
[...]“
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ro 2021/08/0019-3, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Mitbeteiligte jedenfalls seit dem Jahr 2010 - wenn auch allenfalls zunächst als Hobby - auf eigene Rechnung und Gefahr einen Imkereibetrieb führte und dass es sich dabei um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 bzw. des Landarbeitsgesetzes 2021 handelte (vgl. die jeweils gleichlautenden Definitionen in § 5 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 dieser Gesetze, die zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion „das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ zählen). Der Mitbeteiligte gehörte also jedenfalls seit dem Jahr 2010 unstrittig zu den „im § 2 Abs. 1 Z 1 [BSVG] [...] bezeichneten Personen“ (vgl. § 3 Abs. 1 BSVG).
Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung dieser Personen in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 Bewertungsgesetz 1955 festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,-- nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Zu diesen weiteren Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 2 BSVG ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Mitbeteiligte nach den unbestrittenen Feststellungen ab dem 1. Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei bestritt. Ab diesem Zeitpunkt wäre seine Pflichtversicherung somit jedenfalls (auch bei einem Einheitswert seines Betriebes von weniger als € 150,--) vorgelegen.
Strittig ist dagegen, ob die Pflichtversicherung bereits früher begann. Dies könnte - angesichts des Umstandes, dass den Sachverhaltsannahmen der SVS und des Bundesverwaltungsgerichts zufolge kein Bescheid der Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebes des Mitbeteiligten ergangen ist - nur dann der Fall sein, wenn die Feststellung des Einheitswertes im Sinn des § 3 Abs. 2 BSVG „aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ unterblieben wäre.
Mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, hat der Bundesminister für Finanzen mit dieser Kundmachung ausdrücklich von der Ermächtigung des § 50 Abs. 2 dritter Satz iVm § 44 Bewertungsgesetz 1955 Gebrauch gemacht, im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des „übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens“ - zu dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 Bewertungsgesetz 1955 insbesondere „das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien)“ gehört - festzulegen.
Der dritte Satz des § 50 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 wurde mit Art. 6 Z 17 des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112, eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1690 BlgNR 24. GP, 48) halten dazu fest:
„Die Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt derzeit auf Grund bloßer Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen. Die Neuregelung schafft die Möglichkeit, diese Erlässe in den Rang einer Verordnung zu heben und damit einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung zu leisten.“
Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 31. Lfg. (Dezember 2023), zu § 50, Rz 7, halten fest, nach dieser Bestimmung sei es nunmehr möglich, im Sinne der Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet pauschale Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mittels Kundmachung rechtsverbindlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung festzulegen.
Die hier in Rede stehende Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien stellt somit eine (Durchführungs-)Verordnung auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes 1955 dar, die verbindliche Regelungen für die Bewertung des der Bienenzucht gewidmeten Vermögens trifft. Auch § 2 Abs. 2 dieser Kundmachung [„Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze)“] ist eine - verbindliche - generelle Rechtsnorm. Sie sieht (speziell) für das der Bienenzucht gewidmete Vermögen die Nichtfeststellung eines Einheitswertes bei Betrieben dieser Größenordnung, und zwar erkennbar wegen der Geringfügigkeit des Einheitswertes dieser Betriebe, vor und konkretisiert damit im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden pauschalen Betrachtung die - eben unter dem Titel „Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte“ stehende - (allgemeine) Regelung des § 25 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 („Einheitswerte, deren Höhe [...] beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro [...] sind nicht festzustellen“).
Wenn somit - wie vorliegend - in einem Imkereibetrieb weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß § 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung „aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben eben aus diesen Gründen, nämlich aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.“
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 Bewertungsgesetz 1955 festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 nicht festgestellt wird.
Nach der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einem Imkereibetrieb, in dem weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß § 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung „aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2018 im Besitz von durchschnittlich 20 Bienenvölkern pro Jahr. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Ertrag der Imkerei. Es liegt daher keine die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern auslösende Tätigkeit des Beschwerdeführers vor und wurde von der belangten Behörde die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum ab 01.01.2018 zu Unrecht festgestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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