Bundesverwaltungsgericht W165 2184670-4

W165 2184670-4Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH Folgeantrag gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Veränderung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Religion staatliche Verfolgung Taliban Verfahrensfortsetzung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W165 2184670-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W165.2184670.4.00

Spruch

W165 2184670-4/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Teufer-Peyrl § Hennerbichler Rechtsanwalts GesbR, Pfarrgasse 20, 4240 Freistadt, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2021, Zl. 1078840108-200205608, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 08.04.2022 und 05.06.2024,

1. beschlossen:

A) Das mit hg. Beschluss vom 21.06.2022 gemäß iVm § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 21.07.2015 führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, ihnen beim Verstecken explosiver Gegenstände in Flugzeugen zu helfen, ihm dafür Geld geboten und für den Fall, dass er sich weigere, angedroht hätten, ihn zu töten.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), am 20.10.2017 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er am Flughafen XXXX als Security Officer gearbeitet habe. Zwischen 10.06.2015 und 12.06.2015 habe er täglich nach der Arbeit einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, die ihn dazu aufgefordert habe, ihr am Flughafen zu helfen. Am ersten Tag habe er seine Hilfe noch zugesagt. Am zweiten Tag habe diese Person dann von ihm verlangt, zu einer Adresse zu kommen, woraufhin er ihr mitgeteilt habe, dass sie ihn am Flughafen aufsuchen könne. Die Person habe allerdings von ihm verlangt, ihren Anweisungen zu folgen, weshalb er das Gespräch abgebrochen habe. Als er am nächsten Tag bemerkt habe, dass es sich beim Anrufer wieder um dieselbe Person handle, habe er sofort aufgelegt. Am 13.06.2015 sei er dann auf dem Weg zur Arbeit von einer maskierten Person, die ein Gewehr auf ihn gerichtet habe, angehalten worden. Anschließend seien vier weitere Personen dazugekommen. Zwei hätten sich an den Anfang und das Ende der Gasse gestellt, die anderen zwei seien zu ihm gekommen. Eine habe die Tür geöffnet und ihn aus dem Wagen gezerrt. Sie habe ihm gesagt, dass er ihm eine Adresse gebe, er dorthin kommen solle und eine Person mit Sprengstoff in seinem Wagen zum Flughafen bringen müsse. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn „durchlöchern“ würden, wenn er vom besprochenen Plan abweiche. Er habe zugestimmt und sei zur Arbeit gefahren, doch habe sein Supervisor gemerkt, dass es ihm nicht gut gehe, weshalb er nach Hause geschickt worden sei. Er sei jedoch nicht nach Hause, sondern zu seinem Onkel nach Kabul gefahren und habe ihm alles erzählt. Dieser habe ihm ein Visum besorgt, mit dem er in den Iran geflogen und danach in die Türkei weitergereist sei. Dort habe er nicht bleiben können, weshalb sein Onkel das Auto des BF verkauft und ihm einen Schlepper für die Weiterreise nach Europa organisiert habe.

Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiter wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar von den Taliban bedroht worden sei, doch sei diese Drohung nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen, sondern ausschließlich aufgrund der Beschäftigung des BF am Flughafen XXXX und der damit einhergehenden Einfahrtsberechtigung für sein Auto erfolgt. Da er nun nicht mehr dort arbeite, sei ein Interesse der Taliban nicht mehr ersichtlich, weshalb dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX zur Verfügung stehe. Der BF sei mobil, gesund, arbeits- und anpassungsfähig, verfüge über Schulbildung einschließlich Matura, spreche mehrere Sprachen und habe seine Existenz schon vor der Ausreise aus Afghanistan sichern können, sodass er mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und habe er auch einen Onkel in Kabul. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende oderausweglose Lage geraten könne. Der BF habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, sei allerdings rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, stütze seinen Aufenthalt auf einen erfolglosen Asylantrag und habe daher nicht mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen dürfen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften würden sohin schwerer wiegen als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und brachte ergänzend vor, dass die Taliban sein Arbeitsverhältnis bei und mit Ausländern am Flughafen XXXX ablehnen würden. Durch die Verweigerung der Mithilfe am geplanten Anschlag am Flughafen XXXX und die sofortige Flucht habe der BF die Planung der Taliban zunichtegemacht und dazu beigetragen, dass ein „weniger spektakulärer“ Anschlag außerhalb des Flugplatzgeländes verübt worden sei. Der BF sei zahlreichen Flüchtlingen in Österreich als Mitarbeiter am Flughafengelände bekannt, weshalb sich seine Abschiebung sofort herumsprechen würde und von einer dauernden Gefährdung auszugehen sei. Der BF habe seine Familie in XXXX mit seinem guten Verdienst am Flughafen finanziell unterstützt und könne daher keinerlei Unterstützungsleistungen erwarten. Zudem habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass ihnen in XXXX alles einschließlich des vom BF mitfinanzierten Hauses gehören würde und er daher nicht zurückkommen könne, zumal wegen der in XXXX aufhältigen Taliban mit Sippenhaftung und Gefährdung der Familie zu rechnen sei. Schließlich leide der BF aufgrund der Todesdrohung und deren im Falle der Rückkehr befürchteten Vollziehung an Schlafstörungen, Kopfweh, Panikattacken und ähnlichen Erkrankungen, die in der Rechtsprechung ebenfalls als Asylgrund anerkannt würden.

In seiner Beschwerdeergänzung vom 11.07.2018 führte der BF aus, dass sein achtjähriger Bruder am 30.04.2018 beim Spielen auf dem Dorfplatz von einem unbekannten Mann nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt worden sei, jedoch keine Auskunft gegeben habe, da ihm dieser nicht bekannt gewesen sei. Zudem habe der BF Anfang Juni 2018 von seiner Familie eine Kurzmitteilung mit Videobild erhalten, auf dem sein toter Onkel aufgebahrt am ehemaligen Wohnsitz des BF zu sehen gewesen sei. Dieser habe im Zuge seines jährlichen Besuches während des Ramadan beim Zugang zum Haus einen unbekannten Mann wahrgenommen, der das Haus beobachtet habe. Er habe ihn gefragt, was er da mache, woraufhin der unbekannte Mann weggelaufen sei. Der Onkel des BF sei ihm gefolgt, nach einigen Metern allerdings von dem Fremden angeschossen worden, wodurch er eine schwere Beinverletzung erlitten habe. Die Familie des BF habe den verletzten Onkel ins Haus geholt, jedoch sei dieser auf dem Weg in das Krankenhaus infolge des großen Blutverlustes verstorben. Der unbekannte Beobachter sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Mann gewesen, der seinen Bruder befragt habe, sowie ein Taliban, der auskundschaften hätte sollen, ob der BF wieder im Land sei oder wann er zurückkomme.

Am 07.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Mit Erkenntnis vom 20.05.2019, W161 2184670-1/12E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend führte das BVwG aus, dass sich das Fluchtvorbringen, wonach der BF am Flughafen in XXXX als Security Officer gearbeitet habe und ihn unbekannte Personen hätten zwingen wollen, eine Bombe auf das Flughafengelände zu transportieren, als unglaubwürdig erwiesen habe. Der BF sei jung, mobil, arbeitsfähig und verfüge über eine hohe Schulbildung (Matura sowie kurzer Besuch einer Universität). Er spreche die Landessprachen Afghanistans (Dari, Farsi, Paschtu), Deutsch und Englisch und könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass keine exzeptionellen Gründe vorliegen würden, die einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat entgegenstehen würden. Der BF sei zwar um Integration bemüht, weise allerdings keine Integration in einem außergewöhnlichen Ausmaß auf, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2019, E 2474/2019-7, ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2019, Ra 2019/01/0465-4, zurückgewiesen.

Nach Erhalt der negativen Entscheidungen begab sich der BF nach Frankreich, wo dieser am 14.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

I.2. Gegenständliches Verfahren:

Am 21.02.2020 wurde der BF im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt und brachte im Bundesgebiet am selben Tag abermals einen, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), ein.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 21.02.2020 gab der BF an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechthalte und es keine neuen Fluchtgründe gebe.

Am 28.02.2020 legte der BF dem BFA eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, diverse, den BF auf einem Flughafen teilweise mit Arbeitskollegen darstellende Fotos, ein Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 27.02.2020 sowie eine schriftliche Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei vom 27.02.2020 vor, in der neben den bisherigen Fluchtgründen des BF vorgebracht wurde, dass ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass seine Familie im Dezember 2019 von den Taliban aufgesucht und zu seinem Aufenthalt befragt worden sei. Der Familie sei zwar angedeutet worden, dass sie nichts zu befürchten hätte, doch sei der Kontakt des BF zur Mutter und anderen Familienangehörigen seither abgebrochen und vermute der BF, dass seine Familie nach Pakistan geflüchtet sei. Seit 2018 habe der BF engen Kontakt zum christlichen Glauben und beabsichtige, zu konvertieren.

Im Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 27.02.2020 führte dieser zusammengefasst aus, dass ihm der BF in einem ausführlichen Gespräch mitgeteilt habe, dass er zum christlichen Glauben konvertieren und bei ihm einen Taufkurs besuchen wolle.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.04.2020 gab der BF an, dass er nunmehr tatsächlich zum Christentum konvertiert sei. Schon bevor er nach Frankreich gereist sei, habe er in Österreich Alkohol getrunken, Schweinefleisch gegessen und sei mit seiner „österreichischen Mutter“ zur Kirche gegangen. In Frankreich habe er sich weiter über das Christentum informiert und den Entschluss gefasst, Christ zu werden. Zurück in Österreich habe er einen evangelischen Pfarrer kennengelernt, der ihn gesegnet habe. In der Folge habe er entschieden, zum evangelischen Glauben zu konvertieren. Seither habe er den evangelischen Gottesdienst besucht. Derzeit sei dies aufgrund der Coronamaßnahmen nicht mehr möglich, weshalb er die Bibel lese und Gottesdienste über das Internet verfolge. Er habe die Unterlagen zum Taufkurs erhalten und diese durchgearbeitet. Seine Familie in Afghanistan habe nunmehr wegen ihm Probleme und sei bedroht.

Im Zuge der Einvernahme am 29.04.2020 wurden über das Schreiben der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 27.02.2020 hinaus mehrere zum Akt genommene Unterlagen vorgelegt:

  • Schreiben des Pfarrers der Pfarrgemeinde XXXX vom 10.03.2020, wonach der BF mit der Pfarrgemeinde in Kontakt getreten sei und am Pfarrleben und den Gottesdiensten teilnehme,

  • Schreiben des Pfarrers der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 24.04.2020, wonach er dem BF einen zweisprachigen Taufkurs (Deutsch/Farsi) zukommen habe lassen und auf der Grundlage des Taufkurses mehrere persönliche Gespräche und später, coronabedingt, weitere Telefonate geführt habe. Der BF würde eine Online-Bibel mit Schwerpunkt der Evangelien lesen und seien die Lektüre begleitend Gespräche geführt worden. Der BF sei an seinem derzeitigen Wohnort in Kontakt mit dem evangelischen Pfarrer getreten und habe auch dort einen Gottesdienst besucht. Der BF beschäftige sich intensiv mit dem christlichen Glauben und wolle sich unbedingt taufen lassen,

  • Schreiben eines sich um den BF annehmenden österreichischen Ehepaares vom 28.04.2020.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019, W161 2184670-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BVwG ein. Es seien neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des BF nicht geltend gemacht werden hätten können und die ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung mit Beschluss vom 03.11.2020, GZ: W161 2184670-2/3E, als unbegründet abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Beweismittel zur Dartuung, dass der BF als Security-Mitarbeiter am Flughafen XXXX tätig gewesen sei, nicht geeignet seien, die rechtliche Würdigung und rechtskräftige Entscheidung des BVwG, wonach der BF keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK in Afghanistan unterliegen würde bzw kein subsidiärer Schutz zu erteilen sei, in Zweifel zu ziehen.

Am 04.05.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe einer Rechtsanwaltskanzlei beim BFA ein.

In einer schriftlichen Stellungnahme durch seine Rechtsvertreterin vom 08.05.2020, (beim BVwG eingelangt am 11.05.2020), wiederholte der BF seine Ausführungen zu seiner Konversion und gab zusätzlich an, dass sein Abfall vom Islam der „afghanischen community“ bekannt sei. Ein Abfall vom Islam würde wie ein Lauffeuer verbreitet und dadurch auch in Afghanistan bekannt sein.

Am 19.05.2020 übermittelte der BF über seine Rechtsvertreterin ein weiteres Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 15.05.2020 und brachte vor, dass sich die Situation in Afghanistan seit der letzten Entscheidung drastisch verschlechtert habe. Es sei eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 6 für das gesamte Land verhängt worden. Die gesundheitliche Situation sei im Zusammenhang mit Covid-19 prekär, Hilfsorganisationen vor Ort seien – sofern überhaupt noch funktionsfähig – komplett überlastet und das wichtigste soziale Sicherheitsnetz, nämlich die Großfamilie, existiere für den BF nicht mehr.

Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2020 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.), und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG die Unterkunftnahme in der BS EASt Ost AIBE XXXX aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).

Zusammengefasst führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF zur Verfolgung seiner Familie schon im Vorverfahren nicht glaubhaft gewesen sei und der Behauptung, wonach er zum Christentum konvertiert sei, kein glaubhafter Kern zukomme. In der Erstbefragung seien keine neuen Fluchtgründe genannt worden. Dies sei ein Hinweis, dass es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen nur um den Versuch handle, ein erfundenes Vorbringen zu erstatten, um dadurch einen asyltaktischen Vorteil zu erlangen. Die vorgelegten Schreiben verschiedener Pfarrer seien nicht geeignet, die innere Überzeugung des BF zu belegen. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des BF hätten sich seit der letzten Entscheidung des BVwG nicht wesentlich geändert, weshalb hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung entgegenstehe.

Der BF habe zwar ein Unterstützungsschreiben vorgelegt und angegeben, dass er als Erntehelfer arbeite und sich für die B2-Deutschprüfung angemeldet habe, doch habe er bereits im ersten Verfahren seine Deutschkenntnisse belegt sowie eine Arbeitsbestätigung als Forstpflanzenzüchter vorgelegt, sodass es zu keiner wesentlichen Änderung seines Privatlebens gekommen sei. Zudem habe er Österreich freiwillig und rechtswidrig in Richtung Frankreich verlassen und halte sich seit seiner Rücküberstellung erst wenige Monate in Österreich auf. Eine außergewöhnliche Integration, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, könne daher nicht erkannt werden.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen.

Zusammengefasst brachte der BF vor, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass er vom Islam abgefallen und kein Moslem mehr sei. Die Behörde hätte weiter feststellen müssen, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und es glaubwürdig sei, dass dieser ein christliches Leben führen wolle. Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln zur Konversion des BF nicht substantiiert auseinandergesetzt und keine Zeugeneinvernahme durchgeführt. Der BF beantragte die Einvernahme eines evangelischen Pfarrers sowie die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen Friederike Stahlmann und moniert darüber hinaus, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF aufgrund seiner westlichen Orientierung, seiner Lebensweise und seiner politischen Überzeugung von den Taliban als politischer Gegner angesehen und ihm auch deswegen gravierende Verfolgungshandlungen drohen würden. Weiter, dass sich die Situation in Afghanistan insofern entscheidungsrelevant verändert habe, als aufgrund der Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative mehr bestehe. Schließlich hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass sich der BF überdurchschnittlich in Österreich integriert habe und ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seinen österreichischen „Eltern“ führe.

Der Beschwerde war ein weiteres Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 13.07.2020, „Eindrücke vom Taufwerber“ angeschlossen.

Mit Beschluss vom 24.07.2020, GZ. W165 2184670-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF Gründe für die Annahme einer Bedrohung angeführt habe, die erst nach Rechtskraft des letzten rechtskräftig entschiedenen Verfahrens entstanden seien und zumindest einen belegbaren Kern aufweisen würden, sodass eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte im Falle der Rückführung des BF nicht ausgeschlossen werden könne.

Mit Schriftsatz der Rechtsberaterin des BF vom 29.10.2020 wurde vorgebracht, dass der BF anlässlich des Todesfalles eines XXXX Mitarbeiters die Texte für die Totenwache vorbereitet und dazu einen Text auf Facebook veröffentlicht habe, der anschließend als Screenshot abgedruckt wurde. Dem Schreiben waren folgende Urkunden angeschlossen:

  • ein an den Pfarrer der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX gerichtetes Schreiben des Pfarrers der Pfarre XXXX vom 14.08.2020, mit welchem vom Beginn des Katechumenats des BF in der Pfarre XXXX berichtet wurde sowie

  • ein (undatiertes) Schreiben des Pfarrers der Evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX wonach der voraussichtliche Tauftermin des BF der 13.12.2020 sei.

Mit Erkenntnis vom 16.02.2021, GZ. W165 2184670-3/11E, gab das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 02.07.2020 statt und behob diesen gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Folgeantrag in der Einvernahme vor dem BFA am 29.04.2020 unter anderem damit begründet habe, dass er in Frankreich den Entschluss gefasst habe, Christ zu werden und sich erst nach seiner Rückkehr aus Frankreich für den evangelischen Glauben entschieden habe. Dieses Vorbringen liege zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, sodass der BF einen neuen Sachverhalt behauptet habe. Das BFA habe sich mit diesem neuen Sachverhaltsvorbringen allerdings nur unzureichend auseinandergesetzt. So habe der BF mehrere Schreiben von Pfarrern zur Untermauerung seiner Hinwendung zum Christentum, der Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seiner religiösen Aktivitäten vorgebracht, wobei sich deren Inhalt mit dem Vorbringen des BF decke. Das BFA habe jedoch – ohne auch nur ansatzweise auf den Inhalt der Schreiben einzugehen – ausgeführt, dass diese nicht geeignet wären, eine christliche Überzeugung darzutun und eine solche nicht mit den mangelnden Kenntnissen des BF über den christlichen Glauben in Einklang zu bringen wäre. Weiter habe der BF in einer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass sein Abfall vom Islam der „afghanischen community“ bekannt geworden sei und von dieser in Afghanistan verbreitet werde, was das BFA im Bescheid gänzlich außer Acht gelassen habe. Im Ergebnis hätte sich das BFA sowohl mit den vom BF angebotenen Beweismitteln, allenfalls unter Heranziehung weitere Beweismittel, wie beispielsweise der Einvernahme von Zeugen, als auch mit dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF näher auseinandersetzen müssen und sei nicht auszuschließen, dass das BFA in diesem Fall zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Der Behauptung des BF, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, könne daher nicht schon im „Kern“ die Glaubwürdigkeit versagt werden und habe schon im Hinblick auf das vom BF behauptete Bekanntwerden des Abfalls vom Islam eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens zu erfolgen. Da das BFA sohin eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, sei die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt und der Beschwerde stattzugeben.

Am 17.03.2021 fand vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, der Rechtsvertreterin des BF sowie einer Vertrauensperson des BF abermals eine Einvernahme des BF statt. Dabei führte der BF ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass er seiner Mutter vor drei oder vier Monaten erzählt habe, dass er Christ sei. Im Zuge dessen sei es zu einem Streit gekommen, wobei seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass er nicht mehr ihr Sohn und für sie gestorben sei. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe einen Taufvorbereitungskurs absolviert, sei mittlerweile getauft, lerne die Bibel und besuche sonntags regelmäßig die Kirche. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich nicht für das Christentum interessiert. Er habe den islamischen/sunnitischen Glauben in Afghanistan nicht streng gelebt, sondern schon dort mit seinen Kollegen getrunken und mit Ausländern gearbeitet.

Im Zuge der Einvernahme am 17.03.2021 wurden zusätzlich zu den bisher vorgelegten Schreiben mehrere zum Akt genommene Unterlagen vorgelegt:

  • Taufschein der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 07.03.2021,

  • Schreiben der Bürgermeisterin der Wohnsitzgemeinde des BF vom 08.03.2021 zur Integration des BF,

  • Bestätigung der Pfarrgemeinde A. B. XXXX über die Teilnahme des BF an einem Gottesdienst am 24.05.2020,

  • Bestätigungen der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX über die Teilnahme des BF an Gottesdiensten zwischen 07.06.2020 und 23.08.2020 sowie am 21.02.2021,

  • Schreiben des Pfarrers der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 11.03.2021, wonach er den BF am 07.03.2021 getauft habe, der Taufe ein zweisprachiger Taufkurs vorangegangen sei, der coronabedingt teils im Selbststudium, teils in Präsenz, zwischen Ende Februar 2020 und Mitte Februar 2021 stattgefunden habe und er im Anschluss an die Gottesdienste intensive Gespräche mit dem BF geführt habe, aus denen er die Ernsthaftigkeit des Taufwunsches des BF habe erkennen können. Der BF habe sich bereits mehrere Monate vor seiner Taufe als Christ gefühlt und sei ihm zunächst ein Tauftermin im Dezember 2020 in Aussicht gestellt worden, der aufgrund der Corona-Lage und des Lockdowns auf März 2021 verschoben worden sei. Während des Lockdowns habe der BF regelmäßig Gottesdienste via Livestream verfolgt und sich in die Bibellektüre vertieft. Der BF habe bei allen Gesprächen und Begegnungen den Eindruck vermittelt, dass er im neuen Glauben Halt und Hoffnung gefunden habe. Das Wissen, das er sich über den christlichen Glauben, die Bibel und die evangelische Kirche angeeignet habe, bestärke ihn darin, in der Kirche eine Heimat gefunden zu haben,

  • Schreiben der Pfarrerin der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX vom 15.03.2021, wonach der BF regelmäßig an ihren Gottesdiensten teilnehme, sich sehr gut auf Deutsch verständigen könne und sich aufmerksam und interessiert gegenüber der reformierten Lehre gezeigt habe, indem er etwa nach den Gottesdiensten Informationen dazu eingeholt habe.

Am 22.03.2021 übermittelte die Rechtsvertreterin des BF zwei Entscheidungen des BVwG über die Gewährung von Asyl bei Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes und legte ihren rechtlichen Standpunkt dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.02.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zwar mittlerweile gläubiger Christ sei und den christlichen Glauben verinnerlicht habe, er sich allerdings in Afghanistan nicht mit dem Christentum beschäftigt, sondern eine intensive Auseinandersetzung damit erst nach seiner Ausreise nach Frankreich, etwa Ende 2019, begonnen habe. Da es sich um den zweiten Asylantrag des BF handle und die in Österreich erfolgte Konversion des BF einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, der nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei, komme die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG nicht in Betracht. Dennoch drohe dem BF im Falle der Rückkehr aufgrund der Konversion die Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, sodass ihm diese nicht zumutbar und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und erstattete rechtliche Ausführungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, zur Bedeutung von Nachfluchtgründen in der Genfer Flüchtlingskonvention einerseits, in der Statusrichtlinie andererseits sowie zur Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylG.

Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 23.04.2021 beim BVwG ein.

Mit Schreiben vom 02.03.2022 gab das BVwG dem BF Gelegenheit, binnen einer Woche eine Bestätigung des zuständigen Pfarrers darüber vorzulegen, dass der BF seit Bescheiderlassung im März 2021 ungemindertes Interesse am christlichen Glauben, etwa durch Teilnahme am Gemeindeleben und sonstige einschlägige Aktivitäten zeige und regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme.

Am 09.03.2022 langte beim BVwG eine Bestätigung des Pfarrers ein, wonach der BF Mitglied seiner Pfarrgemeinde sei, Kirchenbeitrag bezahle, den Gottesdienst regelmäßig in Präsenz oder über den Livestream besuche, mit ihm über seine Predigt spreche und sich nach Möglichkeit am Glaubensleben beteilige.

Am 08.04.2022 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seiner Glaubensüberzeugung und seinem Glaubensleben befragt und der Pfarrer seiner Kirchengemeinde zu den Aktivitäten des BF zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2022, GZ: W165 2184670-4, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-222/22 über eine mit Beschluss des VwGH vom 16.03.2021, Ro 2020/01/0023, vorgelegte Frage zur Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ausgesetzt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Rechtssache C-222/22 erkannte der EuGH mit Urteil vom 29.02.2024, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrages, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt werde, die auf Umständen beruhe, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen habe, von der Voraussetzung abhängig mache, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers seien.

Am 05.06.2024 fand eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Thema Konversion vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der BF in Anwesenheit seiner zur Vertretung in dieser Verhandlung bevollmächtigten Rechtsberaterin ausführlich zu seiner persönlichen Situation, seinem aktuellen Glaubensleben, seinen religiösen Aktivitäten und seinem persönlichen Glaubensvollzug befragt wurde. Darüber hinaus wurden abermals der Pfarrer der Kirchengemeinde und nunmehr auch die Pfarrerin dieser Gemeinde zu Glaubensüberzeugung und Glaubensvollzug des BF als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

●Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung aufgrund eines Folgeantrags am 21.02.2020, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 29.04.2020 und am 17.03.2021 sowie die Beschwerde vom 19.04.2021;

● Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 11 vom 16.04.2024) sowie die EUAA – Country Guidance Afghanistan von Mai 2024 (insbs. Auszug: 3.11. Personen, die folgende Vergehen begangen haben Blasphemie und/oder Apostasie, Seiten 50 ff);

● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 08.04.2022 und 05.06.2024;

●Zeugeneinvernahme des Pfarrers der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.04.2024 und Zeugeneinvernahme des Pfarrers und der Pfarrerin der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde (H.B.) XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.06.2024;

●Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen (insb. zum vorgebrachten Religionswechsel und zur Integration).

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, kommt aus einer sunnitisch-muslimischen Familie und bekennt sich nunmehr zum evangelischen Christentum. Der BF hat seinen Glaubenswechsel zum Christentum erst in Österreich vollzogen und brachte seine Konversion im Rahmen seines Folgeantrages vom 21.02.2020 vor.

Der BF ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Darüber hinaus spricht der BF etwas Paschtu, Englisch, Farsi, Urdu und verfügt mittlerweile auch über entsprechende Deutschkenntnisse. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der BF wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX in Afghanistan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus lebte. Er besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule, schloss diese mit Matura ab und besuchte die Universität in Kabul, allerdings ohne ein Studium zu beenden. Zu seinen Verwandten, die sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Afghanistan befanden, besteht kein Kontakt mehr.

Der BF verließ im Jahr 2015 seinen Herkunftsstaat und reiste nach Europa, wo er am 20.07.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019, W161 2184670-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.10.2019, E 2474/2019-7, ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2019, Ra 2019/01/0465-4, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019 ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens verließ der BF das Bundesgebiet und reiste im Dezember 2019 nach Frankreich, wo er am 14.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach erfolgter Rücküberstellung aus Frankreich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens brachte der BF am 21.02.2020 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des BFA vom 02.07.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24.07.2020, GZ. W165 2184670-3/3Z, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2021, GZ: W165, 2184670-3/11E wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG behoben.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.03.2021 wies das BFA den Folgeantrag (vom 21.02.2020) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Der BF befindet sich seit 2015 - mit Unterbrechung eines zweimonatigen Aufenthalts in Frankreich - in Österreich. Der BF ist um seine Integration bemüht und arbeitet mittlerweile in Vollzeitbeschäftigung in einem österreichischen Stahl- und Technologiekonzern im Schichtdienst. Der BF lebt in Oberösterreich in einer Wohnung und weist einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich auf.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und kommt ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF wuchs als sunnitischer Moslem auf und ist nach seiner (abermaligen) Einreise in das Bundesgebiet zum evangelischen Christentum konvertiert. Am 07.03.2021 wurde der BF evangelisch getauft. Der BF hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von seiner bisherigen Religion, dem Islam, abgewendet. Er ist nicht bereit, den Regeln des Islams zu folgen und die damit verbundenen religiösen Pflichten einzuhalten. Er scheut sich nicht, seinen Glaubensabfall vom Islam gegenüber anderen frei zu bekennen. Er hat auch entsprechende Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft gesetzt und ist aktives Mitglied einer evangelischen Pfarrgemeinde, mit deren Angehörigen er in regelmäßigem Austausch steht.

Der BF trägt seinen christlichen Glauben nach außen und lebt diesen aus. Der BF besucht, soweit diese seine Berufstätigkeit mit Schicht- und Nachtdiensten zulässt, nach wie vor regelmäßig einmal pro Monat den Gottesdienst seiner evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX und wohnt den Gottesdiensten nach Möglichkeit ansonsten im Livestream bei. Im Rahmen seiner XXXX besuche pflegt der BF persönlichen Kontakt zum Pfarrer und der Pfarrerin seiner Gemeinde. Im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten nimmt der BF auch an sonstigen Veranstaltungen der Pfarre teil. Der BF hat hinreichendes Wissen über die christliche Religion dargelegt.

Das Interesse am christlichen Glauben und am praktischen Glaubensvollzug sind weiterhin ungeschmälert vorhanden.

Es ist davon auszugehen, dass der BF den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. In Afghanistan müsste der BF aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen rechnen und wäre dort gezwungen, seinen Glauben zu unterdrücken bzw. zu verleugnen.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum verfolgt zu werden. Die Konversion zum Christentum von Muslimen wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft. Dem BF droht in Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum physische und/oder psychische Gewalt, dies umso mehr nach der Machtübernahme durch die Taliban.

Der BF konnte das Vorliegen seines Nachfluchtgrundes - der Konversion vom Islam zum Christentum - glaubhaft machen.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 16.04.2024, sowie die EUAA-County Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 herangezogen:

2.3.1. Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Version 11

„Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

[…]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).

Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).

[…]

Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-04-04 12:42

Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).

[…]

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2024-04-05 14:09

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).

[…]

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung 2024-04-05 14:10

Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).

Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022).

[…]

2.3.2. EUAA Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, Seiten 50 ff

„[…]

3.11. Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy

Last update: May 2024

This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists).

It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).

COI summary

The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s Constitution and declared that sharia is to be enforced as the legal system in Afghanistan. The de facto government considers itself a guiding body, with the fundamental aim to ensure that people live in accordance with the religious laws. However, various interpretations of sharia laws exist, and no formal legal framework has been established, religious freedom conditions have deteriorated and a harsh interpretation of sharia has been enforced on all Afghans [Country Focus 2023, 1.1.2., pp. 18-19; 1.2.1., pp. 21-24; 4.5.2., pp. 84-85].

Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion to another religion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. According to the Taliban’s interpretation of sharia, apostasy is punishable by death. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property. It is reported that there has not been any formal Taliban policy on hunting down converts, as there is a general expectation that converts are killed by their own families rather than by the authorities [Country Focus 2023, 4.5.2., pp. 84-85; Targeting 2022, 1.3.1., p. 42].

The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Country Focus 2022, 1.4., pp. 25-28; Society-based targeting, 2.7., pp. 29-30; Anti-government elements, 2., pp. 16-19]. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.1., pp. 143-144, 149, Society-based targeting, 2.8., p. 30; Anti-government elements, 3., p. 29].

A few converts to Christianity have been visible in the past decade in Afghanistan [Societybased targeting, 2.3., pp. 25-26]. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracism and the threat of honour killings by family and village members [Targeting 2022, 1.3.1., pp. 42-43].

There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy is also considered a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘antiIslamic writings or speech’ [Targeting 2022, 1.3.1., p. 42).

Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Country Focus 2023, 4.5.2., p. 84; Society-based targeting, 2.3., pp. 25-27; 2.4., pp. 27-28].

Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.2., p. 150; Society-based targeting, 2.5., p. 28].

[…]“

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Sozialisierung des BF innerhalb der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam stützen sich auf die von ihm im Verfahren gleichbleibend getätigten Angaben.

Die Feststellungen zum Herkunftsort des BF und dazu, dass er dort im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte sowie keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten hat, ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zum Bildungsstand waren seinen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG zu entnehmen und wurden bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des BVwG getroffen.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 08.04.2022 und am 05.06.2024 sowie dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen Gegenteiliges abzuleiten wäre.

Dem Vorbringen des BF in den mündlichen Verhandlungen entsprechend war festzustellen, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise sowie dazu, dass der erste Asylantrag mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG in zweiter Instanz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG mit Beschluss des VfGH abgelehnt bzw. eine außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH zurückgewiesen wurden, ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Verfahrensgang zum zweiten Asylantrag (nunmehrigen Folgeantrag) ergibt sich ebenso unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Gleiches gilt für die Feststellung, dass sich der BF seit Beginn seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2015 - mit Unterbrechung eines zweimonatigen Aufenthalts in Frankreich - durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Die Feststellungen zur Integration des BF, zu seinen Deutschkenntnissen und seiner beruflichen Tätigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben vor dem BFA sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 08.04.2022 und am 05.06.2024 und dem in den Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin.

Die Unbescholtenheit geht aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister

hervor. Die Zuerkennung des der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich ergibt sich unstrittig aus dem im Spruch angeführten Bescheid sowie dem IZR.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Feststellungen zum religiösen Leben des BF und seiner Glaubensüberzeugung stützen sich insbesondere auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 17.03.2021 sowie vor dem BVwG am 08.04.2022 und am 05.06.2024, den vorgelegten Bestätigungen und Unterstützungsschreiben der evangelischen Kirche, der der BF angehört und den Ausführungen des als Glaubenszeugen einvernommenen Pfarrers bzw. der als Glaubenszeugin einvernommenen Pfarrerin dieser Pfarrgemeinde.

Der BF brachte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2021 hinsichtlich seiner Zuwendung zum Christentum vor, dass er mehrere Jahre bei einer Rechtsanwaltsfamilie gelebt und mit ihr gemeinsam den Gottesdienst der katholischen Kirche besucht habe. Vor seiner Abreise nach Frankreich habe er von seiner „österreichischen Mutter“ ein rundes Medaillon, auf dem im Hintergrund ein Kreuz sowie ein Herz abgebildet sind, erhalten, trage dieses seither durchgehend und sei der Erhalt dieser Kette ein Mitgrund für sein Interesse am Christentum. Während seines Aufenthaltes in Frankreich habe er sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Zurück in Österreich habe die Familie, bei welcher er schon vor seiner Reise nach Frankreich gelebt habe, Kontakt zum Pfarrer einer evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde in XXXX , der zur Familie in einem Verwandtschaftsverhältnis steht, hergestellt. Im Zuge eines Treffens mit dem Pfarrer am 26.02.2020 im Flüchtlingscamp, in welchem der BF zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war, habe er diesem mitgeteilt, dass er daran interessiert sei, Christ zu werden und die Taufe empfangen wolle. In weiterer Folge sei er über die Möglichkeit, einen Taufkurs zu absolvieren, informiert worden und habe vom Pfarrer zweisprachige Unterlagen für den Taufkurs erhalten, an dem er anschließend teilnahm. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Lockdowns habe der Taufunterricht nicht durchgehend abgehalten werden können, sodass er dessen Inhalt teilweise im Selbststudium durcharbeitet habe. Begleitend haben telefonische Gespräche mit dem Pfarrer stattgefunden, in denen sie sich über die Glaubensinhalte unterhielten und offene Fragen diskutiert hätten. Im März 2020 habe er auch Kontakt zu einer evangelischen Pfarrgemeinde in der Nähe seiner Wohnsitzgemeinde aufgenommen und habe dort zumindest einmal den Gottesdienst besucht, habe entschieden sich aufgrund des in der Zwischenzeit zum Pfarrer aufgebauten Vertrauensverhältnisses, sein Glaubensleben bei der evangelisch-reformierten Pfarrgemeinde in XXXX fortzusetzen. Darüber hinaus gab der BF an, nach wie vor einmal im Monat nach XXXX zu reisen, um dem Sonntagsgottesdienst durch persönliche Teilnahme beizuwohnen. Außerdem nehme er regelmäßig auch außerhalb der Gottesdienste an von der evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX organisierten Veranstaltungen teil und verfolge darüber hinaus nach wie vor die via Livestream angebotenen Gottesdienste.

Wie dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 17.03.2021 zu entnehmen ist, konnte der BF persönliche Fragen zu seiner Konversion nachvollziehbar beantworten und auch entsprechendes Wissen über den christlichen Glauben dartun, indem er etwa Unterschiede zwischen dem evangelischen Glauben und dem katholischen Glauben aufzeigen, die zehn Gebote wiedergeben und religiöse Feiertage benennen sowie deren Bedeutung erklären konnte.

Ebenso vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.04.2022 seine Kenntnisse auf dem Gebiet der christlichen Religion dartun.

Den vorgelegten Unterstützungsschreiben des Pfarrers und der Pfarrerin seiner Kirchengemeinde ist zu entnehmen, dass der BF ein geschätztes, gut integriertes Mitglied ihrer Gemeinde ist und ihnen der BF in mehreren Gesprächen den Eindruck vermitteln konnte, dass er sich aufrichtig für den christlichen Glauben interessiere. Zudem geht aus den Unterstützungsschreiben hervor, dass der BF auch außerhalb des persönlichen Kontakts im Rahmen der Gottesdienste, die coronabedingt teilweise nicht stattfinden konnten, die Verbindung zu seiner Kirchengemeinde aufrechterhielt, indem er die Gottesdienste via Livestream verfolgte und sich der Bibellektüre zuwandte.

Aus den mit den Angaben des BF übereinstimmenden Ausführungen des Pfarrers der Pfarrgemeinde, deren Gottesdienste der BF nach wie vor regelmäßig besucht, in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022, ist zu schließen, dass der BF seinen Glauben nach wie vor praktiziert, indem er zumindest einmal im Monat persönlich am Gottesdienst teilnimmt und darüber hinaus - je nach beruflicher Abkömmlichkeit - den angebotenen Livestream nutzt. Der einvernommene Zeuge konnte glaubhaft darlegen, dass sich der BF ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat, indem er schilderte, dass er in den Monaten vor der Taufe intensive Gespräche mit dem BF über seinen Glauben geführt habe, die sich nicht nur auf dessen Wissen bezogen hätten und im Zuge dessen zum Schluss gelangt sei, dass der christliche Glaube dem BF ein ernsthaftes Anliegen sei und er sich vom Islam abgekehrt habe.

Der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 bezüglich der Glaubensüberzeugung und dem praktischem Glaubensvollzug des BF gewonnene Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024 nochmals bestätigt. Der BF vermochte glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass er die Annahme des christlichen Glaubens verinnerlicht habe und der Glaube ein wesentlicher und fester Bestandteil seiner Identität geworden sei. Dies äußert sich insbesondere auch im regelmäßigen Besuch der Gottesdienste einer evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX , am Fortbestehen des zum Pfarrer bzw. Pfarrerin seiner Pfarrgemeinde in XXXX aufgebauten Vertrauensverhältnisses, dem persönlichen Kontakt zu diesen im Rahmen der Teilnahme am Gottesdienst und dem Kontakt zu den sonstigen Gemeindemitgliedern. Der BF ist zwar in Afghanistan als sunnitischer Moslem aufgewachsen, hat jedoch an diese Religion nie geglaubt.

Der BF praktiziert als getaufter Christ seinen Glauben insbesondere dadurch, dass er betet, die Bibel liest und regelmäßig den Gottesdienst besucht. Im Rahmen seiner XXXX besuche aus Anlass der persönlichen Teilnahme an den Gottesdiensten, pflegt der BF auch regelmäßig persönlichen Kontakt mit dem Pfarrer und der Pfarrerin seiner Gemeinde. Soweit dies seine Berufstätigkeit zulässt, nimmt der BF auch am sonstigen pfarrlichen Gemeindeleben teil.

All dies wurde durch die Aussagen des als Zeuge in den Verhandlungen einvernommenen Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde bestätigt und bekräftigt. Der Zeuge konnte glaubhaft darlegen, dass der BF nach wie vor ein aktives Mitglied seiner Pfarrgemeinde ist. Er stehe nach wie vor in persönlichen Kontakt mit dem BF, der BF besuche regelmäßig die Gottesdienste und anschließend würden sie persönliche Gespräche führen oder gemeinsam Mittag essen. Er sei zur Überzeugung gelangt, dass dem BF der Glaube sehr viel bedeutet und dass er diesen weiter praktizieren werde.

Auch die vor dem BVwG einvernommene Pfarrerin der evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024 gab an, dass sie den BF seit 2020 kennen würde und mit ihm persönliche, insbesondere theologische, Gespräche geführt und ihm auch Fragen zu ihrer Gemeinde beantwortet habe. Sie habe den Eindruck, dass der BF aufgeschlossen sei, großes Interesse am Glauben habe und dieser ihm nach wie vor ein großes Anliegen sei. Sie sei der Auffassung, dass der BF auch nach einer Asylzuerkennung den Glauben weiter praktizieren und den Kontakt zur Pfarrgemeinde aufrechterhalten werde. Der BF ist sowohl dem Pfarrer als auch der Pfarrerin seit mehreren Jahren bekannt und haben sie diesen auf seinem bisherigen Glaubensweg durchgehend begleitet, sodass sie sich ein Urteil über die Wahrhaftigkeit des von ihm eingeschlagenen Weges bilden zu können.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF, der als sunnitischer Moslem aufgewachsen ist, in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft darlegte, sich aus freier persönlicher Überzeugung nach seiner Abwendung vom sunnitischen Islam dem Christentum, konkret der evangelischen Kirche, zugewandt habe. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben und die Taufe nur zum Schein erfolgtren. Der BF hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG überzeugend vermittelt, dass er sich nach Abwendung vom Islam dem Christentum zugewendet habe und auf Grund innerer selbst gewonnener Überzeugung ein religiöses, an christlichen Werten ausgerichtetes Leben führen wolle. Der BF konnte glaubhaft machen, dass er sich durch die Absolvierung eines Glaubenskurses, den Besuch von Gottesdiensten sowie den Empfang der Taufe intensiv mit dieser Religion auseinandergesetzt habe und schlussendlich zu dieser konvertiert sei. Der BF nimmt seinen glaubhaften Angaben und den dies untermauernden Angaben der Zeugen zufolge nach wie vor aktiv am Kirchenleben teil und praktiziert den evangelischen Glauben so wie in den rund vier vergangenen Jahren auch weiterhin. Die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen haben nachvollziehbar ihre Beobachtungen und Einschätzungen zum ungemindert bestehenden Interesse des BF an seiner tatsächlichen und konsequenten religiösen Praxis dargelegt und somit diese Sicht bestärkt.

Wie erwähnt, hat auch bereits das BFA im angefochtenen Bescheid keinen Zweifel daran gelassen und festgestellt, dass der BF mittlerweile gläubiger Christ sei und den Glauben verinnerlicht habe, sodass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Apostasie bzw. Konversion einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt wäre. Das BFA hat den Asylantrag jedoch aus dem Grund abgelehnt, da der Glaubensabfall kein Ausdruck und keine Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, sondern die Auseinandersetzung des BF mit dem Christentum erst nach dessen Ausreise nach Frankreich, etwa Ende 2019 und schlussendlich die Zuwendung zum Christentum erst anlässlich seiner abermaligen Einreise in das Bundesgebiet vollzogen worden seien. Das BFA schloss daraus -wie im Folgenden dargelegt, unzulässiger Weise - dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG aus besagtem Grund nicht in Betracht komme (siehe hierzu im Folgenden unter Pkt. 4 Rrechtliche Beurteilung).

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die „staatlichen“ Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden oder gewillt wären, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Im Hinblick auf die Machtübernahme durch die Taliban ist davon auszugehen, dass sich die Lage von Christen bzw. Konvertiten in Afghanistan noch erheblich verschlechtert hat.

Dem BF droht daher im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Religion im gesamten Staatsgebiet.

3.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte, wie auch die EUAA Country Guidance von Mai 2024 sind in Bezug auf die einschlägige Situation im Herkunftsstaat des BF hinreichend aktuell.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu Spruchteil 1.):

Zu A) Fortsetzung des Verfahrens:

§ 38 AVG idgF lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2022 wurde das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf ein zur Frage der Anwendung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG beim EuGH anhängig gemachtes Vorabentscheidungsverfahrens Österreichs (16.03.2022, Ro 2020/01/0023), gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.

Der EuGH hat zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs am 29.02.20124 das Urteil erlassen (siehe hierzu unten), sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren amtswegig fortzusetzen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchteil 2.):

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht [(vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist)].

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann – die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf es keinen asylrechtlichen Schutzes. In Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, wenn diesen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit seinem Vorbringen, wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. §3 Abs. 2 AsylG).

Mit Urteil vom 29.02.2024, C-222/22, hat der EuGH erkannt, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrages im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Der EuGH hielt in seinem Urteil des EuGH weiter fest, dass die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind (EuGH 29.02.2024, C-222/22, Rn 28). § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden – auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden – Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (EuGH 29.02.2024, C-222/22, Rn 35).

Dem Urteil des EuGH folgend stellte der VwGH im nach der Vorabentscheidung fortgesetzten Verfahren klar, dass Art. 5 Abs. 3 der Status-Richtlinie der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG entgegensteht, da diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden. BFA und BVwG sind verpflichtet, jeden auf subjektiven Nachfluchtgründen bestehenden Folgeantrag individuell und vollständig hinsichtlich sämtlicher besonderer Umstände zu prüfen (vgl. VwGH 04.04.2024, Ro 2020/01/2023).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (30.07.2020, Ra 2019/20/0383) kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284 sowie VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; 29.05.2019, Ra 2019/20/0230).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Im vorliegenden Fall sind die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer Konversion entwickelten Kriterien erfüllt. Der BF ist (erst) in Österreich aus innerer Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom Islam zum Christentum konvertiert. Wie bereits erwähnt, verfügt der BF über ausreichendes Wissen über die von ihm angenommene christliche Religion, besucht regelmäßig eine evangelische Kirche, hat sich taufen lassen und ist in seine Glaubensgemeinschaft und deren Gemeindeleben als aktives Mitglied integriert.

Insgesamt ergibt sich aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Verfahrensgegenständlichlich ist daher das dargestellte Verfolgungsrisiko in Gestalt der religiösen Überzeugung des BF verwirklicht.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die beschriebene Gefährdungs- und Bedrohungssituation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans stellt. Es ist daher hinsichtlich dieses Verfolgungsrisikos eine inländische Fluchtalternative auszuschließen. Hinzu kommt, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten ist. Diese stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083, vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0022, vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048, und vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde (VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). Derartiges ist nicht zu ersehen.

Zudem ist davon auszugehen, dass sich diese Gefahr der Verfolgung nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 noch erhöht hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.