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W167 2275607-1•Bundesverwaltungsgericht W167 2275607-1
W167 2275607-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Barauslagen Dolmetscher Dolmetschgebühren Ersatz mündliche Verhandlung
W167 2275607-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Dolmetschers in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von EUR 209,20 (exklusive USt) auferlegt.
II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 209,20 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
1. Der Beschwerdeführer beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte.
2. Für die mündliche Verhandlung wurde der nichtamtliche Dolmetscher über Antrag des Beschwerdeführers bestellt, dessen Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
3. Die vom Dolmetscher geltend gemachten Gebühren wurde dem vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
4. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers antragsgemäß mit EUR 209,20 (exklusive USt).
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren dem Dolmetscher an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).
Die Dolmetschgebühren wurden dem Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.
Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche er dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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