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W173 2284389-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2284389-1
W173 2284389-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
W173 2284389-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.11.2023, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), ist seit 04.01.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, seit 10.01.2019 mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.1. Im Rahmen der Überprüfung des dazu eingebrachten damaligen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
1.2. Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 27.02.2020, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„……………………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sachverständigengutachten 18.12.2019:
3. Zustand nach Magenband 2005- 2017, Magenbypass 2017, Anastomosenperforation mit intensivstationärer Behandlung, Mangelernährung, Rückoperation Omega Loop Magenbypass 8/18 GdB 30%
Depression, generalisierte Angststörung GdB 20% Gesamt GdB 50%
keine Zusatzeintragung
aktuell: im Zuge der Beschwerde ein neues Leiden (Pankreatitis) vorgebracht sowie neue Befunde vorgelegt wurden.
Beschwerde - Schreiben der AW vom 14.02.2020:
.... erhebe Einspruch gegen die Streichung des Behindertenausweises für einen
Behindertenparkplatz. Ich möchte bitte klarstellen, dass ich auf das Auto angewiesen bin. Habe oft durch meine Krankheit Untersuchungen in XXXX . Die kann ich durch meine motorische Unsicherheit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen".......
neu vorgelegte Befunde:
Befund NervenFA DR. XXXX 07.02.2020:
Diagnosen:
Critical-Illness-Polyneuropathie
Z.n. Magenband Z.n. TIA 02/2017
Depressive Anpassungsstörung
Z.n. SHT 04/2018
Strukturelle Epilepsie mit GM-Anfällen nach pontiner Myelinolyse - letzter Anfall 01/2020
Anamnese:
Die Pat. wird zur Kontrolle vorstellig. Sie habe Anfang Jänner 2020 einen epileptischen Anfall gehabt. Es wäre plötzlich ein Taubheitsgefühl der Zunge vorgelegen, danach "Flackern" vor den Augen in Verbindung mit Angst. Nachfolgende Müdigkeit wird ebenso berichtet. Insgesamte Dauer 1-2 Minuten .....
.... Levetiracetam wird nun nach dem Ereignis im Jänner auf 750 mg 1-0-1 angehoben. Auch ein EEG wird vereinbart, zudem das KFZ Lenkverbot bis 01/2021 ausgedehnt. Kontrolle vereinbart .....
Kurzbericht XXXX 29 01- 04 02 2020:
Sonstige akute Pankreatitis
.... Im CT konnte kein Nachweis auf eine akute oder abgelaufene Pankreatitis gestellt werden. Eine Schmerztherapie und eine intravenöse Flüssigkeitssubstitution wurde eingeleitet. Darunter kam es zu einer Besserung der Beschwerden und laborchemisch zeigte sich ebenfalls ein Rücklauf der erhöhten Pankreaswerte ...
Befund XXXX Gastro- Duodenoskopie 28.01.2020:
Befund:
Ösophagus: Prox. und mittleres Drittel oB,
Nahrungsreste bis in den abführenden Schenkel
Pars descendens duod.: o.B
Interventionen: keine
Therapie-Vorschlag: Nahrung ges. Verdauungstrakt unverdaut ad Motiliumversuch
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Lt. Befund XXXX 04.02.2020: Lyrica 50 mg 0 0 0 1 Dominal forte 80 mg 0 0 0 1
Citalopram 20 mq 1 0 0 0 Spirono 50 mg 1 0 0 0 Thrombo ASS 100 mg 0 1 0 Pantoloc 40 mq 1 0 0 0
Levetiracetam 500 mg 1 0 0 1 - Novalgin Tropfen bei Schmerzen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Polyneuropathie - critical illness Polyneuropathie
Oberer Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt.
40
2
Epilepsie
Oberer Rahmensatz, da Erstdiagnose 5/19, seither Anfälle im Intervall von Monaten
40
3
Zustand nach Magenband 2005-2017, Magenbypass 2017, Anastomosenperforation mit intensivstationärer Behandlung, Mangelernährung, Rückoperation Omega Loop Magenbypass 8/18
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da reduzierter Ernährungszustand
30
4
Leberzirrhose
Unterer Rahmensatz, da keine massiv auffälligen Leberwerte
30
5
Depressionen, generalisierte Angststörung
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie stabil
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da schwerwiegendes Leiden. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine gegenseitig negative Wechselwirkung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Diagnose einer "Sonstige akute Pankreatitis" 1/20, da im CT kein Nachweis auf eine akute oder abgelaufene Pankreatitis gestellt werden konnte, rückläufige Laborwerte, Verlauf bleibt abzuwarten.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 12/2019
Leiden 2: keine Änderung. Der nunmehr im Befund 07.02.2020 beschriebene epileptische Anfall Anfang Jänner 2020 entspricht keinem generalisiertem, großen Anfallsmuster, daher geht dies in der Bandbreite der Positionsnummer nach Einschätzungsverordnung ein.
Leiden 3,4,5: keine Änderung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung zum Vorgutachten 12/2019
Dauerzustand
……………………“
2. Am 22.08.2023 beantragte die BF bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab sie eine schwere Polyneuropathie, ein Long QT Syndrom und Epilepsie an. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
3. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
3.1. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 15.09.2023, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„……………………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gastroskopie vom 28.1.2020:
IND: Anastomosenulkusperforation 2/18 bei Z.n. Magenbypass OP 1/17
Ösophagus: Prox. und mittleres Dritter oB,
Nahrungsreste bis in den abführenden Schenkel Pars descendens duod.: Interventionen: keine
Therapie-Vorschlag: Nahrung ges. Verdauungstrakt unverdaut
ad Motiliumversuch
Aktengutachten SMS FA für Neurologie/Psy. vom 24.1.2020:
GdB: 50 %
Befundbericht XXXX vom 4.2.2020:
Diagnosen
Anastomosenulkusperforation 2/18 bei Z.n. Magenbypass OP 1/17
TIA 2/17 im Mediastromgebiet
NASH Fibrosestadium III
NAS Score 3/8
St.p. Rückoperation 8/18
Z.n. pontiner Myelinolyse St.p.
Grund des Besuches: ‚Sie fühlt sich in den letzten 2 Tagen nicht gut, hat einen sehr dunklen Harn, wirkt blass.‘
Gastroskopie für den Folgetag 29.1.2020 vereinbart.
Entlassungsbericht XXXX vom 4.2.2020:
Sonstige akute Pankreatitis
BASH
Leberhistologie 06/18:
-Fibroscan 09/19: Fibrose Grad 0-1
-Fibroscan 01/2020: Fibrose Grad IV -- Fibroscan nicht aussagekräftig
Z.n. CHE bei Cholezystolithiasis anamn. 08/2019
Z.n. Omega-Loop Magenbypass OP 01/2017
Mangelernährungssyndrom
Anasarka bei Eiweißmangelsyndrom
Z.n. Magenband Umbau auf Omegaloop-Bypass -- Anastomosenulkus
Rückoperation bei Mangelernährung 08/2018 KH XXXX (anamn.)
Strukturell bedingte Epilepsie ED 05/19
mit sekundär generalisierten klonischen Anfallen
wahrscheinlich rezidivierend auftretend (anamnestisch)
Rezidivierend depressive Störung ggw. remittiert
Entlassungsbefund 2. Cir. ABT KH XXXX vom 15.2.2020:
Zustand nach Magenbypass OP Operation mit Rückbau
Kleine axiale Hiatushernie (ICD-K44.9).
Refluxösophagitis Grad A (ICD-K21.0),
V.a. leicht ausgeprägte Soorösophagitis (ICD-B37.81)
Restliche Vorerkrankungen wie oben.
Durchgeführte Maßnahmen:
Eingriff(e):
14.4. 2020: Videokinematografie
Befundbericht FA für Neurologie vom 7.6.2023:
Critical-Illness-Polyneuropathie
Z.n. Magenband - OP
Depression und Angst
Z.n. SHT 04/2018
Z.n. TIA 02/2017 - DD Migräne mit Aura
Strukturelle Epilepsie mit GM-Anfällen nach pontiner Myelinolyse - letzter Anfall 01/2020
CAVE: Long QT Syndrom mit Citalopram und Pregabalin
Derzeit mit UA-Stützkrücke mobil
Duplexsonographie der Hirnversorgenden Gefäße vom 18.6.2020.
Diskret verbreiterter Intima-Media Komplex an der Bulbushinterwand beidseits.
Signifikante gefäßsklerotische Veränderungen sind nicht nachweisbar.
Kein Hinweis auf eine hämodynamisch wirksame Stenose der extrakraniellen
hirnversorgenden Arterien.
Entlassungsbefund 2- med. ABT XXXX vom 26.8.2021:
Obstipation
Gastroskopie 08/21
Histologie:
Antrum und Korpus: C-Gastritis
Ora serrata: Regeneratorisches Plattenepithel mit geringgradiger Fortsetzung Befundzusammenfassung - siehe Scan (zu wenig Speicherkap. im GA-Formular)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte Medikation gemäß Ambulanzbericht ABT für Anästhesie XXXX vom 1.6.2023: Levetiracetam 1000 mg 1-0-1 Pantoloc 40 mg 1-0-0 Thrombo Ass 50 mg 0-1 -0 Thyrex 25 pg 1-0-0 Gabapentin 300 mg 1-0-1 Creator 10 mg 0-0-1 Sertralin 40 mg 1-0-0 Lasix 2x/ Woche
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Gangunsicherheit infolge von Polyneuropathie der unteren Extremitäten bds.
Wahl dieser Pos., mit dem unterem RS, da die Partei auf die Verwendung von 2 Stützkrücken angewiesen ist.
50
2
Zustand nach Magenbypass OP 2017 Operation mit Rückbau 2018, Leberzirrhose, Z.n. Bauchspeicheldrüsenentzündung
Wahl dieser Position, da mehrmalige stationäre Aufenthalte notwendig waren.
Unterer RS, da stabiler Gewichtsverlauf und stabile Verhältnisse bei der letzten Kontrolle.
50
3
Epilepsie infolge eines Schädelhirntraumas 2018, Z.n. pontiner Myolyse
Oberer Rahmensatz, da Erstdiagnose 5/19, seither Anfälle im Intervall von Monaten - analog zum Vorgutachten
40
4
Depressionen, generalisierte Angststörung
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie stabil
20
5
Störung der Schilddrüsenfunktion
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei niedrig dosierter einfacher medikamentöser Therapie eine stabile Stoffwechsellage besteht
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird um eine Stufe erhöht bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionseinschränkung durch das Vorliegen von Leiden 2-3.
Leiden 2- 3 schränken die körperliche Belastbarkeit und die Gesamtfunktion im Alltag zusätzlich ein.
Leiden 4-5 erhöhen nicht weiter, da nicht schwerwiegend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Long QT Syndrom mit Citalopram und Pregabalin: nach entsprechender Umstellung der Medikation liegen keine Auffälligkeiten gem. Befundlage vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 wurde um 1 Stufe angehoben, da Verschlechterung der Mobilität
Leiden 2 (vormals Leiden 3 und 4) wurde zusammengefasst und um 2 Stufen angehoben, da deutliche Verschlechterung.
Dieses Leiden verursacht eine negative Leidensverstärkung des führenden Leiden 1
Leiden 3 (vormals Leiden 2) ist unverändert, dieses Leiden verursacht eine negative Leidensverstärkung des führenden Leiden 1.
Leiden 4 ist unverändert ohne weiteren Einfluss.
Leiden 5 ist neu aufgetreten ohne weiteren Einfluss.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Bei Steigerung von Leiden 1 und 2 um jeweils 2 Stufen, unverändertem Leiden 3 und 4 und neuem Leiden 5, wobei jeweils Leiden 2 und 3 eine negative Leidensverstärkung des führenden Leiden 1 verursachen, wurde der GdB insgesamt um 2 Stufen angehoben.
Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
(…)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 50 v.H.
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 50 v.H.
……………………“
3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.09.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
4. Am 28.09.2023 beantragte die BF die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“.
5. Mit Schreiben vom 09.11.2023 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden und ihr daher ein neuer Behindertenpass auszustellen sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Zugleich erfolgte die Information, dass der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde.
6. Mit Schreiben vom 15.11.2023 wurde der BF der neue Behindertenpass übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 07.12.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.12.2023, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2023. Darin brachte sie vor, die Behinderung ihrer Füße sei nicht berücksichtigt worden. Die Polyneuropathie sei sehr schmerzhaft. Daher sei in Frage zu stellen, wie sie ihre Arzttermine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen könne. Sie beantragte die Einholung eines neuen Gutachtens.
8. Am 16.01.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist seit 04.01.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, seit 10.01.2019 mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.2. Am 22.08.2023 beantragte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Am 28.09.2023 beantragte sie die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Gangunsicherheit infolge von Polyneuropathie der unteren Extremitäten bds.
Wahl dieser Pos., mit dem unterem RS, da die Partei auf die Verwendung von 2 Stützkrücken angewiesen ist.
50
2
Zustand nach Magenbypass OP 2017 Operation mit Rückbau 2018, Leberzirrhose, Z.n. Bauchspeicheldrüsenentzündung
Wahl dieser Position, da mehrmalige stationäre Aufenthalte notwendig waren.
Unterer RS, da stabiler Gewichtsverlauf und stabile Verhältnisse bei der letzten Kontrolle.
50
3
Epilepsie infolge eines Schädelhirntraumas 2018, Z.n. pontiner Myolyse
Oberer Rahmensatz, da Erstdiagnose 5/19, seither Anfälle im Intervall von Monaten - analog zum Vorgutachten
40
4
Depressionen, generalisierte Angststörung
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie stabil
20
5
Störung der Schilddrüsenfunktion
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz ,da bei niedrig dosierter einfacher medikamentöser Therapie eine stabile Stoffwechsellage besteht
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
1.4. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF vorgenommen.
1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 %. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“.
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte und auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.09.2023. Der beauftragte Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Als führendes Leiden 1 wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX im aktuellen Gutachten vom 15.09.2023 eine Gangunsicherheit infolge einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseitig festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.02.2020, wählte er die höhere Positionsnummer 04.06.02 und stufte das Leiden mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50 % ein. Für das erkennende Gericht ist die Einstufung nachvollziehbar. Unter der Positionsnummer 04.06 werden generell Polyneuropathien und Polyneuritiden erfasst. Die konkret gewählte Positionsnummer 04.06.02 ist auf sensible und motorische Ausfälle mittleren Grades ausgerichtet, wobei ein Behinderungsgrad von 50 bis 70 % möglich ist. Der Sachverständige begründete die Einschätzung nachvollziehbar damit, dass sich die Mobilität der BF verschlechtert hat und die BF nun auf die Verwendung von zwei Stützkrücken angewiesen ist. Dr.in XXXX führte das Leiden damals noch unter der Positionsnummer 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 % an.
Die Ausführungen von Dr. XXXX im aktuellen Gutachten vom 15.09.2023 erfolgten auch im Einklang mit den medizinischen Befunden. Die Diagnose „Critical-Illness-Polyneuropathie“ wurde bereits nach Vorstellung der BF in der Gruppenpraxis für Neurologie und Psychiatrie von Dr. XXXX Dr. XXXX in XXXX im ärztlichen Befundbericht vom 07.02.2020 gestellt. Damals erlitt die BF Anfang Jänner 2020 einen epileptischen Anfall. Sie verspürte ein plötzliches Taubheitsgefühl der Zunge, gefolgt von einem „Flackern“ vor den Augen in Verbindung mit Angst. Zudem berichtete sie von einer nachfolgenden Müdigkeit. Die BF befand sich laufend in ärztlicher Behandlung in der genannten Gruppenpraxis. Es folgten zahlreiche Kontrollen, deren Ergebnisse in weiteren ärztlichen Befundberichten der Gruppenpraxis für Neurologie und Psychiatrie von Dr. XXXX Dr. XXXX in XXXX vom 21.02.2020, 02.06.2020, 09.07.2021, 24.09.2021, 01.12.2021 festgehalten wurden. Später wurde die BF nur mehr von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, begutachtet und legte entsprechende ärztliche Befundberichte vom 23.09.2022, 31.01.2023 sowie 07.06.2023 vor. Im Zuge der letzten Untersuchungen bei Dr. XXXX stellte sich heraus, dass die BF auch ein Taubheitsgefühl im Bereich der unteren Extremitäten verspürte. Darüber hinaus bestand ein dauerhaftes Brennen/Ziehen im Bereich der Füße bds. distal des Sprunggelenks. Im aktuellsten Befundbericht vom 07.06.2023 von Dr. XXXX wurde festgehalten, dass sich die BF, abgesehen von Schmerzen im Bereich der rechten Fersenregion, aktuell wohl fühlt und die Schmerztherapie mit Akupunktur gut geholfen hat. Des Weiteren wurde beschrieben, dass ein minimaler beidseitiger Haltetremor besteht und die BF beim Beinhalteversuch nicht absenken muss. Zudem sind diffuse trophische Störungen und eine distal symmetrische Sensibilitätsstörung (Hypästhesie) von der Fußsohle bis zum Kniegelenk erkennbar. Außerdem wurde angeführt, dass die Stützkrücken der BF Mobilität verschaffen.
Um einen höheren Grad der Behinderung zu erreichen, müssten im Sinne der Einschätzungsverordnung sensible und motorische Ausfälle schweren Grades vorliegen, welche sich nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergeben. Die schlüssigen Einschätzungen des Sachverständige Dr. XXXX decken sich mit den vorgelegten Befunden. Eine höhere Einordnung des Grades der Behinderung schied damit aus.
Entgegen den Ausführungen der BF in der Beschwerde, wonach das sehr schmerzhafte Leiden ihrer Füße nicht berücksichtigt worden sei, fand dieses Leiden im Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX im führenden Leiden 1 (die Polyneuropathie) seine Berücksichtigung. Der genannte Sachverständige hat sich daher nachweislich mit den dazu vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt.
Als Leiden 2 führte der Sachverständige Dr. XXXX einen Zustand nach einer Magenbypass Operation im Jahr 2017, eine Operation mit einem Rückbau im Jahr 2018, eine Leberzirrhose sowie einen Zustand nach einer Bauchspeicheldrüsenentzündung an. Er ordnete dieses Leiden nachvollziehbar unter der Positionsnummer 07.04.06 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50 % ein. Die gewählte Positionsnummer betrifft chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen. Hierbei kommt es zu täglichen, auch nächtlichen Durchfällen und anhaltenden oder häufig rezidivierenden erheblichen Beschwerden, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes einhergehen. Ebenso können ausgeprägte Schleimhautveränderungen und eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes auftreten.
Die Einordnung des Sachverständige Dr. XXXX ist insofern schlüssig, als er darlegte, dass zwar mehrmalige stationäre Aufenthalte der BF notwendig waren, ansonsten aber sowohl der Gewichtsverlauf als auch die Verhältnisse bei der letzten Kontrolle als stabil anzusehen sind.
Diesbezüglich wurde bereits im Befund des XXXX vom 04.02.2020 u.a. eine Anastomosen Ulkusperforation 2/18 bei Z.n. Magenbypass OP 1/17, NASH Fibrosestadium III und St.p. Rückoperation 8/18 angeführt. Aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 12.02.2020 ist zudem ersichtlich, dass sich die BF vom 29.01.2020 bis 04.02.2020 wegen einer akuten Pankreatitis in stationärer Behandlung befunden hat. Es wurde eine Schmerztherapie und eine intravenöse Flüssigkeitssubstitution eingeleitet. Darunter kam es zu einer Besserung der Beschwerden. Zudem zeigte sich ein Rücklauf der erhöhten Pankreaswerte, sodass die BF am 04.02.2020 in gutem und stabilem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen werden konnte. Vom 14.05.2020 bis 15.05.2020 war die BF im Krankenhaus XXXX aufhältig. Am 14.04.2020 erfolgte eine Videokinematografie. Am 15.04.2020 folgte eine Gastroskopie. Als Diagnosen bei der Entlassung wurden ein Zustand nach Magenbypass OP bzw. eine Operation mit Rückbau, eine kleine axiale Hiatushernie, Refluxösophagitis Grad A und der Verdacht auf eine leicht ausgeprägte Soorösophagitis gestellt. Diese Eingriffe gehen auch aus dem Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 15.05.2020 hervor. Dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 19.11.2021 ist ein weiterer stationärer Aufenthalt der BF im Zeitraum vom 06.11.2021 bis 17.11.2021 zu entnehmen. Die stationäre Aufnahme erfolgte über die Notaufnahme aufgrund von rezidivierenden Abdominalgien. Diesbezüglich waren bereits multiple Magenoperationen bei der BF bekannt, so etwa die 2017 erfolgte Magenbypassoperation und die 2018 durchgeführte Übernähung eines Anastomosenulcus sowie die Rückoperation. Ebenso bekannt waren die seither immer wieder rezidivierenden kolikartigen Bauchschmerzen, vor allem epigastrisch. Insbesondere ist im Patientenbrief der Klinik XXXX vom 25.02.2023 festgehalten, dass die BF aufgrund der Krankheit des Magens und des Duodenums zuletzt an Symptomen, wie etwa Erbrechen und Diarrhoe, gelitten hat. Der Befundbericht des XXXX vom 19.06.2023 dokumentierte zudem die Durchführung einer Gastro-Duodenoskopie aufgrund einer chronischen Gastritis.
Leiden 2 wurde im Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 27.02.2020 als Leiden 3 und 4 geführt. Der Zustand nach einem eingesetzten Magenband von 2005 bis 2017, einem Magenbypass im Jahr 2017, einer Anastomosenperforation mit einer intensivstationären Behandlung, einer Mangelernährung sowie einer Rückoperation Omega Loop Magenbypass im August 2018 wurden damals von der Sachverständigen Dr.in XXXX als Leiden 3 unter der Positionsnummer 07.04.02, mit einem Grad der Behinderung von 30 % aufgelistet. Die Leberzirrhose wurde von der genannten Sachverständigen als Leiden 4 unter der Positionsnummer 07.05.04 mit einem Grad der Behinderung von 30 % getrennt angeführt. Im Vergleich dazu fasste der Sachverständige Dr. XXXX die beiden Leiden zusammen und stufte sie mit einem Grad der Behinderung auf 50 % ein, da eine deutliche Verschlechterung vorliegt, die sich auch aus den vorgelegten Befunden der BF ergibt.
In Anbetracht der vorgelegten medizinischen Unterlagen war die Einstufung unter die nächst höhere Positionsnummer der Einschätzungsverordnung [07.04.07 (Chronische Darmstörungen mit schwersten Veränderungen)] aufgrund von fehlenden Sekundärkomplikationen, wie etwa Fisteln, sowie postoperativen Zuständen mit Komplikationen oder extraintestinale Komplikationen, oder einer schweren Anämie oder Arthritiden, und infolge dessen einer nicht vorliegenden schwersten Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, nicht indiziert.
Die Epilepsie infolge eines Schädelhirntraumas im Jahr 2018 und der Zustand nach einer pontinen Myolyse ordnete der Sachverständige Dr. XXXX als Leiden 3 der Positionsnummer 04.10.01 (Leichte Form mit sehr seltenen Anfällen) zu. Er schätzte dieses, analog zum Vorgutachten vom 27.02.2020, im oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 % ein. Begründend führte er aus, dass die Erstdiagnose im Mai 2019 erfolgte und seither Anfälle im Intervall von Monaten auftreten. Dies deckt sich auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden. Im Speziellen ist hierbei auf den ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 07.06.2023 zu verweisen, wonach epileptogene Ereignisse seit der letzten Begutachtung, welche laut Befundbericht am 31.01.2023 stattfand, nicht aufgetreten sind. Hierzu merkte der Facharzt an, dass der letzte Anfall im Jänner 2020 stattfand. Den Neurostatus betreffend erfasste er, dass die BF im Rahmen der Untersuchung zwar wach, aber zeitlich nicht orientiert wirkte. Eine Sprach- oder Sprechstörung, ein Meningismus oder ein pathologischer Nystagmus konnten vom Facharzt nicht festgestellt werden. Zudem wurde die Pupillo- und Optomotorik als unauffällig vermerkt und angeführt, dass Doppelbilder von der BF nicht wahrzunehmen waren.
Zur medikamentösen Behandlung der Epilepsie führte der Sachverständige Dr. XXXX die Einnahme von Levetiracetam und Gabapentin an, welche auch im Befundbericht vom 07.06.2023 vom Facharzt Dr. XXXX angeführt und eine Veränderung dieser Medikation aktuell als nicht notwendig erachtet wurde.
Aufgrund der bereits erörterten sehr seltenen Anfälle scheidet eine Einstufung des Leidens in die nächst gelegene Positionsnummer 04.10.02 (Mittelschwere Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen) aus. Dazu müsste die BF an generalisierten, großen und komplex-fokalen Anfällen mehrmals jährlich leiden, was nach den vorgelegten Befunden nicht ersichtlich ist. Die Einschätzung erfolgte daher in schlüssiger Weise.
Die Depression und generalisierte Angststörung wurde zutreffend sowohl im Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 27.02.2020 als auch im aktuellen Gutachten von Dr. XXXX vom 15.09.2023 der Position 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades/Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese Position weist beim gewählten Rahmensatz von 20 % die Parameter "unter Medikation stabil, soziale Integration, keine psychotherapeutische Intervention erforderlich" auf. Beide Sachverständigen begründeten ihre Einschätzung nachvollziehbar mit dem Umstand, dass das Leiden mit medikamentöser Therapie stabil ist. Hinweise, dass der Zustand der BF unter Medikation nicht stabil ist, finden sich nicht.
Vielmehr wird im ärztlichen Befundberichtes von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 07.06.2023 die Stimmung der BF als weitgehend ausgeglichen und der Antrieb als reduziert beschrieben. Die Befindlichkeit attestierte er als negativ getönt. Zum Affekt führte er aus, dass dieser situationsadäquat ist und psychotische Radikale nicht ersichtlich sind. An Denkstörungen leidet die BF nicht und auch die Konzentration, Auffassung und Intelligenz befand der Facharzt als unauffällig. Ängste und Zwänge sah er aktuell als nicht vorliegend an. Ebenso wenig ging der Facharzt von Selbstmordgedanken oder einer Gefahr einer suizidalen Einengung bei der BF aus.
Die Einstufung erfolgte in korrekter Weise gemäß der Einschätzungsverordnung. Für einen höheren Grad der Behinderung müsste eine fallweise beginnende Rückzugstendenz gegeben sein. Eine solche ist aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht ersichtlich.
Die Störung der Schilddrüsenfunktion wird als Leiden 5 neu angeführt. Der Sachverständige Dr. XXXX subsumierte dieses Leiden korrekt unter die Positionsnummer 09.01.01 (Endokrine Störungen leichten Grades) mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 %. Die Wahl der Position begründete er schlüssig damit, dass bei einer niedrig dosierten einfachen medikamentösen Therapie eine stabile Stoffwechsellage besteht. Aus den vorgelegten Befunden lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Im Übrigen müsste für eine höhere Einstufung eine geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit und die subjektive Wahrnehmbarkeit bei einer beginnenden medikamentösen Über- oder Unterdosierung der Substitutions- und Inhibitionstherapie nur gut bis mäßig vorliegen. Ferner müssten bereits geringe freizeitliche Einschränkungen für die BF bestehen. Aufgrund der vorliegenden Stabilität und der weitestgehend ungehinderten Gestaltung des Alltagslebens im Hinblick auf dieses Leidens war eine Anhebung des Grades der Behinderung nicht indiziert.
Schließlich führte der Sachverständige Dr. XXXX noch einen Vergleich zum Vorgutachten von Dr.in XXXX vom 27.02.2020 durch. Er führte nachvollziehbar aus, dass sich das führende Leiden 1 bei einer wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionseinschränkung durch das Vorliegen der Leiden 2 bis 3 um eine Stufe erhöht hat. Dies begründete er noch schlüssig mit der Verschlechterung der Mobilität der BF. Zudem sah er eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und der Gesamtfunktion im Alltag durch die Leiden 2 und 3. Im Gegensatz dazu haben die Leiden 4 und 5 den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen, da diese nicht schwerwiegend sind. Des Weiteren führte er nachvollziehbar aus, dass das Long QT Syndrom mit Citalopram und Pregabalin keinen Grad der Behinderung erreicht. Hiezu legte er nachvollziehbar dar, dass der Befundlage zufolge keine Auffälligkeiten nach entsprechender Umstellung der Medikation vorliegen.
Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 15.09.2023 trat die BF nicht substantiiert entgegen.
Wie bereits oben ausgeführt, konnte der Einwand der BF in Beschwerde, wonach ihre vorliegende Polyneuropathie nicht berücksichtigt worden sei, nicht überzeugen. Ebenso wenig konnte sie mit ihrem weiteren Anliegen zur fraglichen Erreichbarkeit ihrer Ärzte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihrer Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Dabei ist zu bedenken, dass die BF nur einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stellte. Auf Grund dieses Antrages erfolgt daher auch keine Überprüfung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung zur Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Dazu fehlte es an einem Antrag für die Vornahme der angeführten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Selbst der nachträglich gestellte Antrag auf die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ wurde auch in Form der Zusatzeintragung im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2023 berücksichtigt. Ein Antrag auf Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde von der BF jedoch unstrittig nicht eingebracht, weshalb dahingehend auch keine Ermittlungen erfolgten.
Zusammenfassend war daher dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.09.2023 zu folgen. Dieses war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung des Sachverständigen aufgenommen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war daher nicht indiziert.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt wurde, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 60 % erreichen, liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % vor.
Die Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurden von der belangten Behörde zutreffend nicht geprüft. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der VO Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 (geändert durch BGBl. II 263/2016) ist nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, im Behindertenpass einzutragen. Wie bereits oben erörtert, wurde ein solcher Antrag von der BF nicht gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF erreichen und welcher Gesamtgrad der Behinderung für die BF daraus resultiert. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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