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W198 2297671-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2297671-1
W198 2297671-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verfahrenshilfeantrag zumutbare Beschäftigung
W198 2297671-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 05.06.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung:
A) beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 22.05.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 06.05.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Bürokaufmann beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe. Er habe dem AMS auch eine Rückmeldung über die Bewerbung erstattet und das Bewerbungsschreiben angeheftet.
2. Mit Bescheid des AMS vom 05.06.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 14.05.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 14.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass eine Vereitelung nicht vorliege, da er sich ordnungsgemäß beworben habe. Das versendete Bewerbungsschreiben sei eine Standard-Bewerbung, die er seit längerem verwende. Er habe sich mit denselben Formulierungen auf andere Jobangebote beworben, ohne je irgendwelche Einwände erhalten zu haben. In der schriftlichen Absage des Dienstgebers seien als Begründung berufliche Kriterien angeführt.
4. In einer mit 01.07.2024 datierten Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass im Stellenangebot eine aussagekräftige Bewerbung inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben gefordert gewesen sei. Das Bewerbungsemail des Beschwerdeführers habe alle Elemente enthalten, die in einem Motivationsschreiben aufscheinen müssten und die für eine Bewerbung nötig seien. Aus der Absage des Unternehmens gehe klar hervor, dass berufliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien, dass der Beschwerdeführer nicht in die engere Auswahl gekommen sei. Es würden sohin weder Kausalität noch Vorsatz vorliegen.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 01.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers für verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle lediglich aus einem Email und keinerlei weiteren Unterlagen bestanden habe. Aufgrund dieser Bewerbung sei keine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine mögliche Beschäftigungsaufnahme dadurch vereitelt, dass er nur ein kurzes Email an den Dienstgeber gesendet und nicht – wie im Stellenangebot verlangt – aussagekräftige Bewerbungsunterlagen übermittelt habe. Das Ignorieren der vom Dienstgeber geforderten Rahmenbedingungen für die Bewerbung stelle ein taugliches Mittel dar um eine Beschäftigungsaufnahme zu vereiteln.
6. Mit Schreiben vom 09.08.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbingen und führte weiters aus, dass er sehr wohl einen Lebenslauf versendet habe. Es sei unklar, wieso dieser offenbar nicht beim Dienstgeber angekommen sei. Selbst wenn es ein Problem mit der Übermittlung gegeben habe, müsse dies nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sein; zum anderen sei aber auch klar, dass der Beschwerdeführer keinen Vorsatz für eine Vereitelung gehabt habe.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 20.08.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Am 02.10.2024 langte eine mit 30.09.2024 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.10.2024 der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 übermittelt.
10. Am 28.10.2024 langte eine mit 28.10.2024 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.10.2024 dem Beschwerdeführer die Eingabe der belangten Behörde vom 28.10.2024 übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
12. Am 12.11.2024 langte eine mit 08.11.2024 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher er um Fristverlängerung für die Einbringung einer Stellungnahme ersuchte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15.11.2024 dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben und die Frist bis zum 22.11.2024 erstreckt.
14. Es langte keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Am 25.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher am 27.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 02.08.2007 im Wesentlichen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 23.03.2008 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch sehr kurze Dienstverhältnisse und zahlreiche Krankengeldbezüge.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 06.05.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännischer Büroangestellter bzw. Bürogehilfe sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen laut Notstandshilfebestimmungen im Voll-/Teilzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat unterstützt.
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als kaufmännischer Büroangestellter bei der XXXX GmbH vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf und Motivationsschreiben)“ per Email an den Dienstgeber zu senden sind.
Der Beschwerdeführer hat am 09.05.2024 ein Bewerbungsemail mit folgendem Text an den potentiellen Dienstgeber gesendet:
„Betreff: Bewerbung als Büromitarbeiter
Sehr geehrter XXXX ,
Sicherlich sind sie an einen flexiblen und genauen Mitarbeiter interessiert. Ich wiederum bringe neben meiner fachlichen Ausbildung große Begeisterung für die gestellten Aufgaben mit.
Meine persönlichen Stärken und Fähigkeiten:
kaufmännische Ausbildung
belastbar
sehr gute EDV Kenntnisse
selbständig, kommunikativ, flexibel
Ich hoffe mit diesen kurzen Informationen Ihr Interesse an mir als neuen Mitarbeiter geweckt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Anhang: Lebenslauf
--
Versendet mit Tuta. Hol dir sichere und werbefreie E-Mails:
Das Bewerbungsemail bestand ausschließlich aus diesem zitierten Text, ein Motivationsschreiben war nicht angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat zwar in dem Email angeführt, dass als Anhang ein Lebenslauf angeschlossen sei; der Lebenslauf war jedoch nicht angehängt bzw. wurde nicht an den Dienstgeber übermittelt.
Aufgrund dieses kurzen und wenig aussagekräftigen Bewerbungsscheibens hat der Dienstgeber dem Beschwerdeführer mit Email vom 13.05.2024 mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht in die engere Auswahl genommen wurde.
Die Beschäftigung als kaufmännischer Büroangestellter wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 06.05.2024 liegt im Akt ein.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm am 06.05.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als kaufmännischer Büroangestellter zugewiesen wurde.
Das Bewerbungsemail des Beschwerdeführers vom 09.05.2024 liegt im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diesem Email kein Motivationsschreiben angeschlossen war. Zum Lebenslauf ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Dienstgeber hat dem AMS mit Email vom 15.05.2024 (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes) die Bewerbung des Beschwerdeführers übermittelt und rückgemeldet, dass diese nur aus dem Email und keinerlei weiteren Unterlagen bestanden habe. Es ist aus dieser Bewerbung tatsächlich nicht ersichtlich, dass der Lebenslauf als Anhang angeschlossen gewesen wäre. Am 21.07.2024 bestätigte der Dienstgeber dem AMS gegenüber erneut, dass der Lebenslauf zwar in dem Bewerbungsemail als Anhang angeführt, jedoch tatsächlich nicht vorhanden gewesen sei und ist kein Grund ersichtlich, warum der Dienstgeber diesbezüglich unrichtige Angaben machen sollte. Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, den Lebenslauf als Anhang mitgeschickt zu haben und legte mit dem Vorlageantrag drei Screenshots seines Bildschirms vor, laut welchem der Lebenslauf bei der Bewerbung sehr wohl als Anhang vorhanden gewesen sei. Warum dieser Lebenslauf nicht mitübermittelt bzw. nicht beim Dienstgeber angekommen ist, kann nicht abschließend geklärt werden; dieser Umstand ist jedoch – wie in der Folge näher ausgeführt wird – gegenständlich nicht von Relevanz.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Lebenslauf angeschlossen war und aus –nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründen – beim Dienstgeber nicht angekommen sein sollte, so kann dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Bewerbung ausgegangen werden, zumal ein Motivationsschreiben unstrittig nicht übermittelt wurde. In verfahrensgegenständlichem Vermittlungsvorschlag ist unzweifelhaft ausgeführt, dass „aussagekräftige Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf und Motivationsschreiben)“ an den Dienstgeber zu übermitteln sind. Der sehr kurz gefasste und wenig aussagekräftige Text im Bewerbungsemail stellt kein aussagekräftiges Motivationsschreiben dar. Der Beschwerdeführer hat seinen Bewerbungstext offensichtlich selbst als kurz empfunden, zumal er ausführte: „Ich hoffe mit diesen kurzen Informationen Ihr Interesse an mir als neuen Mitarbeiter geweckt zu haben.“ In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass das versendete Bewerbungsschreiben eine Standard-Bewerbung sei, die er seit längerem verwende und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer völlig wortgleiche Bewerbungen an mehrere potentielle Dienstgeber versendet hat. Er gab auch in der Stellungnahme vom 30.09.2024 an, dass er „das in Frage stehende Bewerbungsschreiben seit langem verwende“. Wenn ein Dienstgeber aussagekräftige Bewerbungsunterlagen inklusive Motivationsschreiben verlangt, so kann jedoch eine Standard-Bewerbung, welche über einen langen Zeitraum gleichlautend an verschiedene Dienstgeber gesendet wird, keinesfalls eine ordnungsgemäße und ausreichende Bewerbung darstellen. Der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, ein konkret auf verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle bezogenes Motivationsschreiben zu verfassen, was er jedoch unterlassen hat, sondern hat er sich damit begnügt, ein kurzes, standardisiertes Email an den Dienstgeber zu senden, in welchem er mit keinem Wort auf das konkrete Stellenangebot einging.
Das Rückmeldungs-Email des Dienstgebers an den Beschwerdeführer vom 13.05.2024 liegt im Akt ein.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeergänzung sowie den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung unter Beweis. Diese Eingaben entsprachen sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Auch in seinen Eingaben an das Gericht stellte der Beschwerdeführer seine Fähigkeit in der Verfolgung seiner Rechtssache unter Beweis, indem er etwa den Sachverhalt nachvollziehbar (aus seiner Sicht) darlegen konnte und auch Judikaturverweise tätigte (OZ 4 des Gerichtsaktes).
Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw. zu klären ist, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und ob seine an die XXXX GmbH gesendete Bewerbung die Kriterien einer Bewerbung in der geforderten Form erfüllte. Es sind somit reine Tatsachenfragen zu klären und ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.
Da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, waren aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Da – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als kaufmännischer Büroangestellter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat sich der Beschwerdeführer nicht in der geforderten Form beworben. Bewerbungen haben immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Wie beweiswürdigend dargelegt, kann – selbst für den Fall, dass von einer Übermittlung des Lebenslaufes ausgegangen wird – nicht von einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Bewerbung in der geforderten Form ausgegangen werden, zumal der kurze, standardisierte und wenig aussagekräftige Inhalt des Bewerbungsemails nicht als aussagekräftiges Motivationsschreiben gewertet werden kann.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung in der vorgeschriebenen Form gemacht hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 21.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Absage gesendet, weil sein Bewerbungsemail nicht aussagekräftig gewesen sei (Anhang 24 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass das Senden einer – wie er es in der Beschwerde selbst nennt – „Standard-Bewerbung“, welche gleichlautend an verschiedene Dienstgeber gesendet wird, obwohl gegenständlich aussagekräftige Bewerbungsunterlagen inklusive Motivationsschreiben gefordert waren, zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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