Bundesverwaltungsgericht W218 2301345-2

W218 2301345-2Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung öffentliche Urkunde Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellnachweis Zustellung durch Hinterlegung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W218 2301345-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2301345.2.00

Spruch

W218 2301345-1/4E

W218 2301345-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, bevollmächtigt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen

I. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 30.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt und

II. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.10.2024, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

2. Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 16.07.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.

3. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.07.2024 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30.04.2024 nachweislich am 16.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es sei binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingelangt, diese sei samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 17.07.2024 eingelangt. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführer bei der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert hätte, habe nicht festgestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde mittels RSa Schreiben durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 16.05.2024 übermittelt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in den dafür vorgesehenen Briefkasten an der Adresse des Beschwerdeführers eingeworfen und vom Quartiergeber auf den dafür vorgesehenen Tisch in der Asylunterkunft zur Abholung aufgelegt.

Der Beschwerdeführer hat den Bescheid nicht behoben und wurde dieser an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt.

Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am Donnerstag, dem 13.06.2024.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte erst am 16.07.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

Dem Beschwerdeführer bzw. seiner bevollmächtigten Vertreterin wäre die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde möglich und zumutbar gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 30.04.2024 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Im Feld „Beginn der Abholfrist“ ist der 16.05.2024 angeführt und ist das Feld „in Ababgeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt. Der Postzusteller wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2024 niederschriftlich einvernommen und konnte dieser glaubhaft darlegen, dass in der Asylunterkunft grundsätzlich die Postsendungen und Hinterlegungsanzeigen in den Briefkasten eingeworfen werden und lediglich für den Fall, dass zufällig jemand vor dem Haus sei, ein Brief persönlich übergeben werde, jedoch keine Post an andere Bewohner übergeben werde. Aufgrund des Rückscheins in Zusammenhang mit den Angaben des Zustellers konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt wurde und keine Übergabe an eine andere Person, auch nicht an den Quartiergeber, erfolgte.

Darüber hinaus wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Quartiergebers eingeholt, aus der hervorgeht, dass er die einzige Person sei, welche Zugang zum Postkasten hätte und diesen jeden Abend leere. Die Post werde anschließend für die dort lebenden Personen inklusive der gelben Zettel auf einen eigenen Tisch im Asylquartier aufgelegt, wo diese von den dort lebenden Personen selbstständig zu holen seien.

Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin angeführt wird, dass die Post vom Zusteller an einen leitenden Mitarbeiter übergeben werde und dieser die Post persönlich an die dort lebenden Personen überreiche, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, selbstständig den im Asylquartier bestehenden Posttisch aufzusuchen, um seine Postsendung zu erhalten bzw. zu überprüfen, ob Post für ihn aufliegt. Auch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf vertraut hätte, dass er vom Unterkunftgeber über seine Post informiert werde. Dies erfolgt nach Angaben des Unterkunftgeber jedoch ausschließlich durch das Ablegen der Post bzw. Hinterlegungsanzeigen auf einem dafür vorgesehenen Tisch in der Asylunterkunft, der Beschwerdeführer konnte daher nicht darauf vertrauen, dass ihm die Post persönlich übergeben werde. Der Beschwerdeführer konnte sohin nicht glaubhaft darlegen, dass ihm die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen ist bzw. konnte er auch nicht glaubhaft darlegen, dass Probleme mit der Übergabe der Post im Asylquartier bestehen würden.

Dass die Beschwerde erst am 16.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde, steht unstrittig fest.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am selben Tag eingebracht hat, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Zur Abweisung der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 30.04.2024 dem Beschwerdeführer am 16.05.2024 rechtswirksam zugestellt worden.

Die Beschwerdefrist wäre daher grundsätzlich am 13.06.2024 abgelaufen.

Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis", welches den Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und Erhebung der Beschwerde hinderte, darin gelegen, dass keine Hinterlegungsanzeige an seiner Abgabestelle hinterlassen worden sei.

Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen, nachdem er eigenen Angaben folgend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.07.2024 vom Bescheid vom 30.04.2024 Kenntnis erlangt hätte. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung somit rechtzeitig gestellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst am 03.07.2024 vom Bescheid habe Kenntnis erlangen können, da er keinen gelben Zettel erhalten hätte.

Die behauptete Ungültigkeit der Zustellung kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil gerade daraus für den Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren nichts zu gewinnen ist: Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gerade eine gültige Zustellung, wie es sich auch aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGVG ergibt („von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt“) und in der ständigen Rechtsprechung des VwGH festgehalten wird (s. etwa Ra 2023/03/0007). Ein Zustellmangel, wie ihn der Beschwerdeführer hier also vorbringt, ist gerade kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, weil dann eine Zustellung, von der § 33 Abs. 1 VwGVG ausgeht, gar nicht vorläge (s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 24 mwN).

Eine Säumnis kann also in Ermangelung einer gültigen Zustellung gar nicht vorliegen, weil die Beschwerdefrist, in die der Beschwerdeführer hier wiedereingesetzt werden möchte, noch gar nicht zu laufen beginnen hätte können. Behauptet der Wiedereinsetzungswerber gar keine Säumnis, ist sein Antrag zurückzuweisen (VwGH 2010/10/0232, Ra 2023/03/0007).

Vorgebracht wird weiters, dass den Beschwerdeführer vom Quartiergeber keine Hinterlegungsanzeige übergeben worden sei und der Beschwerdeführer daher von der Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis habe erlangen können.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwies die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch lediglich pauschal darauf, dass der Beschwerdeführer keinen gelben Zettel erhalten hätte und führte hierzu aus, dass die Post niemals in den Briefkasten gelegt werde, weil immer eine Person im Asylquartier anwesend sei, welche die Post entgegennehmen könne. Der Beschwerdeführer hätte sich darauf verlassen, dass der leitende Mitarbeiter die Post an diesen persönlich überreiche und läge daher kein schuldhaftes Verhalten vor.

Wie den Angaben des Quartiergebers gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen ist, erfolgt jedoch durch diesen keine persönliche Zustellung an die dort wohnenden Personen, sondern würden diese auf einen eigenen Tisch im Asylquartier aufgelegt werden. Die Hinterlegungsanzeige wurde – wie beweiswürdigend ausgeführt – vom zuständigen Postmitarbeiter in den Briefkasten eingeworfen. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, täglich den Tisch mit der aufliegenden Post aufzusuchen und die beschwerdegegenständliche Hinterlegungsanzeige abzuholen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er ein offenes Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte und erfolgte bereits eine niederschriftliche Einvernahme, sodass er davon ausgehen musste, einen Bescheid zu erhalten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zur Zurückweisung der Beschwerde

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 30.04.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 30.04.2024 rechtmäßig zugestellt wurde.

Anzuwenden ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung:

„§ 17 Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Beim Rückschein der Hinterlegung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden.

Der Bescheid wurde mit Beginn der Abholfrist am 16.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt.

Der Beschwerdeführer war an der am Bescheid angeführten Zustelladresse am 16.05.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet und war dort auch noch wohnhaft.

Der Bescheid gilt demnach mangels Zustellhindernissen gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit Donnerstag, dem 16.05.2024 als zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (vgl. OGH vom 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; OGH vom 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).

Der angefochtene Bescheid vom 30.04.2024 wurde mit Zustellnachweis zugestellt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, aus der hervorgeht, dass der Beginn der Abholfrist der 16.05.2024 ist.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am Donnerstag, dem 13.06.2024.

Die Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers erst am 16.07.2024 eingebracht und ist somit verspätet.

Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers einen Verspätungsvorhalt und langte eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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