Bundesverwaltungsgericht W265 2294655-1

W265 2294655-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Asylverfahren Ermittlungspflicht Familienverfahren Identität Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Staatsangehörigkeit Verfahrensökonomie

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W265 2294655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2294655.1.00

Spruch

W265 2294628-1/11E

W265 2294655-1/7E

W265 2294646-1/3E

W265 2294647-1/3E

W265 2294649-1/3E

W265 2294651-1/3E

W265 2294652-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER über die Beschwerden von XXXX (BF1), geb. XXXX , XXXX (BF2), geb. XXXX , XXXX (BF3), geb. XXXX , XXXX (BF4), geb. XXXX , XXXX (BF5), geb. XXXX , XXXX (BF6), geb. XXXX und XXXX (BF7), geb. XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 26.05.2024, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 den Beschluss:

A)Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF1 reiste zusammen mit seiner Frau (BF2) und den fünf gemeinsamen Kindern (BF3-BF7) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.10.2023 stellten die Beschwerdeführer allesamt Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung am 13.10.2023 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie. Die BF2 bis BF7 seien als seine Familie zusammen mit ihm aus Syrien ausgereist.

3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 26.05.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Zusammenfassend führte das BFA diesbezüglich aus, dass die BF eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht hätten glaubhaft machen können. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien bestehe aber derzeit keine ausreichende Lebenssicherheit, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

4. Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und wurde darin insbesondere vorgebracht, dass bei Betrachtung der konkreten Lage in Syrien und bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese samt zugehöriger Verwaltungsakte am 01.07.2024 einlangte.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung umfassend zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

7. Mit Schreiben vom 26.11.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen den BF1 und die BF2 betreffenden Bericht der XXXX zur Vortäuschung einer falschen Identität im gegenständlichen Asylverfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten zusammen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer gaben zu ihren Asylantragen an, aus Syrien zu stammen und syrische Staatsbürger zu sein.

Der BF1 ist der Ehemann der BF2 und Vater der fünf minderjährigen Kinder BF3 bis BF7. Die BF2 ist die Mutter der minderjährigen BF3 bis BF7 und führte, ebenso wie die BF3 bis BF 7 aus, ihre Fluchtgründe primär von BF1 abzuleiten.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.05.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien erteilt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde führte hinsichtlich der angegebenen syrischen Identitäten der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden aus, dass sich die Identität der BF1 und BF2 insbesondere aufgrund der vorgelegten, unbedenklichen syrischen Personalausweise ergaben, betreffend die BF3 bis BF7 konnte die Identität mangels Vorlage von Ausweisdokumenten nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 26.11.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Bericht der XXXX vom 20.11.2024 und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die XXXX im Rahmen der Ermittlungen zu einer Straftat, von welcher der BF1 als Opfer betroffen ist, nunmehr verschiedene Erhebungen durchgeführt hat und diesen zufolge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer türkische Staatsbürger sind.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die Feststellungen ergeben sich klar und unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 34 AsylG (Asylgesetz 2005) ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen und sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren unter einem zu führen.

3.2. Zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerden:

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und Voraussetzung hierfür ist, das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren am 26.11.2024 – sohin nach Bescheiderlassung – einen Bericht der XXXX vom 20.11.2024 vor. Dem vorgelegten Bericht ist zu entnehmen, dass der BF1 am 01.04.2024 Opfer eines Entführungsversuches wurde, es wurden mehrere Tatverdächtige ermittelt. Hintergrund der Tat soll den Ermittlungen zufolge Schulden des BF1 und/oder seines in der Türkei lebenden Bruders iHv USD 200.000,- bis USD 1.000.000,- aus Gold- und Schleppergeschäften sein, an welchen der BF1 und sein Bruder beteiligt gewesen sind. Laut dem Bruder des BF1 ist der BF1 im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass auch durch mehrere andere Personen Hinweise auf die türkische Staatsbürgerschaft des BF1 ergangen sind. Der BF1 habe den Hinweisen zufolge mit seinem Bruder in der Türkei ein Goldgeschäft geführt und sei im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich bereits türkischer Staatsbürger gewesen. Die Frau des BF1, die BF2, sei ebenfalls türkische Staatsbürgerin und der von ihr im Asylverfahren angegebene Name sei – ebenso wie ihre angegebene syrische Staatsbürgerschaft – falsch. Entsprechende Lichtbilder der türkischen Ausweisdokumente des BF1 und der BF2, auf welchen diese laut Bericht eindeutig erkennbar sind, sind im Bericht der XXXX enthalten. Laut dem Bericht ist daher davon auszugehen, dass die BF1 und BF2 im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich bereits türkische Staatsbürger gewesen sind, die Antragsstellung unter Angabe einer falschen Identität erfolgt ist und ein Fluchtgrund aus Syrien nach Österreich nicht vorliegt, auch sollen der Erhalt der gegenständlichen türkischen Ausweisdokumente bloß türkischen Staatsbürgern vorbehalten sein. Dem Bericht sind weitere Lichtbilder zu entnehmen, die den BF1 und seinen Bruder nach Angabe der Informanten in einem Schmuckgeschäft in der Türkei zeigen.

In Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde übermittelten Bericht der XXXX und den daraus resultieren Informationen, wonach die BF1 und BF2 türkische Staatsbürger sind, und den damit in Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführer zur Identität der BF2 und der Staatsangehörigkeit der BF1 bis BF7 ergibt sich, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die in Frage stehenden Angaben und Identitäten der Beschwerdeführer sind im gegenständlichen Verfahren von essentieller Bedeutung, das die Identität eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz eine gewichtige Thematik darstellt.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung fehlender Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015). Dies insbesondere auch deshalb, da die belangte Behörde betreffend der BF1 und BF2 bereits Erhebungen zu den vorgelegten syrischen Ausweisdokumenten durchgeführt hat. An dieser Stelle darf auch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts durch die belangte Behörde bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die BF1 und BF2 zu ihren Asylanträgen befragt hat. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die im Bericht der XXXX gezeigten türkischen Ausweisdokumente welcher Personengruppe (zB. ausschließlich türkische Staatsbürger) offenstehen und ob die BF1 und BF2 im Besitz derartiger Dokumente sind/waren bzw. sie die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das BFA als diesbezügliche Spezialbehörde asyl- und fremdenrechtliche Ermittlungen auch rasch und effizient durchführen kann. Es werden auch die BF1 und BF2 zu befragen und in weiterer Folge zu ermitteln sein, ob die im Bericht genannten und gezeigten türkischen Ausweise der Beschwerdeführer überprüft werden können. Die angeführten Ermittlungen durch die belangte Behörde sind gegenständlich entscheidungsrelevant, da dem gegenständlichen Verfahren möglicherweise ein völlig anderer Sachverhalt, als der von der belangten Behörde bisher ermittelte, zugrunde zu legen ist.

Da folglich der maßgebliche Sachverhalt weder feststeht, noch seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor.

Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde sind alledem zufolge im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde und damit einhergehend die Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG geboten erscheint. Sollten die Ermittlungen in den fortgesetzten Verfahren ergeben, dass es sich bei den Beschwerdeführern tatsächlich um Staatsangehörige aus der Türkei handelt, wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer zu Recht erfolgte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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