Bundesverwaltungsgericht W269 2283151-1

W269 2283151-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W269 2283151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2283151.1.00

Spruch

W269 2283151-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.11.2023, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 21.02.2022 gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, es sei bei ihr nach der Impfung gegen COVID-19 am 08.03.2021 mit AstraZeneca innerhalb des 15-minütigen Beobachtungszeitraumes zur Ausprägung eines präsynkopalen Zustandsbildes mit einem Wechsel zwischen Bradykardie und Tachykardie gekommen, sie habe unter einer Hypertonie gelitten und sei für zwei Stunden im Aufwachraum des Spitals unter medikamentöser Behandlung eines Intensivmediziners beobachtet worden. Im weiteren Tagesverlauf habe die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und stellvertretende Leiterin der Intensivstation am UKH XXXX wieder aufgenommen. Im Dienst, wo eine Intervention im Bedarfsfall schnell erfolgen hätten können, habe sie sich wohler gefühlt als alleine zu Hause. Vom 25.07.2021 bis 30.07.2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Verschlechterung stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Wegen der anhaltenden lebenseinschränkenden Symptomatik sei ihr am 14.01.2022 ein Antrag auf kardiale Rehabilitation bewilligt worden. Als Folge der angeschuldigten Impfung mache die Beschwerdeführerin ein inflammatorisches kardiales Geschehen begleitet von hämodynamischen Auswirkungen (Tachykardien in Ruhe bis 180), Herzpalpitationen, leichte Hypertonie, Dyskinesie des Herzmuskels im Ultraschall, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und einen enormen Leistungsknick geltend.

2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie beauftragt.

Das erstattete Sachverständigengutachten vom 23.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

3. Mit Stellungnahme vom 27.09.2023 legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde und medizinische Unterlagen vor. Zusammengefasst führte sie aus, dass aufgrund der vorliegenden Befunde davon auszugehen sei, dass es bei ihr zu einer stattgehabten Myokarditis in knapper zeitlicher Aufeinanderfolge zur COVID-19-Impfung gekommen sei. Es werde auf verschiedene Studien und Fachliteratur verwiesen, wonach der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Symptomkomplex als Nebenwirkung und Komplikation der Impfung bekannt sei.

4. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der beigezogene Sachverständige mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 24.10.2023 legte der medizinische Sachverständige dar, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Herzpalpitationen in einem Langzeit-EKG nicht nachgewiesen worden seien. Für die Diagnose einer Myokarditis benötige man mindestens ein klinisches und ein diagnostisches Kriterium oder bei asymptomatischen Patienten mindestens zwei diagnostische Kriterien. Im gegenständlichen Fall liege kein eindeutiger Hinweis für eine stattgehabte Myokarditis vor.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 21.02.2022 gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die nach der Impfung akut aufgetretenen Leidenszustände nach dem Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens zum Teil übliche Impfreaktionen darstellen würden; die Impfung habe jedoch weder eine Dauerfolge noch eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB bewirkt. Die chronischen Beschwerden könnten nicht der angeschuldigten Impfung angelastet werden, da die Symptomatik nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht dem Bild einer Impfkomplikation entspreche und darüber hinaus Tachykardien bereits vor Vornahme der Impfung bekannt gewesen seien.

Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Ergänzungsgutachten vom 24.10.2023 übermittelt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete sich im Wesentlichen gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung, dass bei ihr keine Myokarditis vorgelegen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die geforderten klinischen und diagnostischen Kriterien zur Diagnose einer Myokarditis mehrfach erfüllt. Eine vorbestehende Tachykardie wurde fälschlicherweise angenommen; vor Verabreichung der Impfung sei es niemals zur Dokumentation oder Diagnose einer Tachykardie gekommen.

7. Am 21.12.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 27.03.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Amtssachverständige, ein ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung eines Fragenkataloges zu erstatten.

9. In ihrem am 11.06.2024 bei Gericht eingelangten Sachverständigengutachten gelangte die Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass aus den vorliegenden Befunden kein eindeutiger Hinweis für eine Myokarditis abgeleitet werden könne. Aufgrund der Befundung der Tachykardien und des weiteren Symptomkomplexes erst mehr als vier Monate nach der Impfung könne kein Kausalzusammenhang mit der verabreichten Impfung objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Stellungnahme vom 08.08.2024 wendete sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen die vorgenommene Beurteilung, dass bei ihr keine Myokarditis vorgelegen habe. Zum anderen wies sie erneut darauf hin, dass fälschlicherweise vom Vorbestehen einer Tachykardie ausgegangen worden sei, denn eine solche sei vor Verabreichung der Impfung bei ihr niemals diagnostiziert worden. Schließlich monierte die Beschwerdeführerin, dass Befunde von zwei verschiedenen Ärzten nicht im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden seien.

11. Am 22.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der befassten ärztlichen Sachverständigen durch. In der mündlichen Verhandlung wurden das Sachverständigengutachten vom 11.06.2024 sowie die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr monierten ärztlichen Befunde eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Sie ist als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und stellvertretende Leiterin der Intensivstation am UKH XXXX tätig.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.03.2021 gegen 10:00 Uhr gegen COVID-19 mit dem Impfstoff AstraZeneca geimpft.

1.3. Innerhalb des 15-minütigen Beobachtungszeitraumes nach der Impfung kam es zur Ausprägung eines präsynkopalen Zustandsbildes im Sinne von Übelkeit, Hitzewallung und Blutdruckanstieg mit einem Wechsel zwischen Bradykardie und Tachykardie. Die Beschwerdeführerin wurde für rund zwei Stunden im Aufwachraum des Spitals unter medikamentöser Behandlung eines Intensivmediziners beobachtet. Im weiteren Tagesverlauf nahm die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und stellvertretende Leiterin der Intensivstation am UKH XXXX wieder auf.

Die beschriebenen Beschwerden, welche am Impftag auftraten und zu einer zweistündigen Beobachtung führten, ehe die Beschwerdeführerin wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, liegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und sind weiters in der medizinischen Fachliteratur als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Es gibt für diese Beschwerden keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung.

Bis zum 24.07.2021 war die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Beschwerden nicht im Krankenstand. Die am Impftag aufgetretenen Beschwerden sind im Hinblick auf die Wichtigkeit des betroffenen Organs, die Dauer der körperlichen Beeinträchtigung, die Intensität der Krankheitserscheinung, die Gefährlichkeit des Zustandes und die Unbestimmtheit bzw. Chancen des Heilungsverlaufs nicht als maßgeblich zu beurteilen.

1.4. Ab Ende Juni 2021 traten bei der Beschwerdeführerin starke Herzpalpitationen, Schwindel, Übelkeit, Gewichtsverlust und in weiterer Folge ein Leistungseinbruch auf. Am 05.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von plötzlich auftretenden Herzpalpitationen und Tachykardien in der kardiologischen Ambulanz des LKH XXXX vorstellig. Es wurde unter Einnahme von Concor ein „Langzeit-EKG“ durchgeführt, wobei es zu keiner tachykarden Episode kam.

Auch eine ambulante Untersuchung am 09.07.2021 verlief unauffällig. In der Ambulanz zeigte sich die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Es lag kein Hinweis auf eine akut stationär behandlungsbedürftige Erkrankung vor.

Aufgrund von rezidivierenden symptomatisch plötzlich auftretenden Tachykardien wurde die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 25.07.2021 bis 27.07.2021 stationär in der Abteilung für Innere Medizin des LKH XXXX aufgenommen. Es wurde ein Tachykardiesyndrom (Sinustachykardie DD fokale atriale Tachykardie) diagnostiziert. Der Beschwerdeführerin wurde die Einnahme von Concor 2,5 mg verschrieben. Als empfohlene Maßnahme wurde ein Kontrolltermin vereinbart. Weitere Untersuchungen wurden nicht veranlasst.

Das im Rahmen des stationären Aufenthalts diagnostizierte Tachykardiesyndrom liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der am 08.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19.

1.5. Am 21.07.2021 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Echokardiographie-Untersuchung durchgeführt. Im medizinischen Akt der Beschwerdeführerin wurde dazu festgehalten, dass sich dabei eine geringe Dys-/Hypokinesie der inferoseptalen Wand mit EF (Anm.: EF = Ejektionsfraktion = Auswurffraktion des Herzens) im unteren Normbereich zeigte. Während der laufenden Untersuchung kam es zu einer plötzlichen Frequenzsteigerung von 60 auf 105 pro Minute.

Am 22.07.2021 wurde bei der Beschwerdeführerin eine transthorakale Echokardiographie durchgeführt. Im diesbezüglichen Befund wurde vermerkt, dass sich kein Hinweis auf eine Myokarditis ergab.

Am 30.07.2021 wurde ein Ultraschallkardiogramm (USKG) vorgenommen. Im diesbezüglichen Ambulanzbefund wurde festgehalten, dass sich dabei keine umschriebene Wandbewegungsstörung fand.

Aufgrund von deutlicher Leistungseinschränkung, Herzpalpitationen und begleitendem Schwindel wurde im Dezember 2021 ein Antrag auf kardiologische Rehabilitation gestellt und in weiterer Folge bewilligt.

Im Bericht über die kardiologische Rehabilitation Phase II vom 09.05.2022 bis 10.06.2022 wurde festgehalten, dass am Anfang der Untersuchung auskultatorisch ein dritter Herzton festzustellen war.

Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin keine Myokarditis vorlag.

1.6. Am 23.07.2021 ließ die Beschwerdeführerin ihre Schwindelattacken neurologisch abklären. Es wurden ein EEG (Elektroenzephalogramm) sowie ein EMG/ENG (Elektroneurographie/Elektromyographie) durchgeführt, die Befunde waren jeweils unauffällig.

1.7. Im neurologischen Ambulanzbericht vom 23.07.2021 wird weiters ein Laborbericht vom 22.07.2021 diskutiert, demzufolge bei der Beschwerdeführerin ein positiver Wert hinsichtlich Borrelienantikörper festgestellt wurde.

Ausgehend davon findet sich in einem internistischen Befund vom 25.11.2021 die Diagnose „Lyme-Karditis (IGM positiv) 07/2021“.

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Lyme-Karditis wurde durch eine Borrelieninfektion ausgelöst.

Die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Symptome wie verlangsamter und zu schneller Herzschlag, das Gefühl ohnmächtig zu werden, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit und Leistungsknick gingen entweder mit dem diagnostizierten Tachykardiesyndrom oder der Lyme-Karditis einher.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung zur am 08.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 gründet auf dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zu den innerhalb des 15-minütigen Beobachtungszeitraumes nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden ergeben sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dass sie im weiteren Tagesverlauf ihr berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen konnte, beruht auf ihren Angaben, die sie bereits anlässlich der Antragstellung tätigte und in der mündlichen Verhandlung bestätigte (VH-Protokoll, S. 4).

Die Feststellungen, dass die am Impftag aufgetretenen Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung liegen und in der medizinischen Fachliteratur als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind und weiters dass es keine andere wahrscheinlichere Ursache für ihr Auftreten als die Impfung gibt, beruhen auf den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen. Die Sachverständige gab dazu an, dass diese Beschwerden leider bei vielen Personen nach einer Impfung mit AstraZeneca aufgetreten seien (VH-Protokoll, S. 16).

Dass die Beschwerdeführerin bis zum 24.07.2021 aufgrund der von ihr geltend gemachten Beschwerden nicht im Krankenstand war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt (VH-Protokoll, S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, dass es im Zeitraum von der Impfung bis Ende Juni 2021 immer wieder zu Herzpalpitationen gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass hiefür keinerlei medizinische Befunde vorliegen, die eine Objektivierung ermöglichen würden; der erste Befund über eine Untersuchung der Herzpalpitationen stammt vom 05.07.2021, nach diesem lagen keine Tachykardien vor (dazu gleich unten). Abgesehen davon gab die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll, dass ihre Beschwerden „nicht so schlimm“ gewesen seien. Sie sei weiterhin zur Arbeit gegangen (VH-Protokoll, S. 5).

Dass die am Impftag aufgetretenen Beschwerden im Hinblick auf die Wichtigkeit des betroffenen Organs, die Dauer der körperlichen Beeinträchtigung, die Intensität der Krankheitserscheinung, die Gefährlichkeit des Zustandes und die Unbestimmtheit bzw. Chancen des Heilungsverlaufs nicht als maßgeblich zu beurteilen sind, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Demnach wäre eine akute medizinische Behandlung auch nicht notwendig gewesen und war eine solche lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin im Krankenhaus arbeitete (VH-Protokoll, S. 16).

2.4. Dass die Beschwerdeführerin ab Ende Juni 2021 unter starken Herzpalpitationen, Schwindel, Übelkeit, Gewichtsverlust und in weiterer Folge unter einem Leistungseinbruch litt, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S. 6) und wird auch durch die mehrfache Inanspruchnahme von medizinischen Untersuchungen in diesem Zeitraum belegt.

Aus diesen Beschwerden resultierend erfolgte am 05.07.2021 eine Vorstellung an der kardiologischen Ambulanz des LKH XXXX . Dem vorliegenden Befund ist zu entnehmen, dass ein „Langzeit-EKG“ durchgeführt wurde, bei dem ein durchgehender Sinusrhythmus beschrieben wurde. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich aus diesem Befund kein Vorliegen einer Tachykardie (SV-Gutachten vom 11.06.2024; VH-Protokoll, S. 14).

Am 09.07.2021 fand eine weitere 24-Stunden-EKG-Untersuchung in der Abteilung für Innere Medizin am LKH XXXX statt. Im diesbezüglichen Befund ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Ambulanz beschwerdefrei zeigte. Das EKG sowie das Labor seien als unauffällig zu bewerten. Schließlich wurde vermerkt, dass kein Hinweis auf eine akut stationär behandlungsbedürftige internistische Erkrankung gegeben sei.

Am 25.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden symptomatisch plötzlich auftretenden Tachykardien bis 27.07.2021 stationär im LKH XXXX aufgenommen. Der über diesen Aufenthalt verfasste ärztliche Entlassungsbrief vom 28.07.2021 hält als Diagnose „Tachykardiesyndrom (Sinustachykardie DD fokale atriale Tachykardie)“ fest. Zur Medikation wurde Concor 2,5 mg, ein sogenannter Betablocker, verschrieben. Aus dem Befund ergibt sich zudem, dass als empfohlene Maßnahme ein Kontrolltermin vereinbart wurde; weitere Untersuchungen wurden nicht veranlasst. Die ärztliche Sachverständige führte in ihrem Gutachten zur vorliegenden Diagnose aus, dass die belegten Herzrhythmusstörungen gutartig seien und keiner weiteren Intervention bedürfen. Dies erläuterte die Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass eine Sinustachykardie prinzipiell eine gutartige Tachykardie sei. Dies bedeute, dass sie keine pathologischen Veränderungen nach sich ziehe. Das Herz schlage schneller, es handle sich aber nicht um eine Erregungsleitungsstörung (VH-Protokoll, S. 8).

Die Feststellung, dass das bei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes vom 25.07.2021 bis 27.07.2021 diagnostizierte Tachykardiesyndrom nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der am 08.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 liegt, gründet auf den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen. Diese folgerte, dass die Dokumentation der Tachykardien erst mit dem stationären Krankenhausaufenthalt vom 25.07.2021 bis 27.07.2021 begonnen habe. Davor seien die geschilderten Beschwerden nicht befunddokumentiert. Aufgrund einer Latenz von über vier Monaten zwischen der Impfung und den dokumentierten Beschwerden sei ein zeitlicher Zusammenhang zu verneinen (siehe auch VH-Protokoll, S. 14). Von dieser Einschätzung ging die Sachverständige auch anlässlich des seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens von Primarius Dr. XXXX , Vorstand der Abteilung Anästhesie und Intensivmedizin, UKH XXXX , vom 21.10.2024 nicht ab: In diesem Schreiben bestätigt Dr. XXXX dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2021 auf der hauseigenen Intensivstation aufgrund einer anhaltenden supraventrikulären Tachykardie mit Herzfrequenzen von bis zu 180 Schlägen pro Minute überwacht worden sei. Zur Behandlung sei ein Betablocker, Concor (2,5 mg), eingeleitet worden, um die Herzfrequenz zu senken und die Rhythmusstabilität zu verbessern. Die Sachverständige gab dazu an, dass sich aus diesem Papier nicht ergebe, welche Art von Tachykardien vorgelegen hätten und zwischen der Impfung und dem 01.07.2024 rund vier Monate verstrichen seien. Demgemäß ändere dieses Schreiben nichts an ihrer Beurteilung, wonach das Tachykardiesyndrom nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehe (VH-Protokoll, S. 14).

2.5. Dass am 21.07.2021 eine Echokardiographie-Untersuchung durchgeführt wurde, bei der sich eine geringe Dys-/Hypokinesie der inferoseptalen Wand mit EF (Anm.: EF = Ejektionsfraktion = Auswurffraktion des Herzens) im unteren Normbereich zeigte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Befund. Diesem ist auch zu entnehmen, dass es während der Untersuchung zu einer plötzlichen Frequenzsteigerung von 60 auf 105 pro Minute kam.

Dass am 22.07.2021, sohin am darauffolgenden Tag, eine transthorakale Echokardiographie durchgeführt wurde, die keinen Hinweis auf eine Myokarditis ergab, beruht auf dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Befund.

Dass am 30.07.2021 ein Ultraschallkardiogramm (USKG) vorgenommen wurde, bei welcher sich keine Wandbewegungsstörung fand, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Befund.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Myokarditis vorlag, fußt auf folgenden Erwägungen:

In der Beschwerde kritisierte die Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.04.2023 und die dazu ergangene Ergänzung vom 24.10.2023, wonach die Beschwerdeführerin keine Myokarditis erlitten habe. Sie vertrat die Ansicht, dass sie sehr wohl an einer Myokarditis erkrankt sei und legte diesbezüglich dar, dass die Diagnose einer Myokarditis mindestens ein klinisches und ein diagnostisches Kriterium fordere. Bei asymptomatischen Patienten würden ein klinisches Kriterium und zwei diagnostische Kriterien für die Diagnose der Myokarditis gefordert. Bezogen auf ihren Fall sehe die Beschwerdeführerin die klinischen Kriterien durch Herzpalpitationen, Arrythmien, Abgeschlagenheit bzw. enormen Leistungsknick und das oftmalige präsynkopale Zustandsbild erfüllt. Das diagnostische Kriterium sei durch die regionale Wandbewegungsstörung im Herzultraschall detektiert worden. Weiters sei auch in der supraventrikulären Tachykardie ein diagnostisches Kriterium zu erblicken. Da sie als symptomatische Patienten mehr als ein erforderliches klinisches Kriterium und zwei diagnostische Kriterien aufweise, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass bei ihr eine stattgehabte Myokarditis vorliege.

Dem trat die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige in ihrem Gutachten entgegen, indem sie ausführte, dass eine Myokarditis (Herzmuskelentzündung; auch inflammatorisches kardiales Geschehen, siehe VH-Protokoll, S. 8) aufgrund der Symptomatik der Patientin bloß mutmaßlich angenommen worden sei. Im ärztlichen Entlassungsbrief des LKH XXXX über den stationären Aufenthalt vom 25.07.2021 bis 27.07.2021 sei kein Hinweis für eine Herzmuskelentzündung vorliegend. Ebenso würden alle weiteren vorliegenden Befunde keine eindeutigen Myokarditiszeichen aufweisen.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2024 wurde die ärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingehend zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Myokarditis vorgelegen habe, befragt. Unter Vorhalt des Befundes vom 21.07.2021 über eine durchgeführte Echokardiographie, die eine geringe Dys-/Hypokinesie der inferoseptalen Wand mit EF im unteren Normbereich zum Ergebnis hatte und worin die Beschwerdeführerin das geforderte diagnostische Kriterium zur Diagnose einer Myokarditis als erfüllt ansehe, gab die Sachverständige zu Protokoll, dass diesem Befund der komplett unauffällige Befund über eine transthorakale Echokardiographie vom 22.07.2021 gegenüberstehe. Im Befund vom 22.07.2021 werde keine Wandbewegungsstörung mehr beschrieben. Die am 21.07.2021 beschriebene Wandbewegungsstörung sei gering ausgeprägt gewesen; es könnte sein, dass diese Wandbewegungsstörung aus einer plötzlichen Herzfrequenzsteigerung während der Untersuchung resultiere. Schließlich hielt die Sachverständige fest, dass auch dann kein eindeutiger Schluss auf das Vorliegen einer Myokarditis gezogen werden könnte, wenn am 22.07.2021 eine Wandbewegungsstörung erneut beschrieben worden wäre (VH-Protokoll, S. 12). In diesem Zusammenhang wird letztlich auch auf den Ultraschallkardiogramm-Befund vom 30.07.2021 hingewiesen, dem der Vermerk zu entnehmen ist, dass sich auch bei dieser Untersuchung keine Wandbewegungsstörung fand.

Zu den von der Beschwerdeführerin als weiteres diagnostisches Kriterium angesehenen supraventrikulären Tachykardien und ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.08.2024, wonach EKG-Veränderungen bei COVID-19 impfassoziierten Myokardien von supraventrikulären Tachykardien bis hin zu ST-Hebungen reichen könnten, legte die Sachverständige dar, dass einerseits ST-Hebungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert seien. Andererseits seien die Tachykardien großteils als Sinustachykardien beschrieben, wobei in den Befunden nicht näher ausgeführt worden sei, welche Art der Tachykardie dahinterstehe. Demnach würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts an der Einschätzung der Sachverständigen, wonach eine Myokarditis aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ableitbar sei, ändern (VH-Protokoll, S. 13). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst die Beschwerdeführerin einräumte, dass in ihrem Fall nicht exakt unterschieden worden sei, ob eine Sinustachykardie oder eine supraventrikuläre Tachykardie vorliege (VH-Protokoll, S. 16).

Den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach normwertige kardiale Biomarker eine Myokarditis nicht ausschließen würden, weil die Sensitivität des Troponin I umso geringer sei, je länger die Symptome andauern würden, beantwortete die Sachverständige dahingehend, dass diese Aussage zwar korrekt sei, dass aber eines der diagnostischen Kriterien zur Diagnoseerstellung einer Myokarditis vorliegen müsse (VH-Protokoll, S. 12, 13).

Die Beschwerdeführerin bezog sich ferner auf den Bericht über ihre kardiologische Rehabilitation Phase II vom 09.05.2022 bis 10.06.2022, in welchem festgehalten werde, dass am Anfang der Untersuchung auskultatorisch ein dritter Herzton feststellbar gewesen sei. Dem Arzt zufolge sei dies Ausdruck einer geringen Herzinsuffizienz, die durch eine Myokarditis entstehen könne. Damit konfrontiert führte die befasste Amtssachverständige aus, dass ein auskultatorisch festgestellter dritter Herzton Ausdruck einer Erkrankung, aber auch physiologisch, also „normal“, sein könne. Der Rest des Befundes stelle sich als unauffällig dar (VH-Protokoll, S. 18).

In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Form der akut nicht fulminanten Myokarditis und legte diesbezüglich eine Tabelle mit einem Symptomkatalog vor, welcher der Sachverständigen vorgehalten wurde. Auch angesichts dieses Symptomkatalogs verneinte die Sachverständige aufgrund der mangelnden Befunddokumentation das Vorliegen einer Myokarditis (VH-Protokoll, S. 17).

Schließlich argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sich das Vorliegen einer Myokarditis aus dem in der Verhandlung vorgelegten Befundbericht ihres Kardiologen vom 19.09.2024 ergebe. In diesem Befundbericht werde als Diagnose „Z.n. Myokarditis“ festgehalten. Die Sachverständige erläuterte dazu, dass diese Änderung in der Diagnose – in den Vorbefunden habe der Kardiologe von einer diesbezüglichen Verdachtsdiagnose gesprochen – nicht erklärbar sei. Es werde in diesem Befund diagnostisch nicht ausgeführt, weshalb der Kardiologe nun zu der Ansicht gelange, dass eine Myokarditis vorgelegen habe. Dementsprechend sei dieser Befund für die Sachverständige nicht nachvollziehbar (VH-Protokoll, S. 19).

Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sowohl der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige als auch die vom Bundesverwaltungsgericht befasste Amtssachverständige das Vorliegen einer stattgehabten Myokarditis aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten konnten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden in der mündlichen Verhandlung eingehend mit der Amtssachverständigen diskutiert und konnten letztlich kein anderes Ergebnis herbeiführen.

2.6. Die Befunde über die neurologische Abklärung der Schwindelattacken durch EEG- sowie EMG/ENG-Untersuchungen vom 23.07.2021 liegen im Akt ein. Aus diesen ergeben sich keine Auffälligkeiten.

2.7. Der erhöhte Borrelienantikörper-Wert beruht auf einem Laborbericht vom 22.07.2021. Ausgehend davon findet sich in einem internistischen Befund vom 25.11.2021 die Diagnose „Lyme-Karditis /IGM positiv) 07/2021“.

Die Feststellung, dass die diagnostizierte Lyme-Karditis durch eine Borrelieninfektion ausgelöst wurde, beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S. 10). Eine Verursachung durch die angeschuldigte Impfung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nie behauptet.

Die Feststellung, dass die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Symptome wie verlangsamter und zu schneller Herzschlag, das Gefühl ohnmächtig zu werden, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit und Leistungsknick entweder mit dem bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Tachykardiesyndrom oder mit der Lyme-Karditis einhergingen, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen (VH-Protokoll, S. 9).

2.8. Das erstattete Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Ausmaße und Entstehung unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und hat sich die befasste Sachverständige vollumfänglich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Schließlich ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes lauten:

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) …

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

(4) – (5) …

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten:

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Beschädigtenrente

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. – 16. …“

3. 3 Die Beschwerdeführerin erhielt am 08.03.2021 den Impfstoff AstraZeneca gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.

3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern muss die vorliegende Gesundheitsschädigung gemäß § 3 Abs. 3 ImpfSchG iVm § 2 Abs. 1 HVG zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein. „Wahrscheinlichkeit“ ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit (zeitlicher Zusammenhang), entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung und das Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Liegt zwischen der angeschuldigten Impfung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang iSd zitierten Judikatur vor, gebührt gemäß § 2a Abs. 1 ImpfSchG eine Entschädigung für eingetretene Dauerfolgen, wobei gemäß § 21 Abs. 1 HVG darunter eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

3.5. Zu den am Impftag aufgetretenen Beschwerden von Übelkeit, Hitzewallung und Blutdruckanstieg mit einem Wechsel zwischen Bradykardie und Tachykardie:

Nach dem abgeführten Beweisverfahren lagen diese Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und werden weiters als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Zudem gibt es für diese Beschwerden keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung. Demgemäß ist für sie ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gegeben.

Allerdings sind die dargestellten Beschwerden nicht als Dauerfolge zu beurteilen, da sie bereits zwei Stunden nach der Impfung zurückgingen und der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglicht war. Das Verfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Impfung auch keinen Krankenstand in Anspruch nahm.

Aufgrund der Bestimmung des § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz ist weiters zu prüfen, ob in den am Impftag aufgetretenen Beschwerden eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden kann. Dies ist mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen, wonach die Beschwerden unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des betroffenen Organs, der Dauer der körperlichen Beeinträchtigung, der Intensität der Krankheitserscheinung, der Gefährlichkeit des Zustandes und der Unbestimmtheit bzw. Chancen des Heilungsverlaufs nicht als maßgeblich zu beurteilen sind, zu verneinen.

Die am Impftag aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin stellen gewöhnliche Impfnebenwirkungen dar, die jedoch weder eine Dauerfolge noch eine schwere Körperverletzung bewirkten. Sie begründen sohin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.

3.6. Zum Tachykardiesyndrom und dem begleitenden Symptomkomplex:

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Zuge ihres stationären Krankenhausaufenthaltes vom 25.07.2021 bis 27.07.2021 ein Tachykardiesyndrom (Sinustachykardie DD fokale atriale Tachykardie) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin litt dabei unter starken Herzpalpitationen, Schwindel, Übelkeit, Gewichtsverlust und in weiterer Folge unter einem Leistungseinbruch, wobei der Sachverständigen zufolge diese Begleitsymptome nicht zwangsläufig dem Tachykardiesyndrom zuzuordnen sind, sondern auch im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin ebenfalls diagnostizierten Lyme-Karditis aufgetreten sein könnten.

Die durchzuführende Kausalitätsprüfung scheitert hinsichtlich des Tachykardiesyndroms bereits am ersten von der Judikatur aufgestellten Kriterium, nämlich am zeitlichen Zusammenhang. Wie festgestellt werden konnte, lag das im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 25.07.2021 bis 27.07.2021 diagnostizierte Tachykardiesyndrom nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der am 08.03.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19. Insofern mangelt es auch in Bezug auf die Begleitsymptome – sofern man diese dem Tachykardiesyndrom und nicht der Lyme-Karditis zuordnet – am zeitlichen Zusammenhang.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch das Kriterium der Beschreibung als Impfnebenwirkung nicht erfüllt ist. So erläuterte die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass zur Frage, ob über Monate hinweg andauernde Tachykardien (wie sie nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Ende Juni 2021 bis ins Jahr 2023 gegeben waren) Folge der Impfung sein können, in der Fachliteratur lediglich Einzelbeispiele und sohin keine belastbaren Belege aufzufinden waren.

Das diagnostizierte Tachykardiesyndrom ist demnach nicht mit der von der Judikatur geforderten Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen.

3.7. Zum Vorbringen der Myokarditis:

Nach dem Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens lag bei der Beschwerdeführerin keine Myokarditis vor. Mangels Vorliegens dieser Gesundheitsschädigung kann keine Prüfung des Kausalzusammenhangs mit der angeschuldigten Impfung stattfinden.

3.8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

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