Bundesverwaltungsgericht W612 1309567-6

W612 1309567-6Bundesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Antragstellung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Interessenabwägung Reisedokument Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W612 1309567-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W612.1309567.6.00

Spruch

W612 1309567-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Steiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zl. 760223006/241415073, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.06.2006 stellte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, nach Einreise in das Österreichische Bundesgebiet durch seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.01.2007 abgewiesen, eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 01.10.2013 hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. abgewiesen, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde allerdings gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer als unzulässig erklärt.

2. Dem Beschwerdeführer wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde.

3. Nach mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen. Die Abschiebung wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. In Stattgebung der hiegegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021 ersatzlos behoben.

4. Am 19.05.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 beim Bundesamt ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.08.2023, Zl. 760223006/231042881, gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 13.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Ein am 30.10.2023 gestellter Abtrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 17.11.2023 abgewiesen.

Nach antragsgemäßer Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2023 mit Beschluss vom 26.11.2023, GZ W286 1309567-4/6E, als verspätet zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2024, GZ W286 1309567-5/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023 als unbegründet abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer brachte am 18.09.2024 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in der sehr kurzen Zeit, seitdem die Vorentscheidung ergangen ist, ist keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erkennen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 wurde „[g]egen den Bescheid des Bundesamtes zur Zahl 760223006/241415073 vom 10.10.2024, zugestellt frühestens am gleichen Tag, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gesetzt wurde (Spruchpunkt IV.)“ Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

In der Begründung wird insbesondere moniert, dass das Bundesamt zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt und den Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen habe. Das Bundesamt wäre sonst zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben in Österreich führe. Er wohne gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester im gemeinsamem Haushalt. Er habe ein sehr enges Familienleben mit diesen, in der Russischen Föderation habe er hingegen niemanden.

Folgende Umstände würden eine Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätten:

„Der bP hat sich nach Ableisten der letzten Freiheitsstrafe versucht zu bessern und ihr Leben verantwortungsvoll zu führen. Neben der sozialen Verankerung der bP war und ist dieser stets um seine nachhaltige sprachliche sowie berufliche Integration bemüht.“

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben insbesondere durch Einsicht in die Verwaltung- und Gerichtsakten betreffend den verfahrensgegenständlichen sowie den vorangehenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist im Jahr 2006 als Minderjähriger mit seiner Mutter und seinen Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ein Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. 760223006/231042881, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Der Bescheid vom 29.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post zugestellt. Eine zulässige Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer hiegegen nicht eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich weiter unberechtigt im Bundesgebiert auf.

Am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.

Weder im Rahmen der Antragstellung noch im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden neue, nach dem 06.09.2023 entstandenen Tatsachen betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bzw. weitere Integrationsschritte des Beschwerdeführers vorgebracht.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt straffällig und in der Folge rechtskräftig verurteilt:

1. LG XXXX vom XXXX , rk. 11.11.2016, Datum der (letzten) Tat: 16.10.2015, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB: Schuldspruch unter Vorbehalt Strafe (Jugendstraftat);

2. LG XXXX vom XXXX , rk. 16.01.2018, Datum der (letzten) Tat: 04.10.2017, wegen § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, §§ 84 Abs. 5 Z 2, 83 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre (Jugendstraftat);

3. LG XXXX vom XXXX , rk. 04.12.2018, Datum der (letzten) Tat: 13.02.2018, wegen § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 2 Monate (Jugendstraftat);

4. LG XXXX vom XXXX , rk. 29.12.2020, Datum der (letzten) Tat: 15.10.2018, wegen § 143 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 20 Monate (Jugendstraftat);

5. LG XXXX vom XXXX , rk. 15.10.2022, Datum der (letzten) Tat: 23.11.2021, wegen § 83 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 5 Monate (junger Erwachsener).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 07.02.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen (Probezeit drei Jahre).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Hinsichtlich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine aktuelle Abfrage des Strafregisters Republik Österreich eingeholt.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einreise in Österreich zumindest überwiegend – bis auf die Zeiten seiner Strafhaft – mit seiner Familie zusammenlebt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer zweifellos bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 29.08.2023 neben seinen familiären auch private Bindungen in Österreich.

In dem mittels Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, datiert mit 17.09.2024, machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen und führte betreffend ein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich Folgendes aus: „Zusamenlebend mit der Familie. Habe viele Freunde eine Liebesbeziehung.“

Zu sonstigen Integrationsgründen gab er an, er könne Deutsch besser als seine Muttersprache Tschetschenisch und führte im Feld „Anmerkungen“ Folgendes aus: „Mein Charakter mein Verhalten ergab sich aus Österreich. Ich habe keinerlei Vorstellungen wie es in Tschetschenien ist. Ich bin hier aufgewachsen und finde das Österreich meine Heimat ist!“

Urkundliche Nachweise wurde dem Antrag nicht beigeschlossen, der Beschwerdeführer legte seinem Antrag lediglich vier Empfehlungsschreiben seiner Eltern und seiner älteren Schwester bei. Diese enthalten jeweils Ausführungen insbesondere zur Lebensgeschichte und dem Charakter des Beschwerdeführers, Hinweise auf konkrete Sachverhaltsänderungen sind diesen nicht zu entnehmen.

Soweit in den genannten Empfehlungsschreiben Reue des Beschwerdeführers über seine Straftaten und eine Abwendung von der Gewalt behauptet wird, ist vor dem Hintergrund der langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers auf die bisher kurze Wohlverhaltensperiode hinzuweisen, umso als der Beschwerdeführer lediglich bedingt entlassen wurde und die Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Anhaltspunkte für eine entscheidungsrelevante Änderung sind daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Im Übrigen ist zu der behaupteten Reue des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass er im vorliegenden Antrag keinerlei Angaben zu seinen strafgerichtlichen Urteilen machte und vielmehr ausführte, sein Charakter und sein Verhalten hätten sich „aus Österreich“ ergeben. Einsicht oder Reue ist in diesen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst nicht zu erkennen.

Soweit im Antrag des Beschwerdeführers eine „Liebesbeziehung“ erwähnt wird, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er diese nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingegangen sei. Auch in der Rechtsmittelschrift finden sich dahingehend keine Hinweise. Im Übrigen wäre auch im Falle einer neuen Beziehung zu berücksichtigen, dass die beiden diese Beziehung im Wissen um den unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers eingegangen sind.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher nicht vorgebracht, dass im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.

Die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers sowie seine Bindungen zum Herkunftsland stellen sich nach Aktenlage im Wesentlichen als unverändert dar, zumal zwischen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Antragstellung erst ungefähr ein Jahr vergangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:

Zu der gegen den Bescheid vom 10.10.2024 eingebrachten Beschwerde vom 30.10.2024 ist zunächst festzuhalten, dass in dieser fälschlich von mehreren Spruchpunkten (insbesondere auch einer neuen Rückkehrentscheidung) ausgegangen wird. Der angefochtene Bescheid enthält tatsächlich – zu Recht – aber keine neue Rückkehrentscheidung, da bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt und der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Da aus der Beschwerde aber unzweifelhaft hervorgeht, gegen welchen Bescheid sie sich richtet, beeinträchtigt diese falsche Darstellung nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 58 Abs. 10 erster Satz sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, RS 1)

Wie vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten wurde, war für die belangte Behörde maßgebliche Beurteilungsgrundlage bei der Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nur das „Antragsvorbringen“ des Beschwerdeführers und das Bundesverwaltungsgericht hat ausschließlich die Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen. Da sich im vorliegenden Fall aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.08.2023, in Rechtskraft erwachsen nach gültiger Hinterlegung am 06.09.2023, eine (weiterhin aufrechte) Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Beschwerdeführer weder im Antrag selbst noch im Laufe des Verfahrens Änderungen seiner Situation im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben geltend gemacht hat und solche im Übrigen auch sonst nicht erkennbar sind, sind im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorgelegen und die Entscheidung der belangten Behörde ist zu Recht ergangen.

Seit Rechtskraft des Bescheides vom 29.08.2023, in dem – auch vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen, aber auch an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Die familiären Bindungen und der auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurden bereits in der Entscheidung des Bundesamtes vom 29.08.2023 berücksichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).

Wenn in der Rechtsmittelschrift das Unterbeleiben einer Einvernahme des Beschwerdeführers gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von § 58 Abs. 10 AsylG 2005 lediglich auf das begründete Antragsvorbringen abzustellen ist (vgl. auch die beispielhaft oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und neuerlicher Antragstellung auch sonst keine Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen.

Zu den in der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diesen jeweils ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Dem Erkenntnis zu GZ W170 2201704-1/6E ist etwa zu entnehmen, dass weder aus dem Akt noch aus dem Aberkennungsbescheid eine vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erlassene, rechtskräftige Rückkehrentscheidung hervorgeht. In der Beschwerdesache zu GZ L516 2209592-1 sind zwischen Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und zurückweisender Entscheidung über zwei Jahre und zwei Monate vergangen und ist es dem Beschwerdeführer gelungen aufzuzeigen, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Auch dem Erkenntnis zu GZ W125 2105171-3 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor knapp zwei Jahren Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern und war fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten des Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen.

Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente substantiiert behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Im Übrigen kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Auch entgegen einem dahingehenden Parteienantrag konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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