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G305 2297164-6•Bundesverwaltungsgericht G305 2297164-6
G305 2297164-6Bundesverwaltungsgericht27.12.2024
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untersuchungshaft Untertauchen Verhältnismäßigkeit
G305 2297164-6/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX geb. XXXX , StA.: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , in Schubhaft zu Recht:
A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde über XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien alias XXXX , geb. XXXX (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG angeordnet. Diese Entscheidung des BFA blieb unbekämpft und erwuchs am XXXX .2023 in Rechtskraft.
Er befindet sich seit dem XXXX .2024, 19:55 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.
2. In der Folge fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht Schubhaftüberprüfungen statt, in deren Rahmen das Bundesverwaltungsgericht jeweils feststellte, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist [BVwG vom 19.08.2024, GZ: G3O9 22971.64-L/72; vom 13.09.2024, G3O3 2297L64-2/82; vom 09.10.2024, GZ: G307 2297164-3/8Z; vom 04.11.2024, GZ: G311 2297164-4/15Z und vom 02.12.2024, GZ: G303 2297164-5/11 Z].
3. Mit Vorlagebericht vom XXXX .2024 brachte das BFA die den BF betreffenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Durchführung einer Prüfung der über den BF verhängten Schubhaft gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Algerien, ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, ohne Mitnahme eines Reisedokuments und unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 1 unten].
1.2. Da er in der Folge untergetaucht war und sich - entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes - unbekannt wo aufgehalten hatte, kam es am XXXX .2023 zur Einstellung des auf Grund seines Asylantrags eingeleiteten Asylverfahrens.
1.3. Am XXXX .2023 verurteilte ihn das Landesgericht für XXXX zur GZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 14 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte er vom XXXX 2023 bis XXXX .2023 in der JA XXXX [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 2 Mitte].
1.4. Nachdem der BF auf diese Weise wiederaufgetaucht war, wurde das über seinen Antrag vom XXXX .2023 eingeleitete Asylverfahren fortgesetzt.
1.5. Mit Bescheid vom XXXX .2023 wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab und erließ gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG gegen ihn und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 1f].
1.6. Da der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2023 erneut untergetaucht war und sich unstet wo aufgehalten hatte, wurde ihm der Bescheid des BFA vom XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs dieser in Folge am XXXX .2023 in Rechtskraft.
Damit besteht gegen den gem. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG eine in Rechtskraft erwachsene, effektuierbare Rückkehrentscheidung, der er bislang keine Folge leistete.
1.7. Am XXXX .2024 wurde der BF von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde in XXXX betreten und mittels Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Zi 1. BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 2 Mitte].
1.8. Da es nicht gelang, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen, wurde er am XXXX .2024 aus der Verwaltungsverwahrungshaft wieder entlassen [Ebda].
1.9. Nachdem er am XXXX .2024 mittels Festnahmeauftrags nach Entlassung aus der Psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX festgenommen worden war, erfolgte seine Einlieferung ins PAZ XXXX und in das PAZ XXXX eingeliefert [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 2 unten].
1.10. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
1.11. Er verfügt in Österreich weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, noch über einen eigenen Immobilienbesitz, noch verfügt er über ausreichende finanzielle Mittel für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet.
1.12. Er ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weist daher keine ökonomischen Anknüpfungspunkte auf.
1.13. Ebensowenig liegen bei ihm familiäre oder sonst maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte im Zusammenhang mit dem Bundesgebiet vor.
1.14. Beim BF liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, die sich schon daraus ergibt, dass er sich der Effektuierung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst ist und sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden mit der Verwendung von unterschiedlichen Identitäten und durch wiederholtes Untertauchen zu entziehen versuchte.
Vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden Fluchtgefahr und in Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles scheidet ein gelinderes Mittel scheidet in Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles und wegen des Bestehens einer als erheblich einzustufenden Fluchtgefahr aus.
Er ist in Kenntnis der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat und hat sich bislang als absolut rückkehrunwillig gezeigt, weshalb in der Zusammenschau mit seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und der zeitnah bevorstehenden Effektuierung seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu befürchten ist, dass er sich bei einer allfälligen Freilassung aus der Schubhaft dem Zugriff durch die Fremdenbehörde erneut durch Untertauchen entziehen wird.
1.15. Am XXXX .2024 suchte das BFA bei der Konsularabteilung der Algerischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (in Folge kurz: HRZ) für den BF an und veranlasste das BF am XXXX .2024 die Vorführung des BF vor der algerischen Botschaft, die ihn in der Folge als Staatsangehörigen von Algerien identifizierte [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 2 unten].
1.16. Am XXXX .2024 beantragte der BF eine Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat, die das BFA (Referat B/I/2) mit Schreiben vom XXXX .2024 genehmigte [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 3 oben].
1.17. Per E-Mail vom XXXX .2024 widerrief der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, der BBU GmbH, seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat und gab in der Folge bekannt, einen Asyl-Folgeantrag stellen zu wollen [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 3 oben].
1.18. Am XXXX .2024 erfolgte die Überstellung des BF ins AHZ XXXX [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 3 oben].
1.19. Die Erlangung eines HRZ ist im gegenständlichen Fall sehr wahrscheinlich, jedoch ist die Verzögerung bei der Erlangung des HRZ dem Verhalten des BF zuzuschreiben [Vorlagebericht vom XXXX .2024, S. 3 unten].
Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und sind die in den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des BF von diesem unbestritten geblieben, weshalb sich das erkennende Gericht darauf stützen konnte.
Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine (effektuierbare) rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylbescheid wurde der Asyl(folge)antrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Bereits mit dem Asylbescheid hat das BFA auch eine Rückkehrentscheidung erlassen, die de facto effektuierbar ist.
Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA vom XXXX .2024 ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über ein nennenswertes Sparvermögen nicht verfügt und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und erweist sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig.
Mit der Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat und der Stellung eines als aussichtslos zu betrachtenden Asylfolgeantrags hat der BF seinen Rückkehrunwillen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat unter Beweis gestellt.
Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.2. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen.
Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, ergibt sich, dass er weder im Bundesgebiet noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, dass soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen.
Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, verfügt doch in Österreich weder über Immobilienbesitz (Grundstück, Wohnung, Haus) noch über ein nennenswertes Sparvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Aus der Effektenliste ergibt sich, dass er über einen Geldbetrag in einer niedrigen dreistelligen Höhe verfügt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der schlicht als unzureichend zu betrachten ist, einer Person einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen der gegen ihn bestehenden, in Rechtskraft erwachsenen und damit effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, ist er dem bis dato nicht nachgekommen.
Da er in Österreich weder über eine eigene Unterkunft noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall in Anbetracht des schon in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Hinzu kommt, dass ihm bewusst ist, dass er keine Berechtigung für einen Aufenthalt in Österreich besitzt und die Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung zeitnah bevorsteht.
In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des Fremden nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus Sicht der belangten Behörde finden laufend Effektuierungen von Rückkehrentscheidungen nach Algerien statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen dorthin keine Probleme gegeben [Vorlagebericht des BFA vom 18.12.2024, S. 3].
Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF in den stattgehabten Überprüfungsverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG vom 19.08.2024, GZ: G3O9 22971.64-L/72; vom 13.09.2024, G3O3 2297L64-2/82; vom 09.10.2024, GZ: G307 2297164-3/8Z; vom 04.11.2024, GZ: G311 2297164-4/15Z und vom 02.12.2024, GZ: G303 2297164-5/11 Z) nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte. An dieser Ausgangssituation hat sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nichts verändert.
Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Hinzu kommt, dass er strafgerichtlich verurteilt ist und daher nicht mehr als unbescholten gilt und er schon in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht ist. Mit der Verwendung von Aliasidentitäten versuchte er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden und der Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und sein dokumentierter Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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