Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G307 2293942-8•Bundesverwaltungsgericht G307 2293942-8
G307 2293942-8Bundesverwaltungsgericht27.12.2024
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untersuchungshaft Untertauchen Verhältnismäßigkeit
G307 2293942-8/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ägypten, zu BFA-Zahl XXXX , zu Recht:
A)Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gegenüber dem betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung an.
Der BF wurde hierauf am XXXX 2024 in Schubhaft genommen.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2024 (irrtümlich datiert mit 23.12.2024) brachte das BFA den Akt insgesamt zum 8. Mal in Vorlage und wurde das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) nach vorangegangenen 7 Schubhaftverfahren um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG ersucht.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.12.2024, Zahl G307 2293942-8/2Z, räumte das BVwG dem BF Parteiengehör ein. Hierauf antwortete der BF nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Ägyptens.
1.2. Er stellte am XXXX 2019 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, gab im Zuge der Erstbefragung an, in der Heimat privaten Problemen ausgesetzt zu sein und wurde am XXXX 2019 im Zentralen Melderegister (ZMR) abgemeldet, woraufhin dieses Verfahren eingestellt wurde.
Der BF stellte am XXXX 2022 einen zweiten Asylantrag. Mit daraufhin ergangenem Bescheid des BFA wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG betreffend seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Nach Gang zum BvwG wies dieses die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, wobei mit XXXX 2022 die Frist für die freiwillige Rückkehr endete.
Bezüglich des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei (BGBl. I Nr. 202/2022).
1.3. Der BF lebte seit XXXX 2023 ohne Meldung im ZMR im Bundesgebiet.
1.4. Mit Urteil von XXXX 2023 wurde der BF gemäß § 28a Abs. 1 5 Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am XXXX 2023 wurde er aus der Haft entlassen.
1.5. Eine Meldung des BF im ZMR gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Seitens des BFA wurde in Erfahrung gebracht, dass er sich angeblich an der Wohnadresse eines namentlich unbekannten Freundes aufhalte, weshalb die örtlich zustände Polizeiinspektion (PI) ersucht wurde, dem BF einen Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zuzustellen. Mit diesem Bescheid wurde der BF aufgefordert, sich am 31.01.2024 um 10:00 Uhr zwecks HRZ-Beschaffung in der Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft einzufinden. Laut Polizeibericht vom XXXX 2024 habe der BF zeitweilig an der erwähnten Adresse bei einem ägyptischen Staatsangehörigen Unterschlupf gefunden, sei jedoch seit zwei bis drei Monaten vor dem Zustellversuch nicht mehr an der besagten Adresse wahrgenommen worden. Aus diesem Grund wurde der Termin für 31.01.2024 in der besagten Abteilung storniert. Im Zuge einer Amtshandlung mit dem zuständigen Stadtpolizeikommando (SPK) stellten die einschreitenden Beamten fest, dass vom BFA ein den BF betreffender Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bestehe, weswegen auch unverzüglich Kontakt mit dem dortigen Journaldienstbeamten des aufgenommen wurde, welcher nach Prüfung des Sachverhalts die Vollstreckung der Festnahmeanordnung anordnete.
1.6. Nachdem der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung am XXXX 2024 betreten und im Anschluss daran gemäß ausgeschriebenem Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen worden war, wurde er am XXXX 2024, basierend auf dem in der Sprucheinleitung angeführten Mandatsbescheid zwecks Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen.
1.7. Mit Urteil von XXXX 2024 wurde der BF rechtskräftig wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. u. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
1.8. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte. Er übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus und gestand in seiner Befragung die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung ein.
Der BF war bis dato nicht ausreisewillig.
1.9. Obwohl eine den BF betreffende HRZ (für: Heimreisezertifikat) – Ausstellung bei der Konsularabteilung seiner Vertretungsbehörde am 24.06.2022 beantragt worden war, konnte eine erstmalige Vorführung des BF erst am 30.04.2024 erfolgen, zumal er ab Entlassung aus der Strafhaft für das BFA nicht greifbar war. Laut Bericht vom 30.04.2024 musste die Identität des BF noch in Ägypten bestätigt werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zahl G306 2293942-5 am XXXX 2024 gab die Behördenvertretung an, am XXXX 2024 sei eine Kopie einer Geburtsurkunde dem Konsul übermittelt worden, die originale Geburtsurkunde jedoch dort noch nicht eingelangt, und die HRZ-Ausstellung „zügig“ möglich.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zahl G310 2293942-6 am XXXX 2024 gab das Organ der Fremdenbehörde an, die originale Geburtsurkunde liege nun vor, werde diese voraussichtlich in den nächsten Tagen vom Konsul überprüft, könne nicht gesagt werden, wieviel Zeit dieser Vorgang in Anspruch nehme, jedoch davon ausgegangen werden könne, dass rasch Fälschungsmerkmale erkannt werden könnten. Ferner nehme das BFA an, dass – sobald die Echtheit des Dokuments feststehe – es schnell ginge, es keine weiteren 6 Monate dauere und entgegen des Vorhalts der Rechtsvertretung des BF seitens des BFA nie behauptet worden sei, dass bis zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments immer 6 Monate vergingen, könne es doch in Fällen, in denen keine Dokumente vorliegen, auch länger dauern, was seitens der Behörde immer so gesagt worden sei (VH-Niederschrift vom XXXX 2024, G310 2293942-6/10Z, S. 7, 8)
Im Rahmen des Termins mit dem Konsul am 21.11.2024 wurde bezüglich der am XXXX 2024 eingelangten von EURLO (Frontex) übermittelten originalen Geburtsurkunde des BF ein anderes als das bekannte Geburtsdatum festgestellt.
Die HRZ-Abteilung der BFA-Direktion teilte mit, dass, weil auf der übergebenen originalen Geburtsurkunde ein anderes Geburtsdatum als das bisher angegebene aufscheine, noch eine Bestätigung (über die Echtheit der vorgelegten Originalgeburtsurkunde) von den Behörden aus Kairo erfolgen müsse, bevor es zu einer HRZ-Ausstellung kommen könne. Der Konsul rechne mit einer diesbezüglichen Rückmeldung aus Kairo in ca. 2 Wochen.
Der Vertreter des BFA gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX 2024 an, dass, Stand September 2024, 2 HRZ für Ägypten ausgestellt worden seien und sich die Zusammenarbeit mit der Botschaft verbessere (VH-Niederschrift vom XXXX 2024, G310 2293942-6/10Z, S. 7).
1.10. Mit Erkenntnis vom 03.12.2024, Zahl G304 2293942-7/9E wurde die weitere Anhaltung des BF zuletzt als zulässig erachtet.
1.11. Am XXXX 2024 wurde durch die ägyptische Botschaft einer HRZ-Ausstellung zugestimmt und konnte somit eine begleitete Abschiebung für den XXXX 2025 gebucht werden.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der sowohl chronologisch als auch inhaltlich sehr ausführlichen Aktenvorlage des BFA vom XXXX 2024. Da der BF auf eine Stellungnahme verzichtete (es langte bis zum 23.12.2024 kein Antwortschreiben beim BVwG) ein, bestehen am Wahrheitsgehalt der Aktenvorlage keine Zweifel.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
8. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(…).“
3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.3. Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, demnach Drittstaatsangehöriger, wurde am XXXX 2024 basierend auf dem in der Sprucheinleitung angeführten Mandatsbescheid zwecks Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Im gegenständlichen Fall lag und liegt Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der BF von 2019 bis 2022 seinem ersten Asylverfahren entzogt und gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, wobei auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF seit XXXX 2022 ausreisepflichtig ist.
Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt vor, weil der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, demnach keine soziale Verankerung aufweist, über keinen gesicherten Wohnsitz und keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und keine legale Beschäftigung, sondern stattdessen wie von ihm eingestanden, einer „Schwarzarbeit“ nachging.
Der BF ist nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im XXXX 2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Er hat sich nicht für ausreise- bzw. rückkehrwillig erklärt, was bereits dem Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 05.03.2024 zu entnehmen ist. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2024 an, dass er „sowieso“ in Österreich bliebe und erklärte sich nicht dazu bereit, bei seiner Vertretungsbehörde selbst ein HRZ zu beantragen und freiwillig nach Ägypten auszureisen.
Im gegenständlichen Fall ist somit nach wie vor von Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.
Schubhaft war im gegenständlichen zudem als „ultima ratio“ bzw. als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme anzusehen, zumal die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG mangels hinreichender Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des BF und mangels eines gesicherten Wohnsitzes oder zumindest einer für den BF gesicherten Wohnmöglichkeit nicht in Betracht kam.
Die Schubhaft ist zudem vor allem im Hinblick auf die Schwere der vom BF in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte, die im XXXX 2023 zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen Suchtmittelvergehen, und im XXXX 2024 zu einer weiteren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen Vergehen nach dem SMG geführt hat, verhältnismäßig, überwiegt doch aufgrund der für die Menschen im Land gefährlichen Suchtgiftdelinquenz des BF gemäß § 76 Abs. 2a FPG das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden und war somit vor allem zum Schutz von Leib und Leben der Menschen im Land die Schubhaft des sich im Bundesgebiet im Suchtgift- sowie Schwarzarbeitermilieu bewegenden ausreiseunwilligen BF, von dem Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgeht, weiter aufrecht zu erhalten.
Eine Gesamtbetrachtung ergab daher weiterhin Sicherungsbedarf iSv § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.
Die seit XXXX 2024, demnach seit rund 10 Monaten, aufrechte Schubhaft kann unter Berücksichtigung des noch ausstehenden HRZ gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG fortgesetzt werden, zumal der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zwar zugestimmt wurde, dieses aber noch nicht existiert. Nunmehr ist jedoch eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dahingehend eingetreten, dass – wie zuvor erwähnt – am XXXX 2024 von Seiten der ägyptischen Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt und der Flug nach Ägypten für den XXXX 2025 gebucht wurde. Die bisherigen Bedenken der (vormaligen) RV, das BFA könne nicht fristgerecht zu einem Ersatzreisedokument des BF kommen, sind somit zu verwerfen.Vor dem Hintergrund des nunmehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums war daher spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage in Verbindung mit dem Vorlageschreiben zur 8. Aktenvorlage vom XXXX 2024 (der BF blieb eine Antwort auf das ihm am 20.12.2024 eingeräumte Parteiengehör schuldig) gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eindeutig geklärt erschien, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.