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L533 2301904-1•Bundesverwaltungsgericht L533 2301904-1
L533 2301904-1Bundesverwaltungsgericht27.12.2024
Abschiebung Asylantragstellung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf soziale Verhältnisse Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Verzögerung
L533 2301904-1/24ESchriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 11.11.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX ., StA von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER gegen den angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2024, Zl: XXXX und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
IV.Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2014 aus seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus und reiste zunächst in die Türkei. Danach hat er sich in den Mitgliedstaaten Kroatien, Slowakei, Deutschland und Österreich aufgehalten und zwischen dem 17.12.2013 bis zum 26.02.2014 einen Hauptwohnsitz sowie vom 17.06.2014 bis zum 24.07.2014 einen Nebenwohnsitz im österreichischen Gebiet angemeldet.
2. Im Jahr 2015 wurde der BF aufgrund der Überschreitung der rechtmäßigen Dauer für bosnische Staatsangehörige im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“ oder „Bundesamt“) erließ am 28.10.2015 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig war sowie die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Nach Zustellung der Rückkehrentscheidung tauchte der BF in Österreich unter und konnte somit keine Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. Schengenraum nachweisen.
3. Meldungen in der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW Wien liegen zwischen dem 18.12.2013 bis zum 31.10.2014 sowie zwischen dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 vor, wobei zu diesem Zeitpunkt kein aufrechter Aufenthaltstitel vorlag, welcher ihm zur Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung berechtigt hätte.
4. Am 20.02.2018 wurde der BF von der Finanzpolizei XXXX bei der Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit betreten und sein damaliger Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angezeigt. Laut seinen eigenen Angaben hatte er zu diesem Betretungszeitpunkt bereits seit vier Monaten eine Beschäftigung ohne die erforderlichen Unterlagen hierzu ausgeübt.
Eine Nachschau an der von ihm bei der Betretung der illegalen Erwerbstätigkeit angegeben Adresse, XXXX ergab, dass der BF nicht mehr dort aufhältig war und nach Deutschland verzogen sei.
5. am 24.05.2023 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Graz zur Zahl XXXX eine Ausschreibung zur Fahndung aufgrund von Dokumentenfälschung.
6. Am 27.10.2024 wurden der BF bei der Autobahnraststation XXXX einer Ausweiskontrolle unterzogen. Er hat sich bei den Polizeibeamten mit gefälschten kroatischen Dokumenten, nämlich einer gefälschten kroatischen ID-Karte, lautend auf den Namen XXXX geb. XXXX sowie mit einem gefälschten kroatischen Führerschein, ebenfalls lautend auf XXXX geb. XXXX ausgewiesen. Er wurde aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und niederschriftlich befragt. Hierbei gab er an, dass er in Deutschland wohne, die Adresse jedoch nicht wisse und dass sein originaler Reisepass wohl in Deutschland bei seinem Sohn sei. Er sei am 23.10.2024 nach Österreich eingereist mit dem PKW, sei auf der Weiterreise nach Deutschland und sei in Österreich, um eine Freundin zu besuchen. Ebenfalls gab der BF an, keinen Asylantrag stellen zu wollen.
7. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 28.10.2024 wurde gegen den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentierte im Wesentlichen mit einer – im Bescheid näher dargestellten – erheblichen Fluchtgefahr, welches sich durch sein Vorverhalten sowie die derzeitige Lage und Aussage des BFA ergäbe.
8. Am 04.11.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Problemen mit Kredithaien in Bosnien und Herzegowina sein Heimatland verlassen musste.
Die Schubhaft wurde durch das Bundesamt am selbigen Tag mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Begründend gab das BFA an, dass der Antrag auf internationalem Schutz am 04.11.20254 zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde. Der BF lebe seit über 10 Jahren illegal im Bundesgebiet und habe bei der Festnahme am 27.10.2024 angegeben, er wolle nach Deutschland weiterreisen. Auch habe er sich zudem bereits mehrfach mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen. Nach einer inhaltlichen Grobprüfung der angegebenen Fluchtgründe, sei der Antrag unberechtigt eingebracht worden.
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht.
9. Mit Schreiben vom 05.11.2024 erhob der BF durch die rechtliche Vertretung Dr. Gregor Klammer eine Maßnahmenbeschwerde und führte hierzu im Wesentlichen an, dass der BF aufgrund von Problemen mit Kredithaien in Bosnien und Herzegowina seinen Herkunftsstaat verlassen musste und seither auf der Flucht sei. In Wien habe er nunmehr Anschluss bei seiner Freundin XXXX , eine slowakische Staatsangehörige, gefunden und sei mit ihr in einer Lebensgemeinschaft. Ab Stellung des Asylantrages am 04.11.2024 sei die aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig, da der Asylantrag nicht nur zur Verzögerung gestellt worden sei, sondern dies aufgrund der Umstände im Polizeianhaltezentrum früher nicht möglich gewesen sei.
10. Im Anschluss wurden vom BFA die Aktenbestandteile vorab elektronisch übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 06.11.2024 übermittelte das BFA eine Gegenschrift, welche der rechtlichen Vertretung mit 07.11.2024 zur Kenntnis gebracht wurde.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
13. Am 11.11.2024 fand im Beisein des BF, der rechtlichen Vertretung des BF sowie eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Weiters wurden – entsprechend des Antrages der rechtlichen Vertretung – der Sohn des BF, die Lebensgefährtin des BF sowie der Sohn der Lebensgefährtin als Zeugen angehört.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis durch die erkennende Richterin mündlich verkündet samt Anführung der wesentlichen Entscheidungsgründe sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
14. Mit Schreiben vom 17.11.2024 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF reiste im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Gegen ihn wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes am 28.10.2015 vom Bundesamt eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei er nach dessen Zustellung in Österreich untertauchte und sich unangemeldet in Wien aufhielt. Auch reiste er immer wieder mit gefälschten Dokumenten in mehreren Mitgliedstaaten der europäischen Union ein und aus und ging mehrfach illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach.
Am 28.10.2024 wurde der BF vom Bundesamt gem. § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 AVG FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Am 04.11.2024 stellte er zur Verfahrensverzögerung einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das BFA die Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG mit Aktenvermerk vom 04.11.2024 aufgrund der Verzögerungsabsicht aufrechterhielt. Dies wurde ihm zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Die bosnischen Behörden zeigen sich betreffend der Ausstellung von Heimreisezertifikaten äußerst kooperativ und sind diese innerhalb kürzester Zeit erreichbar.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
In Österreich hält sich die Lebensgefährtin, Frau XXXX , StA Slowien, geb. XXXX auf. Diese geht im Bundesgebiet einer selbstständigen Beschäftigung nach. Der BF kann sich keine Rechte als begünstigter Drittstaatsangehöriger von der Lebensgefährtin ableiten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BFA vor. Er nimmt derzeit keine Medikamente ein.
Der BF befindet sich seit dem 28.10.2024 durchgehend in Schubhaft.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
Der BF erweist sich als ausreiseunwillig, unkooperativ, vertrauensunwürdig und hochgradig mobil. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Der BF wird sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Der BF ist ledig und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist in Österreich weder beruflich verankert noch integriert. Er kann keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügt über kein eigenes Einkommen bzw. ausreichende Existenzmittel.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels reicht nicht aus, um dem Sicherungszweck zu entsprechen, es liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.
Da der erstinstanzliche Bescheid betreffend den Antrag auf internationalen Schutz bereits in Zustellung ist und eine Zustimmung der bosnischen Behörden auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates äußerst aussichtsreich ist, ist mit einer raschen Verfahrensführung bzw. zeitnahen Abschiebung durch das Bundesamt zu rechnen. Die fristgerechte und zeitnahe Außerlandesbringung des BF ist daher höchst wahrscheinlich.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Stellungnahme des BFA sowie den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den angehörten Zeugen. Der BF konnte den Ausführungen des BFA nicht entschieden entgegentreten.
Einsicht wurde zudem genommen in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhalte-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, den Versicherungsdatenauszügen, Auszüge aus dem Grundversorgungssystem des Bundes sowie in dem Zentralen Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des abgelaufenen Reisepasses fest.
Anhaltspunkte, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich nicht im Verwaltungsakt. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mittlerweile mit Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und eine Rückehrentscheidung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen bzw. befindet sich in Zustellung. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Ebenso geht aus den Unterlagen und den Aussagen des BF hervor, dass dieser kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Unionsrechts ist. Er ist weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin XXXX .
Aus den Unterlagen sowie der Aussage des BF ergeben sich keine Hinweise auf eine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und wurden diese auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
In Bezug auf das Verhalten des BF wird darauf verwiesen, dass er der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bereits im Jahr 2015 nicht entsprach, den Kontakt mit dem BFA abbrach und es dem BFA nicht möglich war, die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015 durchzusetzen und er eine Ausreise in das Heimatgebiet nicht nachgewiesen hat. Er hat über mehrere Jahre hinweg eindrucksvoll seine Mobilität und seine Geringschätzung gegenüber fremdenrechtlichen Normen unter Beweis gestellt. Der BF reiste illegal durch den Schengenraum und verließ seine Meldeadresse in Österreich nach Zustellung der Rückkehrentscheidung vom 28.10.2015 bzw. ist in XXXX untergetaucht. Zudem hat der BF mehrmals gefälschte Dokumente mitgeführt – wie auch bei der Personenkontrolle am 27.10.2024 zur Vortäuschung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - und liegt auch eine Anzeige aus dem Jahr 2023 hierzu vor.
Auch sein Aussageverhalten gegenüber dem BFA und dem BVwG ließ keinen Schluss auf seine Vertrauenswürdigkeit zu, sondern rechtfertigt erhebliche Skepsis daran, ob er sich tatsächlich – und insbesondere im Falle der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung – dem Überstellungsverfahren stellen bzw. den Behörden zur Verfügung halten würde. Seine Aussagen gegenüber dem BFA bzw. Polizei, wohin er reisen wollen würde, sprachen – wie auch schon das Bundesamt festhielt, gegen den BF. Dass der BF zunächst angibt, nach Deutschland weiterreisen zu wollen und erst im Stande der Schubhaft angibt, sich bei seiner Freundin in Wien anzumelden und sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, ist aus Sicht der erkennenden Richterin in Gesamtschau der Umstände wenig nachvollziehbar. In der Verhandlung wiederholt der BF das Vorhaben, sich in Wien den Behörden für das Asylverfahren zur Verfügung zu stellen. Jedoch zeigt sein bisherigen Verhalten seit seiner erstmaligen Einreise im Bundesgebiet seit über 10 Jahren, dass er sich bisher nicht den Behörden zur Verfügung gestellt hat und es beabsichtigt ist, erneut illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten weiter- bzw. einzureisen um sich auch dort ebenso ohne aufrechte Meldungen aufzuhalten, was auch so in der heutigen Verhandlung unterstrichen wurde.
Hinsichtlich seiner Antragstellung auf internationalen Schutz ist anzumerken, dass der BF bei begründeter Furcht in die Heimat abgeschoben zu werden bereits zuvor über mehrere Jahre hinweg einen Antrag auf internationalen Schutz hätte stellen können und er bereits mehrfach Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe bei den österreichischen Behörden zu schildern. Auch beim Aufgriff am 27.10.2024 gab er explizit an, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen und ist daher davon auszugehen, dass der Antrag am 04.11.2024 lediglich zur Verfahrensverzögerung gestellt wurde.
Wenn der BF auf die sozialen Kontakte und eine Wohnmöglichkeit in Österreich verweist, wird darauf hingewiesen, dass diese Umstände auch in der Vergangenheit vorlagen und sie den BF dennoch nicht davon abhielten, unterzutauchen und sich langjährig unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufzuhalten. Auch in der Beschwerdeverhandlung ergaben sich keine Hinweise auf einen maßgeblichen Gesinnungswandel. Die Lebensgefährtin und ebenso die in der Verhandlung erst zusätzlich beantragten Zeugen, nämlich der XXXX sowie der Sohn der Lebensgefährtin vermochten ebenso wenig den Eindruck zu erwecken, dass ein Gesinnungswandel des BF von nun an möglich ist und diese dem BF in positiver Weise zu einem kooperativen Verhalten verhelfen könnten. Vielmehr haben alle Beteiligten von seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich und ebenso von einer anderen Identität samt gefälschten Dokumenten Kenntnis gehabt und dieses Verhalten zudem gefördert. Warum die Zeugen das Verhalten des BF nunmehr positiv beeinflussen sollten, ich für das erkennende Gericht nicht plausibel. Der BF führte sogar ins Treffen, dass seine Lebensgefährtin ihn nicht nur finanziell unterstütze, sondern er auch ihr immer wieder bei der Arbeit helfen würde. Daher steht hierbei sogar eine unrechtmäßige Beschäftigung bei der Firma der Lebensgefährtin im Raum. Auch ist die Aussage der Lebensgefährtin, dass diese die Reiseabsichten nach Deutschland des BF zwar kenne aber nicht wisse, ob dieser jemals nach Deutschland gereist sei, eher als eine Schutzbehauptung zu sehen. Die Zeugen konnten die erkennende Richterin nicht davon überzeugen, dass der BF keine Reisetätigkeit mit seiner gefälschten Identität unternommen hat, zumal der BF selber auch die illegalen Grenzübertritte mit gefälschter Identität in seiner Aussage in der Verhandlung bestätigt hat. Ebenfalls scheint es befremdlich, dass sogar der Sohn der Lebensgefährtin, obwohl alle Beteiligten in einer Wohnung zusammenleben, den BF mit einer anderen Identität anspricht.
Der BF kann sich zudem aufgrund der Lebensgemeinschaft zur slowenischen Staatsangehörigen Frau XXXX - die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Österreich ausübt - keinerlei Rechte als begünstigter Drittstaatsangehöriger ableiten kann. Zu diesem Erfordernis kann es erst nach einer Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft kommen. Bezüglich einer eventuell bevorstehenden Heirat der beiden konnten auch hierbei die Aussagen des BF bzw. der Zeugen keiner stringente Linie folgen. So vermeint der BF, dass eine Heirat bereits im Raum gestanden sei, wobei jedoch die Lebensgefährtin nach mehrmaligem Nachfragen durch die erkennende Richterin keine Heiratsabsicht ansprach. Erst durch die direkte Frage der rechtlichen Vertretung hat diese eine Heiratsabsicht bestätigt und ergibt sich der Anschein, dass die Heirat lediglich ein Konstrukt ist, wonach die beiden ein legales Aufenthaltsrecht für den BF erst nach Inschubhaftnahme in Betracht gezogen haben.
Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens war es auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass er behördlichen Anordnungen wie einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme während des gesamten Asylverfahrens, sohin bis einschließlich zur anstehenden Abschiebung, Folge leisten würde, sodass ein gelinderes Mittel nicht in Frage kommt. Auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung ist im Lichte obiger Ausführungen ausgeschlossen.
Selbst dann, wenn der BF über hinreichende Unterhaltsmittel, soziale Anknüpfungspunkte, die seinem Untertauchen glaubwürdig entgegenstehen würden, oder eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde, so würde sein bisher an den Tag gelegtes Verhalten, welches unzweifelhaft seine Vertrauensunwürdigkeit objektiviert, die Anordnung eines gelinderen Mittels verbieten, da, wie bereits festgehalten, keinesfalls angenommen werden könnte, dass er sich – im auffälligen Widerspruch zu seinem Vorverhalten - tatsächlich einer Abschiebung zur Verfügung halten würde.
Inwiefern der BF dieses Aussageverhalten, welches seine innere Einstellung widerspiegelt, mit dem von ihm ins Treffen geführten Respekt vor Entscheidungen von Behörden und Gerichten sowie der österreichischen Rechtsordnung in Einklang bringt, ist für die erkennende Richterin nicht logisch nachvollziehbar und wird der Eindruck erweckt, der BF respektiere diese lediglich dann, wenn es seinem eigenen Vorteil dient.
Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist –innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters- erreicht werden kann, vor allem im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren, welches zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits durch das Bundesamt negativ entschieden und auch in Zustellung ist.
Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat ergeben sich aus der Aussage des Bundesamtes, wonach die bosnischen Behörden kooperativ sind und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb weniger Wochen möglich ist.
Das Ziel der Schubhaft ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls erreichbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der Mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl, I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig
Zu A)
Zum Spruchpunkt I.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG):
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen von Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Die Anhaltung der Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 abs. 3 FPG (wie oben dargegeben) gesetzlich definiert.
Die belangte Behörde begründete die Anhaltung in Schubhaft zu Recht damit, dass entsprechend seinem bisherigen Verhalten eine erhebliche Fluchtgefahr bestünde. Der BF habe kein schützenswertes Familienleben und keine berufliche Integration in Österreich. Er weise einen Willen auf, sich der behördlichen Außerlandesbringung zu entziehen und habe für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlende finanzielle Mittel. Er habe gefälschte Dokumente verwendet um die Staatsangehörigkeit eines EU-Bürgers vorzutäuschen und es existiere eine nicht effektuierte Rückkehrentscheidung der Republik Österreich.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nach Zustellung einer Rückkehrentscheidung im Jahr 2015 nicht rückkehrwillig und wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits vor Inschubhaftnahme nicht mit und behinderte seine Abschiebung durch Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt wurde.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Die Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltes des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben.
Der BF stellte während seiner Inhaftierung zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.
Es ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vereiteln könnte. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr im konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet.
Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden, da sich wenige einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der BF in Österreich soziale Anknüpfungspunkte aufweist in Form von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn, die im Bundesgebiet leben. Jedoch relativieren sich diese sozialen Kontakte dahingehend, dass sie den BF jahrelang in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt unterstützt haben nicht versucht haben die Einstellung BF betreffend die Einhaltung von fremdenrechtlicher Maßnahmen bzw. der Gesetze hin positiv zu beeinflussen. Weder haben Sie den BF dazu aufgefordert, sich bei den Behörden zu melden, noch die erforderlichen Dokumente zu beantragen und haben von dessen gefälschter Identität sowie Dokumenten Kenntnis gehabt. Zudem hat seine Lebensgefährtin den BF die gesamte Zeit über ohne Meldung im Zentralen Melderegister trotz ihrer eigenen Verpflichtung hierzu nicht angemeldet und wohnen lassen. Auch zeigte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der BF sich so verantwortete, dass er der Lebensgefährtin bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit helfen würde, somit hat diese den BF auch unrechtmäßig beschäftigt. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. kann einer solchen nicht nachgehen ohne die erforderlichen Dokumente und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz, wonach auch die Ziffer 9 damit erfüllt ist.
Weiterhin sind keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist.
Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch ein Sicherungsbedarf gegeben.
Die Dauer der Anhaltung der Schubhaft ist daher auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen – Durchführung der Einvernahme, Zustellung des Bescheides und Beantragung eines Heimreisezertifikates - ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.
Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und diese als ultima-ration Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigendem Ausmaß – auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes – angenommen.
Zu Spruchpunkt II (Fortsetzung der Schubhaft)
Der BF wird seit dem 28.10.2024 gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG zum Zwecke zur Sicherung der Abschiebung und seit dem 04.11.2024 gem. § 76 abs. 6 FPG wegen Verzögerungsabsicht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes in Schubhaft angehalten.
Es liegt Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.
Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen:
Der BF hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei angegeben, dass er auf der Weiterreise nach Deutschland sei und dort einen Wohnsitz habe. In Österreich sei dieser nur zu Besuch bei einer Freundin und habe auch keine Person, die ihn finanziell unterstützen könne. Nach Inschubhaftnahme stellte dieser zur Verzögerung einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er doch nicht in einen Mitgliedstaat weiterreisen wolle sondern sich nunmehr den Behörden zur Verfügung halten würde, da seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufhältig sei. Diese Beziehungen im Bundesgebiet haben den BF jedoch nicht dazu bewogen, dass er sich um einen legalen Aufenthalt bemüht hätte oder ihn vor dem Untertauchen und Vereitelung einer Abschiebung abhalten hätten können. Im Gegenteil, der BF hat sich vielmehr um gefälschte Dokumente bemüht und hat sich gegenüber den Polizeibeamten absichtlich mit diesen ausweisen wollen. Zudem ist er mehrmals bereits einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen im Bundesgebiet und dies auch in der Firma seiner Lebensgefährtin, die dieses Verhalten vom BF noch offenbar gefördert hat.
Aufgrund des vom BF bisher gezeigten unkooperativen Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt werden und kann mit der Verhängung von gelinderer Mittel daher nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und in einen verborgenen Aufenthalt – wie bereits zehn Jahre davor – abzutauchen.
Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, hat die Einvernahme betreffend Antrages auf internationalen Schutzes zügig durchgeführt und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 die Zustellung des Bescheides bereits in Auftrag gegeben. Auch wurde zum Zeitpunkt der Verhandlung die Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und ist die Erlangung in kurzer Zeit möglich und ist die Abschiebung zu jeder Zeit des Verfahrens innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer möglich gewesen.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und liegen die oben angeführten Kriterien der Fluchtgefahr sowie ein Sicherungsbedarf vor. Damit liegt die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vor und erweisen sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu den Spruchpunkten III. und IV.:
3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.
Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher Kostenersatz sowie ein Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt EUR 887,20.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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