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W232 2295802-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2295802-1
W232 2295802-1Bundesverwaltungsgericht27.12.2024
Antragstellung Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt Familienangehöriger Familienzusammenführung österreichische Botschaft Volljährigkeit Voraussetzungen
W232 2295803-1/3EW232 2295802-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 05.03.2024, Zahl Nairobi-ÖB/KONS/0147/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) stellten – vertreten durch eine von ihrer Mutter bevollmächtigte volljährige Person – am 12.10.2021 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, angeführt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.
In den Befragungsformularen wurde angegeben, dass die Beschwerdeführer ledig seien und ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe – sie hätten zusammengelebt. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde „vier Mal pro Woche“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere ein Arbeitsvertrag betreffend die unselbständige Beschäftigung der Bezugsperson als Reinigungskraft im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von € 9,38 brutto, zwei Lohnzettel der Bezugsperson (Juli 2021: € 742,12 netto, August 2021: € 1.121,32 netto), ein Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46 Quadratmetern durch die Bezugsperson (Hauptmietzins monatlich € 508,67 brutto, Betriebskostenpauschalvorschreibung monatlich € 106,33), eine gerichtlich validierte Erklärung zum Tod des Vaters des Erstbeschwerdeführers sowie eine Sterbeurkunde betreffend den Vater der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.08.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sei von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten. Die vorgelegten Dokumente würden zudem nicht genügen, um die jeweilige Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre jeweils noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Das Bestehen eines tatsächlich aufrechten Familienlebens (sollte das jeweils behauptete Familienverhältnis überhaupt bestehen) sei ebenfalls jeweils nicht ausreichend nachgewiesen worden.
3. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 25.08.2023 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sei von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten. Die vorgelegten Dokumente würden zudem nicht genügen, um die jeweilige Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre jeweils noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
4. In einer Stellungnahme vom 05.09.2023 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung insbesondere vor, dass sie unterschiedliche Väter hätten, die jeweils verstorben seien. Die Beschwerdeführer würden seit der Ausreise der Bezugsperson bei der Großmutter mütterlicherseits bzw. der Tante leben.
Die Bezugsperson verfüge über eine angemietete Wohnung mit drei Zimmern sowie einer Wohnfläche von 118 Quadratmetern (Hauptmietzins inkl. Betriebskosten monatlich € 1.164,33 brutto) und somit über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Die Bezugsperson sei bis vor kurzem noch als Reinigungskraft beschäftigt gewesen – derzeit übe sie diese Tätigkeit nicht aus, da sie im Juni 2023 einen Sohn geboren habe. Sie habe bereits Kinderbetreuungsgeld für die Dauer von zwölf Monaten beantragt, das entsprechende Verfahren sei noch im Laufen. Nach Ablauf dieser Zeit beabsichtige die Bezugsperson wieder berufstätig zu sein, um soweit wie möglich für den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aufzukommen. Aus dem Versicherungsdatenauszug sei deutlich erkennbar, dass die Bezugsperson – auch nach der Geburt ihrer Tochter – bestrebt gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus eigener Arbeit zu bestreiten und früh wieder ins Erwerbsleben eingestiegen sei. Vom Vater ihrer in Österreich lebenden Kinder erhalte sie jeweils € 50 monatlich als Unterhalt. Aus der Berufstätigkeit bzw. dem in Kürze eintretenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld sei die Bezugsperson vollumfänglich krankenversichert, und könne sie ihre Kinder gemäß § 123 ASVG nach der Einreise ex lege mitversichern.
Zwar könne die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zur Gänze erfüllen – das Einkommen sei derzeit aufgrund der persönlichen Umstände zu niedrig. Es seien die Nachsichtsgründe des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden bzw. zu prüfen. Da die Beschwerdeführer nur noch die Bezugsperson als Elternteil hätten, sei diese Bindung von besonderer Bedeutung. Sie hätten nach wie vor ein enges und im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, das im Sinne der Güterabwägung im Rahmen der Nachsichtsgründe des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu berücksichtigen sei. Die Bezugsperson habe bis zu ihrer Ausreise mit den Beschwerdeführern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise seien sie telefonisch und mittels elektronischer Medien („WhatsApp“) in ständigem Kontakt geblieben und würden sich laufend im Alltag austauschen sowie einander Sprachnachrichten und Fotos schicken. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer vom 07.05.2022 bis 08.06.2022, als ihr die Reise finanziell möglich gewesen sei, in Kenia besucht. Aktuell habe aufgrund der Schwangerschaft und Geburt des Kindes im Juni 2023 in diesem Jahr kein Besuch bei den Beschwerdeführern stattfinden können. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Kenia sei nicht möglich, da die Bezugsperson und ihre jüngeren Kinder dort kein Aufenthaltsrecht hätten und keine Lebensgrundlage vorfinden würden. Zudem halte sich der Vater der jüngeren Kinder dauerhaft und rechtmäßig in Österreich auf, sodass den jüngeren Kindern in Kenia der verlässliche und regelmäßige Kontakt zum Vater versagt werden würde.
Weiter wurde ausgeführt, dass die zeitlich lange Trennung von der Bezugsperson und den Beschwerdeführern nicht intendiert gewesen sei. Sobald es der Bezugsperson möglich gewesen sei, habe sie die Familienzusammenführung in die Wege geleitet. Die Verzögerungen seien nicht im Einflussbereich der Bezugsperson gelegen. Zunächst habe das Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich bis zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre gedauert. Als subsidiär Schutzberechtigte sei die Bezugsperson verpflichtet gewesen, drei Jahre zuzuwarten, bis die gegenständlichen Anträge hätten gestellt werden können. Im Winter 2020 habe es aufgrund der Covid-19-Pandemie und den weltweiten Lockdowns erhebliche Einschränkungen gegeben, sodass sich die Anträge wiederum verzögert hätten. Im Mai 2021 habe die Bezugsperson ein Beratungsgespräch beim Österreichischen Roten Kreuz wahrgenommen, um die Verfahren in Gang zu setzen. Nach Vorbereitung der Dokumente und Organisation der Einreise nach Kenia seien die vollständigen Anträge dann am 12.10.2021 eingebracht worden. Seither seien wiederum zwei Jahre vergangen, in welchen ohne Verschulden der Familie keine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erlassen worden sei.
Der Wille zur Fortsetzung des Familienlebens sei jedenfalls gegeben, was sich nicht bloß durch die konkludenten Rechtshandlungen der Beschwerdeführer und Verfolgung der gegenständlichen Verfahren, sondern auch durch die ständige Aufrechterhaltung des Kontakts schlüssig ergebe.
5. In seiner (zweiten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.01.2024 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin zusammengefasst aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sei von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Aufgrund der niederschriftlichen sowie nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen seien die behaupteten Familienverhältnisse als erwiesen anzunehmen. Die Bezugsperson habe durchwegs gleichbleibend und somit glaubhaft angegeben, die Mutter der Beschwerdeführer zu sein.
Die Bezugsperson lebe in Österreich gemeinsam mit ihren zwei jüngeren Kindern. Der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes sei nicht erbracht worden. Der Lebensunterhalt für die Bezugsperson und ihre in Österreich aufhältigen Kindern werde ausschließlich aus staatlichen Mittelt bestritten. Die Bezugsperson sei nicht in der Lage, aus Eigenem ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu sichern. Sohin wäre sie auch nicht in der Lage, im Fall der Einreise der Beschwerdeführer für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Beschwerdeführer würden über keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Es werde nicht festgestellt, dass im Fall ihrer Einreise in Österreich Angehörige für ihren Lebensunterhalt aufkommen würden.
Im gegenständlichen Fall sei – vor dem Hintergrund des Kindeswohls der Beschwerdeführer – klar darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson seit mehreren Jahren getrennt von diesen lebe, der Erstbeschwerdeführer mittlerweile volljährig sei und die Beschwerdeführer bei der Schwester der Bezugsperson leben würden, welche die Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jahren finanziell versorge und auch sonst betreue. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne feststellbaren Grund im Alter von zehn bzw. fünf Jahren in Somalia zurückgelassen. Die Bezugsperson habe derzeit zwar regelmäßigen Kontakt zu den Beschwerdeführern, es würde sich in Verbindung mit dem Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass in den gegenständlichen Fällen eine Familienzusammenführung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten wäre.
6. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 31.01.2024 wurde den Beschwerdeführern erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sei von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
7. In einer (zweiten) Stellungnahme vom 15.02.2024 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst neu vor, dass die Bezugsperson ihre Berufstätigkeit mit 12.02.2024 im Ausmaß von 26,5 Stunden pro Woche wiederaufgenommen habe. Darüber hinaus erhalte die Bezugsperson für ihre beiden in Österreich lebenden Kinder Familienbeihilfe sowie hinsichtlich des jüngeren Kindes Kinderbetreuungsgeld. Der Vater der beiden in Österreich aufhältigen Kinder werde zukünftig jeweils € 100 monatlich an Unterhaltsleistungen an die Bezugsperson leisten. Die Unterhaltsmittel für die beiden in Österreich lebenden Kinder seien somit über den Bezug der Familienbeihilfe sowie den Unterhalt des Kindsvaters gedeckt.
Es sei zwar zutreffend, dass die Bezugsperson aufgrund ihrer Mutterschaft ihre Berufstätigkeit unterbrochen und somit eine gewisse Zeit lang von staatlichen Leistungen gelebt habe. Jedoch sei eine relativ kurze Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund der Mutterschaft und Sorgepflichten gegenüber einem Säugling und einem dreijährigen Kleinkind keineswegs mit einer freiwilligen Unterbrechung aus anderen Gründen gleichzusetzen. Insbesondere die nunmehr erneut aufgenommene Erwerbstätigkeit mit einem acht Monate altem Säugling in einem wöchentlichen Ausmaß von 26,5 Stunden zeige deutlich das berufliche Engagement und den Willen der Bezugsperson, selbst für ihren Unterhalt und den ihrer Kinder nach Maßgabe der Kräfte im Rahmen der gegebenen Umstände zu sorgen. Fallgegenständlich müsse insbesondere die Rückkehr der Bezugsperson in die Erwerbstätigkeit nach der ersten Geburt in Österreich sowie die aktuelle Wiederaufnahme der Arbeit bei der Erstellung der Zukunftsprognose beachtet werden.
Zwar könne die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zur Gänze erfüllen, da das Einkommen derzeit aufgrund der persönlichen Umstände zu niedrig sei. Es seien jedoch die Nachsichtsgründe des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden bzw. zu prüfen. Durch die Erwerbstätigkeit der Bezugsperson über die Geringfügigkeitsgrenze sei sie vollumfänglich kranken- und sozialversichert; die Beschwerdeführer wären gemäß § 123 ASVG ex lege mitversichert. Der in der Wahrscheinlichkeitsprognose aufgeworfenen Dauer der Trennung sei entgegenzuhalten, dass die Trennungsdauer von der Familie weder beabsichtigt noch vorgesehen worden sei – die Verzögerungen seien nicht im Einflussbereich der Bezugsperson gelegen. Der Bezugsperson sei internationaler Schutz in Form des Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt und somit eine Gefährdung ihrer Rechte im Sinne des Art. 2, 3 EMRK festgestellt worden. Es sei somit ein triftiger Grund für das Verlassen des Herkunftsstaats festgestellt worden, und sei dieser nach wie vor aufrecht. Der Weg nach Österreich wäre für die Beschwerdeführer zudem schlicht zu gefährlich gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer keinem unnötigen Risiko aussetzen wollen und sei zunächst alleine ausgereist, um die Beschwerdeführer anschließend auf legalem Wege nachzuholen. Zwar seien die Beschwerdeführer durch die von der Familie unverschuldeten Verzögerungen in der Familienzusammenführung mittlerweile volljährig bzw. 14 Jahre alt, jedoch dürften diese Umstände nicht den Ausgang des jeweiligen Verfahrens beeinflussen. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Somalia sei aufgrund der Schutzgewährung ausgeschlossen.
In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern ein Arbeitsvertrag betreffend die unselbständige Beschäftigung der Bezugsperson als Reinigungskraft im Ausmaß von 26,5 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von € 11,55 brutto sowie ein Versicherungsdatenauszug, wonach die Bezugsperson seit November 2014 vom 16.06.2021 bis 07.06.2022, vom 09.08.2022 bis 19.01.2023, seit 12.02.2024 und sonst tageweise beschäftigt (gewesen) sei, vorgelegt.
8. Am 01.03.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Nairobi mit, dass an der Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Für den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 und des diesbezüglichen Familiennachzugs sei ableitbar, dass eine Wiederaufnahme/Fortsetzung des Familienlebens im Zielstaat umso weniger schutzwürdig sei, je weniger die Bezugsperson darauf vertrauen dürfe, im Zielstaat (asylrechtlichen) Schutz zu erhalten. Im vorliegenden Fall ergebe sich aufgrund der Aktenlage, dass die Bezugsperson versucht habe, durch die Behauptung einer unwahren Gefährdungssituation Asyl zu erschleichen. Es liege auf der Hand, dass Antragsteller, die mit der Behauptung einer wahrheitswidrigen Bedrohungssituation einreisen würden, um aufgrund einer vorgetäuschten Basis Asyl zu erlangen, redlicherweise nicht mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht und Familiennachzug in den Zielstaat rechnen dürften. Aufgrund des Umstandes, dass die Behauptung der Bezugsperson zu ihrer Bedrohungslage, die die Flucht indiziert hätte, rechtskräftig als wahrheitswidrig erkannt worden sei, könne in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Trennung der einreisewilligen Parteien von der Bezugsperson „aus Asylgründen bedingt“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson nach Europa habe migrieren wollen, ohne dass es zu einer unmittelbaren Bedrohung ihrer Person aus Asylgründen gekommen sei, und demgemäß eine Trennung von ihrer Familie in anderen Motiven gelegen sei. Es sei zu mitberücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer nach wie vor in Kenia befinden würden und die Bezugsperson ihre Familienangehörigen dort auch im Zuge eines Urlaubs besucht habe. Daraus ergebe sich, dass eine Weiterführung des Familienlebens in einer niedrigen Intensität durch gelegentliche Besuche und im Übrigen durch soziale Medien, zumindest vorübergehend bis sich die Bezugsperson in Österreich soweit etabliert habe, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt wären, nicht ausgeschlossen erscheine.
Zugunsten der Beschwerdeführer spreche, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Insbesondere müssten im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Vielmehr habe die Bezugsperson die Beschwerdeführer in Kenia sogar besucht, sodass ein Familienleben als gegeben anzusehen sei. Zu Lasten der Beschwerdeführer würde hingegen der Umstand, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen erfolgt sei, gehen – ebenso hätten sie niemals darauf vertrauen dürfen, im Zielstaat eine Fortsetzung des Familienlebens zu erreichen, da die Bezugsperson mit unwahren Behauptungen versucht habe, Asyl zu erschleichen. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes und einer geordneten Migration unter Einhaltung asyl- und fremdenpolizeilicher Bestimmungen.
9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.03.2024 wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sei von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern (am 15.02.2024) erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
10. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, in welcher zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und ferner darauf verwiesen wird, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt in Somalia begründet worden sei, als die Familie nicht von einer Trennung habe ausgehen müssen. Das Familienleben sei über viele Jahre geführt worden und zu einem Zeitpunkt begründet worden, als sie von einer Fortsetzung des Familienlebens hätten ausgehen können. Insgesamt sei somit von einer grundsätzlich engen familiären Bindung auszugehen. Es seien keine Ausführungen getätigt worden, inwiefern es im Kindeswohl gelegen wäre, wenn die Beschwerdeführer dauerhaft von der Bezugsperson getrennt bleiben würden – insbesondere, da es sich bei den Beschwerdeführern um Halbwaisen handle.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2024, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und das mündlich verkündete Erkenntnis betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson vom 04.12.2017 zu GZ W252 2147627-1, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der mittlerweile 20-jährige Erstbeschwerdeführer und die mittlerweile 15-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind Halbgeschwister und somalische Staatsangehörige. Sie stellten – vertreten durch eine von ihrer Mutter bevollmächtigte volljährige Person – am 12.10.2021 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, angeführt, der nach einem Antrag auf internationalen Schutz am 27.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.
Die Bezugsperson hat Somalia bereits im Jahr 2014 verlassen und im Zuge dessen den gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern aufgelöst – der Erstbeschwerdeführer war damals zehn Jahre alt, die Zweitbeschwerdeführerin fünf Jahre alt. Die Beschwerdeführer wurden bis 2021 in Mogadischu/Somalia von ihrer Großmutter mütterlicherseits und Tante mütterlicherseits aufgezogen. Danach zogen sie zu ihrer Tante mütterlicherseits nach Nairobi/Kenia, wo sie sich auch weiterhin aufhalten und eine Privatschule besuchen. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verstarb 2020. Zuletzt bestand zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson telefonischer Kontakt und/oder Kontakt über neue Medien. Die Bezugsperson besuchte die Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen Monat lang in Kenia.
Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden.
Die Bezugsperson war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit 12.02.2024 als Reinigungskraft im Ausmaß von 26,5 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von € 11,55 brutto unselbständig angestellt. Die Bezugsperson war zuvor seit November 2014 vom 16.06.2021 bis 07.06.2022 sowie vom 09.08.2022 bis 19.01.2023 und sonst tageweise unselbständig beschäftigt. Die Bezugsperson verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über eine angemietete Wohnung (118 m² Wohnfläche), für die sie einen Hauptmietzins inkl. Betriebskosten von monatlich € 1.164,33 brutto aufwandte.
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Verwandtschaftsverhältnis sowie zum Asylverfahren der Bezugsperson ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi, den darin enthaltenen Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zweiten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson, zum bis dahin bestandenen gemeinsamen Haushalt, zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführer und den betreuenden Personen, zum Schulbesuch der Beschwerdeführer, zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin, zum bestehenden Kontakt sowie dem persönlichen Treffen zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern gründen sich auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer, den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie einer am 15.11.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Einvernahme der Bezugsperson im Zusammenhang mit den gegenständlichen Antragstellungen.
Die Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, die sich mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang bringen lassen. Eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführer wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 60 AsylG 2005
„Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
§ 11 Abs. 5 NAG
„(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
§ 11 FPG 2005
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 26 FPG 2005
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).
Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Im vorliegenden Fall gründen die Bescheide im Wesentlichen auf der Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sei von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen worden und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten.
Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG setzt gemäß § 45 Abs. 12 Z 1 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).
Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß § 35 AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen.
Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151).
Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch die – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommende – Mutter der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird:
Im gegenständlichen Fall ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG enthaltene Richtsatz maßgeblich, der für das Jahr 2024 € 1.217,96 beträgt. Gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG erhöht sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des § 252 ASVG um € 187,93. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (€ 1.164,33) abzüglich der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 359,72) müsste für die Beschwerdeführer und ihre Bezugsperson – noch ohne Berücksichtigung der beiden in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder der Bezugsperson – ein (Netto)Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.398,43 zur Verfügung stehen.
Die Beschwerdeführer räumten selbst ein, dass die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zur Gänze erfüllen könne, da das Einkommen der Bezugsperson derzeit aufgrund der persönlichen Umstände zu niedrig sei.
Wie bereits festgestellt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (05.03.2024) seit 12.02.2024 als Reinigungskraft im Ausmaß von 26,5 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von € 11,55 brutto unselbständig angestellt. Aus diesen nachgewiesenen Angaben ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von € 1.325,33 (€ 11,55 Stundenlohn x 26,5 Stunden pro Woche = € 306,08 x 4,33 Wochen pro Monat = € 1.325,33). Auch mit einem etwaig aliquot zustehenden Urlaubszuschuss und einer etwaig aliquot zustehenden Weihnachtsremuneration würde die Bezugsperson das notwendige Nettohaushaltseinkommen in Höhe von zumindest € 2.398,43 (das zudem ohne Berücksichtigung der beiden in Österreich aufhältigen Kinder der Bezugsperson ermittelt wurde) bei Weitem nicht erreichen. Unter Berücksichtigung der am 12.02.2024 angetretenen Beschäftigung der Bezugsperson sowie des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges, wonach die Bezugsperson zuvor seit November 2014 vom 16.06.2021 bis 07.06.2022 sowie vom 09.08.2022 bis 19.01.2023 und sonst tageweise unselbständig beschäftigt war, kann auch nicht geschlossen werden, dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson zu rechnen ist. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Bezugsperson in absehbarer Zukunft eine Vollzeitbeschäftigung annehmen oder Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren werde, um ein höhere Einkommen zu erzielen.
Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern – in deren Fall der Richtsatz nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden.
Es erübrigt sich daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, sowie einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, näher einzugehen.
Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017; EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31. 05. 2021, Ra 2020/01/0284).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) (vgl. VfGH 12.06.2019, E3528/2018).
Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).
Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).
Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 das Erfordernis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - in Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie - als der Regelfall konzipiert ist (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf RV 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Das Vorliegen eines familiären Verhältnisses mit einer im Ausland international schutzberechtigten Person, mit der die Fortsetzung des Familienlebens im (gemeinsamen) Herkunftsstaat in der Regel nicht möglich ist, ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 35 AsylG 2005. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition Familienverhältnisse umfasst, in denen idR ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (§ 35 Abs. 2a AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfassten Fällen - somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten - von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit § 35 Abs. 4 Z 3 (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 - dass die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - eng auszulegen ist (vgl. allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen etwa VwSlg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von § 35 AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht.
In den gegenständlichen Fällen hat die Bezugsperson Somalia bereits im Jahr 2014 verlassen – der Erstbeschwerdeführer war damals zehn Jahre alt, die Zweitbeschwerdeführerin fünf Jahre alt. Die Beschwerdeführer wurden, nachdem ihre Mutter ihren Herkunftsstaat verlassen hatte, sieben Jahre lang in Mogadischu/Somalia von der Großmutter mütterlicherseits und Tante mütterlicherseits aufgezogen sowie drei weitere Jahre nach einem Umzug nach Nairobi/Kenia von einer weiteren Tante mütterlicherseits. Der Erstbeschwerdeführer verbrachte somit gleich viel Zeit in der Obhut und Pflege seiner nahen weiblichen Verwandten wie in der Obhut und Pflege der Bezugsperson. Die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte hingegen den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Obhut und Pflege ihrer nahen weiblichen Verwandten.
Es ist daher davon auszugehen, dass diese Verwandten die unmittelbaren Bezugspersonen der Beschwerdeführer sind. Dass die Beschwerdeführer in dieser Zeit Misshandlungen oder Vernachlässigungen durch diese Verwandten ausgesetzt worden wären, wurde nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer ist zudem bereits seit zwei Jahren volljährig – dass er einen besonderen Betreuungsbedarf hätte, besondere Pflege benötigen würde oder nicht eigenberechtigt wäre, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Dass die Zweitbeschwerdeführerin die nächsten drei Jahre bis zur Volljährigkeit nicht mehr bei ihren Verwandten aufwachsen könnte, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet.
Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verstarb im Jahr 2020 – dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Vaters nicht mehr bei ihm aufwachsen hätte können und sie ihre primäre Bezugsperson verloren hätte, wurde nicht ins Treffen geführt. Im Gegenteil - es ist darauf hinzuweisen, dass stets vorgebracht wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Jahr 2021 bei ihrer Großmutter und Tante aufgewachsen sei und diese daher ihre ständigen Bezugspersonen darstellen.
Die Bezugsperson löste mit ihrer Ausreise im Jahr 2014 den gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern auf. Ihr wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich in Hinblick auf die sehr prekäre Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia sowie aufgrund dessen, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Bezugsperson aufgrund ihrer familiären Situation im Falle einer Rückkehr mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte, zuerkannt. Die Beschwerde der Bezugsperson gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde dabei abgewiesen und die von ihr als fluchtauslösend beschriebenen Ereignisse als nicht glaubhaft erkannt. Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der Ausreise der Bezugsperson (2014) und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Ende 2017) kann – in Zusammenhalt mit dem als nicht glaubhaft angesehenen asylrelevanten Vorbringen – nicht davon ausgegangen werden, dass fallgegenständlich eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt. Dass die Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2014 aufgrund der prekären Versorgungslage erfolgt wäre, wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Die Beschwerdeführer besuchen zudem in Nairobi/Kenia eine Privatschule und ist davon auszugehen, dass sie – neben einem familiären Bezugspunkt in ihrer Tante – aufgrund dessen auch einen sozialen Bezugspunkt dort haben und eine Ausbildung erhalten. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson konnten seit der Ausreise der Bezugsperson den Kontakt telefonisch sowie über neue Medien aufrechterhalten. Zudem besuchte die Bezugsperson die Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen Monat lang in Kenia. Aus welchen Gründen dies in Zukunft nicht mehr so sein sollte, wurde nicht dargelegt.
Auch wenn es für die Beteiligten wünschenswert sein mag, zusammen in Österreich zu leben, führt die konkrete Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesicherten Lebensumstände der Beschwerdeführer und der Möglichkeit, den Kontakt zur Bezugsperson – wie bereits in den vergangenen zehn Jahren – telefonisch und/oder über neue Medien sowie auch durch persönliche Besuche der Bezugsperson in Kenia aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Es ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken, wenn der volljährige Erstbeschwerdeführer und die 15-jährige Zweitbeschwerdeführerin, die den Großteil ihres Lebens bei ihren nahen weiblichen Verwandten verbracht hat, ihr Familienleben mit der Bezugsperson im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis eines ausreichenden Haushaltseinkommens – weiterhin – in geringerer Intensität über Telefon und/oder Internet auszugestalten haben. Gemeinsame kurzfristige Aufenthalte in Drittstaaten sind weiterhin denkbar sowie möglich und wurde ein solcher Besuch durch die Bezugsperson im Jahr 2022 auch unternommen.
In den gegenständlichen Fällen liegt jeweils somit kein besonderer Einzelfall vor, der ein Absehen von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen ermöglicht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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