Bundesverwaltungsgericht W235 2294280-1

W235 2294280-1Bundesverwaltungsgericht27.12.2024

Regest

Angehörigeneigenschaft Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung DNA-Daten Ehe Ermittlungspflicht Familienangehöriger Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Urkundenüberprüfung Urkundenvorlage Wahrscheinlichkeit Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W235 2294280-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2294280.1.00

Spruch

W235 2294275-1/8E

W235 2294285-1/8E

W235 2294280-1/8E

W235 2294282-1/8E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 23.05.2024 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Mit Schriftsatz vom 30.03.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer und für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Amman im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).

1.1.2. Am 10.08.2022 erschien die Erstbeschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Amman, füllte für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigte sie.

1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 11.2021 mit der Nr. XXXX ;

Auszüge aus dem syrischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 11.2021 mit der Nr. XXXX ;

Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Viertbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 11.2021 mit der Nr. XXXX ;

Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung) am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX ;

Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 12.2021 unter der Nr. XXXX , in welcher die Bezugsperson und XXXX als Eltern angeführt werden;

Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 12.2021 unter der Nr. XXXX , in welcher die Bezugsperson und XXXX als Eltern angeführt werden;

Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 12.2021 unter der Nr. XXXX , in welcher die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin als Eltern angeführt werden;

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 01.2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;

Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX 02.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter der Nr. XXXX ,

Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 03.2022;

Bescheinigung des Scharia-Gerichts in Damaskus (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX , wonach die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 12.2019 einen Ehevertrag vor dem Scharia-Gericht geschlossen haben;

Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 12.2021 unter der Nr. XXXX , wonach die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 12.2019 einen Ehevertrag geschlossen haben und die Eheschließung am XXXX 01.2020 unter der Nr. XXXX im Bezirk Damaskus eingetragen wurde;

Bescheinigung des Scharia-Gerichts in Damaskus (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 12.2016 unter der Nr. XXXX , wonach die Bezugsperson und XXXX am angeführten Datum vor dem Scharia-Gericht erschienen sind, durch zwei Rechtsanwälte identifiziert wurden und übereinstimmend angaben, am XXXX 01.2015 in Damaskus die Ehe geschlossen zu haben; weiters wird festgehalten, dass die Ehefrau nach einem vorgelegten ärztlichen Bericht im vierten Monat schwanger war;

Auszug aus dem Familienregister syrischer Bürger (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX der Arabischen Republik Syrien am XXXX 12.2021 unter der Nr. XXXX , wonach die Bezugsperson mit XXXX sowie mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet ist; weiters wird darin XXXX als Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Erstbeschwerdeführerin als Mutter der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin angeführt;

Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 02.2022, wonach die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ernannt wird und

Geburtsurkunde von XXXX , ausgestellt vom XXXX der Arabischen Republik Syrien am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX

1.2. Mit Schreiben vom 12.10.2023 gab die Österreichische Botschaft Amman den Beschwerdeführern bekannt, dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG abzuweisen seien. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, wonach die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG nicht bestehe. Zudem ergebe sich aus dem Amtswissen, dass in Syrien jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt erlangt werden könne. Aus Sicht der Behörde könne daher die behauptete Familieneigenschaft nicht als erwiesen angenommen werden. Abschließend wurden die Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

1.3. Am 25.10.2023 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass dem von der Vertretungsbehörde übermittelten Schreiben keine gesonderte Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beigelegt worden sei. Stattdessen sei nur darauf hingewiesen worden, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG würde nicht bestehen. Weiters sei pauschal festgehalten worden, dass die Familieneigenschaft aufgrund der Erkenntnisse betreffend das Urkundenwesen im Herkunftsstaat nicht als erwiesen anzunehmen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Dokumente echt und von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt worden seien. Zudem seien im Rahmen der persönlichen Vorsprache gültige Reisepässe sämtlicher Beschwerdeführer vorgelegt worden. Die Familieneigenschaft sei sohin zweifelsfrei nachgewiesen worden.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 23.05.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Dem Bescheid wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 beigelegt, mit welcher gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekanntgegeben wurde, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2021 angeführt habe, verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Ehefrau, habe sie angegeben, dass diese ca. 20 Jahre alt sei und ihr Vorname XXXX laute. Den Nachnamen der Erstbeschwerdeführerin habe sie allerdings nicht nennen können. Hinzu komme, dass sie erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.12.2021 erwähnt habe, zwei Ehefrauen zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen zur Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson in Zweifel zu ziehen.

Zu berücksichtigen sei weiters, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer am 21.12.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt seien und die Bezugsperson daraufhin neuerlich zum behaupteten Familienleben einvernommen worden sei. Befragt, weshalb ihre erste Ehefrau keinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG gestellt habe, habe die Bezugsperson zunächst darauf verwiesen, dass ihr im Rahmen einer Beratung erklärt worden sei, sie könne sich aussuchen, welche ihrer Ehefrauen sie nach Österreich nachhole. Abweichend davon habe sie in weiterer Folge behauptet, dass sie sich aufgrund von Problemen von ihrer ersten Ehefrau scheiden habe lassen. Konkret habe ihr Vater ihre erste Ehefrau zum Gericht mitgenommen, damit sich diese von der Bezugsperson scheiden lasse und auf die Obsorge für die gemeinsamen Kinder verzichte. Zum Nachweis dieses Vorbringens habe die Bezugsperson einen Obsorgebeschluss vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass die Obsorge für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer der Erstbeschwerdeführerin übertragen werde. Ein Hinweis auf die behauptete Scheidung finde sich darin allerdings nicht. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass der von der Bezugsperson vorgelegte Obsorgebeschluss mit dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokument nicht übereinstimme.

Hinzu komme, dass die Bezugsperson eine am XXXX 12.2021 ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt habe, wonach sie mit ihrer ersten Ehefrau am XXXX 01.2015 eine Ehe geschlossen habe und die Eheschließung am XXXX 12.2016 beim XXXX eingetragen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren ebenso eine Bescheinigung dieser Eheschließung vorgelegt, welche mit der von der Bezugsperson vorgelegten Urkunde im Wesentlichen übereinstimme. Nicht nachvollziehbar sei allerdings, dass laut diesen Dokumenten die erste Ehefrau der Bezugsperson im Zeitpunkt der Eintragung der Eheschließung im vierten Monat schwanger gewesen sei, da der minderjährige Zweitbeschwerdeführer erst am XXXX geboren worden sei. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass die Bezugsperson laut der vorgelegten Urkunde bei der Bescheinigung der Ehe am XXXX 12.2016 persönlich anwesend gewesen sei, während sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, zum damaligen Zeitpunkt im Libanon aufhältig gewesen zu sein.

Zum Nachweis der Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin sei eine Bescheinigung des XXXX in Damaskus vom XXXX 11.2021 vorgelegt worden, wonach die Ehe am XXXX 12.2019 geschlossen worden sei. Angesichts des Umstands, dass die Bezugsperson eigenen Angaben zufolge bis Ende 2019 im Libanon gelebt und Anfang 2020 den Herkunftsstaat in Richtung Europa verlassen habe, hätte demnach die behauptete Eheschließung nur wenige Tage vor der Ausreise stattgefunden.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Aussagen in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2023 eingeräumt habe, ihr Bruder habe alle Dokumente besorgt und habe diese durch Bestechung erlangt. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Vertretungsbehörde die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden nicht verifizieren habe können und beim vorgelegten Auszug aus dem Familienregister ein Authentifikationsaufkleber fehle. Zusammengefasst seien die vorgelegten Urkunden daher nicht geeignet, die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 24.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Nach Darlegung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG zweifelsfrei vorliege. Insoweit die Behörde darauf verweise, dass die vorgelegten Dokumente den Angaben der Bezugsperson zufolge durch Bestechung erlangt worden seien, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine falsche bzw. missverständliche Übersetzung des Dolmetschers handle. Es sei lediglich dem beauftragten Anwalt für die – legale – Besorgung der Dokumente ein Honorar bezahlt worden. Entgegen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Ansicht könne den Dokumenten auch nicht aufgrund allgemeiner Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Urkundenwesens im Herkunftsstaat die Beweiskraft abgesprochen werden, handle es sich bei dieser Argumentation doch um eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung. Im Fall von Zweifeln an der Echtheit der Urkunden wäre von der Behörde vielmehr eine kriminaltechnische Untersuchung zu veranlassen gewesen.

Bezüglich der von der Behörde aufgezeigten Widersprüche sei weiters festzuhalten, dass Missverständnisse bei der Übersetzung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Ebenso wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Bezugsperson bei der Einvernahme in einer schwierigen Situation befunden habe, da sie den Herkunftsstaat aufgrund von asylrelevanter Verfolgung verlassen habe, von einer fremden Person zu den Fluchtgründen befragt worden und mit rechtlichen Begriffen konfrontiert gewesen sei, welche ihr nicht geläufig gewesen seien. Im Übrigen könne es auch bei der Erstellung von Dokumenten durch die syrischen Behörden zu Fehlern kommen.

Die Vorgehensweise der Behörde, den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern die Familieneigenschaft abzusprechen, erweise sich zudem als willkürlich. Gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG habe das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht einem Fremden, der sich in einem Verfahren nach § 35 AsylG auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufe, welches er nicht durch unbedenkliche Urkunden nachweisen könne, die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Zusammengefasst habe die Behörde sohin kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der Familiennachzug durch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: Familienzusammenführungsrichtlinie) geregelt sei. Gemäß Art. 17 Familienzusammenführungsrichtlinie seien die Mitgliedstaaten zu einer ausgewogenen und angemessenen Bewertung aller Interessen bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei die Behörde fallbezogen nicht nachgekommen. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass eine neuerliche Stellungnahme des Bundesamtes aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei.

Der Beschwerde wurde unter anderem eine Scheidungsurkunde in Kopie (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 06.2024 unter der Nr. XXXX , beigelegt. Demnach wurde die Ehe zwischen der Bezugsperson und XXXX am XXXX 05.2023 geschieden und wurde die Scheidung am XXXX 06.2024 im Zentrum XXXX eingetragen.

4. Am 23.09.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

5. Im Verwaltungsakt liegen das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.09.2021 sowie die Niederschriften ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2021 und am 13.04.2023, Zl. XXXX , auf.

5.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 18.09.2021 geht hervor, dass die Bezugsperson vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ anführte. Weiters brachte sie vor, dass sie einen vierjährigen Sohn namens XXXX , einen zweijährigen Sohn namens XXXX und eine fünf Monate alte Tochter namens XXXX habe. Zur Erstbeschwerdeführerin, ihrer Ehefrau, führte sie an, dass sie den Vornahmen XXXX führe und 20 Jahre alt sei; ihr Nachname sei der Bezugsperson hingegen unbekannt. Zu ihren Fluchtbewegungen führte die Bezugsperson aus, dass sie Anfang des Jahres 2020 von Syrien aus in die Türkei gereist und dort für die Dauer von elf Monaten verblieben sei. In der Folge sei sie nach Österreich geflüchtet.

5.2. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.12.2021 gab die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich an, ihre erste Ehefrau führe den Namen XXXX , sei am XXXX geboren und wohne in Syrien. Die Erstbeschwerdeführerin, ihre zweite Ehefrau, heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Ihre Söhne, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, würden der ersten Ehe entstammen. Die Tochter der Bezugsperson, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, entstamme hingegen der zweiten Ehe. Befragt, ob die Bezugsperson standesamtlich oder traditionell verheiratet sei, antwortete sie, sie sei bei beiden Eheschließungen nicht persönlich anwesend gewesen, sondern habe sich außerhalb von Syrien aufgehalten. Der Bruder der Bezugsperson habe die Eheschließungen organisiert. Das Sorgerecht für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer komme dem Bruder und dem Vater der Bezugsperson zu. Befragt, warum die Bezugsperson in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, mit zwei Frauen verheiratet zu sein, antwortete sie, dass sie nervös bzw. ängstlich gewesen sei. Sie habe es der Dolmetscherin gesagt, ihre Angaben seien jedoch nicht protokolliert worden. Die erste Eheschließung habe am XXXX 01.2015 stattgefunden und sei am XXXX 12.2016 in Damaskus eingetragen worden. Die zweite Eheschließung sei am XXXX 12.2019 erfolgt und sei am XXXX 01.2020 eingetragen worden. Zu ihren Fluchtbewegungen führte die Bezugsperson aus, dass sie von 2016 bis Ende des Jahres 2019 im Libanon gelebt habe. Daraufhin sei sie kurzfristig nach Syrien zurückgekehrt und habe den Herkunftsstaat Anfang des Jahres 2020 neuerlich verlassen. In der Folge habe sie für ca. ein Jahr in der Türkei gelebt und sei dann nach Österreich weitergereist. Die Nachfrage, ob sie dort allein gewesen sei, bejahte die Bezugsperson.

5.3. Am 13.04.2023 erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie zusammengefasst ausführte, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre zweite Ehefrau sei. Befragt, warum für die erste Ehefrau kein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG gestellt worden sei, antwortete die Bezugsperson, man habe ihr gesagt, dass die Familienzusammenführung nur mit einer Ehefrau möglich sei. Auf Vorhalt, dass nach der österreichischen Rechtslage nur die erste Ehefrau einreisen dürfe, erklärte die Bezugsperson, sie habe Probleme mit ihrer ersten Ehefrau und habe sich scheiden lassen. Auf weitere Nachfrage führte sie aus, dass man ihr bei der Beratung gesagt habe, sie könne sich aussuchen, welche Ehefrau nach Österreich nachgeholt werde. Mit ihrer ersten Ehefrau habe sie Probleme. Zudem habe sie mit der Erstbeschwerdeführerin einen Säugling.

Von der ersten Ehefrau habe sich die Bezugsperson scheiden lassen. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sei der Erstbeschwerdeführerin übertragen worden. Zur Bescheinigung legte die Bezugsperson einen Obsorgebeschluss vor und gab dazu an, dass sie diesen mithilfe ihres Bruders neu ausstellen habe lassen. Auf Vorhalt, dass diese Urkunde mit dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Obsorgebeschluss nicht übereinstimme und darin Personen angeführt seien, die keinen Zusammenhang mit der Familie aufweisen würden, erklärte die Bezugsperson, dass der Dolmetscher den Inhalt der Urkunde falsch übersetzt habe. Befragt, wann sich die Bezugsperson scheiden habe lassen, antwortete sie, sie habe sich mündlich scheiden lassen. Die weitere Nachfrage, ob die Ehe nach dem Gesetz noch bestehe, bejahte die Bezugsperson.

Aktuell seien sowohl ihre erste Ehefrau als auch die Beschwerdeführer in Syrien aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur zur Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge nach Jordanien gereist, da es keine österreichische Botschaft in Syrien gebe. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien in Damaskus bei der Erstbeschwerdeführerin aufhältig. Befragt, warum die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer die Obsorge der Erstbeschwerdeführerin übertragen habe, antwortete die Bezugsperson, es gebe zwei Gründe. Einerseits hätten sie sich scheiden lassen, andererseits würden sie nach Österreich kommen wollen.

Die Bezugsperson sei am XXXX 09.2021 nach Österreich gekommen. Ihr jüngstes Kind sei am XXXX geboren. Zuletzt habe die Bezugsperson die Erstbeschwerdeführerin im Dezember 2020 gesehen. Aus Syrien sei sie im Jahr 2016 ausgereist. Auf Nachfrage führte sie weiters an, dass sie Ende 2020 mit ihren Ehefrauen gemeinsam den Libanon verlassen habe und nach Syrien zurückgekehrt sei. Von dort aus sei sie schließlich nach Österreich geflüchtet. Hinsichtlich der Frage, welche Probleme es mit der ersten Ehefrau gegeben habe, führte die Bezugsperson an, sie habe die Kinder nicht gepflegt und habe viel geschlafen. Am Morgen habe die Bezugsperson ihr Kind in der Toilette gefunden. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, da man sie nicht danach gefragt habe. Ihr jüngstes Kind sei in Syrien geboren. Im Jahr 2022 habe sich die Bezugsperson von ihrer ersten Ehefrau scheiden lassen. Ihr Vater habe sie zum Gericht mitgenommen und sie habe unterschrieben, dass sie auf die Kinder verzichte. Die Eheschließung mit der ersten Ehefrau sei ungefähr am XXXX 12.2016 erfolgt. Die Bezugsperson habe im Libanon geheiratet und die Ehe sei in Syrien eingetragen worden. Auf Vorhalt, dass die erste Ehefrau laut der vorgelegten Urkunde im Zeitpunkt der Eintragung der Ehe am XXXX 12.2016 im vierten Monat schwanger gewesen sei, erklärte die Bezugsperson, dass das nicht stimme. Ihr erstes Kind sei am XXXX geboren. Ihre erste Ehefrau sei demnach definitiv nicht schwanger gewesen. Befragt, warum dies dennoch in den Unterlagen vermerkt sei, führte sie erneut an, dass das nicht stimmen könne. Auf Nachfrage, wo die Bezugsperson am XXXX 12.2016 gewesen sei, antwortete sie, sie sei im Libanon gewesen. Auf Vorhalt, dass die Bezugsperson laut der vorgelegten Urkunde bei der Eintragung der Ehe am XXXX 12.2016 persönlich anwesend gewesen sei, antwortete sie, dass sie dies erklären könne. Es handle sich um eine sensible Angelegenheit. Die Bezugsperson habe seit zwei Jahren ihre Kinder nicht gesehen. Sie habe im Libanon geheiratet und ihren Bruder beauftragt, einen Ehevertrag zu machen. Ihr Bruder habe daraufhin eine Heiratsurkunde ausstellen lassen. Es könne nicht sein, dass die erste Ehefrau schwanger gewesen sei. In Syrien bekomme man alle Dokumente nur durch Bestechung und habe auch die Bezugsperson die Dokumente nur durch Bestechung erhalten.

In der Folge wurde der Bezugsperson erklärt, dass eine Einreise der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich sei, da es sich um ihre zweite Ehefrau handle und nur die erste Ehefrau zur Einreise berechtigt sei. Folglich ergehe eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Die abschließende Frage, ob die Bezugsperson einer DNA-Analyse zustimme, wurde von ihr bejaht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. […]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Visakodex zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur „Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren“ nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die EMRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN).

Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und wird das durchgeführte Verfahren den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen:

In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie als Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab unter Anführung einer näheren Begründung mit Stellungnahme vom 04.10.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Amman den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12.10.2023, ohne ihnen jedoch die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln oder die darin angeführte Begründung umfassend wiederzugeben, mit. Obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 diesen Umstand monierten, gewährte ihnen die Vertretungsbehörde kein Parteiengehör, sondern wies die verfahrensgegenständlichen Anträge ohne Setzung weiterer Verfahrensschritte ab. Folglich wurden die Beschwerdeführer im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Amman nicht in die Lage versetzt, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten.

2.2.2. Zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die Erstbeschwerdeführerin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 04.10.2023 aus, dass die Angaben der Bezugsperson zur Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin als widersprüchlich zu qualifizieren seien und mit dem Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht in Einklang gebracht werden könnten. Zudem seien die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, die Familieneigenschaft nachzuweisen, zumal die Bezugsperson eingeräumt habe, diese durch Bestechung erlangt zu haben.

Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche ausschließlich auf die Eheschließung der Bezugsperson und ihrer ersten Ehefrau beziehen. Bezüglich der (behaupteten) Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde hingegen nur darauf hingewiesen, dass diese laut der vorgelegten Heiratsurkunde am XXXX 12.2019 stattgefunden habe und die Bezugsperson nach ihren Angaben im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits Anfang des Jahres 2020 in Richtung Europa geflüchtet sei. Der Umstand, dass die Ehe demnach nur wenige Tage vor der endgültigen Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geschlossen wurde, ist jedoch für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen einer rechtswirksamen Ehe auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich aus den Angaben der Bezugsperson Ungereimtheiten hinsichtlich der Dauer des (behaupteten) Familienlebens ergeben, brachte sie doch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2023 vor, sie sei Ende des Jahres 2020 gemeinsam mit ihren beiden Ehefrauen vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt und habe kurz danach den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Ausgehend davon wäre die fluchtbedingte Trennung der Bezugsperson von der Erstbeschwerdeführerin sohin – abweichend von ihrer Darstellung im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz – erst ein Jahr nach der Eheschließung erfolgt. Angesichts dieses Widerspruchs hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der behaupteten Familieneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin zur Bezugsperson. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu den Modalitäten ihrer Eheschließung sowie zu ihrem gemeinsamen Familienleben im Libanon zu befragen und der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Bedenken Stellung zu beziehen.

Zudem kann den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden – entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht jegliche Beweiskraft abgesprochen werden. Konkret erklärte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2023 auf Vorhalt der Ungereimtheiten, welche sich aus der Bescheinigung des Scharia-Gerichts in Damaskus vom XXXX 12.2016 betreffend ihre erste Eheschließung ergeben, dass sie ihren Bruder mit der Ausstellung der Heiratsurkunde beauftragt habe und in Syrien Urkunden generell nur durch Bestechung erlangt werden könnten. Folglich habe sie alle Dokumente, welche sie vorgelegt habe, durch Bestechung bekommen. Ausgehend von diesen Angaben wäre zu ermitteln gewesen, ob die Dokumente, welche von der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden, mit den von der Bezugsperson vorgelegten Dokumenten ident bzw. ebenso von der Bezugsperson beschafft worden sind.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am XXXX 12.2019 eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde.

Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:

„Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).

Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).“

Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu ermitteln sein, ob – und gegebenenfalls – unter welchen Modalitäten zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen worden ist. Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.

Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass von der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde, wird gemäß § 6 IPRG in einem weiteren Schritt anhand konkreter Ermittlungsergebnisse zu beurteilen sein, ob fallbezogen die Anwendung der relevanten syrischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre.

2.2.3. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausschließlich damit, dass die Bezugsperson die von ihr vorgelegten Dokumente eigenen Angaben zufolge durch Bestechung erlangt habe und diese daher nicht geeignet seien, die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wie bereits in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, geht jedoch aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2023 nicht hervor, ob sich ihre Äußerungen auch auf die von der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden sowie die Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bezogen haben und wären folglich weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt einem Fremden auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen hat, wenn es dem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder durch sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.

Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen.

Nach dem Akteninhalt unterfertigten die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren jeweils eine schriftliche Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse. Zudem gab die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2023 nachweislich ihre Zustimmung zur Durchführung einer DNA-Analyse. Auch betreffend die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer liegen im Verwaltungsakt unterfertigte Zustimmungserklärungen zur DNA-Analyse auf.

Eine nähere Begründung, weshalb fallbezogen eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn und somit eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung von DNA-Analysen dennoch unterblieben ist, kann weder der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch dem verfahrensgegenständlichen Bescheid entnommen werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher auf Verlangen sowie auf Kosten der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eine DNA-Analyse zu ermöglichen haben. Sollte das behauptete Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden, wird die Behörde die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten haben.

2.2.4. Im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist ergänzend darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). In seiner Entscheidung vom 11.06.2018, E 3362-3364/2017-19, erwog der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Beschwerdeführerin, deren minderjährigen ledigen Kindern eine Einreiseerlaubnis zu erteilen war, dass auch zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe zwischen der (dortigen) Bezugsperson und der (dortigen) Beschwerdeführerin - Art. 8 EMRK gebieten würde, der Beschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.

Sollte sich nach der Durchführung von DNA-Analysen herausstellen, dass die Viertbeschwerdeführerin die leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist und ihr ein Einreisetitel zu erteilen ist, wäre demnach auch bei Nichtvorliegen einer gültigen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin zu prüfen, ob Art. 8 EMRK gebietet, der Erstbeschwerdeführerin (im Hinblick auf ihrer Familienangehörigeneigenschaft als Mutter der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin) ebenso einen Einreisetitel zu gewähren.

2.2.5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren einen Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 02.2022 (samt deutscher Übersetzung) in Vorlage brachte, wonach sie als gesetzliche Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ernannt wurde. Laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Niederschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte auch die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 13.04.2023 einen Obsorgebeschluss betreffend die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Vorlage. Der Bezugsperson wurde daraufhin vorgehalten, dass dieses Dokument von dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 02.2022 abweiche und die darin angeführten Personen keinen Bezug zur Familie aufweisen würden. Dieser Vorhalt ist allerdings einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich, da die von der Bezugsperson vorgelegte Urkunde im Verwaltungsakt nicht aufliegt.

Hinzu kommt, dass im weiteren Verfahren weder seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch seitens der Vertretungsbehörde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei, konkret in Zweifel gezogen worden ist. Sollten die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Einvernahme am 13.04.2023 geäußerten Bedenken nicht bereits ausgeräumt worden sein, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, wer im gegenständlichen Verfahren zur gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer befugt ist.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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