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W286 2301788-1•Bundesverwaltungsgericht W286 2301788-1
W286 2301788-1Bundesverwaltungsgericht27.12.2024
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung
W286 2301784-1/8E
W286 2301786-1/8E
W286 2301788-1/8E
W286 2301789-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, 2.) – 4.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin und alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zlen. 1.) 1369778206-24079386, 2.) 1369780302-240978924, 3.) 1393496510-240979068 und 4.) 1369778805-240978945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil
kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
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