Bundesverwaltungsgericht G301 2300677-1

G301 2300677-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G301 2300677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2300677.1.00

Spruch

G301 2300677-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.09.2024, berichtigt mit Bescheid vom 13.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Einreiseverbot u.a., zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 08.09.2024, Zl. XXXX , der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.09.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 5 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2024 wurde oben genannter Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG lediglich hinsichtlich der Verfahrenszahl von „IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX “ auf „IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX “ berichtigt. Der Bescheid wurde der BF am 13.09.2024 persönlich zugestellt.

Mit dem am 13.09.2024 beim BFA eingebrachten und mit 11.09.2024 datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 08.09.2024.

Mit dem am 04.10.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch angeführten Bescheides.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.10.2024 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Föderativen Republik Brasilien. Sie verfügt über einen am 26.09.2023 ausgestellten und bis 25.09.2033 gültigen biometrischen brasilianischen Reisepass.

Die BF reiste am 14.04.2024 auf dem Luftweg in Italien und somit in den Schengen-Raum ein und reiste am selben Tag weiter nach Malta. Am 30.08.2024 reiste sie auf dem Luftweg von Kroatien kommend nach Serbien. Am 04.09.2024 reiste die BF schließlich auf dem Luftweg von Serbien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die BF wurde am 05.09.2024 von Beamten der Bundespolizei in einer von ihr privat über eine Online-Plattform angemieteten Wohnung in XXXX aufgrund des Umstandes, dass sie sexuelle Dienstleistungen als Prostituierte auf diversen, einschlägigen Internet-Portalen angeboten hat, ohne über die zur Ausübung erforderlichen Berechtigungen zu verfügen, mit dem Vorwand Dienstleistungen der BF in Anspruch nehmen zu wollen, aufgesucht und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Die BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen brasilianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den Schengen-Raum konnte sie jedoch nicht vorweisen. Die BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.

Die BF ging bereits zuvor in ihrem Herkunftsstaat Brasilien sowie während ihres Aufenthalts in Malta und Serbien auch dort jeweils der Prostitution nach.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 06.09.2024, GZ: XXXX , wurde die BF wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) mit einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 900 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Die Strafverfügung erwuchs am 21.09.2024 in Rechtskraft.

Die BF verfügte im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.09.2024, Zl. XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die BF befand sich von XXXX .09.2024 bis XXXX .09.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX .09.2024 bis zu ihrer Entlassung am XXXX .09.2024 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ XXXX vollzogen wurde.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Ihre Eltern und Geschwister leben in Brasilien.

Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF konnte in Österreich keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nachweisen.

Am 20.09.2024 reiste die BF auf dem Luftweg freiwillig aus Österreich aus und kehrte nach Brasilien zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Einreise der BF in den Schengen-Raum (Italien) am 14.04.2024, zur Weiterreise nach Malta, zur Einreise in Serbien am 30.08.2024 sowie zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich seit 04.09.2024 beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme am 06.09.2024, sowie auf den Eintragungen im Reisepass der BF (Einreisestempel Italien am 14.04.2024, Ausreise Kroatien am 30.08.2024, Einreise Serbien am 30.08.2024, Ausreise Serbien am 04.09.2024, Einreise über Flughafen XXXX am 04.09.2024).

Die Feststellungen zur unerlaubten Anbahnung und Ausübung der Prostitution durch die BF im Bundesgebiet und zu ihrer Festnahme am XXXX .09.2024 beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Anordnung sowie ihre Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf den Mandatsbescheid des BFA vom 06.09.2024 und auf Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach die BF bereits zuvor in ihrem Herkunftsland sowie während ihres Aufenthalts in Malta und Serbien jeweils die Prostitution ausübte, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2024.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Bestrafung der BF wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem WPG 2011 beruht auf der Strafverfügung der LPD XXXX vom 06.09.2024 und der schriftlichen Auskunft der LPD XXXX vom 11.12.2024 (OZ 4), wonach die Strafverfügung überdies seit 21.09.2024 in Rechtskraft erwachsen sei.

Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung verfügte (abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung im PAZ), stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich beruht auf einer amtswegigen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Fehlen familiärer oder berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration der BF in Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, wonach die BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügt, stützt sich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf die eigenen Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA („Derzeit habe ich 40 Euro, in Brasilien habe ich ein Konto wo 1000 Real drauf sind.“).

Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise der BF nach Brasilien am 20.09.2024 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung der BBU GmbH.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde seitens der BF mit dem am 13.09.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben ein Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam erklärt, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden folglich nur die Spruchpunkte IV. bis VI. (betreffend Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 5 FPG gestützt. Die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch die Ausübung der illegalen Prostitution ohne erforderliche Berechtigungen mit der damit einhergehenden Gefahr der Übertragung von Krankheiten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Zudem habe sie die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet, sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Die BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass hinsichtlich der Ausübung der illegalen Prostitution noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, weshalb auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG nicht erfüllt sei. Die BF habe die Prostitution lediglich kurze Zeit ausgeübt, habe nur einen Kunden gehabt und sei bereits am selben Tag dabei betreten worden. Die BF sei unbescholten und habe sich bereit erklärt, Österreich umgehend freiwillig zu verlassen. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig und sei ersatzlos zu beheben, in eventu sei dieses aufgrund des lediglich kurzen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet und dem Umstand, dass sie die Rückkehrentscheidung akzeptiert habe, zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Die BF ist als Staatsangehörige Brasiliens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Das Beschwerdevorbringen, wonach noch keine rechtskräftige Bestrafung der BF nach dem Wiener Prostitutionsgesetz vorliege – wie es § 53 Abs. 2 Z 5 FPG verlange – ist bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung zutreffend. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich lediglich, dass die BF nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 angezeigt worden sei, das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wurde jedoch weder festgestellt, noch ergibt sich eine solche sonst aus dem Verwaltungsakt.

Die Strafverfügung der LPD XXXX vom 06.09.2024 wurde am 21.09.2024 und somit erst nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde rechtskräftig. Da somit eine rechtskräftige Bestrafung der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 08.09.2024 nicht vorlag, war der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG (wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist) nicht erfüllt und wurde das Einreiseverbot, worauf in der Beschwerde auch zutreffend hingewiesen wurde, unzutreffend auf diesen Tatbestand der Ziffer 5 gestützt.

Jedoch hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 28 VwGVG, Rz 13).

Da nunmehr eine rechtskräftige Bestrafung der BF nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 durch die am 21.09.2024 rechtskräftig gewordene Strafverfügung der LPD Wien vom 06.09.2024 vorliegt, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG im Entscheidungszeitpunkt erfüllt.

Der Vollständigkeit halber ist überdies noch zu erwähnen, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es der Judikatur des VwGH entspricht, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Verstößen gegen § 6 Abs. 1 und § 3 Wiener Prostitutionsgesetz um solche iSd § 53 Abs. 2 Z 5 FPG. Das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verhalten der BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zum Schutz der Gesundheit sowie an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und einer illegalen Erwerbstätigkeit, zuwidergelaufen. Das zeigt bereits allein der Umstand, dass die BF in Österreich einreiste, ohne sich an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten und mit der konkreten Absicht, hier der Prostitution nachzugehen, um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen, wiederum ohne sich vorher über gesetzliche Bestimmungen zu informieren. Die BF wurde schließlich bei der Ausübung der gesetzlich verbotenen Prostitution in einer über eine Online-Plattform gebuchten Wohnung (somit außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) und ohne Erfüllung der gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen und Meldung der Prostitutionsausübung bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit betreten (siehe § 5 Abs. 1 WPG 2011). Dieses Verhalten einer fortgesetzten Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen indiziert auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt.

Es besteht unzweifelhaft ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung illegaler (Wohnungs-)Prostitution und Schwarzarbeit mit allen damit einhergehenden Gefahren, insbesondere der Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten.

Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).

Die BF bringt in der Beschwerde rechtfertigend vor, dass sie die Prostitution lediglich kurze Zeit ausgeübt und nur einen Kunden gehabt hätte. Dem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die BF allein durch ihre Festnahme an der weiteren Ausübung der Prostitution gehindert wurde, jedoch nicht aus eigenem Antrieb oder eigener Einsicht heraus. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen eine Verharmlosung bzw. Banalisierung ihres Verhaltens sowie die fehlende Einsicht und Verantwortungsübernahme für ihr Handeln erkennen. Das Vorliegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins der BF weist auf eine Erheblichkeit der Gefährdung hin.

Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten der BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Die Gefahr, dass die BF ihr Fehlverhalten wiederholen oder fortsetzen könnte, ist gerade vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Situation, ihrer fehlenden Einsicht und ohne entsprechendes Unrechtsbewusstsein in Verbindung mit ihrer hohen Mobilität (Einreise in Italien am 14.04.2024, Weiterreise nach Malta, Einreise auf dem Luftweg von Kroatien nach Serbien am 30.08.2024, Einreise in Österreich am 04.09.2024), und dem Umstand dass sie auch bereits in der Vergangenheit sowohl in ihrem Herkunftsstaat als auch im Ausland (Malta und Serbien, zuletzt in Österreich) der Prostitution nachging, sehr wohl begründet.

Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Da die BF weder in Österreich noch im Schengen-Raum über familiäre oder private Bindungen verfügt, steht auch einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen.

Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verhinderung der Übertragung ansteckender Krankheiten zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, zuwidergelaufen.

Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. So hat die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, das mit der vorgesehenen Höchstdauer ausgeschöpft wurde, außer Acht gelassen, dass die BF erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist und strafrechtlich unbescholten ist, was verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen gewesen wäre. Darüber hinaus ist die BF umgehend und vor allem auch freiwillig nach Brasilien zurückgekehrt.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits zuvor dargestellten Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als die BF diesen Zeitraum zur Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung ihres Verhaltens nutzen kann.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei (3) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben.

3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2024 gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.

Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.

Überdies ist festzuhalten, dass die BF am 20.09.2024 das österreichischen Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Brasilien zurückgekehrt ist.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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